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Zürich Baurekursgericht 27.09.2023 BRGE III Nr. 0152/2023

27. September 2023·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·3,249 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Gewässerschutz. Festlegung Gewässerraum. Bestimmung der Gerinnesohlebreite, Erhöhung der Gewässerraumbreite, Abschnittbildung.

Volltext

BRGE III Nr. 0152/2023 vom 27. September 2023 in BEZ 2023 Nr. 26 Mit der angefochtenen Verfügung legte die Baudirektion Kanton Zürich den Gewässerraum an den kommunalen Gewässern im Siedlungsgebiet der Gemeinde M. - und damit unter anderem am vorliegend strittigen T.-Bach, öffentliches Gewässer Nr. 1 - fest. Die rekurrierenden Anstösser beantragten, der Gewässerraum sei im Abschnitt 3, insbesondere im Bereich der rekurrentischen Grundstücke, auf 12 Meter festzulegen, und zwar dergestalt, dass der Abstand von der Bachmitte bis zur Gewässerraumbegrenzungslinie auf den rekurrentischen Grundstücken 6 m betrage. Eventuell sei er auf den rekurrentischen Grundstücken auf 8,5 m festzulegen und subeventuell sei die Begrenzungslinie des Gewässerraums auf den rekurrentischen Grundstücken so festzulegen, dass sie mit der heute bestehenden Gewässerabstandslinie identisch sei. Aus den Erwägungen: 3. Im streitbetroffenen Abschnitt ist auf Höhe der beiden rekurrentischen Grundstücke - welche sich am nordöstlichen Rand des fraglichen Abschnitts befinden - ein Gewässerraum mit einer Breite von 29 m vorgesehen, der sich im weiteren Verlauf des Baches Richtung Südwesten (Oberlauf) auf 34,6 m ausweitet, um sich in der Folge wieder auf 29 m zu verengen. Im nordöstlich der rekurrentischen Grundstücke anschliessenden Abschnitt T._2 (Unterlauf) beträgt die Breite des Gewässerraums durchgehend 17 m. Gemäss der im Geoinformationssystem des Kantons Zürich (GIS-ZH; https://maps.zh.ch/) enthaltenen Karte «Gewässer-Ökomorphologie» wird der T.-Bach im Bereich des gesamten Abschnitts T._3 sowie im unmittelbar anschliessenden Unterlauf 1 (…) als «natürlich, naturnah» qualifiziert, während der weitere Unterlauf als «stark beeinträchtigt» bzw. im weiteren Verlauf - im Bereich des Abschnitts T._1 - als «künstlich, naturfremd» ausgewiesen wird. Während die rekurrentischen Grundstücke wie auch die an diese nordöstlich und südwestlich angrenzenden Parzellen der Wohnzone W2/30 gemäss BZO der Gemeinde M. zugeschieden sind, befinden sich auf der den rekurrentischen Grundstücken gegenüberliegenden Seite des - über eine eigene Gewässerparzelle verfügenden, aber teilweise ausserhalb derselben verlaufenden - T.-Baches Parzellen, die zur kantonalen Landwirtschaftszone Lk gehören. Beide rekurrentischen Grundstücke sind mit einem Einfamilienhaus überbaut, wobei sich die Bauten ausserhalb des strittigen Gewässerraums befinden. Auf dem rekurrentischen Grundstück Kat.-Nr. 1 und einem Teil des rekurrentischen Grundstücks Kat.-Nr. 2 verläuft innerhalb des Gewässerraums eine Gewässerabstandslinie. (…) 5. Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser sowie die Gewässernutzung. Für Fliessgewässer legt Art. 41a Abs. 1 GSchV die minimale Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler Bedeutung, in kantonalen Naturschutzgebieten, in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung, in Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler

- 2oder nationaler Bedeutung sowie, bei gewässerbezogenen Schutzzielen, in Landschaften von nationaler Bedeutung und kantonalen Landschaftsschutzgebieten fest, wobei für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 1-5 m natürlicher Breite ein minimaler Gewässerraum im Umfang der 6-fachen Breite der Gerinnesohle plus 5 m vorgesehen ist (lit. b). In den übrigen Gebieten muss gemäss Art. 41a Abs. 2 GSchV die Breite des Gewässerraums bei einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m und bei einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite mindestens die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m betragen. Dabei bestimmt sich gemäss § 15k Abs. 2 HWSchV die natürliche Gerinnesohlenbreite von Fliessgewässern gemäss Art. 41a GSchV wie folgt: (lit. a) bei natürlicher Breitenvariabilität: Breite der bestehenden Gerinnesohle; (lit. b) bei eingeschränkter Breitenvariabilität: anderthalbfache Breite der bestehenden Gerinnesohle; (lit. c) bei fehlender Breitenvariabilität: zweifache Breite der bestehenden Gerinnesohle. Die nach Art. 41a Abs. 1 und 2 GSchV berechnete Breite des Gewässerraums muss gemäss Abs. 3 der genannten Bestimmung erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder einer Gewässernutzung (lit. d). Gemäss Art. 41a Abs. 4 GSchV kann die Breite des Gewässerraums, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, unter anderem den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden (lit. a). § 15k Abs. 1 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) hält fest, dass die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet werden; bei besonderen Verhältnissen kann davon abgewichen werden, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserschutzes, für Revitalisierungen, zur Förderung der Artenvielfalt oder bei bestehenden Bauten und Anlagen in Bauzonen, wobei praxisgemäss der Nachweis erbracht werden muss, dass durch eine asymmetrische Anordnung in der Summe eine bessere Lösung resultiert. Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV), wobei Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt sind, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Abs. 2, vgl. auch § 15m Abs. 1 HWSchV, wonach rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, die im Gewässerraum liegen, nach § 357 PBG geändert werden dürfen). Gemäss § 15l HWSchV wird die an die bauliche Ausnützung von Grundstücken anrechenbare Fläche durch Nutzungsbeschränkungen nach Art. 41c GSchV nicht geändert. 6.1 Ausgangspunkt der Festlegung des Gewässerraums bildet die Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite. Dass die bestehende Gerinnesohle auf Höhe der rekurrentischen Liegenschaften ca. 2 m misst, wird seitens der Vorinstanz anerkannt (…). Wenn dennoch entgegen der rekurrentischen Argumentation nicht auch von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von lediglich 2 m ausgegangen wurde, beruht dies darauf,

- 3dass verbaute Fliessgewässer oft eine eingeschränkte oder gar fehlende Breitenvariabilität aufweisen und ihre Sohlenbreite nicht mehr der natürlichen Gerinnesohlenbreite entspricht, weshalb letztere hergeleitet werden muss (vgl. die von der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz [BPUK], der Konferenz kantonaler Landwirtschaftsdirektoren [LDK], dem Bundesamt für Umwelt [BAFU], dem Bundesamt für Raumentwicklung [ARE] sowie dem Bundesamt für Landwirtschaft [BLW] im Jahr 2019 herausgegebene Modulare Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Modul 1 S. 14 und Modul 2 S. 4 ff. [im Folgenden Modul 1 etc.]). Nicht zu beanstanden ist es nun zunächst, wenn die Vorinstanz gestützt auf die anlässlich der erwähnten Begehung ermittelten und anhand der in den Akten befindlichen Fotografien dokumentierten lokalen Verhältnisse von einer eingeschränkten Breitenvariabilität ausgegangen ist, wirken sich doch die - in ihrem Bestand seitens der Rekurrierenden anerkannten - künstlich angelegten Steine am Böschungsfuss offenkundig entsprechend aus, indem ihr Zweck gerade darin liegt, ein Unterspülen der Böschung und damit letztlich eine Ausdehnung der Sohlenbreite zu verhindern. Im Sinne des Gewässerschutzrechts ist der T.-Bach dementsprechend im strittigen Bereich teilweise verbaut, ohne dass insoweit von Bedeutung wäre, ob es sich im Sinne der rekurrentischen Terminologie um eine «Uferverbauung im technischen Sinn» handelt (…). Zwar weisen die Rekurrierenden zu Recht darauf hin, dass sich gestützt auf § 15k Abs. 2 lit. b HWSchV (vgl. hierzu E. 5) bei eingeschränkter Breitenvariabilität und einer bestehenden Gerinnesohlenbreite von 2 m eine natürliche Gerinnesohlenbreite von 3 m anstatt der seitens der Vorinstanz zugrunde gelegten 4 m ergeben würde. Indessen lässt sich zum einen der erwähnten modularen Arbeitshilfe entnehmen, dass bei - wie aufgezeigt vorliegend erforderlicher - Herleitung der natürlichen Gerinnesohlenbreite idealerweise verschiedene Methoden ergänzend kombiniert und gegenseitig plausibilisiert werden, wobei als bewährter Ansatz neben der Anwendung eines Korrekturfaktors unter anderem die Berücksichtigung der Breite naturnaher/natürlicher Vergleichsstrecken (Referenzstrecken) genannt wird (Modul 2, S. 4). Im unbestrittenermassen über eine ausgeprägte Breitenvariabilität verfügenden, innerhalb des Abschnitts T._3 liegenden Oberlauf des T.-Bachs weist dieser eine Breite von ca. 4 m auf (vgl. auch die Angaben in der - im Modul 2, S. 6 als einschlägig erachteten - Karte Gewässer- Ökomorphologie im GIS-ZH). Im Übrigen ist auch im Unterlauf (Abschnitte T._2 und T._1) zwar von einer weniger als 4 m breiten bestehenden Gerinnesohle auszugehen, die jedoch aufgrund der eingeschränkten oder sogar gänzlich fehlenden Breitenvariabilität zu natürlichen Sohlenbreiten von deutlich über 3 m führt (vgl. auch die Angaben in der Karte Gewässer-Ökomorphologie im GIS-ZH, aufgrund derer oft rechnerisch noch höhere natürliche Sohlenbreiten resultieren). Entsprechend ist die Vorinstanz denn auch in nachvollziehbarer Weise für alle drei bearbeiteten Abschnitte des T.-Bachs (T._1, T._2 und T._3) von einer einheitlichen natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4 m ausgegangen, womit das entsprechende Mass auch für den vorliegend strittigen - kurzen - Teilabschnitt plausibel erscheint.

