Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung G.-Nrn. R1S.2024.05044 und R1S.2024.05045 BRGE I Nrn. 0009/2026 und 0010/2026 Entscheid vom 30. Januar 2026 Mitwirkende Abteilungspräsident Claude Reinhardt, Baurichter Christian Hurter, Baurichterin Michaela Burch, Gerichtsschreiberin Laura Mariani in Sachen Rekurrierende R1S.2024.05044 A R1S.2024.05045 Rekurrierende 1. – 342. gegen Rekursgegner Stadtrat von Zürich betreffend Beschluss des Stadtrats vom 13. März 2024 (Nr. 851/2024); Strassenbauprojekt Velovorzugsroute Höngg, Stadtgrenze bis Hönggerstrasse, Entscheid über die Einsprachen gegen das Strassenbauprojekt und Begehren um Neubeurteilung von funktionellen Verkehrsvorschriften, Projektfestsetzung, Zürich ______________________________________________________
R1S.2024.05044 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Beschluss vom 13. März 2024 setzte der Stadtrat von Zürich das Strassenbauprojekt Velovorzugsroute Höngg, von der Stadtgrenze bis zur Hönggerstrasse, fest (Dispositiv-Ziffer 14). Im gleichen Entscheid (vgl. dessen Dispositiv-Ziffer 1 zur Vereinigung von Einsprache- und Neubeurteilungsverfahren) wurde über das Begehren um Neubeurteilung der mit dem Strassenbauprojekt verknüpften funktionellen Verkehrsvorschriften entschieden, wobei auf die Begehren der Begehrensteller 1.1 und 1.2 […] nicht eingetreten wurde (Dispositiv-Ziffer 2a), während die Neubeurteilungsbegehren der Begehrensteller 1.3 bis 1.351 und 2 […] abgewiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 2b und 3a). Im Weiteren wurden den Begehrenstellenden Verfahrenskosten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 15) und festgehalten, dass keine Parteientschädigungen zugesprochen würden (Dispositiv-Ziffer 16). Gemäss der in den Dispositiv-Ziffern 17 und 18 enthaltenen Rechtsmittelbelehrung ist eine Rekurserhebung gegen die Ziffern 1, 4, 8b, 12, 14 sowie 16 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, gegen die Ziffern 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8a, 9, 10, 11, 13, 15 und 16 beim Statthalteramt des Bezirks Zürich möglich. B. Mit Eingabe vom 21. April 2024 erhob A Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge: " 1. Das Verfahren sei zur korrekten Erledigung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Die Dispositiv-Ziffern 3a, 3b, 14 und 16 des Beschlusses des Stadtrats Nr. 851/2024 vom 13. März 2024 seien aufzuheben; 3. Das Strassenbauprojekt Velovorzugsroute Höngg, Stadtgrenze bis Hönggerstrasse, sei aufzuheben; 4. Auf die Aufhebung von 219 blauen Parkplätzen an der Riedhofstrasse, der Ackersteinstrasse und Im Sydefädeli sei vollumfänglich zu verzichten; 5. Eventualiter sei die Aufhebung von blauen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken;
R1S.2024.05044 Seite 3 6. Das vorliegende Rekursverfahren sei mit dem Rekursverfahren vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich betreffend permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10, zu koordinieren und das vorliegende Rekursverfahren sei unverzüglich zu sistieren; 7. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Dokumente zu edieren, wonach die Ackersteinstrasse bereits heute eine von Velos stark befahrene Strasse sei; 8. Es sei ein Augenschein durchzuführen; 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerin." C. Mit gemeinsamer Eingabe vom 22. April 2024 erhoben der Verband B und 341 weitere (im Rubrum erwähnte juristische und natürliche) Personen Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " Hauptanträge 1. Die Dispositiv-Ziffern 2a, 2b, 14 und 16 des Beschlusses des Stadtrats Nr. 851/2024 vom 13. März 2024 seien aufzuheben; 2. Das Strassenbauprojekt Velovorzugsroute Höngg, Stadtgrenze bis Hönggerstrasse, sei aufzuheben; 3. Auf die Aufhebung von 219 blauen Parkplätzen an der Riedhofstrasse, der Ackersteinstrasse und Im Sydefädeli sei vollumfänglich zu verzichten; Eventualantrag 4. Eventualiter sei die Aufhebung von blauen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken; Verfahrensanträge 5. Das vorliegende Rekursverfahren sei mit dem Rekursverfahren vor dem Statthalteramt des Bezirks Zürich betreffend permanente Verkehrsvorschriften, Kreis 10, zu koordinieren und das vorliegende Rekursverfahren sei unverzüglich zu sistieren;
R1S.2024.05044 Seite 4 6. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, sämtliche Dokumente zu edieren, wonach die Riedhofstrasse, die Ackersteinstrasse und Im Sydefädeli von Velos stark befahrene Strassen sind; 7. Die Vernehmlassung sei den Rekurrierenden zur Stellungnahme bzw. Kenntnisnahme zuzustellen; 8. Es sei ein Augenschein durchzuführen; Kosten- und Entschädigung 9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Rekursgegnerin." D. Mit Verfügungen vom 23. April und 6. Mai 2024 wurden die Rekurseingänge unter den Geschäfts-Nrn. R1S.2024.05044 und R1S.2024.05045 vorgemerkt und der Rekursgegner (im Folgenden: Vorinstanz) eingeladen, zum Sistierungsantrag Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 2. und 16. Mai 2024 erklärte sich die Vorinstanz mit dem Sistierungsantrag einverstanden. Daraufhin wurden die Rekursverfahren mit Verfügungen vom 13. und 23. Mai 2024 sistiert. E. Mit Eingaben vom 26. Mai und 3. Juni 2025 stellte die Vorinstanz jeweils ein Fortsetzungsbegehren und teilte mit, dass die Entscheide des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 21. Februar und 4. März 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe die Beschwerdeverfahren mit Verfügungen vom 20. und 27. Mai 2025 zwecks Verfahrenskoordination bis zum Abschluss der vorliegenden Rekursverfahren sistiert. Mit Verfügungen vom jeweils 12. Juni 2025 wurden die Rekursverfahren entsprechend fortgesetzt und die Vernehmlassungsverfahren eröffnet. F. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erklärte der Rekurrent Nr. 292 seinen Rückzug des Rekurses.
R1S.2024.05044 Seite 5 G. Mit Vernehmlassungen vom 17. Juli 2025 beantragte die Vorinstanz jeweils, die Rekurse seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. H. Im Rahmen des weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren bereits gestellten Anträgen fest. I. Am 13. November 2025 führte eine Delegation der 1. Abteilung des Baurekursgerichts im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. J. Mit Eingabe vom 14. November 2025 erklärten die Rekurrierenden Nrn. 21, 22, 107, 141, 177, 192 sowie 291 ihren Rückzug des Rekurses. Es kommt in Betracht: 1. Die beiden Rekurse beziehen sich auf dasselbe Bauvorhaben. Die Verfahren sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen. Soweit nicht anders bezeichnet, beziehen sich die Verweise in diesem Urteil auf Aktenstücke im Dossier G.-Nr. R1S.2024.05045.
R1S.2024.05044 Seite 6 2. Das strittige Strassenbauprojekt betrifft den Perimeter von der Stadtgrenze bis zur Hönggerstrasse, bestehend aus den Strassen Riedhofstrasse, Ackersteinstrasse sowie Im Sydefädeli in der Stadt Zürich (Kreis 10). Es handelt sich bei diesen um Gemeindestrassen, so dass das Baurekursgericht gemäss § 41 Abs. 1 (sowie § 45 Abs. 2 e contrario) des Strassengesetzes (StrG) zur Beurteilung des Strassenprojekts zuständig ist. Der kommunale sowie regionale Richtplan Verkehr weist in den fraglichen Abschnitten eine Veloroute aus. Zudem verläuft auf dem Abschnitt Riedhofstrasse ein Schulweg. (Teil-)Abschnitte auf der Regensdorfer- und der Gsteigstrasse sind vom vorliegenden Projekt nicht (direkt) betroffen bzw. werden derzeit nicht den Velovorzugsrouten (VVR)-Standards entsprechend ausgebaut, sondern in ein Drittprojekt ausgelagert (act. 20.2). Während es sich bei der Regensdorferstrasse ebenfalls um eine kommunale Strasse handelt, handelt es sich bei der Gsteigstrasse um eine überkommunale Strasse. Das Projekt umfasst insbesondere eine Anpassung diverser Knoten auf der Achse Riedhofstrasse/Ackersteinstrasse/Im Sydefädeli zugunsten des Fuss- und Veloverkehrs sowie die Optimierung der Veloquerungen am Knoten Regensdorfer-/Gsteigstrasse mittels einseitigem Velostreifen, Velosack und indirekter Linksabbiegehilfe. Auf der Riedhofstrasse und der Achse Ackersteinstrasse/Im Sydefädeli werden die Fussgänger- und Schulwegquerungen verbessert. Das nördliche Trottoir im Bereich der Schulanlage Lachenzelg wird verbreitert. Zugunsten des Fussgängerstützpunkts auf der Höhe Ackersteinstrasse 200 wird zudem ein Baum ersetzt und es werden im Perimeter sechs zusätzliche Bäume gepflanzt, was der Hitzeminderung dient. Zudem sollen 219 bestehende blaue Parkplätze aufgehoben und die Verbleibenden teilweise neu angeordnet werden. Im Gegensatz zu den einleitend genannten baulichen Massnahmen, welche Gegenstand des Strassenprojekts bilden, handelt es sich bei der Aufhebung und teilweisen Neuanordnung der Parkplätze um funktionelle Verkehrsvorschriften gemäss Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG). Deren Anordnung erfolgte mit Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich vom 8. Juni 2022 (act. 20.4; vgl. zur Zuständigkeit der städtischen Behörden § 27 i.V.m. § 4 Abs. 2 der kantonalen Signalisationsverordnung [KSigV]). Über das gegen diese Anordnung gerichtete Neubeurteilungsbegehren wurde
R1S.2024.05044 Seite 7 zusammen mit der Festsetzung des Strassenprojekts im angefochtenen Beschluss entschieden (vgl. vorstehend, Sachverhalt lit. A), wobei gegen die entsprechenden Teile des angefochtenen Entscheids durch die gleichen Personen, welche im vorliegenden Verfahren rekurriert haben, Rekurs an das Statthalteramt erhoben wurde (vgl. zu dessen Zuständigkeit § 19b Abs. 2 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Mit Verfügungen des Statthalteramts vom 21. Februar und 4. März 2025 (act. 18.1 [G.- Nr. R1S.2024.05044] bzw. 21.1; vgl. bereits vorstehend, Sachverhalt lit. E) wies dieses den fraglichen Rekurs ab. 3.1. Den prozessualen Anträgen der Rekurrierenden in beiden Verfahren betreffend Koordination mit dem Rekursverfahren vor dem Statthalteramt und Sistierung des vorliegenden Rekursverfahrens wurde insofern entsprochen, als – wie in Sachverhalt lit. D und E ausgeführt – zunächst eine Sistierung erfolgte und durch Abwarten des Entscheids des Statthalteramts auch eine entsprechende Koordination vorgenommen wurde. Auf die genannten Anträge Ziffern 5 (G.-Nr. R1S.2024.05044) bzw. 6 (G.-Nr. R1S.2024.05045) der Rekursschriften ist mithin nicht mehr näher einzugehen. 3.2. Bezüglich der Rekurrierenden Nrn. 21 , 22 , 107, 141 , 177, 192, 291 sowie 292 ist das Rekursverfahren als zufolge Rückzugs des Rekurses (vgl. vorstehend Sachverhalt lit. F und J) gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.1. Der Rekurrent A (G.-Nr. R1S.2024.05044) ist Eigentümer von Stockwerkseinheiten der Liegenschaft D, welche unmittelbar über einen Fussweg von knapp 28 m Länge an den Projektperimeter angrenzt. Damit ist er ohne Weiteres im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) bzw. § 21 Abs. 1 VRG zur Rekurserhebung gegen das Strassenprojekt legitimiert. Da auch die weiteren generell zu beachtenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seinen Rekurs grundsätzlich einzutreten. Soweit bezüglich einzelner Anträge etwas anderes gilt, ist darauf im Rahmen der Behandlung der jeweiligen Anträge näher einzugehen.
R1S.2024.05044 Seite 8 4.2.1. Bei den Rekurrierenden 1 und 2 (Verbände B und C) im Rekursverfahren G.- Nr. R1S.2024.05045 handelt es sich um juristische Personen, welche den vorliegenden Rekurs im Sinne einer egoistischen Verbandsbeschwerde erhoben haben. Ein als juristische Person konstituierter Verband kann einerseits zur Wahrung der eigenen Interessen den Rechtsmittelweg beschreiten. Andererseits kann er aber auch – im eigenen Namen, aber gewissermassen stellvertretend – die persönlichen Interessen seiner Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Rekurs jedes dieser Mitglieder befugt wäre (sogenannte egoistische Verbandsbeschwerde; vgl. BGE 142 II 80, E. 1.4.2.). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; sie sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Die Erfüllung der Legitimationsvoraussetzungen ist substantiiert darzulegen. Demzufolge hat die rekurrierende Vereinigung mit der Rekurseingabe ein vollständiges Mitgliederverzeichnis einzureichen und darzutun, welche Mitglieder aus welchen Gründen legitimiert sein sollen. Wenn für die Legitimation die Distanz zum Streitobjekt massgeblich ist, so ist eine Auflistung der betroffenen Mitglieder samt deren Wohnadressen und einem Situationsplan, in welchem diese eingezeichnet sind, einzureichen. Fehlen besagte Nachweise oder werden sie nur ungenügend erbracht, ist auf das Rechtsmittel mangels Legitimation nicht einzutreten. Die erforderlichen Unterlagen in der Rekursschrift lediglich anzubieten, genügt nicht. Die legitimationsbegründenden Sachumstände sind nicht anders als die materiellrechtlichen Rekursgründe innerhalb der Rekursfrist (§ 22 VRG) vollständig darzulegen (vgl. zum Ganzen Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 21 Rz. 10 ff., 53 ff. und 93 ff.; BRGE I Nrn. 0052 und 0053/2013, E. 3.2., in BEZ 2013 Nr. 19). 4.2.2. Der Rekurrierende Nr. 1 führt im Rahmen der Begründung seiner Legitimation aus, der geplante Parkplatzabbau tangiere klar die persönlichen, politischen und wirtschaftlichen Interessen der Grundeigentümer und Anwohner von anstossenden bzw. in der näheren Umgebung liegenden Liegenschaften, so dass die Interessen der anstossenden Grundeigentümer und somit der Mitglieder des Verbandes B unmittelbar betroffen seien. Bei den
R1S.2024.05044 Seite 9 Mitgliedern handle es sich u.a. um solche, die ihr Grundeigentum unmittelbar an den vom verfügten Parkplatzabbau betroffenen Strassen hätten, weshalb diese Mitglieder auch selbst zur Geltendmachung ihrer Interessen befugt wären. Der Rekurrierende Nr. 2 argumentiert entsprechend, indem er auf die Interessen des anstossenden Gewerbes und des Gewerbes in direkter Nachbarschaft bzw. "die Interessen des ansässigen Gewerbes und somit der Mitglieder des Verbands C" verweist, wobei es sich bei den Mitgliedern u.a. um solche handle, die ihr Gewerbe unmittelbar an den vom verfügten Parkplatzabbau betroffenen Strassen betreiben würden. In der Replik wird bezüglich beider Rekurrierenden ausgeführt, es genüge, die Rechtsmittellegitimation glaubhaft zu machen, wobei ohne Weiteres glaubhaft sei, dass die Mitglieder der Rekurrenten Nrn. 1 und 2 im Quartier über Eigentum verfügen bzw. ein Gewerbe betreiben würden und demzufolge als lokale Anstösser zu qualifizieren seien oder auf den interessierenden Strassen regelmässig parkieren würden. Mit diesen Ausführungen unterlassen es die Rekurrierenden Nrn. 1 und 2 von vornherein, einen rechtsgenügenden Nachweis dafür zu erbringen, dass im Sinne der vorstehend genannten Voraussetzungen die Mehrheit oder doch eine Grosszahl der jeweiligen Mitglieder in ihren persönlichen Interessen betroffen und zu deren Geltendmachung durch Rekurs selbst befugt wären. Mit Blick darauf, dass es sich bei beiden Rekurrierenden um gesamtstädtische Vereine handelt, kann im Übrigen ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die entsprechende Voraussetzung nicht erfüllt wäre. Auf die Rekurse der Rekurrierenden Nrn. 1 und 2 ist somit nicht einzutreten, wobei es sich aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt, auf die Frage, ob die Zweckbestimmungen der jeweiligen Statuten den Anforderungen genügen würden, einzugehen. 4.3. Aufgrund der grossen Anzahl der übrigen 340 Rekurrierenden im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 und angesichts des unverhältnismässigen Aufwands einer Überprüfung der Legitimation eines jeden Einzelnen wird aus prozessökonomischen Gründen im folgenden lediglich stichprobenmässig die Legitimation einzelner Rekurrierender überprüft. Die Rekurrentin Nr. 4, sowie der Rekurrent Nr. 14, sind als Eigentümer von […] ohne Weiteres im Sinne von § 338a PBG bzw. § 21 Abs. 1 VRG zur
R1S.2024.05044 Seite 10 Rekurserhebung gegen das Strassenprojekt legitimiert. Gleiches gilt für die Rekurrentin Nr. 323, deren Grundstück […] sich zwar an der Limmattalstrasse, jedoch in einer Entfernung von lediglich knapp 30 m zum Projektperimeter befindet. Da auch die weiteren generell zu beachtenden Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs grundsätzlich einzutreten. Soweit bezüglich einzelner Anträge etwas anderes gilt, ist darauf im Rahmen der Behandlung der jeweiligen Anträge näher einzugehen. 5.1. Die Rekurrierenden machen zunächst geltend, die Vorinstanz habe die Einsprache der Rekurrierenden formell nicht behandelt. Sie habe die Einsprache weder abgewiesen noch sei sie darauf nicht eingetreten. Mit anderen Worten sei das Einspracheverfahren in formeller Hinsicht gar nicht erledigt worden. 5.2.1. Im Rahmen des vorliegend angefochtenen Beschlusses vom 13. März 2024 erwog die Vorinstanz, dass sich die Anträge der Einsprache materiell einzig gegen die geplante Aufhebung von Parkplätzen und damit gegen die verfügten Verkehrsvorschriften, nicht aber gegen die geplanten baulichen Massnahmen des Strassenbauprojekts richten würden, weshalb die Anträge materiell nur als Begehren um Neubeurteilung der Verkehrsvorschriften behandelt würden (act. 3 S. 21). Indem die Vorinstanz die erhobene Einsprache gegen das Strassenbauprojekt einzig als Begehren um Neubeurteilung der Verkehrsvorschriften behandelte, nahm sie die Einsprache gegen das Strassenbauprojekt formell nicht an die Hand, womit diesbezüglich von einem (sinngemässen) Nichteintretensentscheid auszugehen ist. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob dieses Vorgehen rechtens war. 5.2.2. Während der Rekurrent A (G.-Nr. R1S.2024.05044) eine eigenständige Einsprache vom 13. Juli 2022 (sowie auch ein separates Begehren um Neubeurteilung) einreichte und diese als Einsprache betitelte, welche die folgenden materiellen Anträge enthält: "Das Strassenbauprojekt der Velovorzugsroute Höngg sei ersatzlos aufzuheben und die bestehenden Parkplätze in der
R1S.2024.05044 Seite 11 blauen Zone seien unverändert bestehen zu lassen" (vgl. act. 17.3 [G.- Nr. R1S.2024.05044]), ist die Rechtsschrift vom 18. Juli 2022 der Rekurrierenden 1-342 (act. 20.5 sowie act. 3 S. 18 f.) mit "Einsprache/Begehren um Neubeurteilung: Abbau von Parkplätzen aufgrund Velovorzugsroute Höngg (Stadtgrenze bis Hönggerstrasse)" überschrieben und enthält die folgenden materiellen Anträge: "1. Auf die Aufhebung von 219 blauen Parkplätzen an der Riedhofstrasse, der Ackersteinstrasse und Im Sydefädeli sei vollumfänglich zu verzichten; 2. Eventualiter sei die Aufhebung von blauen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken". Für die Eintretensfrage ist die Formulierung des jeweiligen Antrags entscheidend. Auch wenn die Rechtsschrift mithin u.a. als Einsprache bezeichnet wurde (wobei die Vorinstanz unbestrittenermassen zur Behandlung entsprechender Einsprachen gegen Strassenprojekte zuständig ist), legt die Formulierung der Anträge der Rekurrierenden 1-342 an sich den Schluss der Vorinstanz nahe, dass es den die Rechtsschrift einreichenden Personen ausschliesslich um die Frage der Aufhebung von Parkplätzen ging. Demgegenüber enthält allerdings Antrag 1 des Rekurrenten A das von der fraglichen Thematik formell separierte Begehren um Aufhebung des Strassenprojekts. In diesem Umfang hätte die Vorinstanz auf die Einsprache eintreten müssen. Auf die im vorliegenden Rekursverfahren beantragte Aufhebung (von Dispositivziffer 2 und 3) und eine Rückweisung zur materiellen Behandlung der Einsprache (Antrag 1 im G.- Nr. R1S.2024.05044) ist jedoch zu verzichten. Dies deshalb, weil sich ein solches Vorgehen als prozeduraler Leerlauf erweisen würde, nachdem – auch im Lichte des in E. 7 Dargelegten – jedenfalls offenkundig ist, dass die ausschliesslich den Abbau von Parkplätzen betreffende Argumentation der seinerzeitigen Einsprecher nicht unmittelbar (sondern höchstens mittelbar bei Aufhebung der funktionellen Verkehrsvorschriften, die aber im Rahmen der Neubeurteilung seitens der Vorinstanz bereits überprüft wurden) zu einer entsprechenden Anpassung des Strassenprojekts führen könnte. Damit ergibt sich, dass die vorliegenden Rekurse insoweit abzuweisen sind, als sie sich mit den Anträgen Ziffer 1 und 2 gegen Dispositiv-Ziffer 2a, 2b und 3 des angefochtenen Beschlusses wenden. Gleiches gilt schliesslich bezüglich der Anfechtung von dessen Dispositiv-Ziffer 16 (Verweigerung der Parteientschädigung), da im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG), ganz abgesehen davon, dass die seinerzeitigen Einsprecher im Einspracheverfahren
R1S.2024.05044 Seite 12 in Bezug auf die Frage der Festsetzung des Strassenprojekts ohnehin unterlegen sind. 6.1. Die Rekurrierenden führen weiter ins Feld, das Strassenprojekt sei rechtswidrig, da es an der erforderlichen Genehmigung durch eine kantonale Behörde im Sinne von § 26 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes (RPG) fehle. Das Bundesgericht habe im Entscheid 1C_477/2021, 1C_479/2021 vom 3. November 2022 festgehalten, dass es sich bei Strassenbauprojekten für Gemeindestrassen um Sondernutzungspläne handle, welche zwingend einer entsprechenden Genehmigung bedürften. In den Repliken greifen die Rekurrierenden eine vernehmlassungsweise Bemerkung der Vorinstanz, wonach eine Genehmigung – deren Erforderlichkeit die Vorinstanz ohnehin bestreitet – jedenfalls erst spätestens im Rahmen des Verfahrens vor der letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz eingeholt werden müsste, auf und entgegnen, diese Auffassung stelle eine Verletzung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht sowie eine Verletzung von § 5 Abs. 2 PBG dar. Hinzu komme, dass Strassenbauprojekte der Genehmigungspflicht unterstellt werden sollten, wenn sie Schnittstellen mit Staatsstrassen aufweisen würden. Dies sei vorliegend an der Kreuzung Limmattalstrasse/Ackersteinstrasse/Regensdorferstrasse der Fall. Aufgrund dieser Schnittstellen habe das Strassenbauprojekt offenkundig auch Auswirkungen auf Strassen mit überkommunaler Bedeutung. 6.2.1. Gemäss Art. 26 RPG genehmigt eine kantonale Behörde die Nutzungspläne und ihre Anpassungen (Abs. 1), wobei die Nutzungspläne erst mit der Genehmigung verbindlich werden (Abs. 3); in Abs. 2 wird festgehalten, dass eine Prüfung auf die Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen zu erfolgen habe. Im kantonalen Recht hält § 5 PBG fest, dass bei der Genehmigung von Erlassen, Verfügungen und raumplanungsrechtlichen Festlegungen Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Angemessenheit geprüft werden (Abs. 1), wobei die Genehmigung rechtsbegründende Wirkung hat (Abs. 2); der Genehmigungsentscheid wird von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt (Abs. 3). In Bezug auf Strassenprojekte findet sich demgegenüber in § 15 Abs. 2 StrG folgende
R1S.2024.05044 Seite 13 Regelung: Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand festgesetzt (Satz 1); der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Bezirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechts erforderlich ist (Satz 2). Bereits im Entscheid VB.2001.00178, E. 2b, in BEZ 2002 Nr. 1 hielt das Verwaltungsgericht fest, aufgrund der genannten Regelung der Genehmigung sei das Projektfestsetzungsverfahren für kommunale Strassen nicht vollständig auf die Anforderungen des RPG abgestimmt und revisionsbedürftig. Entsprechend wird in der Literatur ausgeführt, die Regelung von § 15 Abs. 2 StrG sei bundesrechtswidrig, da das Strassenprojektierungsverfahren eine Art von (Sonder-)Nutzungsplanverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG sei und – unter Verweis auf Art. 26 RPG – Sondernutzungspläne zwingend eine Genehmigung durch eine kantonale Behörde erfordern würden (Michael Steiner/Peter Bösch, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024, Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 279 f.; mit weiteren Hinweisen). Entsprechend beschloss der Kantonsrat am 12. April 2021 eine Änderung der fraglichen Bestimmung, der zufolge die Festsetzung von Strassenprojekten für Gemeindestrassen generell der Genehmigung der zuständigen Direktion bedurft hätte. Mit dem – seitens der Rekurrierenden zitierten – Entscheid 1C_477/2021 und 1C_479/2021 vom 3. November 2022 hob das Bundesgericht die fragliche Änderung zufolge Missachtung des Mitwirkungsrechts der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren auf und wies die Sache an den Kantonsrat zurück, so dass die Bestimmung nach wie vor in der vorstehend wiedergegebenen Fassung in Kraft steht. Dass die geltende Regelung nicht vollumfänglich bundesrechtskonform ist, erscheint nach dem Gesagten offenkundig (vgl. auch BGr 1C_477/2021 und 1C_479/2021 vom 3. November 2022, E. 4.3.2). Zu prüfen ist jedoch zum einen, ob Strassenprojekte generell als Sondernutzungspläne zu qualifizieren sind bzw. – soweit dies nicht der Fall ist – was für das konkret in Frage stehende Strassenprojekt gilt (vgl. nachstehend E. 6.2.2). Zum andern stellt sich die Frage, ob – trotz Vorliegens eines Sondernutzungsplans – im Einzelfall eine Ausnahme vom Genehmigungserfordernis möglich ist (E. 6.2.3). 6.2.2. Bezüglich der Qualifikation von Strassenprojekten finden sich in Rechtsprechung und Literatur teilweise Formulierungen, die ohne weitergehende
R1S.2024.05044 Seite 14 Differenzierung generell von (Sonder-)Nutzungsplänen ausgehen. Neben der zitierten Literaturstelle (Steiner/Bösch, S. 280) ist insbesondere auf BGE 117 Ib 35, E. 2, demzufolge Strassenprojektpläne für Zürcher Staatsstrassen (Sonder-)Nutzungspläne im Sinne von Art. 14 ff. RPG darstellen, sowie auf VB.2001.00178, E. 2b, in BEZ 2002 Nr. 1 (bestätigt mit BGr 1A.27/2002 vom 20. August 2002 [vgl. insb. E. 5.2 f.]), der diese Rechtsprechung auf Gemeindestrassen ausdehnte, zu verweisen. Dabei ist hinsichtlich des letztgenannten Entscheids hervorzuheben, dass in der zitierten Erwägung – entgegen der insoweit missverständlichen Regeste (auch der BEZ-Publikation) – nicht aus dem Fehlen eines RPG-konformen Genehmigungsverfahrens auf die fehlende Qualifikation als Nutzungsplan geschlossen wird, sondern (zu Recht) umgekehrt ausgehend von der vorgängig vorzunehmenden Qualifikation die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben thematisiert wird, andernfalls gar nicht auf eine Revisionsbedürftigkeit hätte geschlossen werden können. Auch wenn sich sodann die genannten Entscheide (wie auch der nachstehend referierte VB.2022.00424 in BEZ 2023 Nr. 10) mit Vorhaben ausserhalb der Bauzone befassten, ist die Qualifikation als Nutzungsplan nicht von vornherein auf solche Konstellationen beschränkt, wie sich aus der Bestätigung dieser Rechtsprechung in einem insoweit anders gelagerten Fall (BGr 1C_38/2017 vom 21. Februar 2018, vgl. insb. E. 3.2) ergibt. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass der bereits zitierte BGr 1C_477/2021 und 1C_479/2021 vom 3. November 2022 zwar zunächst ebenfalls die vorstehend referierte Rechtsprechung zitiert, in der Folge allerdings eine offenere Formulierung ("soweit Strassenprojekte nach dem StrG/ZH im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts Nutzungspläne gemäss dem RPG darstellen") verwendet (a.a.O., E. 4.3.2) und im Übrigen ausdrücklich offen lässt, ob das Vorbringen der in jenem Verfahren beschwerdeführenden Städte – wonach durch die Neufassung von § 15 Abs. 2 StrG eine Einschränkung ihres Autonomiebereichs neben dem (vom Bundesgericht als entscheiderheblich erachteten) Aspekt einer über die bundesrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Überprüfungsbefugnis der kantonalen Genehmigungsinstanz auch insoweit vorliege, als nicht alle Strassenprojekte zwingend Nutzungsplanungen im Sinne von Art. 26 RPG darstellten und zudem Art. 26 RPG Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulasse – begründet sei oder nicht (a.a.O., E. 4.3.1 und 4.3.3 a.E.). Entgegen einem vernehmlassungsweisen Vorbringen der Vorinstanz lässt sich aber jedenfalls wie aufgezeigt nicht sagen, dass es sich bei kommunalen Strassenprojekten von vornherein ausschliesslich um Bewilligungen und nicht um
R1S.2024.05044 Seite 15 Sondernutzungspläne handelt. Umgekehrt könnte eine generelle Qualifikation als (Sonder-)Nutzungsplan insbesondere aufgrund einer in VB.2022.00424, E. 2.6, in BEZ 2023 Nr. 10 verwendeten Formulierung zweifelhaft erscheinen, wonach eine – dort strittige – "bauliche Änderung der kommunalen Strasse ausserhalb des Baugebiets, die wegen ihrer Ausmasse oder ihren Auswirkungen auf Raumordnung und Umwelt erheblich ist, […] wiederum eine Projektfestsetzung im Sinn eines Sondernutzungsplans [benötigt]". Nachdem gestützt auf VB.2019.00576, E. 3, in BEZ 2020 Nr. 3 davon auszugehen ist, dass entsprechende Änderungen unabhängig von den genannten Kriterien als Strassenprojekt zu qualifizieren sind, dürfte die zitierte Passage primär darauf abzielen, dass in Anwendung der genannten Kriterien gegebenenfalls ein Strassenprojekt nicht als Sondernutzungsplan zu qualifizieren wäre. Ob nach Massgabe dieser Voraussetzungen vorliegend von einem (Sonder−)Nutzungsplan auszugehen wäre, kann jedoch letztlich offen bleiben: Würde die Frage verneint, entfiele eine Genehmigungspflicht von vornherein. Wird demgegenüber von einem Sondernutzungsplan ausgegangen (was mit Blick auf die in der Rechtsprechung zur Hauptsache verwendeten apodiktischen Formulierungen naheliegender erscheint), so handelt es sich – wie sogleich in E. 6.2.3 näher ausgeführt – jedenfalls um eine Konstellation, in der gemäss geltendem Recht eine Ausnahme vom in Art. 26 RPG statuierten Genehmigungserfordernis angezeigt wäre. 6.2.3. Die Rechtsprechung lässt für Sondernutzungspläne Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zu, wenn nicht Fragen der Grundnutzung geregelt werden, sondern wenn lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder im übergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisiert werden, wobei die übergeordnete Planung zwingend sein muss und der nicht genehmigungspflichtige Sondernutzungsplan ihr nicht widersprechen darf (Alexander Ruch, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich 2016, Art. 26 Rz. 8, mit weiteren Hinweisen). Entgegen der rekurrentischen Darstellung lässt sich auch dem Entscheid BGr 1C_477/2021 und 1C_479/2021 vom 3. November 2022 nichts anderes entnehmen. Spezifisch die Genehmigungspflicht für Strassenprojekte betreffend führte sodann das Verwaltungsgericht im zitierten VB.2022.00424 aus, zwar lasse die bundesgerichtliche Rechtsprechung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
R1S.2024.05044 Seite 16 nach Art. 26 RPG für einen Sondernutzungsplan zu, wenn darin nicht Fragen der Grundordnung geregelt würden, sondern lediglich die raumplanerisch festgelegte Nutzung konkretisiert werde. Angesichts des – im fraglichen Fall – betroffenen Strassenbauvorhabens ausserhalb der Bauzonen müsse nicht in allgemeiner Weise erörtert werden, inwiefern bei Bauvorhaben für kommunale Strassen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 26 RPG gerechtfertigt seien. Ein Sondernutzungsplan über eine neue Strasse für den Motorfahrzeugverkehr ausserhalb des Baugebiets durchbreche das zur Verwirklichung des Trennungsgrundsatzes dort geltende grundsätzliche Bauverbot. Ein solcher Sondernutzungsplan benötige eine Genehmigung nach Art. 26 RPG, weil er Fragen der Grundordnung regle (a.a.O., E. 2.5.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch E. 2.6 zur im genannten Verfahren konkret strittigen Änderung der Strasse, bezüglich derer festgehalten wurde, eine derartige Planänderung gehe über eine blosse Konkretisierung der raumplanerisch festgelegten Nutzung hinaus, denn sie bewirke einen verstärkten Umfang in der Abweichung vom grundsätzlichen Bauverbot ausserhalb des Baugebiets). Im Lichte der angeführten Voraussetzungen einer Ausnahme von der generellen Genehmigungspflicht handelt es sich beim vorliegend strittigen Strassenprojekt um eine Konstellation, in der ein entsprechender Verzicht unproblematisch erscheint: Unabhängig davon, ob die Grundordnung durch die bestehende Zonierung (Zuweisung zur Wohnzone W2, W3 und W4 sowie zur Zone für öffentliche Bauten Oe3F, wozu eine Schulhaus-Parzelle gehört]) oder aber – soweit vorhanden (worüber nichts bekannt ist) – durch ein allfälliges früheres Strassenprojekt gebildet wird, lässt sich jedenfalls konstatieren, dass die geplanten Veränderungen lediglich eine Konkretisierung der zulässigen Nutzung darstellen, wobei im Übrigen auch von der bereits bestehenden Ausgestaltung nicht fundamental abgewichen wird. Eine Regelung von Fragen der Grundordnung geht damit offenkundig nicht einher, so dass gemäss der referierten, ausdrücklich auf Strassenprojekte bezogenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Ausnahme vom grundsätzlich geltenden Genehmigungserfordernis zulässig ist. Gemäss § 45 Abs. 3 i.V.m. 43 Abs. 1 StrG bedürfen zwar Strassen mit überkommunaler Bedeutung (auf dem Gebiet der Städte Zürich und Winterthur) der Genehmigung durch den Regierungsrat. Unbestrittenermassen verläuft der Projektperimeter über die überkommunale Gsteig- und Limmattalstrasse.
R1S.2024.05044 Seite 17 Dies geschieht indessen in einer derart marginalen Weise (Velostreifen, eine indirekte Linksabbiegemöglichkeit in die Regensdorferstrasse und ein vorgezogener Veloaufstellbereich an der Lichtsignalanlage (sog. Velosack; act. 20.3 [Plan-Nr. 21009-03] und act. 20.2, S. 5; ), weshalb nicht ersichtlich ist, dass hierfür eine Genehmigung vom Regierungsrat erforderlich sein sollte. Ohnehin wird die Gsteigstrasse separat in einem Drittprojekt den VVR- Standards entsprechend ausgebaut. Damit erweist sich die Rüge, wonach das angefochtene Strassenprojekt zufolge fehlender Genehmigung rechtswidrig sei, als unbegründet. Dass die von der Vorinstanz erwähnten und zu den Akten gereichten Entscheide (BRGE I Nrn. 0011/2025 vom 24. Januar 2025 und 0116/2025 vom 20. Juni 2025; act. 21 f.) noch nicht rechtskräftig sind, ist dabei unerheblich. Allein die fehlende Rechtskraft stellt selbstredend keinen ausreichenden Grund dafür dar, dass die Rekursinstanz von ihrer eigenen Rechtsprechung abweichen müsste. Es ist alsdann darauf hinzuweisen, dass der Entscheid BRGE I Nr. 116/2025 vom 20. Juni 2025 rechtskräftig ist. Die weiter in den Repliken aufgeworfenen, eine allfällige Koordination von Genehmigung und Anfechtung betreffenden Fragen sind bei diesem Ergebnis sodann nicht weiter zu vertiefen. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rekurse, soweit sie auf eine Aufhebung des Strassenprojekts mangels Genehmigung abzielen, abzuweisen sind. Dies gilt sowohl für die rekurrentischen Anträge im Verfahren G- Nr. R1S.2024.05044 hinsichtlich den Ziffern 2 und 3 sowie im Verfahren G- Nr. R1S.2024.05045 hinsichtlich den Ziffern 1 und 2 (soweit sie die Festsetzung gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Beschlusses betreffen). 7.1. Die Rekurrierenden monieren sodann die Rechtswidrigkeit des geplanten Parkplatzabbaus. Zur Begründung verweisen sie zusammengefasst auf die entgegenstehenden Interessen der Bevölkerung (fehlende Alternativmöglichkeiten bei Abbau von Parkplätzen in bestehenden Quartieren, Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen aller Verkehrsbenutzer), des Gewerbes (Kundschaft der ansässigen Gewerbebetriebe und Geschäfte, anlieferndes Gewerbe, Handwerker, weitere Dienstleister wie z.B. Spitexbetriebe sowie Schutz und Rettung, Ungenügen der Möglichkeit des blossen "vorübergehenden" Parkierens, generelle Systemrelevanz des Gewerbes
R1S.2024.05044 Seite 18 und Erfordernis ausreichender Flächen für Güterumschlag und Gewerbeparkierung) und der behinderten Personen, auf eine Zunahme von Lärm, Schmutz und Stau durch Suchverkehr, auf die mangelhaft geplante Velovorzugsroute (insbesondere aufgrund der Ungeeignetheit der Strecke [viele Einund Ausfahrten, Fussquerungen, fehlende Verkehrssicherheit bzw. dadurch entstehende Gefährdung der Verkehrssicherheit]), die Verletzung von Art. 12 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) infolge mangelhafter Interessenberücksichtigung, auf ihren bedingten Anspruch auf Parkplätze sowie auf die fehlende Verhältnismässigkeit des Parkplatzabbaus (wobei der fehlende Anspruch des Nebeneinanderfahrens von Velofahrenden sowie die fehlende direkte Anwendbarkeit der VSS-Normen hervorgehoben werden). 7.2. Die vorstehend kursorisch wiedergegebene rekurrentische Argumentation (welche überdies im Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 unter dem Titel Rechtswidrigkeit des Parkplatzabbaus wiedergegeben wird [die Rechtsschrift im G.-Nr. R1S.2024.05044 ist inhaltlich grundsätzlich identisch]) bezieht sich ausschliesslich auf den Parkplatzabbau, mithin auf die mit dem strittigen Strassenprojekt verknüpfte funktionelle Verkehrsanordnung, über welche zunächst die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und sodann auf Neubeurteilungsbegehren hin der Stadtrat entschieden haben. Entsprechend bildeten die identischen Vorbringen (vgl. die Rekursschrift an das Statthalteramt; act. 4.2 [G.-Nr. R1S.2024.05044] und act. 4.7) Gegenstand der Beurteilung durch das Statthalteramt in dessen Verfügungen vom 21. Februar und 4. März 2025 (act. 18.1 [G.-Nr. R1S.2024.05044] bzw. 21.1). Diese Beurteilung erfolgte im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung, während sich die Zuständigkeit des Baurekursgerichts auf das Strassenprojekt, mithin die Gegenstand desselben bildenden baulichen Massnahmen, beschränkt (vgl. hierzu bereits vorstehend E. 2). Da die genannte Spaltung des Rechtsmittelwegs ausserhalb von Lärmsanierungen nach wie vor zu beachten ist (vgl. nur VB.2022.00528, E. 5.5, in BEZ 2023 Nr. 9), sind die seitens der Rekurrierenden gegen die Zulässigkeit der Aufhebung von Parkplätzen im streitbetroffenen Perimeter vorgebrachten Argumente durch das Baurekursgericht nicht zu prüfen. Daran vermag insbesondere auch der Umstand nichts zu ändern, dass – nach Massgabe des angefochtenen Beschlusses – die baulichen Massnahmen und die Verkehrsvorschriften in enger Weise verknüpft sind und die Verkehrsvorschriften hauptsächlich der Umsetzung des Strassenbauprojekts dienen (vgl. in
R1S.2024.05044 Seite 19 diesem Sinn act. 3 S. 15), hat dies doch lediglich zur Folge, dass seitens der (unterschiedlichen) Rekursinstanzen eine Verfahrenskoordination vorzunehmen war, was vorliegend durch das Abwarten des Entscheids des Statthalteramts erfolgt ist bzw. durch den Entscheid des Verwaltungsgerichts erfolgen wird (vgl. dazu bereits E. 3.1). Dadurch wurde insbesondere der seitens der Rekurrierenden ins Feld geführten Gefahr vorgebeugt, dass zwei widersprüchliche Urteile ergehen (vgl. act. 2 Rz. 43). Demgegenüber hat die genannte Verknüpfung nicht zur Folge, dass ausserhalb der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung und des vorgesehenen Instanzenzugs nunmehr eine zweite Rekursinstanz erneut materiell über die Zulässigkeit der Aufhebung der Parkplätze entscheiden könnte. Ein solches Vorgehen wäre systemwidrig, indem es den Rekurrierenden eine mehrfache Überprüfung identischer Fragen auf gleicher Stufe des Instanzenzugs ermöglichen würde, womit im Übrigen offensichtlich auch die Gefahr widersprüchlicher Entscheide einherginge. Der Umstand, dass Gegenstand des Strassenprojekts lediglich die baulichen Massnahmen sind und die Aufhebung von Parkplätzen als funktionelle Verkehrsvorschrift eine eigenständige (und eigenständig anfechtbare) Anordnung darstellt, wird sodann auch nicht durch die rekurrentischen Vorbringen in Frage gestellt, wonach zwar ihre Rügen im Kern den geplanten Parkplatzabbau zu verhindern beabsichtigten, im Wesentlichen jedoch die Planung des Strassenbauprojekts bemängelt werde, da bei einer dem Verhältnismässigkeitsprinzip entsprechenden Planung ohne Weiteres auf den Abbau der Parkplätze hätte verzichtet werden können (act. 2 Rz. 9). Ebenfalls unbehelflich ist der Hinweis in act. 2 Rz. 69, wonach gemäss § 3 StrG zur Strasse die Flächen für den fliessenden und den ruhenden Verkehr gehören würden, ist damit doch nichts darüber ausgesagt, welchen Regeln die korrespondierenden Verkehrsanordnungen folgen. Weiter vermag auch die – vorliegend ohnehin nicht näher ausgearbeitete (vgl. act. 2 Rz. 70) – Anrufung von § 14 StrG, welcher die strassenrechtlichen Projektierungsgrundsätze umschreibt, keine Zuständigkeit des Baurekursgerichts zur materiellen Beurteilung der Aufhebung von Parkplätzen – weder umfassend noch bezüglich ausgewählter Teilaspekte – zu begründen, ist für die Umschreibung des zulässigen Streitgegenstands doch im Gegenteil die gesetzliche Zuständigkeitsordnung massgebend, so dass sich eine Berufung auf die genannten Projektierungsgrundsätze (bzw. sinngemäss deren Verletzung) von vornherein nur auf diejenigen Aspekte eines Vorhabens beziehen kann, welche Gegenstand des Strassenprojekts (und nicht der funktionellen Verkehrsanordnung) bilden.
R1S.2024.05044 Seite 20 Zusammenfassend führt dies dazu, dass auf die – unmittelbar auf die Aufhebung von Parkplätzen bezogenen – rekurrentischen Anträge Ziffern 4 und 5 (im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05044) sowie Ziffern 3 und 4 (im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045) nicht einzutreten ist. Bezüglich der Anträge Ziffer 2 im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05044 und Ziffer 1 im Verfahren G.- Nr. R1S.2024.05045 (soweit auf die Festsetzung des Strassenprojekts gemäss Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Beschlusses bezogen) hat es bei der Abweisung sein Bewenden, da die geltend gemachte – aber durch das Statthalteramt als zuständige Rekursinstanz verneinte – Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Parkplätze die strittige Festsetzung des Strassenprojekts nicht unmittelbar – im Sinne eines selbständigen, gegen das Strassenprojekt gerichteten Aufhebungsgrundes – in Frage zu stellen vermag. Nicht angezeigt war schliesslich die in den rekurrentischen Anträgen Ziffer 7 im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05044 und Ziffer 6 im Verfahren G.- Nr. R1S.2024.05045 geforderte Edition von Dokumenten, hätten sich solche doch von vornherein nur auf die vorliegend gerade nicht materiell behandelte Frage der Aufhebung von Parkplätzen beziehen können, ganz abgesehen davon, dass es die Rekurrierenden auch unterlassen haben, Art und Relevanz der fraglichen Dokumente ausreichend zu substantiieren. 8. Zusammengefasst ist das Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 bezüglich der Rekurrierenden Nrn. 21 , 22, 107, 141, 177, 192, 291 sowie 292 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf die Rekurse der Rekurrierenden Nrn. 1 (Verband B) und 2 (Verband C) im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 ist nicht einzutreten. Die Rekurse der übrigen Rekurrierenden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9.1. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Rekurrenten A (G.-Nr. R1S.2024.05044) und zu zwei Dritteln der Rekurrentschaft im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045, welches aufgrund der hohen Anzahl an Rekurrierenden einen wesentlich höheren Aufwand generiert hat, aufzuerlegen. Der auf das Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 entfallende Anteil ist wie folgt aufzuteilen: zu je 1/12 des Gesamtbetrages den Rekurrierenden Nrn. 1 (Verband B) und 2 (Verband C) sowie zu je 1/680 den übrigen 340
R1S.2024.05044 Seite 21 Rekurrierenden. Bemerkungsweise ist darauf hinzuweisen, dass der Kostenanteil von zurückziehenden Rekurrierenden in der Regel tiefer ist als von solchen Rekurrierenden, die einen materiellen Entscheid verlangen. Vorliegend erscheint es indessen gerechtfertigt, aufgrund der grossen Anzahl Rekurrierender, und da der geteilte Betrag dadurch sehr gering ausfällt, ihnen den gleichen Anteil aufzuerlegen, wie den unterliegenden 332 Rekurrierenden. Von der Solidarhaftung sind die zurückziehenden Rekurrierenden indessen ausgenommen und sie haften nur für ihren eigenen Anteil von je 1/680. Demnach haften die Rekurrierenden Nrn. Nrn. 1-20, 23-106, 108-140, 142-176, 178-191, 193-290 sowie 293-342 im Verfahren G.- Nr. R1S.2024.05045 solidarisch für 167/255 der Verfahrenskosten (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Im Lichte des vorliegend gegebenen tatsächlichen Streitinteresses, des getätigten Verfahrensaufwandes (mehrere Schriftenwechsel, Durchführung eines Abteilungsaugenscheins) und der Vereinigung zweier Rekursverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 8’000.-- festzusetzen. 9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Rekurrierenden von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Auch die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen, über die Bearbeitung im vorinstanzlichen Verfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a
R1S.2024.05044 Seite 22 VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. Das Baurekursgericht erkennt: I. Die Rekursverfahren G.-Nrn. R1S.2024.05044 und R1S.2024.05045 werden vereinigt. II. Bezüglich den Rekurrierenden Nrn. 21, 22, 107, 141, 177, 192, 291 sowie 292 wird das Rekursverfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 als zufolge Rückzugs des Rekurses gegenstandslos geworden abgeschrieben. III. Auf die Rekurse der Rekurrierenden Nrn. 1 (Verband B) sowie 2 (Verband C) im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 wird nicht eingetreten. IV. Die Rekurse des Rekurrenten A (G.-Nr. R1S.2024.05044) sowie der übrigen 332 Rekurrierenden (G.-Nr. R1S.2024.05045) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. V. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 8'000.-- Gerichtsgebühr Fr. 305.-- Zustellkosten Fr. 8‘305.-- Total ========= werden wie folgt auferlegt: - zu 1/3 dem Rekurrenten A (G.-Nr. R1S.2024.05044) und den Rekurrierenden im Verfahren G.-Nr. R1S.2024.05045 - zu 1/12 dem Rekurrierenden Nr. 1 (Verband B) - zu 1/12 dem Rekurrierenden Nr. 2 (Verband C) - zu je 1/680 den übrigen 340 Rekurrierenden.
R1S.2024.05044 Seite 23 Die Rekurrierenden Nrn. 1-20, 23-106, 108-140, 142-176, 178-191, 193-290 sowie 293-342 haften solidarisch für 167/255 der Verfahrenskosten. Rechnungen und Einzahlungsscheine werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zugestellt. Die Kosten sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Rechnung zu bezahlen. VI. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.