Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2013.00025 BRGE III Nr. 0045/2014
Entscheid vom 9. April 2014
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Müller, Baurichter Eugen Staub, Baurichterin Monika Spring-Gross, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende 1. Wohngenossenschaft B. [….] 2. Wohngenossenschaft T., [….] 3. M. N. und S. K., [….]
gegen Rekursgegner Gemeinderat X, [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 10. Dezember 2012; Festsetzung des Quartierplans YZ _______________________________________________________
R3.2013.00025 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 setzte der Gemeinderat X den Quartierplan YZ fest. [….] B. Dagegen rekurrierten die Wohngenossenschaft B., die Wohngenossenschaft T. sowie M. N. und S. K. mit gemeinsamer Eingabe vom 14. Februar 2013 binnen gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht und beantragten: "1 Formell 1.1 Es seien vom Rekursgegner die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. 1.2 Es sei ein Augenschein durchzuführen. 2. Materiell 2.1 Der Gemeinderatsbeschluss vom 10. Dezember 2012 betreffend Festsetzung des Quartiersplans YZ sei aufzuheben. 2.2 Die Sache sei zur Neubeurteilung und Neufestsetzung an den Gemeinderat zurückzuweisen, insbesondere mit der Anweisung, auf eine Verbreiterung der T.-Strasse (für Fahrbahn, Trottoir, Bankett etc.) – eventuell zumindest im Bereich der Kernzone – zu verzichten und die sich daraus ergebenden Anpassungen vorzunehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners, eventuell zu Lasten der Quartierplanrechnung." C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2013 wurde der Eingang des Rekurses vorgemerkt und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Der Gemeinderat X wurde eingeladen, den Quartierplangenossen Gelegenheit zu geben, zum Rekurs Stellung zu nehmen. D. In ihrer Rekursantwort vom 18. April 2013 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden.
R3.2013.00025 Seite 3 E. Mit Eingabe vom 13. Mai 2013 liess W. P., Mitglied der rekurrentischen Wohngenossenschaft T., dem Baurekursgericht eine Liste von Anwohnern zukommen, welche den Rekurs unterstützen. F. Am 20. September 2013 führte die 3. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein vor Ort durch. G. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurrierenden sind als Eigentümer von Quartierplangrundstücken vom angefochtenen Beschluss mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen Interessen betroffen und aufgrund ihrer vorgebrachten Rügen gemäss § 338a Abs. 1 PBG rechtsmittellegitimiert. Sie haben zudem ihre Begehren zum strittigen Quartierplan im Sinne von § 155 Abs. 1 PBG rechtzeitig vorgebracht und erfüllen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen. Damit ist auf den Rekurs einzutreten. 2.1. Die Rekurrierenden argumentieren zusammengefasst im Wesentlichen, der Ausbau der T.-Strasse mit einem Trottoir und Bankett auf normalienkonforme Dimensionen sei unnötig und werde den konkreten Verhältnissen nicht gerecht. Die T.-Strasse erfülle wegen des fehlenden Trottoirs zwar nicht alle Normen der kantonalen Zugangsnormalien. Von diesen könne jedoch aus wichtigen Gründen abgewichen werden. Solche lägen hier vor.