BRGE II Nr. 0030/2014 vom 11. März 2014 in BEZ 2014 Nr. 21 Die Baudirektion ordnete auf Grund des bestehenden Strassenlärms unter anderem an, dass die Balkonbrüstungen einer bewilligten Neubaute auf den belärmten Gebäudeseiten bis mindestens auf eine Höhe von 1 m schalldicht auszuführen seien. Diese Anordnung wurde vom Bauherrn angefochten. Aus den Erwägungen: 7.1 Die Fachstelle Lärmschutz geht offenkundig davon aus, dass Lärmschutzmassnahmen bei Neubauten oder wesentlich geänderten Gebäuden (was etwa bei neuen lärmempfindlichen Räumen innerhalb eines bestehenden Gebäudes oder der Erweiterung eines solchen durch lärmempfindliche Räume zutrifft; BRKE I Nr. 0162/2002 vom 9. August 2002 = BEZ 2002 Nr. 70; www.baurekursgricht-zh.ch) gestützt auf das Vorsorgeprinzip angeordnet werden können. Diese Auffassung ist, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht, rechtsirrtümlich. Das in Art. 11 USG als Grundsatz statuierte Vorsorgeprinzip besagt, dass Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Mit Bezug auf Lärm wird dies in Art. 7 und 8 LSV dahingehend verdeutlicht, dass die Lärmemissionen, d.h. der von der Quelle ausgehende Lärm, von neuen oder wesentlich geänderten «ortsfesten Anlagen» soweit als möglich zu begrenzen ist. Als ortsfeste Anlagen gelten nach Art. 2 Abs. 1 LSV Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische Anlagen und sonstige Einrichtungen, die beim Betrieb Ausserlärm erzeugen. Hieraus erhellt unmissverständlich, dass sich die Anordnung lärmbegrenzender Massnahmen an einem nicht lärmerzeugenden, sondern lediglich lärmbetroffenen Wohngebäude nicht auf das Vorsorgeprinzip abstützen lässt. Diesem Prinzip unterworfen sind – anders ausgedrückt – rechtlich einzig die Emittenten, nicht jedoch auch die Lärmbetroffenen. 7.2 Der Leitfaden «Bauen im Lärm» enthält auch einen sich auf «Balkone und Loggien» beziehendes Abschnitt, auf welchen im vorliegenden Verfahren auch Bezug genommen wird. Dort wird unter der Überschrift «Vorsorgepflicht unter IGW» die Auffassung vertreten, dass lärmminimierende Massnahmen wie schalldichte Brüstungen und schallabsorbierende Deckenverkleidungen nicht nur bei einer Überschreitung der IGW, «sondern auch – im Sinne der Vorsorge – bei einer Belastung von bis zu 2 dB unterhalb der massgeblichen Grenzwerte» zu treffen sind.
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Hiermit werden, von der fehlenden Geltung des Vorsorgeprinzips einmal abgesehen, faktisch Grenzwerte festgelegt, wozu die Kantone nicht befugt sind (Art. 65 Abs. 2 USG). Mit den vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerte für Lärm (Tag und Nacht), auf welche auch in Art. 31 ff. LSV abgestellt wird, wurde abschliessend bestimmt, ab welchem Mass Lärmeinwirkungen schädlich oder lästig sind (Art. 13 USG). 7.3 Die Baudirektion begründet ihre Auffassung, wonach die strittigen Balkonbrüstungen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, auch damit, dass es sich bei diesen um ein Schallhindernis auf dem Ausbreitungsweg des Lärms und insofern daher um eine Emissionsbegrenzungs-Massnahme handle. Richtig ist zwar, dass vorsorgliche Massnahmen auch darin bestehen können, dass emissionsmindernde Vor-kehren auf dem Ausbreitungsweg getroffen werden. Die in Art. 2 Abs. 3 LSV erfolgte Umschreibung des Begriffs «Emissionsbegrenzungen» sieht dies ausdrücklich vor. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der in Art. 7 LSV statuierten Verpflichtung, wonach die Lärmemissionen einer neuen (bzw. gemäss Art. 8 LSV einer bestehenden, wesentlich geänderten) ortsfesten Anlage soweit als möglich zu begrenzen sind, lediglich der Emittent unterliegt. Nur dieser kann daher gestützt auf das Vorsorgeprinzip rechtlich zu «baulichen Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg der Emissionen» (Art. 2 Abs. 3 LSV) angehalten werden. Dazu, eine Bauherrschaft zur Erstellung einer schalldichten Balkonbrüstung zu verpflichten, bietet das Vorsorgeprinzip daher keine Handhabe. Eine solche Anordnung kann, sofern sie in einem lärmbelasteten Gebiet zur Einhaltung des IGW notwendig ist, lediglich gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV erfolgen. 7.4 Mit Bezug auf die schalldichten Brüstungen führt die Baudirektion überdies an, dass durch diese die Lärmbelastung auf den Balkonen reduziert, damit die Wohnqualität erhöht und ein Mehrwert geschaffen werde. Dies mag zutreffen, ist jedoch unerheblich. Lärmschutzrechtlich reicht aus, wenn die zu beachtenden Grenzwerte bei Gebäuden am massgebenden Immissionsort, nämlich der Mitte der offenen Fenster lärmempfindlicher Räume (Art. 39 Abs. 1 LSV) eingehalten sind. Der Aussenraum zwischen Immissionsort und Lärmquelle ist unbeachtlich. Eine andere Frage ist, ob seitens einer Bauherrschaft nicht sinnvoll oder vernünftig wäre, im Interesse der künftigen Bewohner eines geplanten Gebäudes sämtliche möglichen Massnahmen zur Lärmminimierung zu treffen.