Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
G.-Nr. R4.2023.00062 BRGE IV Nr. 0168/2023
Entscheid vom 5. Oktober 2023
Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichterin Petra Röthlisberger, Ersatzrichter Ivo Brogle, Gerichtsschreiber Mario Gasser
in Sachen Rekurrierende A und B, […] vertreten durch […]
gegen Rekursgegnerschaft 1. Gemeinderat X, […] 2. C, […] Nr. 2 vertreten durch […]
betreffend Beschluss des Gemeinderates vom 13. März 2023; Baubewilligung für Mehrfamilienhaus, […] _______________________________________________________
R4.2023.00062 Seite 2 hat sich ergeben: A. Der Gemeinderat X erteilte der C mit Beschluss vom 13. März 2023 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch der Bestandesbauten und die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 an der D- Strasse 4 in X. B. Hiergegen erhoben A und B mit Eingabe vom 11. April 2023 fristgerecht Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerschaft. C. Mit Präsidialverfügung vom 13. April 2023 wurde vom Rekurseingang Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses soweit darauf einzutreten sei und die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrierenden. Die private Rekursgegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2023 ebenfalls die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien sodann den Rekurrierenden aufzuerlegen und diese seien zu verpflichten, ihr eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen, beides unter solidarischer Haftung. Die Rekurrierenden verzichteten in der Folge stillschweigend auf die Einreichung einer Replik. E. Auf die Parteivorbringen wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
R4.2023.00062 Seite 3 Es kommt in Betracht: 1.1. Gemäss § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Der Nachbar eines Bauvorhabens ist dann zum Rekurs berechtigt, wenn er über eine hinreichend nahe räumliche Beziehung zum Baugrundstück verfügt und wenn er darüber hinaus durch die Erteilung der Baubewilligung mehr als die Allgemeinheit in eigenen Interessen berührt ist (BGE 103 Ib 149 f., E. 4; 104 Ib 256, E. 7 d). 1.2. Die Rekurrierenden sind Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 2, welches unmittelbar nördlich an die Bauparzelle angrenzt. Sie rügen insbesondere eine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe. Aufgrund der engen räumlichen Beziehung und der vorgebrachten Rügen sind die Rekurrierenden zur Rekurserhebung im Sinne von § 338a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) legitimiert. Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten. 2. Es wird die Durchführung eines Augenscheins beantragt (vgl. § 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Das Baurekursgericht hat unbesehen von Parteianträgen nur dann einen Augenschein durchzuführen, wenn die Verhältnisse vor Ort zwar entscheidrelevant, auf Grund der Akten aber noch unklar sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, so dass kein Augenschein durchzuführen war. 3. Das Baugrundstück liegt gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde X (BZO) in der Wohnzone W1/20. Geplant ist der Abbruch der Bestandesbauten und der Bau eines Mehrfamilienhauses mit neun Wohneinheiten und einer Tiefgarage.