BRGE II Nr. 0004/2016 vom 12. Januar 2016 in BEZ 2016 Nr. 7 3. (…) Bei der von der Rekurrentin verlangten Reduktion der Abwassergebühren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Es ist daher der Streitwert zu bestimmen. Sollte dieser Fr. 20'000.-- nicht übersteigen, wäre nach § 335 Abs. 2 lit. b PBG der Einzelrichter zuständig. Nach Absatz 3 dieser Norm kann die Sache in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung jedoch auch bei einem Fr. 20'000.-- nicht übersteigenden Streitwert einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden. Die von der Rekurrentin beantragte Gebührenreduktion bezieht sich auf eine periodische Leistung von unbestimmter Dauer. Hieran nichts zu ändern vermag der von der Vorinstanz in anderem Zusammenhang erhobene Einwand, wonach der Bemessungsmodus und die Gebührenansätze jederzeit ändern könnten. Dies ist zwar grundsätzlich zutreffend. Hinweise auf eine Absicht zur Änderung des gegenwärtigen Bemessungsmodus fehlen indessen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Gebührenerhebung auch inskünftig gestützt auf das derzeit geltende Gebührenreglement erfolgen wird. Dazu, wie der Streitwert bei periodischen Leistungen von unbestimmter Dauer zu bestimmen ist, äussert sich das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) nicht. Diesbezügliche, wörtlich übereinstimmende Regelungen enthalten demgegenüber die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) und das Bundesgerichtsgesetz (BGG). Gemäss Art. 92 ZPO bzw. Art. 51 Abs. 4 BGG gilt als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung. Es erscheint sachgerecht, vorliegend hilfsweise auf diese Regelungen zurückzugreifen. Als streitwertrelevante «einjährige Nutzung oder Leistung» ist hierbei die Differenz zwischen der von der Gemeinde erhobenen und der nach Auffassung der Rekurrentin sachgerechten Gebühr anzusehen. Diese Differenz beläuft sich – gemäss dem derzeit in Kraft stehenden Gebührenreglement – nach der Berechnung im angefochtenen Beschluss auf Fr. 940.60 pro Jahr. Bereits hieraus ergibt sich – unter Einbezug der Mehrwertsteuer von 8 Prozent – ein Fr. 20'000.-- übersteigender Streitwert (20 x 940.60 = 18'812 x 1.08 = 20'316.96). Zusätzlich verlangt die Rekurrentin neben der fortan reduzierten Jahresgebühr auch die Rückerstattung der während der letzten fünf Jahre erhobenen, nach ihrer Auffassung übersetzten Grundgebühr (insgesamt Fr. 4'255.10). Diese vom Kapitalwert unabhängige Forderung führt zu einer weiteren Überschreitung der für die einzelrichterliche Zuständigkeit massgebenden Streitwertgrenze. Die Sache ist daher durch die Abteilung zu entscheiden.
Zürich Baurekursgericht 12.01.2016 BRGE II Nr. 0004/2016
12. Januar 2016·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·362 Wörter·~2 min·2
Zusammenfassung
Zuständigkeit Rechtsmittelverfahren. Gebühren im Rekursverfahren. Streitwertbestimmung bei periodischer Leistung von unbestimmter Dauer.