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Zürich Baurekursgericht 25.01.2011 BRGE II Nrn. 0004-0005/2011

25. Januar 2011·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·411 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Lärmschutz. Kinderspielplatz in Arealüberbauung (Kasuistik).

Volltext

BRGE II Nrn. 0004 und 0005/2011 vom 25. Januar 2011 in BEZ 2011 Nr. 48 9.1 Für den Fall, dass der im Hauptstandpunkt beantragten Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht entsprochen werden sollte, beantragen die Rekurrierenden, dass der Bewilligungsbeschluss durch zwei Nebenbestimmungen zu ergänzen sei. Mit der einen soll die Bauherrschaft verpflichtet werden, die am südöstlichen Rand des Bauareals vorgesehene Spiel- und Ruhefläche in der Mitte der Überbauung zu realisieren. Gleiches soll, damit für die Rekurrierenden keine Immissionen entstehen, mit Bezug auf die Kompostierungsanlage angeordnet werden. (…) 9.3.1 Im Entscheid BGE 123 II 74 (vgl. hierzu auch PR 86 Nr. 103 und URP 1997 Nr. 10) war ein zu einem einzelnen Wohnblock gehörender Spielplatz zu beurteilen. Das Bundesgericht hielt damals fest, dass dieser Spielplatz grundsätzlich dem Bundesumweltrecht unterliegt, Belastungsgrenzwerte für eine solche Anlage indessen fehlen. Die Beurteilung der Lärmeinwirkungen hat nach Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) daher anhand der Kriterien von Art. 15 des Umweltschutzgesetzes (USG) und unter Berücksichtigung von Art. 23 USG zu erfolgen. Nach Art. 15 USG dürfen Lärmeinwirkungen die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Ein noch geringeres Einwirkungspotential ist bei neuen lärmigen ortsfesten Anlagen erlaubt (vgl. Art. 23 USG). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Lärm, der von rund einem Dutzend Kindern verursacht wird, nicht geeignet ist, die Bevölkerung im Sinne von Art. 15 USG in ihrem Empfinden erheblich zu stören. 9.3.2 Vorliegend ist insofern ein nur teilweise vergleichbarer Sachverhalt gegeben, als ein 450 m 2 grosser Kinderspielplatz in Frage steht, der zu einer Arealüberbauung mit 39 Wohneinheiten gehört. Es ist daher zumindest zeitweise mit einer ein Dutzend übersteigenden Zahl spielender Kinder zu rechnen. Gleichwohl sind übermässige Immissionen, von denen im Übrigen nur die Bewohner des im Eigentum der Rekurrentin stehenden Gebäudes betroffen wären, nicht zu erwarten. Die Ausstattung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche (Schaukel, Wippe, Wipptiere und Sandkasten) ist offenkundig auf eine vorab während des Tages erfolgende Benützung durch Kleinkinder ausgelegt. Für mit Kindergeschrei verbundene, allenfalls auch abends erfolgende Ballspiele durch ältere Kinder ist die fragliche Spielfläche nicht geeignet. Nicht zu übersehen ist überdies, dass sich die Spielfläche aus Sicht der im Südwesten angrenzenden Nachbargrundstücke im Gegensatz zu einzelnen Gebäuden der strittigen Überbauung auf der von der Hauptwohnseite abgewandten Gebäudeseite befindet. Insgesamt ist für die benachbarten Grundstücke nur mit beschränkten und damit zu tolerierenden Lärmeinwirkungen durch Kinder zu rechnen. Entgegen der von den Rekurrierenden vertretenen Auffassung besteht daher keine Veranlassung, nebenbestimmungsweise eine Verlegung der fraglichen Spiel- und Ruhefläche anzuordnen.

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