Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
G.-Nrn. R1L.2014.00008 und R1L.2014.00009 BRGE I Nr. 0125/2014 und 0126/2014
Entscheid vom 9. September 2014
Mitwirkende Abteilungspräsident Felix Hess, Baurichter Walter Baumann, Baurichter Ulrich Weiss, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrierende R1L.2014.00008 1. N. Y., [….] 2. S. und J. D., [….] 3. T. S., [….] 4. E. G., [….] 5. M. AG, [….] 6. R. und N. M., [….] 7. U. I., [….]
R1L.2014.00009 F. L., [….]
gegen Rekursgegnerinnen 1. Baubehörde X, [….] 2. Orange Communications SA, Hardturmstrasse 161, 8005 Zürich
betreffend Beschluss des Ausschusses Bau und Planung vom 27. Januar 2014; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage _______________________________________________________
R1L.2014.00008 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 22. März 2010 verweigerte die Baubehörde X der Orange Communications SA (Orange) die Erstellung einer Mobilfunk- Basisstation auf dem Gebäude R.-Strasse 13 in X wegen mangelnder Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. B. Den dagegen von der Orange erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht mit Urteil vom 4. März 2011 gut und wies die Baubehörde an, das Bewilligungsverfahren fortzuführen und das Baugesuch vollumfänglich – u.a. auch im Lichte von § 357 PBG – zu beurteilen (BRGE I Nr. 0051/2011). Die entsprechenden Beschwerden mehrerer Nachbarn wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. August 2011 ab. Das Verwaltungsgericht hielt dabei ebenfalls fest, die kommunale Behörde habe insbesondere noch zu prüfen, ob die Basisstation im Sinne von § 357 PBG gesetzeskonform sei (VB.2011.00226/227 vom 17. August 2011, E. 7). C. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 bewilligte die Vorinstanz die streitbetroffene Kommunikationsanlage. D. Die gegen diese Bewilligung erhobenen Rekurse hiess das Baurekursgericht mit Urteil vom 9. März 2012 wiederum gut und wies die kommunale Baubehörde an, das strittige Bauvorhaben bezüglich seiner Vereinbarkeit mit § 357 PBG zu prüfen, was jene unterlassen hatte (BRGE I Nrn. 0045 und 0046/2012). E. Mit Beschluss vom 27. Januar 2014 bewilligte die Baubehörde X das Bauvorhaben der Orange erneut.
R1L.2014.00008 Seite 3 F. Gegen diese Baubewilligung rekurrierten mit separaten Eingaben vom 26. bzw. 28. Februar 2014 binnen gesetzlicher Frist an das Baurekursgericht: – N. Y., S. und J. D., T. S., E. G., die M. AG, R. und N. M. sowie U. I., welche beantragten (Verfahren G.-Nr. R1L.2014.00008): - "Es sei der von der Baubehörde X unter Geschäftsnummer 2009/0054 vom 27. Januar 2014 erlassene Entscheid wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung verbunden mit unrichtiger Rechtsanwendung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegner."
– F. L., welcher beantragte (Verfahren G.-Nr. R1L.2014.00009): "1. Der Beschluss der Baubehörde X vom 27. Januar 2014 sei aufzuheben, und es sei die Baubewilligung zu verweigern. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der privaten Rekursgegnerin." G. Mit Verfügungen vom 28. Februar und 5. März 2014 wurde der Eingang der Rekurse vorgemerkt, diesen die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. H. In ihren Rekursantworten vom 23. und 28. April 2014 beantragten die Orange sowie die Vorinstanz die Abweisung der Rekurse. Die Orange verlangte zudem die Zusprechung von Umtriebsentschädigungen. I. Die rekurrentischen Repliken datieren vom 23. und 26. Mai 2014; die Dupliken der Orange vom 16. Juni 2014. K. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen.