BRGE III Nr. 0177/2017 vom 21. Dezember 2017 in BEZ 2018 Nr. 6 Im Zusammenhang mit einer bestehenden Pferdehaltung auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 1 im Weiler R erteilte die Baudirektion Kanton Zürich der Bauherrschaft die nachträgliche Bewilligung für ein bestehendes Siloballenlager. Dies unter der Auflage, dass das Lager ausserhalb der provisorischen Grundwasserschutzzone zu positionieren sei. Aus den Erwägungen: 4.1 In Bezug auf das Siloballenlager bringen die Rekurrierenden vor, sie seien auf den Standort angewiesen, da die Siloballenlagerung im Tenn nicht genügend Kapazität ermögliche. Das zusätzliche Lager im Freien sei denn auch zu Recht als betriebsnotwendig und nicht überdimensioniert beurteilt worden. (…) Im Übrigen würden die Siloballen nicht auf Naturboden, sondern auf Kies gelagert, unter dem sich weitgehend die Betonplatten eines Güllentroges befänden. Die Auflage erweise sich jedoch auch in der Sache als verfehlt, da die Schutzzone S2 erst provisorisch festgelegt und von der Baudirektion Kanton Zürich noch nicht genehmigt sei. Zudem habe in wenigen Jahren der Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Z zu erfolgen, womit die Grundwasserfassung R aufgehoben werde. 4.2 Die Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Abfall, Energie und Luft (AWEL) hält in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest, die Siloballen dürften in der provisorischen Schutzzone S2 nicht auf Naturboden gelagert werden. Da auch neue Bauten und Anlagen in der Schutzzone nicht zulässig seien, komme auch ein Anbau an die bestehende Mistplatte nicht in Frage. Im Rahmen der Vernehmlassung räumt das AWEL jedoch neben der Möglichkeit einer Standortverschiebung aus der Schutzzone S2 hinaus eine Lagerung innerhalb der provisorischen Schutzzone auf einem dichten, mit Randbordüren versehenen und in die Güllengrube oder in eine Schmutzwasserleitung entwässerten Platz ein. Das AWEL begründet die verlangte Massnahme damit, dass es bei der Lagerung von Siloballen zum Austreten von Gärwasser kommen könne, welches das Grundwasser in chemischer und bakterieller Hinsicht verunreinigen könne. Dies sei insbesondere in provisorischen Schutzzonen S2 von Trinkwasserfassungen zu verhindern. Der von den Rekurrierenden geltend gemachte Kiesboden sei versickerungsmässig noch ungünstiger als Naturboden und eine darunterliegende Betonplatte sei nicht dokumentiert. Ebenso wenig würden eine Randbordüre und eine korrekte Entwässerung vorgewiesen. Die kommunale Vorinstanz führt zur Situation der Wasserversorgung des Weilers R aus, die Konzession und Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus dem öffentlichen Grundwasserstrom H zur privaten Wasserversorgung erlösche am 31. Dezember 2025. Bis dahin müssten die Liegenschaften an die Wasserversorgung Z angeschlossen werden. Eine
- 2weitere Konzession oder Bewilligung werde nicht mehr erteilt werden können, da die gemäss Art. 20 Gewässerschutzgesetz (GSchG) vorgeschriebene Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen am bestehenden Ort nicht mehr möglich sei. (…) 4.3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und anreicherungen aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber der Grundwasserfassungen müssen unter anderem die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Der planerische Schutz der Gewässer wird in Art. 29 GSchV in Verbindung mit Anhang 4 GSchV festgehalten. Provisorische Schutzzonen werden in der Praxis ausgeschieden, wenn noch hydrogeologische Abklärungen erforderlich sind. Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3; vgl. Ziff. 121 ff. Anhang 4 GSchV). Die hier interessierende Zone S2 soll verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt und der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird (Ziff. 123 des Anhangs 4 GSchV). Ziff. 22 des Anhangs 4 GSchV definiert die Anforderungen an die verschiedenen Schutzzonen und legt namentlich je nach Schutzbedürfnis unterschiedliche Nutzungsbeschränkungen fest. Gemäss Ziff. 222 Abs. 1 lit. c des Anhangs 4 GSchV ist in der Schutzzone S2 unter anderem das Versickern von Abwasser nicht zulässig. Wenn in einer geplanten Zone S2 bereits Anlagen bestehen, ist vorerst abzuklären, ob von diesen eine Gefährdung für das Grundwasser ausgeht. Sofern diese Gefährdung nach allgemeiner praktischer Erfahrung höchstens geringfügig ist oder mit einfachen Mitteln eliminiert werden kann und eine Entfernung der fraglichen Anlagen unzweckmässig, unverhältnismässig oder unmöglich wäre, kann deren weiterer Bestand im Schutzzonenreglement garantiert werden. In der Schutzzone S2 gilt ein uneingeschränktes Verbot für die Neuerrichtung von Anlagen. Ausnahmen sind auf das absolute Minimum zu beschränken und im Schutzzonenreglement explizit aufzuführen (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, Bundesamt für Umwelt BAFU (ehemals BUWAL), 2004, Ziff. 4.4.1 S. 96). Wenn eine wesentliche Gefährdung besteht, oder wenn mit einer wesentlichen Gefährdung der Grundwasserfassung durch bereits bestehende Anlagen gerechnet werden muss, so ist in erster Linie festzulegen, ob mittelfristig der Wassergewinnung oder der die Wasserversorgung gefährdenden Nutzung der Vorrang gegeben werden soll (vgl. Wegleitung Ziff. 4.4.2 S. 96). Wird der Wassergewinnung der Vorrang gegeben, so ist die Beseitigung oder Sanierung der störenden Anlagen oder Anlageteile sachlich und zeitlich zu regeln (vgl. Wegleitung Ziff. 4.4.3 S. 97). Steht demgegenüber die bauliche Nutzung im Vordergrund oder ist eine Beseitigung der störenden Anlagen aus eigentumsrechtlichen Überlegungen nicht realisierbar, ist von der zuständigen
