Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2017.00072 BRGE II Nr. 0173/2017
Entscheid vom 21. November 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann, Ersatzrichter Ulrich Brunner, Baurichter Adrian Bergmann, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrent M. B., [….]
gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligter 2. Gemeinderat X, [….]
betreffend Rechtsverweigerungsrekurs vom 22. Mai 2017; Begehren um Inventarentlassung ______________________________________________________
R2.2017.00072 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit undatiertem Schreiben teilte die Baudirektion Kanton Zürich M. B. mit, dass eine Entlassung seines Grundstücks [….] aus dem Perimeter des inventarisierten Ortsbilds von überkommunaler Bedeutung in X nicht möglich sei, und dass eine anfechtbare Verfügung durch die Wiederaufnahme des sistierten Baubewilligungsverfahrens [….] erwirkt werden könne. B. M. B. wandte sich mit Rekurseingabe vom 22. Mai 2017 an das Baurekursgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Rekursgegnerin sein Gesuch rechtswidrig nicht behandelt habe, und es sei die Rekursgegnerin anzuweisen, das Gesuch materiell zu behandeln und mit Verfügung zu erledigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin. C. Das Baurekursgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 vom Rekurseingang Vormerk und eröffnete das Vernehmlassungsverfahren. D. Die Baudirektion Kanton Zürich schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2017 auf Abweisung des Rekurses. Der als Mitbeteiligter in das Verfahren aufgenommene Gemeinderat X liess sich nicht vernehmen. Der Rekurrent hielt in seiner Replik vom 18. Juli 2017 an seinen eingangs gestellten Anträgen fest. Die Baudirektion Kanton Zürich und der Mitbeteiligte liessen sich nicht mehr vernehmen.
R2.2017.00072 Seite 3 E. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Es kommt in Betracht: 1. Das vom Rekurrenten monierte Verweigern einer anfechtbaren Anordnung kann gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) mit Rekurs angefochten werden. 2. Als Gesuchsteller und Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks ist der Rekurrent ohne Weiteres im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Erhebung eines Rechtsverweigerungsrekurses legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 3. Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der Kernzone B. Diese beruht auf dem im regionalen Richtplan (aufgrund des kantonalen Inventars der schutzwürdigen Ortsbilder) festgelegten schutzwürdigen Ortsbild. Das Ortsbild ist zudem im Bundesinventar schützenswerter Ortsbilder (ISOS) als Ortsbild von regionaler Bedeutung verzeichnet. Dem vorliegenden Streitfall liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Rekurrent verlängerte eigenmächtig den Balkon an der Südostseite seines Gebäudes [….] um 5 m auf eine Gesamtlänge von 11 m, wobei ein Überstand um 2,5 m über die südliche Gebäudekante resultierte. Die Baudirektion Kanton Zürich kam bei der Beurteilung des nachträglich eingereichten Baugesuchs zum Schluss, dass keine nachträgliche Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne, und teilte dies dem Rekurrenten mit Hindernisbrief