Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2015.00028 BRGE III Nr. 0081/2015
Entscheid vom 20. Mai 2015
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichterin Monika Spring-Gross, Baurichter Eugen Staub, Gerichtsschreiberin Elena Marioni-Quadranti
in Sachen Rekurrent L. E., [….]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Bauausschuss X, [….] 2. Politische Gemeinde X, [….]
betreffend Bauausschussbeschluss vom 15. Dezember 2014; Baubewilligung für Neubau öffentlicher Kinderspielplatz _______________________________________________________
R3.2015.00028 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 erteilte der Bauausschuss X der politischen Gemeinde X die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines öffentlichen Kinderspielplatzes [….] im Ortsteil Y. B. L. E. erhob hiergegen mit Eingabe vom 2. Februar 2015 Rekurs und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und eine Anpassung des Projekts. C. Vom Rekurseingang wurde mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2015 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Vorinstanz reichte am 6. März 2015 ihre Vernehmlassung ein und schloss darin auf Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekurrenten. Die private Rekursgegnerin liess sich nicht vernehmen. Am 30. März 2015 reichte der Rekurrent seine Replik ein. Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2015 wurde die Rekursgegnerschaft daher eingeladen zu duplizieren. Die Vorinstanz duplizierte mit Eingabe vom 14. April 2015. Die Bauherrin reichte keine Duplik ein. D. Auf die Parteivorbringen wird, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.
R3.2015.00028 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1. Das Projekt sieht die Erstellung eines 1'944 m 2 grossen Kinderspielplatzes auf der Parzelle Kat.-Nr. 0000 vor. Sie wird in ihrem nordöstlichen Bereich von Familiengärten beansprucht. Das Baugrundstück ist der kommunalen Freihaltezone mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeschieden und liegt südöstlich der Kreuzung des R.-weges mit dem L.-weg. Die Familiengärten stossen unmittelbar an letzteren an. Beide Wege grenzen die Bauparzelle gegen die kantonale Landwirtschaftszone ab, welche im Südwesten jedoch unmittelbar an die Bauparzelle und den Kinderspielplatzbereich anstösst. Im Südosten und Osten hingegen grenzt die Bauparzelle an die Wohn- und Gewerbezone an, welche ebenfalls der ES III zugeteilt ist und von der 340 m langen B.-strasse erschlossen wird. Diese verläuft von Osten nach Westen und zweigt nach rund 250 m nach Süden ab, wo sie an ihrem südlichen Ende mit einem Wendehammer abgeschlossen wird. Im Westen grenzt die B.-strasse an den L.-weg an, welcher auf einer Länge von 70 m noch in der Wohn- und Gewerbezone verläuft und danach wie bereits dargelegt die Bauparzelle gegen die Landwirtschaftszone hin abgrenzt. 2. Der Rekurrent ist Eigentümer einer Stockwerkeinheit auf der Parzelle Kat.- Nr. 0000. Diese liegt zwischen dem südlichen Teil der B.-strasse und der Bauparzelle. Die rekurrentische Parzelle ist mit zwei Mehrfamilienhäusern überbaut. Die rekurrentische Wohnung befindet sich in der zweiten Bautiefe der B.-strasse und liegt damit nahe der Zonengrenze und in unmittelbarer Nähe zum geplanten Kinderspielplatz. Angesichts der vorgebrachten Rügen und der nachbarlichen Beziehung zum Baugrundstück ist der Rekurrent zweifelsohne zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a des Planungsund Baugesetzes (PBG). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs einzutreten. 3.1. Der Rekurrent bringt vor, der Erlebnis- und Abenteuerspielplatz sei an einer peripheren Lage Ys geplant. Das Areal solle allen Interessierten offen ste-
