Skip to content

Zürich Baurekursgericht 02.09.2015 BRGE III Nr. 0137/2015

2. September 2015·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·898 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Bauen ausserhalb der Bauzonen. Bewilligungspflicht gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG. Verhältnis zur kantonalrechtlichen Bewilligungspflicht.

Volltext

BRGE III Nr. 0137/2015 vom 2. September 2015 in BEZ 2015 Nr. 51 Mit dem angefochtenen Beschluss hatte die Baubehörde die nachmaligen Rekurrierenden aufgefordert, einen bestehenden Zaun (und einen bestehenden Schopf; vgl. hierzu die Publikation Nr. 54) zurückzubauen oder aber hierfür ein Baugesuch einzureichen. Aus den Erwägungen: 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 1 liegt in der Landwirtschaftszone. Darauf stehen ein Schopf mit einer Gebäudegrundfläche von ca. 50 m 2 und ein Zaun aus plastifizierten Metallsteckpfählen und einem Kunststoffnetz. (…) 3.1 Die Rekurrierenden machen geltend, (…) beim fraglichen Zaun handle es sich um einen flexiblen Tierhag (Flexinet) ohne feste Verbindung zum Boden. Er diene der temporären Einzäunung von Weideflächen und könne nicht als dauerhafter Zaun genutzt werden. Er trete lediglich auf einer Distanz von bis zu fünf Metern in Erscheinung. Gemäss Merkblatt des Amtes für Landschaft und Natur des Kantons Zürich seien derartige Zaunanlagen weder abklärungsnoch bewilligungspflichtig. Anfangs sei der fragliche Zaun zur Angewöhnung ihres Hundes an den Zaun mit Strom geführt worden; seit mehreren Jahren sei der Zaun nicht mehr elektrifiziert. Der Zaun werde regelmässig entfernt und wieder aufgestellt. (…) 3.4.5 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden, wobei Abs. 2 die bundesrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung (Zonenkonformität und Erschliessung) festhält und Abs. 3 die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts vorbehält. Das Raumplanungsgesetz überlässt die Regelung von Ausnahmen innerhalb der Bauzonen dem kantonalen Recht (Art. 23), während es hinsichtlich Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen in Art. 24-24e RPG abschliessend eine bundesrechtliche Regelung aufstellt. Unter «Ausnahmen» sind in diesem Zusammenhang nicht Ausnahmen von der Bewilligungspflicht, sondern solche von den bundesrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG zu verstehen (Alexander Ruch in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 23 Rz. 21). Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten und Objekte werden auf kantonaler Ebene in § 309 Abs. 1 PBG näher umschrieben; dazu gehören auch Mauern und Einfriedungen (lit. h). § 1 der Bauverfahrensverordnung (BVV) nimmt verschiedene Tatbestände von der Bewilligungspflicht aus, so namentlich in lit. e Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0,8 m sowie offene Einfriedungen. Beim streitbetroffenen Zaun handelt es sich um eine offene Einfriedung.

- 2-

Beim Begriff «Bauten und Anlagen» im Sinn von Art. 22 RPG handelt es sich um einen Begriff des Bundesrechts, weshalb dessen Minimalanforderungen unmittelbar anwendbar sind. Unter den bundesrechtlichen Begriff fallen alle jene künstlich geschaffenen und auf die Dauer angelegten Einrichtungen, die in fester Verbindung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es dass sie den Raum äusserlich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 123 II 256, E. 3). Die erwähnten kantonalen Bestimmungen verdeutlichen und ergänzen die eidgenössische Rahmenordnung. Sie sind jedenfalls derart auszulegen und anzuwenden, dass kein Widerspruch zum Bundesrecht entsteht; das kantonale Recht darf den Umfang der nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten nicht unterschreiten (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00129, E. 3a, mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat schon wiederholt Umzäunungen – auch offene – als bewilligungspflichtige Anlagen nach Art. 22 Abs. 1 RPG gewürdigt. Hieraus folgt nicht, dass für § 1 lit. e BVV überhaupt kein Anwendungsbereich mehr verbliebe, der sich im bundesrechtlich zulässigen Rahmen hält. Nach dem Gesagten bestimmt sich der bundesrechtliche Begriff der Bauten und Anlagen nach einer wirkungsbezogenen Betrachtungsweise, die unter anderem darauf abstellt, ob die Umwelt beeinträchtigt wird. Von daher gesehen lässt sich durchaus die Auffassung vertreten, dass offene Einfriedungen lediglich dann unter den bundesrechtlichen Begriff der Anlage und damit unter die Bewilligungspflicht nach Art. 22 Abs. 1 RPG fallen, wenn sie ausserhalb der Bauzone errichtet werden sollen bzw. worden sind (VB.2003.00129, E. 3b). Selbst wenn eine Bewilligungspflicht zu verneinen wäre, ergäbe sich hieraus nicht ohne Weiteres, dass der bereits errichtete Zaun stehen bleiben darf. Gemäss § 2 Abs. 2 BVV entbindet die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht davon, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten. 3.4.6 Daraus, dass der vorliegend streitbetroffene Zaun aufgrund seiner Machart üblicherweise nur für die temporäre Einzäunung von Weideflächen eingesetzt wird, können die Rekurrierenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ausschlaggebend ist, dass sie ihren Zaun eben gerade nicht auf diese Weise und zu diesem Zweck gebrauchen. Warum und in welchen Zeitabständen der Zaun zwischenzeitlich jeweils entfernt und wieder aufgestellt wird, wie die Rekurrierenden behaupten, lassen sie im Dunkeln und ist nicht nachvollziehbar. In ihrem Schreiben an das Bausekretariat führen die Rekurrierenden aus, der Zaun solle ihrem Hund zusätzlichen Auslauf ermöglichen und Nachbars zahlreiche Katzen, dessen Hund, die Hühner und den Nachbarn selbst von ihrem Grundstück fernhalten. Dies lässt nicht darauf schliessen, dass der Zaun nur kurzzeitig aufgestellt wird. Inzwischen besteht der Zaun nur noch auf einem kurzen Stück entlang der Grenze zur angrenzenden Parzelle der Beigeladenen, Kat.-Nr. 2, was ebenfalls nicht auf eine nur vorübergehende Verwendung schliessen lässt. Vorliegend ist aber nicht vom heutigen Zustand auszugehen, sondern vom Sachverhalt im Zeitpunkt, in dem der angefochtene Beschluss erging und der diesem zugrunde lag. Die Ausführungen der Rekurrierenden vermögen nicht davon zu überzeugen, dass es sich damals bloss um die temporäre Einzäunung, etwa von Weideflächen, handelte. Damit ist erstellt, dass die Vorinstanz zu Recht von einem zumindest möglicherweise auf Dauer

- 3angelegten Zaun ausging und es in ihrem Ermessen lag, mitunter auch zur Abklärung des Sachverhalts, für den Zaun ein Baugesuch zu verlangen. Dies zumal die Verwendung eines für die temporäre Einzäunung bestimmten Flexinet-Zauns als dauerhafte Einfriedung hinsichtlich der Gestaltungsvorschriften (§ 238 PBG) problematisch erscheint.

BRGE III Nr. 0137/2015 — Zürich Baurekursgericht 02.09.2015 BRGE III Nr. 0137/2015 — Swissrulings