Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung G.-Nr. R1L.2024.00015 BRGE I Nr. 0197/2024 Entscheid vom 8. November 2024 Mitwirkende Abteilungspräsident Claude Reinhardt, Baurichter Christian Hurter, Baurichterin Beatrice Bosshard, Gerichtsschreiberin Christine Suter-Pfannes in Sachen Rekurrent A, […] vertreten durch […] gegen Rekursgegnerin 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte 2. Politische Gemeinde Birmensdorf, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. BD 01417492 vom 26. März 2024; Festlegung des Gewässerraums am öffentlichen Gewässer Reppisch im Siedlungsgebiet, Birmensdorf _______________________________________________________
R1L.2024.00015 Seite 2 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 26. März 2024 legte die Baudirektion Kanton Zürich den Gewässerraum an der Reppisch (öffentliches Gewässer Nrn. 3000, 30001 und 30002) und an zwei Wasserrechtsweihern (Wasserrecht Nr. n0076) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf fest und entschied zugleich über die im Rahmen der öffentlichen Auflage erhobenen Einwendungen. B. Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellte nachfolgende Anträge: "1. Es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als damit der Gewässerraum der Reppisch im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 auf eine Breite von 29,4 m statt von höchstens 22,0 m festgelegt wird, und es sei der Gewässerraum in diesem Bereich daher auf eine Breite von 22 m zu reduzieren. 2. Eventualiter sei der Gewässerraum der Reppisch im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 asymmetrisch zu verlegen, und zwar in der Weise, dass die linksufrige Gewässerraumbegrenzung im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 entlang des C-Weges […] festgelegt wird. 3. Subeventualiter sei im Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3 auf das Anschneiden der bestehenden Gebäude (B-Strasse 1, 2 und 3) durch den Gewässerraum zu verzichten und die linksufrige Begrenzung des Gewässerraums entsprechend anzupassen. 4. Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." C. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2024 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Politische Gemeinde Birmensdorf wurde als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren einbezogen.
R1L.2024.00015 Seite 3 D. Die Baudirektion schloss mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 (recte: 5. Juni 2024) unter Hinweis auf den Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 5. Juni 2024 auf Abweisung des Rekurses und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf den Gewässerabschnitt X der Reppisch zu beschränken. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2024 wurde die aufschiebende Wirkung des Rekurses auf den Gewässerraumabschnitt X der Reppisch (öffentliches Gewässer Nr. 3000) im Siedlungsgebiet der Gemeinde Birmensdorf beschränkt. Die Politische Gemeinde Birmensdorf verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. E. Der Rekurrent hielt in seiner Replik vom 6. August 2024 an seinen Anträgen fest. Die Vorinstanz reichte keine Duplik ein. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1. Der Rekurrent ist Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 1, 2 und 3, auf welchen mit der angefochtenen Verfügung der Gewässerraum der Reppisch (Abschnitt X) festgelegt wurde. Er ist demnach von der strittigen Gewässerraumfestlegung stärker als beliebige Dritte berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
R1L.2024.00015 Seite 4 Entscheids. Entsprechend ist der Rekurrent ohne Weiteres im Sinne von § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) und § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zur Rekurserhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt, um die Beschaffenheit des Gewässer- und Uferbereichs sowie die für den Hochwasserschutz massgebenden örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Auch das sog. Revitalisierungspotenzial lasse sich durch das Gericht nicht ohne eigene Ortskenntnis beurteilen. Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind (vgl. § 7 VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. Die entscheidrelevanten Tatsachen sind im Technischen Bericht sowie im GIS-Browser bzw. Geoportal Kanton Zürich enthalten, wobei die Ökomorphologie der Reppisch im betroffenen Abschnitt als stark beeinträchtigt gilt. Ein Lokaltermin würde diesbezüglich keine weitergehenden Erkenntnisse liefern. Die örtlichen Verhältnisse würden auch nichts Wesentliches zur Streitfrage beitragen, ob die Gebäude hochwassergefährdet sind oder nicht. 