R3.2015.00028 Seite 4 hen, weshalb er stark frequentiert sein werde. Da die in einem Umkreis von hundert Metern liegenden Wohnüberbauungen bereits über eigene Spielplätze verfügten, sei davon auszugehen, dass Benutzer auch aus grösserer Entfernung anreisen würden. Das Areal sei nicht direkt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen. Wegen der topografischen Lage sei die Anreise mit Fahrrädern, insbesondere für Kinder, ungeeignet. Es sei daher mit einem bedeutenden Individualverkehrsaufkommen zu rechnen. Bei einer Anwesenheit von 60 Kindern müsse mit etwa 100 Fahrten pro Tag gerechnet werden. Die einzige Zufahrt werde über die B.-strasse erfolgen. Diese sei schmal und weise einen einseitigen Gehsteig auf. An dieser Strasse bestünden gut ein Dutzend öffentliche Abstellplätze. Diese würden jedoch teilweise von den Anwohnern und deren Gästen benutzt. Die Gemeinde verzichte für das geplante Vorhaben auf die Erstellung von Abstellplätzen. Es sei daher zu erwarten, dass die Anlagebenutzer die privaten Besucherabstellplätze benutzen würden. Es sei nicht Sache der Anwohner, dafür zu sorgen, dass die Besucherabstellplätze nicht zweckentfremdet würden. Es sei vielmehr Sache der Baugesuchstellerin, für das Bauvorhaben genügend Abstellplätze zu schaffen. Zudem sei auch keine Lärmprognose erstellt worden. Die zu erwartenden Lärmimmissionen würden die Anwohner in ihrem Wohlbefinden erheblich stören. Der Spielplatz wende sich nicht nur an Kleinkinder, sondern auch an grössere Kinder. Die Ausstattung der Anlage lasse darauf schliessen, dass die Anlage auch nachts benutzt werde. Da der Spielplatz von 9 Uhr bis 21 Uhr benutzt werden dürfe, sei auch mit lautem Abspielen von Musik zu rechnen. Der zur rekurrentischen Liegenschaft hin geplante Zaun habe keine lärmdämmende Wirkung. Mittels einfacher Massnahmen liessen sich die Immissionen erheblich mindern. So könnte etwa das Benutzerreglement angepasst, auf die Spielwiese verzichtet oder der Zugang von den Wohngebäuden weg verschoben werden. 3.2. Die Vorinstanz hält diesen Ausführungen entgegen, dass an der B.-strasse 17 Abstellplätze ausgeschieden seien, auf welchen ohne zeitliche Beschränkung parkiert werden dürfe. Stichproben hätten gezeigt, dass die Abstellplätze tagsüber jeweils nur zur Hälfte besetzt seien. Es bestehe daher kein Anlass, zusätzliche Abstellplätze zu schaffen. Sollte der Spielplatz dennoch zu Missständen führen, so habe sich die politische Gemeinde vorbehalten, eine zeitliche Beschränkung der Parkdauer einzuführen. Auch sei die B.-strasse keineswegs schmal, sondern 6 m breit. Die ausgeschiede-
R3.2015.00028 Seite 5 nen Abstellplätze dienten auch der Verkehrsberuhigung. Gemäss den Zugangsnormalien liessen sich über die B.-strasse bis zu 600 Wohneinheiten erschliessen. Bei gutem Erschliessungsgrad mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gar 1'000 Wohneinheiten. Diese Anzahl werde offensichtlich nicht erreicht. Der durch den Spielplatz verursachte Mehrverkehr könne durch die B.-strasse ohne weiteres aufgenommen werden. Zudem sei der Spielplatz von zwei Bushaltestellen aus erreichbar, welche beide rund 500 m von der Bauparzelle entfernt seien. Der Spielplatz sei in der speziell hierfür anlässlich der Gemeindeversammlung vom 7./8. Juni 2010 festgesetzten Freihaltezone vorgesehen. Es sei nicht ein konventionell gestalteter, sondern ein naturnaher Spielplatz geplant. Der Fokus sei dabei nicht auf bestimmte Alterskategorien gelegt worden, sondern es soll jeder gemäss seinen Fähigkeiten darauf aktiv sein dürfen. Daraus aber einen Erlebnisund Abenteuerspielplatz mit erheblichen Personenaufkommen ableiten zu wollen, sei schon aufgrund der geringen Anzahl Spielmöglichkeiten und der bescheidenen Arealfläche verfehlt. Infolge eines öffentlichen Informationsverfahrens sei die ursprünglich geplante Fläche halbiert worden. Zudem sei auf die einst geplante Grillstelle verzichtet worden. Ebenso sei das Benützungsreglement überarbeitet worden. Lärmschutzwände seien entweder ungeeignet oder unverhältnismässig. Auch erfülle der Spielplatz ein öffentliches Interesse. 3.3. Replizierend führt der Rekurrent aus, dass die öffentlichen Abstellplätze auch von Kunden der umliegenden Gewerbebetriebe frequentiert würden. Zudem werde der Spielplatz vor allem abends und an den Wochenenden besucht werden. Zu diesen Zeiten seien die Abstellplätze meist von Anwohnern und Besuchern besetzt. Zwar bestünden Busverbindungen, doch fahre der Bus nach Y abends und an den Wochenenden nicht. Des Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass die Anreise mit dem privaten Fahrzeug rund 30 Minuten kürzer ausfallen werde. Auch bestehe kein öffentliches Interesse an dem Spielplatz, weise doch das Quartier eine hinreichende Anzahl Spielplätze auf. Zudem seien in allen Ortsteilen in den Schulanlagen Spielplätze vorhanden. Auch würden die Natur und der nahe gelegene Wald zum Spielen und experimentieren einladen.
