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Zürich Baurekursgericht 19.12.2014 BRGE I Nr. 0185/2014

19. Dezember 2014·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·857 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Rechtsmittelverfahren. Anfechtbarkeit. Realakt.

Volltext

BRGE I Nr. 0185/2014 vom 19. Dezember 2014 in BEZ 2015 Nr. 23 Eine Informationstafel kündigte eine an einem bestimmten Datum erfolgende Verschiebung einer Bushaltestelle an. Einem hierauf anfragenden Nachbarn teilte die Behörde per E-Mail mit, dass das Vorhaben keiner Planauflage gemäss Strassengesetz bedürfe. In der Folge erhoben mehrere Nachbarn Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten, auf die angekündigte Verschiebung der Haltestelle sei einstweilen zu verzichten und der Entscheid über die Verschiebung der Haltestelle sei aufzuheben. Aus den Erwägungen: 1. Anstoss zum Rekurs gibt die Verschiebung der Bushaltestelle G. um ca. 30 m vor die Liegenschaften T.-Strasse 54 und 56. Gleichzeitig wurde dort, auf Höhe der Liegenschaft T.-Strasse 54, ein neuer Fussgängerstreifen mit einer Mittelinsel eingerichtet. Die angekündigte Massnahme wurde inzwischen umgesetzt. Angesichts der räumlichen Nähe der rekurrentischen Liegenschaften zum Streitobjekt sind die Rekurrierenden zur Rekurserhebung legitimiert (§ 338a PBG). Über die Erfüllung weiterer Eintretensvoraussetzungen ist nachfolgend zu befinden. 2. Mit Rekurs anfechtbar sind Anordnungen im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie die anderen Akte nach § 19 Abs. 1 lit. b, c und d. Die Verschiebung der Bushaltestelle G. beruht nicht auf einem solchen Akt, namentlich nicht auf einer Projektfestsetzung nach § 15 ff. Strassengesetz (StrG), sondern anscheinend auf einer Anweisung des stellvertretenden Stadtingenieurs. Es soll sich um eine provisorische Sofortmassnahme bzw. um eine vorgezogene Massnahme des Bauprojektes «T.-Strasse» handeln. Es fehlt somit eine anfechtbare Anordnung, anhand derer die Rekursinstanz die Rechtmässigkeit der Haltestellenverschiebung überprüfen könnte und die gegebenenfalls, wie im vorliegenden Fall von den Rekurrierenden beantragt, aufgehoben werden könnte. Entgegen der Auffassung der Rekurrierenden kann das E-Mail des Projektleiters des Tiefbauamtes vom 15. Oktober 2014 an die Rekurrentin 3 nicht als anfechtbarer Entscheid im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. a VRG aufgefasst werden. Der Projektleiter führt im fraglichen E-Mail unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch mit der Rekurrentin 3 aus, dass die Massnahme ohne Planauflage und Einspracheverfahren wie geplant umgesetzt werde. Hierbei handelt es sich lediglich um eine behördliche Information und offensichtlich nicht um eine Anordnung zur Verschiebung der Haltestelle. 3. Behördliche Handlungen, die – wie vorliegend die streitbetroffene Haltestellenverschiebung – nicht in einer bestimmten Rechtsform – Verfügung, Vertrag, Plan oder Erlass – ergehen, sind sogenannte Realakte (vgl. § 10c

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VRG). Zur Öffnung des Rechtsweges gegen solche sieht § 10c Abs. 1 VRG prozessuale Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Feststellung vor. Die materielle Anspruchsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit des behördlichen Verhaltens; sie ist nach Einreichung des Begehrens im Sinne von § 10c Abs. 1 lit. a-c VRG durch die für die Handlung zuständige Behörde zu prüfen. Die Behörde erlässt gemäss § 10c Abs. 2 VRG eine förmliche Anordnung, die hernach mit Rekurs nach den Vorschriften der §§ 19 ff. angefochten werden kann. Die Anordnung lautet auf Gutheissung, teilweise Gutheissung oder Abweisung des Begehrens. Gegenstand der Anordnung ist somit nicht der Realakt selbst, sondern – basierend auf diesem – der Rechtsschutzanspruch gemäss § 10c Abs. 1 lit. a-c VRG, über dessen Bestand und gegebenenfalls Inhalt sich die Anordnung verbindlich auszusprechen hat (vgl. zum Ganzen Alain Griffel, in: Kommentar VRG, 3. A:, 2014, § 10c Rz. 1 ff.). 4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 2014 halten die Rekurrierenden dafür, das oben erwähnte E-Mail des Projektleiters vom 15. Oktober 2014 sei als Anordnung im Sinne von § 10c Abs. 2 VRG und damit als Anfechtungsobjekt zu qualifizieren. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie die Rekurrierenden selbst darlegen, stellte der Projektleiter lediglich klar, dass vor der Verlegung der Haltestelle kein Einspracheverfahren durchgeführt werde. Das E-Mail hat rein informativen Charakter. Abgesehen von den formalen Aspekten, die nicht auf eine Anordnung hindeuten, ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Projektleiter in verbindlicher Weise über bestimmte Begehren der Rekurrierenden im Sinne von § 10c Abs. 1 VRG, die im Übrigen nicht aktenkundig sind, entscheiden und eine Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG erlassen wollte. 5. Für den Fall, dass das E-Mail vom 15. Oktober 2014 nicht als Anordnung im Sinne von § 10c Abs. 2 VRG beurteilt werde, vertreten die Rekurrierenden die Auffassung, es sei von einer Rechtsverweigerung auszugehen, werde doch klargestellt, dass kein Planauflageverfahren durchgeführt werde. Die Behörde verweigere eine anfechtbare Anordnung. Das vorliegende Verfahren kann schon deshalb nicht als Rechtsverweigerungsrekurs aufgefasst werden, da die Rekurrierenden in ihrer Rekurseingabe nicht die Untätigkeit der Behörde als solche beanstanden. Vielmehr beantragen sie, der Entscheid über die Verschiebung der Haltestelle sei aufzuheben. Streitgegenstand ist somit die Verschiebung der Haltestelle. In einem Rechtsverweigerungsrekurs wäre aber nicht über die Zulässigkeit der Haltestellenverschiebung zu befinden, sondern nur über die Frage, ob die Rekursgegnerin eine förmliche und damit weiterziehbare Verfügung in Bezug auf das Planauflageverfahren bzw. die Einsprachemöglichkeit der Rekurrierenden nach § 17 StrG hätte erlassen müssen. 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist, fehlt es doch an einer anfechtbaren Anordnung einschliesslich der Verweigerung einer solchen. Die Kompetenz zum Erlass einer förmlichen Anordnung gemäss § 10c Abs. 2 VRG liegt bei der für die Handlung zuständigen Behörde.

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In Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG ist die Eingabe vom 22. Oktober 2014 von Amtes wegen als Begehren im Sinne von § 10c Abs. 1 VRG an das zuständige Departement der Stadt X weiterzuleiten.

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