3. Die Reppisch entspringt am Albis als Chrebsbach, verlässt den Türlersee bei Aeugst am Albis als Reppisch, durchquert das Reppischtal und mündet bei Dietikon in den Unterwasserkanal des Kraftwerkes Dietikon, der sich kurz später wieder mit der Limmat vereinigt. Der Perimeter der vorliegenden Gewässerraumausscheidung im Siedlungsgebiet von Birmensdorf beschlägt den Dorfkern Birmensdorf bis zur Gemeindegrenze Urdorf sowie den Ortsteil Landikon. Im streitbetroffenen Gewässerabschnitt X ist ein Gewässerraum mit einer Breite von 29,4 m vorgesehen. Die mit Gebäuden überstellten rekurrentischen Parzellen sind gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Birmensdorf (BZO) der Kernzone K2 zugeteilt und werden vom festgelegten
R1L.2024.00015 Seite 5 Gewässerraum teilweise angeschnitten. Bei der Festlegung des Gewässerraums ging die Baudirektion vom minimalen Gewässerraum von 22,0 m aus und erhöhte diesen aufgrund des Hochwasserschutzes und mit Blick auf die Revitalisierung auf 29,4 m. 4.1. Nach Ansicht des Rekurrenten würden weder Gründe des Hochwasserschutzes noch solche der Revitalisierung eine Erhöhung des minimalen Gewässerraums von 22,0 m rechtfertigen. Die streitbetroffenen Grundstücke bzw. die darauf stehenden Bauten und Anlagen seien nicht hochwassergefährdet. Im Zuge der Erstellung dieser Überbauung seien ausreichende Schutzmassnahmen getroffen worden, welche sicherstellten, dass die Überbauung auch dann, wenn die Reppisch Hochwasser führe oder gar über die Ufer trete, ausreichend geschützt sei. Namentlich seien der zwischen dieser Überbauung und der Reppisch verlaufende C-Weg höhergesetzt und als Hochwasserschutzmassnahme ausgebaut worden. Die im GIS abgebildete Naturgefahrenkarte trage diesem Umstand ebenso wenig Rechnung wie der Technische Bericht des AWEL (vgl. TB II, Ziffer 5.1, Seite 56). Die Naturgefahrenkarte müsse somit bei nächster Gelegenheit angepasst werden. Die Überbauung D sei weder einer geringen noch einer mittleren Gefährdung ausgesetzt. Sollte sich wider Erwarten zeigen, dass der C-Weg aus heutiger Sicht den einschlägigen Hochwasserschutzmassnahmen nicht mehr genüge, wäre es ein Leichtes, dies zu korrigieren, indem der Weg nochmals etwas höher gesetzt würde. Eine Alternative dazu sei weder ersichtlich noch im Technischen Bericht ausgeführt. Das Bestehen, die Lage und der Verlauf des als Hochwasserschutz ausgebildeten C-Weges stünden von vornherein allfälligen Revitalisierungsmassnahmen im streitbetroffenen Bereich entgegen. Jede Revitalisierung ginge hier zulasten des Hochwasserschutzes, weshalb eine Revitalisierung jedenfalls auf dieser Uferseite objektiv von vornherein ausser Betracht falle. Die gegenteilige Behauptung im Technischen Bericht II, Ziff. 5.2, Sei-te 62, sei in keiner Weise nachvollziehbar. In Anbetracht der bestehenden Überbauungssituation sei weder eine Aufweitung des Gerinnes, die Ausgestaltung eines strukturreichen Niederwasserregimes, die Entfernung von Verbauungen zur Ermöglichung einer grösseren Eigendynamik noch ein Ersatz der steilen
R1L.2024.00015 Seite 6 Böschungen durch abgeflachte Böschungen möglich. Dafür müssten Eingriffe in den C-Weg, welcher sowohl Hochwasserschutzmassnahme als auch Notzufahrt darstelle, vorgenommen werden, was jedoch gerade nicht möglich sei. Somit könnten weder das Argument des Hochwasserschutzes noch jenes der Revitalisierung eine Erhöhung des Gewässerraums über die minimale Breite hinaus rechtfertigen. 4.2. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass die ausgewiesene Gewässerraumbreite sowohl für den Hochwasserschutz als auch für die Revitalisierung notwendig sei. Bestehende Verbauungen wie ein Uferweg oder Objektschutzmassnahmen am Gebäude hätten auf die Berechnung der Hochwasserschutzbreite keinen Einfluss. Die Ermittlung der Hochwasserschutzbreite beruhe auf dem Szenario eines einfachen Gerinneausbaus mittels Trapezprofil und definierter Böschungsneigung bei aktueller Gerinnesohle und sichere somit auch genügend Raum für verschiedene andere bauliche Hochwasserschutzmassnahmen. Aufgrund der Gefährdungssituation, des Risikos und der Schwachstellensituation sei am streitigen Abschnitt X eine Querprofilbetrachtung mit Schutzziel HQ300 nach dem oben beschriebenen Szenario vorgenommen worden. Die Hochwasserschutzbreiten seien im Technischen Bericht dokumentiert. Die Naturgefahrenkarte im Gebiet der Reppisch sei zurzeit in Revision. Der Planungsstand lasse aber keine Einbindung allfälliger neuer Daten oder Erkenntnisse in die Gefahrenbeurteilung zu, da solche nicht vorlägen. Die Beurteilung der Risiko- und Gefahrensituation beruhe auf der aktuell gültigen Gefahrenkarte. Entgegen der Darstellung des Rekurrenten sei für seine Grundstücke eine Hochwassergefährdung ausgewiesen (blauer Gebotsbereich und gelber Hinweisbereich gemäss GIS-Browser, Reiter Wasser, Naturgefahrenkarten: Synoptische Gefahrenkarte). Sodann sei für den Abschnitt X entgegen den Behauptungen des Rekurrenten ein grosser Revitalisierungsnutzen ausgewiesen. Dieser Ausweis stütze sich auf die kantonale Revitalisierungsplanung, welche vom Bund abschliessend genehmigt worden sei. Darüber hinaus befinde sich der gesamte
R1L.2024.00015 Seite 7 Perimeter in einem Vorranggebiet für naturnahe und ästhetisch hochwertige Gestaltung der Fliessgewässer gemäss kantonalem Richtplan. Aufgrund des grossen Revitalisierungsnutzens und der Lage in einem Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan müsste der Gewässerraum im Abschnitt X gemäss dem einheitlichen Vorgehen des AWEL sogar auf die Biodiversitätsbreite von 36,0 m erhöht werden. Jedoch sei aufgrund der Interessensabwägung unter anderem wegen der tendenziell dichten Überbauung für den Abschnitt X geprüft worden, ob eine Revitalisierung auch auf engerem Raum machbar wäre. Die Untersuchung für den verminderten Raumbedarf sei im Technischen Bericht dargestellt und komme zum Schluss, dass die Revitalisierung innerhalb der Breite von 29,4 m, welche für den Hochwasserschutz erforderlich sei, realisierbar wäre. In der Folge sei der Gewässerraum von 36,0 m auf 29,4 m reduziert worden. Dabei sei die Böschungsneigung mit einem Verhältnis von 1:2 bereits eher steil für eine Revitalisierung bzw. für die Artenförderung im Gewässerraum. 5.1.1. Das Gewässerschutzgesetz (GSchG) bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient dabei insbesondere (lit. a) der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, (lit. b) der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers, (lit. c) der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, (lit. d) der Erhaltung von Fischgewässern, (lit. e) der Erhaltung der Gewässer als Landschaftselemente, (lit. f) der landwirtschaftlichen Bewässerung, (lit. g) der Benützung zur Erholung sowie (lit. h) der Sicherung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufs (Art. 1 GSchG). Das Gesetz gilt dabei für alle ober- und unterirdischen Gewässer (Art. 2 GSchG). In Nachachtung der beschriebenen Grundsätze – insbesondere von Art. 1 lit. a, lit. c, lit. d, lit. e und lit. g GSchG – hält das Gesetz im Sinne eines Grundsatzes fest, dass Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden dürfen (Art. 38 Abs. 1 GSchG). Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen, und zwar für (lit. a) Hochwasserentlastungs- und Bewässerungskanäle, (lit. b) Verkehrsübergänge, (lit. c) Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege, (lit. d) kleine Entwässerungsgräben mit zeitweiser Wasserführung sowie (lit. e) den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die
R1L.2024.00015 Seite 8 landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt. Im Sinne dieser restriktiv auszulegenden Regelung sieht das Gesetz sodann vor, dass die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern zu sorgen haben, wobei sie den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben, berücksichtigen (Art. 38a GSchG). 5.1.2. Hinsichtlich der Gewässerraumfestlegung hält Art. 36a Abs. 1 GSchG fest, dass die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festlegen, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist: (lit. a) die natürlichen Funktionen der Gewässer, (lit. b) den Schutz vor Hochwasser sowie (lit. c) die Gewässernutzung. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind auf dem Verordnungsweg geregelt (Art. 36a Abs. 2 GSchG). In besonderen Gebieten (Biotopen von nationaler Bedeutung, kantonalen Naturschutzgebieten, Moorlandschaften von besonderer Schönheit oder Bedeutung, Wasser- und Zugvogelreservaten von besonderer Bedeutung sowie in Landschaften mit besonderer Bedeutung bzw. Landschaftsschutzgebieten) gelten bezüglich der Breite des Gewässerraums besondere Vorschriften (Art. 41a Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung [GSchV]). In den übrigen Gebieten muss die Breite des Gewässerraums mindestens betragen: (lit. a) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite: 11 m, (lit. b) für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite: die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (Art. 41a Abs. 2 GSchV). Die so berechnete Breite des Gewässerraums muss erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: (lit. a) des Schutzes vor Hochwasser, (lit. b) des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes, (lit. c) der Schutzziele von Objekten (Biotopen, Moorlandschaften, Reservaten, Landschaften) sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie (lit. d) einer Gewässernutzung. Soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, kann die Breite des Gewässerraums angepasst werden (Art. 41a Abs. 4 GSchV): (lit. a) den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten, (lit. b) den topografischen Verhältnissen (Talboden, steile Hänge). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann auf die Festlegung des Gewässerraums
R1L.2024.00015 Seite 9 verzichtet werden, wenn das Gewässer eingedolt oder sehr klein ist (Art. 41a Abs. 5 lit. b und d GSchV). 5.1.3. Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu den soeben dargestellten bundesrechtlichen Regelungen finden sich im Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) sowie in der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV). Die HWSchV statuiert, dass der Kanton (bzw. die Baudirektion [AWEL]) für die grundeigentümerverbindliche Festlegung des Gewässerraums zuständig ist (§ 15 Abs. 1 HWSchV; Festlegung im nutzungsplanerischen Verfahren: §§ 15a ff. HWSchV; Festlegung im vereinfachten Verfahren: §§ 15e ff. HWSchV oder Festlegung im Projektfestsetzungsverfahren). Materiell orientieren sich die kantonalen Bestimmungen – welche dogmatisch reinem Vollzugs- bzw. Ausführungsrecht gleichkommen – am vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. a HWSchV; § 15a Abs. 1 HWSchV). Indes enthält die HWSchV vereinzelt konkretisierende Bestimmungen. So hält § 15k Abs. 1 HWSchV fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer anzuordnen sind. Bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen. In § 15k Abs. 2 HWSchV findet sich eine Regelung zur Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern nach Art. 41a GSchV. 5.1.4. Ein genügender Gewässerraum ist essenziell für die Sicherstellung der Hochwassersicherheit. Oftmals ermöglicht ein grosszügig bemessener Gewässerraum kostengünstigere oder technisch einfachere Lösungen für notwendige Hochwasserschutzmassnahmen, oder er kann sogar den Verzicht auf solche Eingriffe erlauben. In Gebieten mit Hochwasserrisiko muss geprüft werden, ob der minimale Gewässerraum ausreicht, um die Hochwassersicherheit zu gewährleisten, oder ob eine Erweiterung der Gewässerraumbreite notwendig ist. Es ist dabei wichtig, nicht nur ein adäquates Hochwasserabflussprofil zu berücksichtigen, sondern auch genügend Raum für die Zugänglichkeit zur Wartung der Gewässer zu gewährleisten. Dies
R1L.2024.00015 Seite 10 umfasst regelmässig notwendige Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und zum Schutz vor Hochwasser, einschliesslich der Pflege der Ufervegetation, Interventionen bei Hochwasserereignissen sowie die Instandsetzung oder den Ersatz bestehender Schutzbauten. Die erforderliche Raumgrösse wird von der kanntonalen Fachstelle je nach den örtlichen Gegebenheiten (Grösse, Bebauungstyp, Dynamik usw.) festgelegt (vgl. die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem Bundesamt für Umwelt [BAFU], dem Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] im Jahre 2019 herausgegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Modul 2 S. 9 [im folgenden Modul 1 etc.). Die Frage, ob ein Gebiet als dicht überbaut eingestuft wird, bestimmt noch nicht endgültig, ob und inwieweit eine Verringerung der Gewässerraumbreite zulässig ist. Es muss konkret nachgewiesen werden, dass der Hochwasserschutz auch bei einer Anpassung der Gewässerraumbreite an die vorhandenen Baustrukturen gewährleistet bleibt. Zudem ist der notwendige Zugang für die Instandhaltung der Gewässer – das heisst, regelmässige Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung ihrer natürlichen Funktionen sowie zum Schutz vor Hochwasser – unabdingbar sicherzustellen. Darüber hinaus darf das Eingreifen in Hochwassersituationen nicht beeinträchtigt werden. In solchen Fällen muss es Fahrzeugen möglich sein, im Gewässerraum zu verkehren, um beispielsweise Treibholz zu entfernen, welches Verklausungen verursachen könnte. Die Kantone haben die Möglichkeit, die Gewässerraumbreite in dicht überbauten Gebieten zu reduzieren und den baulichen Gegebenheiten anzupassen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. In jedem Einzelfall ist eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen der inneren Verdichtung und der langfristigen Sicherung des Raumes für die Gewässer erforderlich (vgl. Modul 2, S. 12). 5.2. Der Technische Bericht, welcher der strittigen Gewässerraumfestlegung zugrunde liegt, bestimmt für den rekursbetroffenen Abschnitt einen minimalen Gewässerraum von 22 m. Anlass für die seitens der Vorinstanz im fraglichen
R1L.2024.00015 Seite 11 Abschnitt vorgenommene Erhöhung im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV bildete zunächst die Gewährleistung des Hochwasserschutzes. Die hypothetische Querprofilbetrachtung zeigt auf, wie breit der Gewässerraum sein muss, damit ein Hochwasser schadlos abgeführt werden kann. Der ermittelte Raumbedarf für den Hochwasserschutz (inkl. Unterhalt) beträgt vorliegend gemäss Technischem Bericht 29,4 m (vgl. act. 10.4.2, Anhang 14). Diese Berechnungsweise wird vom Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Er bestreitet jedoch die Notwendigkeit einer Erhöhung, da die streitbetroffenen Grundstücke bzw. die darauf stehenden Bauten nicht hochwassergefährdet seien. Der Technische Bericht geht für den streitbetroffenen Abschnitt X von einem Hochwasserschutzdefizit aus, da die Gerinnekapazität bereits ab einem HQ30 stellenweise nicht ausreiche und es zu Ausuferungen komme (vgl. act. 10.4.2, S. 56). Diese Feststellung wird durch die aktuell gültigen Naturgefahrenkarten (abrufbar unter https://maps.zh.ch, besucht am 29. Oktober 2024) bestätigt, welche für den rekursbetroffenen Abschnitt eine Hochwassergefährdung ausweisen. Diese Gefahrenkartierung datiert zwar aus dem Zeitraum 2006 – 2010 und befindet sich derzeit unbestrittenermassen in Revision. Wie sich jedoch den Orthofotos (abrufbar unter geo.zh.ch, besucht am 29. Oktober 2024) entnehmen lässt, waren die Grundstücke des Rekurrent bereits vor diesem Zeitraum überbaut und geht aus der Wassertiefenkarte hervor, dass der betroffene Gewässerabschnitt bei einem Hochwasserereignis mit hundert- und dreihundertjährlichen Eintretenswahrscheinlichkeit teilweise überflutet wird und das Wasser bei den rekurrentischen Grundstücken trotz der behaupteten Hochwasserschutzmassnahmen stellenweise 0,25 bis < 0,5 m (HQ300) ansteigen kann. Weiter zeigt die synoptische Gefahrenkarte für das rekurrentische Grundstück Kat.-Nr. 1 eine mittlere Hochwassergefährdung. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Baudirektion bei der Beurteilung der Gefahrensituation auf die aktuell gültigen Karten abstellte. Weiter besteht auch im urbanen "dicht überbauten" Gebiet das Ziel des festgelegten Gewässerraums darin, den für den Hochwasserschutz nötigen Raum, den Zugang zum Gewässer und die minimalen ökologischen Funktionen langfristig zu sichern respektive freizuhalten. Ein ausreichend grosser Gewässerraum bietet dem Hochwasser Platz und schützt so die
R1L.2024.00015 Seite 12 umliegenden Gebäude und Infrastrukturen vor Überschwemmungen. Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sichern und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden bzw. freizuhalten (vgl. Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 2008 zur Parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer", BBL 2008 8059). Das Vorliegen eines konkreten Wasserbauprojekts ist damit nicht erforderlich. Ebenso wenig besteht ein Anspruch darauf, die Prüfung von allfällig künftigen Objektschutzmassnahmen zur Minderung der Hochwassergefahr im Rahmen der Festlegung der Gewässerräume einzufordern. Solches wäre aus Praktikabilitätsgründen nicht angängig, zumal der Kanton Zürich mit der Ausscheidung der Gewässerräume ohnehin massiv in Verzug ist (Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 am 31. Dezember 2018). Damit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es – wie vom Rekurrenten behauptet – im Rahmen von Hochwasserschutzmassnahmen möglich wäre, den C-Weg höher zu setzen. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass im strittigen Bereich zu Recht eine Festlegung des Gewässerraums nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV und damit eine Erhöhung gegenüber dem minimalen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 2 GschV vorgenommen wurde, wobei sich der berechnete Gewässerraum zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes als rechtmässig und zweckmässig erweist. 6. Da bereits eine Erhöhung aufgrund von Art. 41a Abs. 3 lit. a GSchV (Gewährleistung des Hochwasserschutzes) angezeigt ist, erübrigt sich die Prüfung, ob auch eine Erhöhung gestützt auf Art. 41a Abs. 3 lit. b und c GSchV (Revitalisierung bzw. Natur- und Landschaftsschutz) vorzunehmen ist, zumal sich allfällige Revitalisierungsmassnahmen gemäss Technischem Bericht im Gewässerraum von 29,4 m umsetzen lassen und unter Berücksichtigung der Überbauungssituation auf den gemäss Biodiversitätskurve berechneten höheren Gewässerraum von 36 m verzichtet wurde (vgl. act. 10.4.2, S. 58 und 63).
R1L.2024.00015 Seite 13 Im Übrigen erwiese sich der rekurrentische Einwand auch unbegründet. Der ökomorphologische Zustand des strittigen Abschnitts wird gemäss Karte Gewässer-Ökomorphologie im GIS-ZH als "stark beeinträchtigt" klassiert (abrufbar unter https://maps.zh.ch, besucht am 29. Oktober 2024). Laut der Karte "Revitalisierungsplanung (Gewässerrevitalisierung)" werden der Revitalisierungsnutzen und das Aufwertungspotenzial als gross und das ökologische Potenzial des fraglichen Abschnitts als mittel eingestuft. Weiter liegt der streitbetroffene Abschnitt gemäss kantonalem Richtplan in einem Vorranggebiet, in welchen die Fliessgewässer naturnah und ästhetisch gestaltet werden sollen. Der Kanton fördert in diesen Gebieten die Renaturierung von ökologisch und ästhetisch unbefriedigenden Gewässerabschnitten einschliesslich ihrer Ufer (vgl. Richtplantext, Kantonaler Richtplan Zürich, 3 Landschaft, 3.4 Gewässer, S. 65 und 71). Damit erscheint eine Erhöhung des Minimalgewässerraums grundsätzlich als angezeigt. Es bleibt die Frage nach dem Umfang der Erhöhung der Gewässerraumbreite. Die modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz verweist für Fliessgewässer von weniger als 15 m natürlicher Sohlenbreite, die nicht in Gebieten mit Schutzbestimmungen (im Sinne von Art. 41a Abs. 1 GSchV) liegen, aber dennoch einen breiteren Gewässerraum benötigen, auf die Biodiversitätskurve als Hilfsmittel für die Festlegung einer erhöhten Gewässerraumbreite (vgl. Modul 2 S. 10). Bei der Biodiversitätskurve handelt es sich um einen Bestandteil der sogenannten Schlüsselkurve, einer Methode zur Ermittlung des Raumbedarfs bei Fliessgewässern, welche die Uferbereichsbreite in Abhängigkeit von der natürlichen Gerinnesohlenbreite bestimmt und dabei zwischen einer – für den Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen massgeblichen – "Raumbedarfskurve minimal" und einer – auf die zur Förderung der Biodiversität erforderliche Breite bezogenen – Biodiversitätskurve unterscheidet (vgl. Modul 1 S. 15, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die vorliegend vorzunehmenden Erhöhung des Gewässerraums, erweist sich die Bestimmung anhand der Biodiversitätskurve als sachgerecht. So verweist denn auch der Richtplantext darauf, dass in Vorranggebieten zur Bestimmung des Raumbedarfs der Fliessgewässer die Anwendung der Biodiversitätskurve anzustreben ist (vgl. Richtplantext, Kantonaler Richtplan Zürich, 3 Landschaft, 3.4 Gewässer, S. 65).
R1L.2024.00015 Seite 14 Aus den dargelegten Gründen wurde im strittigen Bereich zu Recht auch eine Festlegung des Gewässerraums nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV und damit eine Erhöhung gegenüber dem minimalen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 2 GSchV vorgenommen, wobei jedoch unter Berücksichtigung der Lage in einem dicht überbauten Siedlungsgebiet und des Umstandes, dass sich die Revitalisierungsmassnahmen auch in einem Gewässerraum von 29,4 m gemäss Hochwasserschutzbetrachtung umsetzen lassen (vgl. act. 10.4.2, S. 62) zu Recht auf den gemäss Biodiversitätskurve berechneten höheren Gewässerraum von 36 m verzichtet wurde. 7.1.1. Schliesslich beantragt der Rekurrent im Eventualpunkt eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums. Hochwasserschutzmassnahmen bedürfe es höchstens auf der gegenüberliegenden Uferseite der Reppisch, wo das gestaltete Terrain deutlich tiefer liege. Falls also die Reppisch über die Ufer treten sollte, würde somit nicht die Überbauung des Rekurrenten, welche durch den C-Weg bestens geschützt sei, überflutet, sondern die gegenüberliegende Seite. Die bestehenden Wohnbauten auf der gegenüberliegenden Seite stünden auch deutlich weiter vom Gewässer entfernt als diejenigen des Rekurrenten und zwar so viel weiter, dass auch bei einer asymmetrischen Festlegung des Gewässerraums die bestehenden Wohnbauten auf der gegenüberliegenden Gewässerseite nicht angeschnitten würden. Im Uferbereich der gegenüberliegenden Gewässerseite gebe es daher sowohl Platz für allfällige Hochwasserschutzmassnahmen als auch für allfällige Revitalisierungsmassnahmen. Anders als auf dieser Seite wären dort die im Technischen Bericht II, Ziff. 5.2, Seite 62, beschriebenen Massnahmen zumindest theoretisch wohl möglich. Weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus dem Technischen Bericht liessen sich irgendwelche sachdienlichen Hinweise dazu entnehmen, dass eine asymmetrische Gewässerraumfestlegung im Bereich der streitbetroffenen Grundstücke des Rekurrenten geprüft worden wäre. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersuchungspflicht verletzt.
R1L.2024.00015 Seite 15 7.1.2. Dem hält die Baudirektion entgegen, dass eine asymmetrische Anordnung des Gewässerraums praxisgemäss an allen Abschnitten geprüft und an sechs Abschnitten angewandt worden sei. Bei Abschnitt X sei eine asymmetrische Anordnung aus den folgenden Gründen nicht angezeigt: Die Bebauungssituation sei auf beiden Seiten ausgeglichen. Drei Gebäude würden am Rand angeschnitten. Für den Hochwasserschutz (Trapezprofil gemäss Methodik vereinfachtes Verfahren), die Revitalisierung oder Förderung der Artenvielfalt würde die Asymmetrie keinen Mehrwert bringen, weshalb davon abzusehen sei. Hingegen würde die Opfersymmetrie verletzt, wenn der Gewässerraum allein zugunsten der privaten Interessen des Rekurrenten auf die andere Gewässerseite verschoben würde. Dem Eventualantrag könne somit nicht gefolgt werden. 7.2. Der Vorwurf der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Wie sich dem Technischen Bericht entnehmen lässt, ist die asymmetrische Anordnung des Gewässerraums anlässlich der vorliegenden Gewässerraumfestlegung geprüft und an verschiedenen Abschnitten vorgenommen worden (vgl. act. 10.4.2, S. 67). Eine asymmetrische Anordnung hat wie vorne dargelegt nur ausnahmsweise und unter ganz bestimmten Voraussetzungen zu erfolgen. Sie muss in der Summe zu einer besseren Lösung zugunsten des Gewässers führen. Hierfür sind folgende Kriterien zu prüfen: Gewährleistung des Hochwasserschutzes inkl. Gewässerunterhalt, Mehrwert bei der Revitalisierung, Förderung der Artenvielfalt und Verbesserung der ökologischen Vernetzung sowie Nutzung des Anordnungsspielraums bei bestehenden Bauten und Anlagen. Eine solche bessere Lösung ist vorliegend nicht ersichtlich bzw. wird von der Rekurrierenden auch nicht dargetan. Allein der Umstand, dass die Wohnbauten auf der gegenüberliegenden Gewässerseite einen grösseren Abstand zum Bach aufweisen als die rekurrentischen Gebäude, genügt nicht für die Begründung einer asymmetrischen Gewässerraumfestsetzung. Ebenso wenig trifft es zu, dass bei einer Verschiebung des Korridors auf der anderen Bachseite keine Gebäude angeschnitten würden. So geht aus dem Plan hervor, dass das Gebäude Vers.-Nr. 1 schon heute von der Gewässerraumfestlegung betroffen ist (vgl. 10.4.6.3). Schliesslich ist auch nicht erkennbar, dass die im Technischen Bericht empfohlenen Revitalisierungsmassnahmen (z.B. Aufweitung des Gerinnes, Ausgestaltung eines strukturreichen Niederwassergerinnes, Entfernung möglichst vieler
R1L.2024.00015 Seite 16 Verbauungen, Aufwertung der Böschungen bzw. teilweiser Ersatz der steilen Böschungen durch abgeflachte Böschungen sowie Aufbau und Pflege gewässergerechter Ufervegetation [vgl. act. 10.4.2, S. 62]) eine asymmetrische Anordnung erheischen würden. Eine Verschiebung des Gewässerraums verbietet sich daher und würde überdies die Opfersymmetrie verletzen, ohne aus Sicht der Revitalisierung und Förderung der Artenvielfalt zu einer besseren Lösung zu führen. Sollte sich gestützt auf eine zukünftige Hochwasserschutzprojektierung oder Revitalisierungsplanung eine Anpassung des Gewässerraums aufdrängen, so wäre dannzumal eine Plananpassung zu prüfen (vgl. Art. 21 Abs. 2 der Raumplanungsgesetzes [RPG]). 8.1. Im Subeventualstandpunkt verlangt der Rekurrent, dass jedenfalls die bestehenden Gebäude 1, 2 und 3 durch die Gewässerraumbegrenzung nicht angeschnitten werden. Die entsprechenden Gebäude würden durch das Anschneiden zu widerrechtlichen Bauten und könnten nur noch gemäss den Voraussetzungen von § 357 PBG geändert werden, womit sich der Eingriff in ihr Grundeigentum bzw. die Einschränkungen ihrer daraus fliessenden Baufreiheit nochmals massiv verschärfte. Aus Sicht des Rekurrenten ist dieser gravierende Eingriff in sein Grundeigentum nicht zumutbar und damit auch nicht verhältnismässig, zumal es auch mildere Massnahmen gibt, wie etwa eine asymmetrische Festlegung, mit welcher sich das durch die Behörde angestrebte Ziel erreichen liesse. Dem hält die Baudirektion entgegen, dass der Gewässerraum linksufrig, im vom Rekurs angefochtenen Bereich, mit der kommunalen Gewässerabstandslinie aus dem Jahr 2007 harmonisiert worden sei. Somit würden entgegen der rekurrentischen Behauptung die betroffenen Grundstücke aus baulicher Sicht nicht mit neuen, zusätzlichen Einschränkungen belastet. Weiter sei eine Umfahrung von Gebäuden durch den Gewässerraum nicht zulässig. Die Festlegung des Gewässerraums im projektierten Umfang sei sowohl verhältnismässig als auch zumutbar, zumal sämtliche Grundeigentümer im Perimeter von der Gewässerraumfestlegung betroffen seien. 8.2. Mit der Baudirektion ist zunächst festzuhalten, dass die fraglichen Gebäude bereits heute durch die seit 15. Juni 2007 in Kraft stehende kommunale
R1L.2024.00015 Seite 17 Gewässerabstandslinie angeschnitten werden und sie sich somit als baurechtswidrig erweisen. Da sich der festgelegte Gewässerraum im rekursbetroffenen Abschnitt mit jenem Gewässerabstandsbereich deckt, resultieren für den Rekurrenten keine weitergehenden Einschränkungen. Im Weiteren besteht ein öffentliches Interesse daran, dass auch bei einem Gewässerraum innerhalb eines dicht überbauten Gebiets ein Hochwasser schadlos abgeführt werden kann. Das blosse Interesse der Eigentümer an einer möglichst freien Nutzung des Grundstücks hinsichtlich Wahl und Standort von neuen Bauten vermag das genannte öffentliche Interesse an der Festlegung eines aus Gründen des Hochwasserschutzes und der Revitalisierung bzw. des Natur- und Landschaftsschutzes erhöhten Gewässerraums nicht aufzuwiegen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Gewässerschutzverordnung das Überlagern vorbestehender Gebäude durch den Gewässerraum in Kauf nimmt und entsprechend keine "Umfahrungen" solcher Gebäude vorsieht. Der Raumbedarf ergibt sich aus den Bedürfnissen des Gewässers und entspräche kaum je einer unregelmässigen Fassadenumfahrungslinie. Entsprechend muss der Gewässerraum durchgehend genügend breit ausgeschieden werden und darf keine abrupten Richtungswechsel aufweisen (vgl. Christoph Schaub, Gewässerraum – Verhältnis zur Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, in PBG aktuell, Heft 3, 2020, S. 14 ff.). Allfällige Nachteile für die Grundeigentümer werden durch die (erweiterte) Besitzstandsgarantie relativiert. Gemäss Art. 41 c Abs. 2 GSchV sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Zudem dürfen rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die wie vorliegend im Gewässerraum liegen, nach § 357 PBG geändert werden (§ 15m HWSchV). Ferner kann in dicht überbauten Gebieten die Behörde gemäss Art. 41c Abs. 1 Satz 2 und lit. a GSchV Ausnahmen vom grundsätzlichen Anlagenverbot im Gewässerraum für zonenkonforme Anlagen bewilligen, sofern keine überwiegenden Interessen (z.B. Hochwasserschutz) entgegenstehen. Schliesslich kann der Gewässerraum weiterhin an die für die bauliche Ausnützung des Grundstücks massgebende Fläche angerechnet werden (§ 15l HWSchV). Zusammengefasst erweist sich die strittige Festlegung somit auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als rechtens.
R1L.2024.00015 Seite 18 9.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Nach § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Liegt wie hier ein Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vor, beträgt die Gerichtsgebühr in der Regel Fr. 500.-- bis Fr. 50'000.-- (§ 338 Abs. 2 PBG; § 3 Abs. 2 GebV VGr). Bei der Bemessung der Gebührenhöhe steht der Rekursinstanz ein grosser Ermessensspielraum zu (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Demnach ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 4'500.-- festzusetzen. 9.2. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Rekurrenten die beantragte Umtriebsentschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 VRG).
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