R3.2015.00028 Seite 6 3.4. Die Vorinstanz hält duplizierend an ihren im Rahmen der Rekursantwort gemachten Ausführungen fest. 4.1. Der Rekurrent moniert, dass zu Unrecht kein Lärmgutachten eingeholt worden sei und befürchtet übermässige Immissionen von auf dem Spielplatz spielenden Kindern sowie Musikimmissionen. Nach Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert (Art. 23 USG). Der streitbetroffene Kinderspielplatz stellt eine neue ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG dar. Nach Art. 7 der Lärmschutzverordnung (LSV) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anforderungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 lit. a und b LSV). Die vom Projekt verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG) genügen. Für die Lärmbelastung durch Kinderspielplätze hat der Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt. Fehlen solche Werte, so müssen die Lärmimmissio-
R3.2015.00028 Seite 7 nen im Einzelfall nach den Kriterien von Art. 15 USG (Immissionsgrenzwerte), unter Berücksichtigung auch von Art. 19 USG (Alarmwerte) und Art. 23 USG (Planungswerte) bewertet werden (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei bei der vorliegenden Neuanlage die Planungswerte gemäss Art. 25 USG massgeblich sind. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen. Während der Nachtphase sind sodann strengere Anforderungen an das Immissionsniveau zu stellen. Bei Lärmarten, für welche vom Bundesrat keine Grenzwerte festgelegt worden sind, ist für die Eruierung der Nachtzeit die kommunale Polizeiverordnung beizuziehen. Die hier einschlägige Polizeiverordnung (PVO) setzt die Nachtruhe auf die Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr an (Art. 23 PVO). Da der Spielplatz gemäss dem bei den Akten liegenden Betriebsreglement von 9 bis 21 Uhr benutzt werden darf, fallen die davon ausgehenden Immissionen alle ausserhalb der Nachtphase an. Als neue Anlage hat der streitbetroffene Spielplatz, wie erwähnt, die Planungswerte zu berücksichtigen, was heisst, dass mangels unmittelbar anwendbarer Belastungsgrenzwerte ein Immissionsniveau einzuhalten ist, bei welchem nach behördlicher Beurteilung höchstens geringfügige Störungen auftreten dürfen (BGE 123 II 325 E.4 bb S. 335). Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass die rekurrentische Liegenschaft der ES III zugeschieden ist und mithin in einer lärmtoleranten Zone liegt. Das zulässige Mass an Immissionen liegt daher höher als in einer reinen Wohnzone der ES II. Die Frage sodann, ob Grund zur Annahme besteht, dass die Belastungsgrenzwerte (vorliegend der Planungswert) überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dabei dürfen keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung der Planungswerte gestellt werden. Dies gilt jedenfalls im Kontext von Art. 25 Abs. 1 USG: Setzt die Erteilung der Baubewilligung eine positive Prognose hinsichtlich der Einhaltung der Planungswerte voraus, so sind weitere Ermittlungen in Form einer
R3.2015.00028 Seite 8 Lärmprognose (i.S.v. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Art. 36 ff. LSV) schon dann geboten, wenn eine Überschreitung der Planungswerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 30, E. 3.3. f.). 4.2. Der Spielplatz ist L-förmig angeordnet. Der Zugang zum Spielplatz soll nahe der nordöstlichen Grundstücksgrenze erfolgen. Nordwestlich daran schliessen Familiengärten an. Der übrige Spielplatzbereich befindet sich hinter den Familiengärten und mithin in der zweiten Bautiefe des L.-weges. Entlang ihrer südöstlichen Grundstücksgrenze, also gegen die Wohn- und Gewerbezone hin, soll die Bauparzelle mit einem Zaun und einer Wildhecke abgeschlossen werden. Im südöstlichen Grundstücksbereich soll der Spielplatz mit einer Experimentierfläche, einem Findlingshaufen, einer Wasserstelle sowie mit "Hüpfböckli" und einem Stangenwald bestückt werden. Am entgegengesetzten Ende des Areals sind eine Riesenschaukel und eine Toilette geplant. Etwa in der Mitte des Spielplatzes soll eine Spielwiese (20 m x 9 m) eingerichtet werden. Zwischen diesem und der Riesenschaukel sind nochmals "Hüpfböckli" sowie ein Sandkasten geplant. Soweit der Rekurrent von einem Abenteuer- und Erlebnisspielplatz spricht und davon ausgeht, viele Kinder würden sich gleichzeitig darauf aufhalten und es würden auch ältere Kinder oder gar Jugendliche vom Spielplatz angezogen, kann ihm angesichts der Spielplatzausstattung nicht gefolgt werden. Das Areal weist vielmehr regelmässig auf öffentlichen Spielplätzen anzutreffende Spielmöglichkeiten auf. Der Spielplatz dürfte spätestens für Kinder ab dem 9. Lebensjahr kaum noch interessant sein; grössere Kinder in aller Regel anziehende Klettermöglichkeiten fehlen gänzlich. Auch die Spielwiese ist bescheiden dimensioniert. Zudem entspricht die Fläche des Spielplatzes etwa dem eines halben Fussballplatzes. Eine grosse Anzahl Kinder kann sich daher ohnehin nicht zeitgleich auf dem Areal aufhalten, fehlt hierfür doch schlichtweg der Platz. Zwar soll der Spielplatz von 9 Uhr bis 21 Uhr besucht werden dürfen, doch verfügt das Areal über keinerlei Beleuchtungsanlagen. Abends ist daher nur in den Sommermonaten – und auch dann nur bei schöner Witterung – mit spielenden Kindern zu rechnen. Was sodann das Abspielen von Musik betrifft, verweist das Betriebsreglement (vgl. act. 7.4) auf Art. 28 der kommunalen Polizeiverordnung. Gemäss dieser Norm ist singen, musizieren oder der Gebrauch von Tonwiederga-
R3.2015.00028 Seite 9 begeräten, Lautsprechern, Verstärkeranlagen und ähnlichen Geräten während der Nachtruhe verboten und hat in den übrigen Zeiten so zu erfolgen, dass Drittpersonen nicht in unzumutbarer Weise gestört werden. Des Weiteren fordert das Betriebsreglement die Benutzer der Anlage explizit auf, auf die Anwohner Rücksicht zu nehmen. Das Abspielen von Musik ist damit auf der Anlage zwar erlaubt, aber nur im gemäss Polizeiverordnung ohnehin zulässigen Rahmen. Allfällige Musikimmissionen dürfen damit nicht über jenes Mass hinausgehen, welches ohnehin zulässig und hinzunehmen ist. Selbst in Wohnzonen der ES II gehören Kinder und Jugendliche mit all ihren Äusserungen zum Wohnen dazu. In der hier massgeblichen ES III gilt dies umso mehr. Angesichts der Grösse und der Ausrüstung des Spielplatzes sind keine mehr als geringfügigen Störungen zu erwarten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf das Einholen eines Lärmgutachtens verzichtet. Zu prüfen ist noch, ob dennoch, wie der Rekurrent verlangt, gestützt auf das Vorsorgeprinzips Massnahmen zu treffen sind. 4.3. Nach dem in Art. 11 USG enthaltenen Vorsorgeprinzip ist unnötiger Lärm unzulässig, sofern die Massnahmen zur Emissionsbegrenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies allerdings nicht so zu verstehen, dass jeder im strengen Sinne nicht nötige Lärm völlig untersagt werden müsste. So ist der von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants ausgehende Lärm zwar technisch streng genommen nicht nötig, um spielen, sich unterhalten oder in einem Restaurant konsumieren zu können. Indessen sind diese Aktivitäten nach allgemeiner Lebenserfahrung mit Geräuschen verbunden; diese völlig zu untersagen, wäre praktisch gleichbedeutend mit einem Verbot der entsprechenden Aktivitäten im Freien. Dies wäre eine welt- und lebensfremde Konsequenz, die nicht im Sinne des Umweltschutzgesetzes liegen kann. In solchen Fällen kann deshalb eine Lärmemission nicht schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Bei der Interessenabwägung sind die erwähnten Gesichtspunkte (Lärmcharakter, Häufigkeit der Tätigkeit usw.) mit einzubeziehen (vgl. BGer 1A.73/2001 vom 4. März 2002, E. 2.1. ff., mit Hinweisen).
R3.2015.00028 Seite 10 Die vom Rekurrenten angeregte Verschiebung des Spielplatzes und Verlegung des Zugangs nordwestlich der Familiengärten ist nicht angezeigt. Es ist sinnvoll, dass der Spielplatz in unmittelbarer Nähe zur angrenzenden Wohn- und Gewerbezone und auch dessen Zugang nahe der dort gelegenen Wohnhäuser angeordnet ist. Was sodann der vom Rekurrenten ins Feld geführte Verzicht auf die Spielwiese anbelangt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht erkennbar, inwiefern sich eine solche Massnahme lärmmindernd auswirken würde, bliebe doch die Spielplatzarealgrösse unverändert und sind die Kinder fürs Spielen auch nicht zwingend auf eine Spielwiese angewiesen. Des Weiteren regt der Rekurrent an, es solle das Reglement angepasst werden. Welcher Art diese Anpassung sein soll, substantiiert er indes nicht weiter, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Es kann mithin festgehalten werden, dass sich gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine lärmmindernden Massnahmen aufdrängen. Das Projekt ist aus lärmrechtlicher Sicht vielmehr unbedenklich. 5. Der Rekurrent rügt weiter, für den Spielplatz seien zu Unrecht keine Abstellplätze geplant worden. Gemäss § 243 Abs. 1 PBG sind in folgenden Fällen Fahrzeugabstellplätze zu schaffen: bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen (lit. a); bei allgemeinen baulichen Änderungen, die einen erheblichen Teil der Baute oder Anlage erfassen oder durch die eine wesentlich andere Nutzung als bisher ermöglicht wird (lit. b); bei Nutzungsänderungen, die voraussichtlich wesentlich andere Verkehrsbedürfnisse schaffen (lit. c). Die erforderliche Zahl der Abstellplätze ist von den Gemeinden in der Bau- und Zonenordnung festzulegen (§ 242 Abs. 1 PBG). Nach der gesetzlichen Regelung ist die Erstellungspflicht in erster Linie real zu erfüllen, und zwar durch Schaffung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung von diesem (§ 244 Abs. 1 PBG). Steht ein öffentliches Interesse (Verkehrssicherheit, Schutz von Wohngebieten, von Natur- und Heimatschutzobjekten usw.) der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grundstücken entgegen oder ist die Realerfüllung dem Baupflichtigen aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht möglich oder zumutbar, so kann die Gemeinde die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen sowie die Beteiligung daran anordnen
R3.2015.00028 Seite 11 (§ 245 Abs. 2 PBG). Falls innert nützlicher Frist auch die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich ist, tritt an die Stelle der Realerfüllungs- bzw. Beteiligungspflicht die Verpflichtung zur Leistung einer Ersatzabgabe (§ 246 Abs. 1 PBG). Die kommunale Bau- und Zonenordnung (BZO) schreibt in Art. 42 vor, wie die Abstellplatzzahl bei einzelnen Gebäudenutzungen zu berechnen ist. Für andere Nutzungsarten soll der massgebliche Bedarf nach Massgabe der entsprechenden Schweizer Norm (SN) des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) und unter Berücksichtigung der kantonalen Wegleitung zur Regelung des Parkplatzbedarfs festgelegt werden. Die SN 640 281 enthält zwar Berechnungsgrundlagen für diverse Sport- und Freizeiteinrichtungen, nicht aber für Spielplätze. Die kantonale Wegleitung schreibt für Sportanlagen die einzelfallweise Festlegung vor, gegebenenfalls unter Beizug der SN 640 281 (alt SN 641 400). Da letztere nicht wegweisend ist, muss die Anzahl Abstellplätze einzelfallweise geprüft werden. Wie vorstehend ausgeführt wurde, weist der Spielplatz eher bescheidene Dimensionen auf. Die Spielgeräte sind sicherlich sorgfältig ausgewählt. Die angebotenen Spielmöglichkeiten sind jedoch keineswegs derart ausgefallen, dass damit gerechnet werden müsste, eine grosse Anzahl Besucher werde aus grosser Entfernung anreisen. Der Spielplatz liegt zudem von den beiden Bushaltestellen Y und Y, L.