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Behörde eine Frist zur Verlegung der Fassung, zur teilweisen Aufgabe durch Reduktion der Konzessionswassermenge oder zur ersatzlosen Aufgabe der Fassung festzusetzen. Ist der Ersatz der Fassung geregelt und sprechen keine anderen Gründe dagegen, so kann durchaus auch eine weitere Überbauung der Schutzzone S2 unter sichernden Massnahmen in Betracht gezogen werden. Solange die Wasserfassung betrieben wird, müssen die Anlagen jedoch mindestens die Anforderungen für gleichartige Anlagen in der Schutzzone S3 erfüllen. Bestehende Anlagen sind entsprechend anzupassen (vgl. Wegleitung Ziff. 4.4.4 S. 97). 4.3.3 In Bezug auf die private Trink- und Brauchwasserversorgung R wurde aufgrund des hydrogeologischen Berichts vom 1. Februar 2008, dem Schutzzonenkonfliktplan vom 10. Juni 2011 und dem Technischen Kurzbericht vom 28. Juni 2011 festgestellt, dass eine Ausscheidung der gemäss Art. 20 GSchG vorgeschriebenen Grundwasserschutzzonen am bestehenden Ort nicht mehr möglich ist. Da diese ungenügende Schutzzonensituation mangels Sicherstellung der Löschwasserversorgung auch nicht durch eine Verschiebung der Grundwasserfassung gelöst werden könne, verfügte das AWEL mit Anordnung vom 2. September 2014, die Wasserversorgung R habe ihre Versorgungstätigkeit bis spätestens 31. Dezember 2025 aufzugeben. Die mit dem Wasser der Grundwasserfassung R versorgten Liegenschaften seien von deren Eigentümern bis dahin an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Z anzuschliessen. Den Eigentümern wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2025 gewährt, da die Wasserqualität der Fassung R gemäss Analyse des Kantonalen Labors Zürich (KLZ) vom 2. Juli 2014 den Anforderungen gemäss Lebensmittelbuch genügte. Solange das Wasser zu Trinkzwecken verwendet wird, hat es weiterhin den Anforderungen des Schweizerischen Lebensmittelbuches zu entsprechen. Entsprechend wurden regelmässige Überprüfungen angeordnet. Es ist somit von der Situation auszugehen, dass eine definitive Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen in R nicht erfolgen wird, die provisorischen Schutzzonen jedoch während der Übergangsfrist bis Ende 2025 aufrecht zu erhalten sind. Entsprechend müssen gemäss Wegleitung Ziff. 4.4.4 S. 98 alle in der Schutzzone S2 gelegenen Anlagen mindestens die Anforderungen für gleichartige Anlagen in der Schutzzone S3 erfüllen und sind nötigenfalls entsprechend anzupassen. Die Lagerung von Siloballen auf Naturboden ist gemäss Referenztabelle Landwirtschaft der Wegleitung (S. 75) in der Schutzzone S2 nicht zulässig, in der Schutzzone S3 ebenso wenig, wobei die zuständige Behörde dort nach Prüfung des Einzelfalls Ausnahmen bewilligen kann. Die Argumentation, dass eine Lagerung auf Kies die Versickerung eher fördert als hemmt, ist dabei nicht zu beanstanden. Entsprechend wurde die Siloballenlagerung in der bislang praktizierten Form an der beantragten Stelle zu Recht nicht bewilligt. Es stellt sich die Frage, ob die Auflage zur Entfernung der Siloballen aus den provisorischen Grundwasserschutzzonen in ein Gebäude oder in den Hofbereich unter den genannten Umständen gerechtfertigt ist.
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Die Anordnung in Dispositiv-Ziffer I.1.a der angefochtenen Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich sieht entgegen den Ausführungen des AWEL im Rahmen der Vernehmlassung keine Möglichkeit der Lagerung auf einer dichten, mit Randbordüren versehenen und in die Güllengrube bzw. Schmutzwasserleitung entwässerten Unterlage vor. Zudem lässt die Auflage eine Befristung bis zur Aufhebung der provisorischen Grundwasserschutzzone nach Anschluss der Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung vermissen, welche spätestens bis Ende 2025 zu erfolgen hat. Die Dispositiv-Ziffer I.1.a der angefochtenen Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich ist entsprechend anzupassen. Dabei ist mit dem AWEL festzuhalten, dass - wie bereits erwähnt bei der Lagerung auf Kies nicht von der Erfüllung der Auflagen auszugehen ist. Ob unter dem Lagerplatz eine Betonplatte besteht und ob diese in eine Sanierungsvariante miteinbezogen werden könnte, lässt sich in diesem Verfahren nicht abklären. Jedenfalls aber würde eine solche Platte allein die Anforderungen insbesondere in Bezug auf die Randbordüren und die Entwässerung nicht erfüllen.