Baurekursgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
G.-Nr. R2.2017.00116 BRGE II Nr. 0126/2017
Entscheid des Einzelrichters vom 26. September 2017
Mitwirkende Abteilungspräsident Peter Rütimann und Gerichtsschreiber Christoph Forster
in Sachen Rekurrierende T. und N. L., [….]
gegen Rekursgegnerin Wasserversorgungs-Genossenschaft X, [….]
betreffend Rechnung Nr. 4005 vom 24. Juli 2017 der Wasserversorgungs- Genossenschaft, X; Überweisung des Bezirksrates YZ vom 10. August 2017 ______________________________________________________
R2.2017.00116 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Rechnung vom 24. Juli 2017 (Nr. 4005) über Fr. 928.65 (inkl. 2,5 % MwSt.) verlangte die Wasserversorgungs-Genossenschaft X von T. und N. L. die Bezahlung eines noch ausstehenden Baukostenbeitrags. Die Rechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach "gegen diesen Baukostenbeitrag" Rekurs beim Bezirksrat YZ erhoben werden könne. B. Gegen diese Rechnung erhoben T. und N. L. mit Eingabe vom 2. August 2017 Rekurs beim Bezirksrat YZ, welcher den Rekurs zuständigkeitshalber dem Baurekursgericht des Kantons Zürich überwies. Sie beantragten darin im Wesentlichen, ihnen sei eine umfassende und transparente Abrechnung über die anfallenden Gebühren vorzulegen. C. Mit Verfügung vom 14. August 2017 wurde seitens des Baurekursgerichts vom Rekurseingang Vormerk genommen. Es kommt in Betracht: 1. Da sich zum Vornherein erweist, dass auf den Rekurs nicht einzutreten sein wird, konnte auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.
R2.2017.00116 Seite 3 2. Da im vorliegenden Fall der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt und sich der Rekurs zudem als offensichtlich unzulässig erweist sowie auch kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, befindet der Einzelrichter über den Rekurs (§ 335 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes [PBG]). 3.1. Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie die anderen Akte nach § 19 Abs. 1 lit. b, c und d VRG. Der Begriff der "Anordnung" ist grundsätzlich gleichbedeutend mit "Verfügung". Verfügungen sind individuelle, an einen Einzelnen gerichtete Hoheitsakte, durch welche eine konkrete verwaltungsrechtliche Beziehung gestaltend oder feststellend in verbindlicher und – hinsichtlich vollstreckungsfähiger Inhalte – erzwingbarer Weise geregelt wird. Weil Rechnungen nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtet sind, gelten sie nicht als Verfügung, sondern als reine Zahlungsaufforderung. Sie sind nicht nach § 19 VRG anfechtbar. Vielfach werden Rechnungen aus verwaltungsökonomischen Gründen formlos versandt. Weigert sich der Schuldner zu bezahlen, so muss die Behörde die Forderung in der Form einer Verfügung geltend machen. Diese unterliegt dem ordentlichen Anfechtungsverfahren (s. Tobias Jaag bzw. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 29a Rz. 4 bzw. § 19 Rz. 7, sowie Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 849 ff. und Rz. 1413; s. auch VB.2008.00423 vom 24. November 2008, E. 3.1). 3.2. Die vorliegend streitbetroffene Rechnung vom 24. Juli 2017 enthält zwar (fälschlicherweise) eine Rechtsmittelbelehrung, gilt aber nach dem Gesagten nicht als anfechtbare Verfügung, zumal sie weder als solche bezeichnet noch näher begründet (§ 10 Abs. 1 VRG) und auch nicht unterzeichnet ist (vgl. VB.2011.00118 vom 7. April 2011, E. 3.4). Dass es sich nicht um eine Verfügung handelt, ergibt sich auch aus Art. 25 des Wasserversorgungsreglements (WVR) der Gemeinde X. Demgemäss stellt das konzessionierte Versorgungsunternehmen (hier die Rekursgegnerin) auf Basis der Tarifordnung Rechnung für den anfallenden Beitrag oder die anfallende Gebühr
R2.2017.00116 Seite 4 (Abs. 1). Wird die Rechnung auch nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt, ist die Gebühr durch Verfügung festzusetzen (Abs. 2). Gegen die Verfügung kann Rekurs erhoben werden (Art. 27 WVR, worin fälschlicherweise anstatt des Baurekursgerichts der Bezirksrat als Rekursinstanz bezeichnet wird [vgl. hierzu § 52 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz]). Dieses zweistufige Vorgehen stellt sicher, dass die Wasserbezüger nach Erhalt der Rechnung zunächst bei der Wasserversorgungsgenossenschaft vorstellig werden können und nicht sogleich ein aufwändiges Rechtsmittelverfahren einleiten müssen. Demzufolge ist auf den Rekurs mangels Vorliegen eines Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. [….]