-strasse in einer Fusswegdistanz von weniger als 500 m entfernt. Beide Haltestellen werden von zwei Buslinien bedient. Während die Buslinie 000 werktags unregelmässig verkehrt, weist die Linie ooo an allen Wochentagen mindestens einen Halbstundentakt auf. An Stosszeiten verkehrt diese Linie gar noch häufiger. Die Buslinie verbindet Y in die eine Richtung mit X und in die andere Richtung mit [….]. Selbst allfällige auswärtige Spielplatzbesucher sind mithin nicht zwingend auf ihr privates Fahrzeug angewiesen. Es trifft zwar zu, dass Y an einer Hanglage gelegen ist. Die Dorfbewohner selbst dürften aber an diese keineswegs ausserordentlichen topografischen Verhältnisse gewöhnt sein. Dass die Ortsansässigen mehrheitlich mit dem Fahrzeug anreisen werden, ist daher nicht anzunehmen. Der Vorinstanz zufolge sind an der B.-strasse 17 öffentliche Abstellplätze ausgeschieden. Dass diese Anzahl zutreffen dürfte, zeigt ein Blick auf das aktuellste Orthophoto (www.gis.zh.ch). Auf diesem ist auch ersichtlich, dass die Wohngebäude des Quartiers über eigene Abstellplätze verfügen. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass die öffentli-
R3.2015.00028 Seite 12 chen Abstellplätze dauernd von Quartierbewohnern, Besuchern und Kunden der Gewerbebetriebe in Beschlag genommen werden. Wenn angesichts des vorstehend dargelegten, die Vorinstanz auf die Erstellung weiterer Abstellplätze verzichtet hat, so ist dies durchaus rechtens. 6. Der Rekurrent ist sodann der Auffassung, die Bauparzelle sei in verkehrsrechtlicher Hinsicht nicht hinreichend erschlossen. Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Über die an Zugänge zu stellenden Anforderungen hat der Regierungsrat gestützt auf § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG Normalien im Sinne von § 360 PBG erlassen (Zugangsnormalien [ZN]). Der Anhang der Zugangsnormalien legt verschiedene Zugangsarten fest und regelt die technischen Anforderungen. Die einzelnen Zugangsarten hängen von der zu erbringenden Erschliessungsleistung ab; ihre Zuordnung im Einzelfall richtet sich nach dem voraussichtlichen Verkehrsaufkommen aufgrund der zu erschliessenden Wohneinheiten. Andere Nutzungen werden in Wohneinheiten umgerechnet (§ 6 Abs. 1 ZN). Überdies hat der Regierungsrat gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG die Verkehrssicherheitsverordnung (VSiV) erlassen. Deren Anhang legt − je nach der verkehrstechnischen Bedeutung der ineinander mündenden Verkehrsanlagen − die technischen Anforderungen an Ausfahrten fest. Auch beim Anhang der Verkehrssicherheitsverordnung handelt es sich um Normalien im Sinne von § 360 PBG (VB.2003.00430 in BEZ 2004 Nr. 64; RB 1999 Nr. 128). Die B.-strasse weist eine 6 m breite Fahrbahn und ein 2 m breites Trottoir auf. Ihr Ausbaugrad entspricht mithin jenem einer nutzungsorientierten Sammelstrasse. Über sie könnten daher bis 600 Wohneinheiten erschlossen werden. Zurzeit dürften es nicht mehr als 300 Wohneinheiten sein. Die B.-strasse ist mithin genügend breit, um den von der Spielplatzbenutzung zu erwartenden minimen Mehrverkehr aufzunehmen. Die Bauparzelle ist
R3.2015.00028 Seite 13 mithin auch hinreichend erschlossen. Auch in diesem Punkt erweist sich der Rekurs somit als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurs abzuweisen ist. [….]