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Zum andern ist zu berücksichtigen, dass die - sowohl für die Festlegung des Gewässerraums als auch die vorgängige Bestimmung der natürlichen Gerinnesohlenbreite erforderliche - Abschnittsbildung nicht zu kleinteilig erfolgen und auf nachvollziehbaren Abgrenzungskriterien beruhen soll. Im Technischen Bericht wird die Abschnittsbildung dahingehend begründet, der Abschnitt T._1 durchfliesse dicht besiedeltes Gebiet, der Abschnitt T._2 weise Hochwassergefährdung auf und der Abschnitt T._3 sei bei der Ökomorphologie- Erhebung als natürlich klassiert und die Gerinnesohle auf 4 m mit ausgeprägter Breitenvariabilität geschätzt worden. Auch wenn die genannte Charakterisierung spezifisch hinsichtlich der Breitenvariabilität im Sinne des vorstehend Ausgeführten zu relativieren ist, ändert dies nichts daran, dass die - in der Karte Gewässer-Ökomorphologie ausgewiesene - auf einer Gesamtbetrachtung beruhende Qualifizierung als natürlich/naturnah für den ganzen Abschnitt (unter Einschluss des Bachlaufs entlang der rekurrentischen Grundstücke) plausibel erscheint und entsprechend ein sinnvolles Abgrenzungskriterium darstellt (vgl. hierzu sowie spezifisch zur Abgrenzung gegenüber den nordöstlich anschliessenden Parzellen auch E. 6.2). Damit rechtfertigt es sich auch mit Blick auf eine einheitliche Behandlung des gesamten Abschnitts, im Bereich der rekurrentischen Grundstücke ebenfalls von einer - für den Oberlauf von vornherein gegebenen - natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4 m auszugehen. (…) 6.2 Ist damit dem Hauptantrag der Rekurrierenden von vornherein nicht stattzugeben, so zeigt sich hinsichtlich der weiteren - bei Beurteilung des Eventualantrags massgeblichen - Frage, ob ausgehend von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4 m der minimale Gewässerraum von 17 m festzusetzen oder dessen Breite zu erhöhen ist, was folgt: Anlass für die seitens der Vorinstanz im Abschnitt T._3 vorgenommene Erhöhung im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV bildete der Umstand, dass der fragliche Abschnitt als natürlich klassiert ist, was zur Ausscheidung eines Gewässerraums gemäss Biodiversitätskurve - von vorliegend 29 m - führte. Während diese Begründung unter dem Titel «Revitalisierung» und damit unter Bezugnahme auf lit. b der genannten Bestimmung erfolgt, wird unter dem Titel «Natur- und Landschaftsschutz» (und damit auf lit. c der Bestimmung verweisend) ausgeführt, dass - neben einer Aufweitung in einem kleinen Waldstück zwecks Einbezugs eines Altlaufs - für den restlichen Abschnitt T._3 der Gewässerraum von 29 m auch für den Natur- und Landschaftsschutz genügend gross bemessen sei. Zwar trifft es zu, dass gemäss der Karte «Revitalisierungsplanung (Gewässerrevitalisierung)» im GIS-ZH Revitalisierungsnutzen und Aufwertungspotenzial im fraglichen Abschnitt als gering eingestuft werden, während von einem mittleren ökologischen Potenzial und einem natürlichen, naturnahen ökomorphologischen Zustand ausgegangen wird. Damit erscheint fraglich, ob spezifisch unter dem Titel des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes im Sinne von Art. 41a Abs. 3 lit. b GSchV eine Erhöhung des Gewässerraums vorgenommen werden kann. Auf der Informationsplattform Gewässerraum der Baudirektion bzw. des AWEL wird die genannte Voraussetzung allerdings dahingehend verstanden, dass bei einem

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Gewässerabschnitt, der gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial aufweist, zu klären ist, ob es sich um einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt gemäss Ökomorphologie oder um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan handelt, da in diesem Fall die gleichen Regeln wie für Abschnitte mit Potenzial gelten würden (vgl. https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/erhoehung-pruefen/ revitalisierung/; zuletzt besucht am 7. September 2023). Dieses weite Verständnis der vom Wortlaut her einschränkender formulierten Voraussetzungen erscheint insofern unproblematisch, als Art. 41 Abs. 3 lit. c GSchV - neben den Schutzzielen von Objekten nach Abs. 1 - in allgemeiner Weise andere überwiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes als Grund einer Erhöhung nennt, worunter die fragliche Konstellation wenig beeinträchtigter, naturnaher oder natürlicher Abschnitte gemäss Ökomorphologie zwanglos subsumiert werden kann. In diesem Sinn fällt denn auch auf, dass die Vorinstanz zwar primär eine Erhöhung nach Massgabe von lit. b prüft, jedoch im Kontext von lit. c wie erwähnt darauf hinweist, dass der entsprechend erhöhte Gewässerraum auch für den Natur- und Landschaftsschutz genügend gross sei, mithin keiner weiteren Verbreiterung bedürfe (was wiederum mit der Prüfung gemäss der genannten Informationsplattform übereinstimmt, wo unter dem Titel des Natur- und Landschaftsschutzes unter anderem - im Sinne einer möglichen Variante danach gefragt wird, ob bei einem wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt der Raumbedarf bereits durch die - schon bei lit. b im Vordergrund stehende - Biodiversitätskurve [vgl. dazu nachstehend] gesichert sei [vgl. https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/erhoe-hungpruefen/natur-und-landschaftsschutz/; zuletzt besucht am 7. September 2023]). Die Erhöhung erfolgt mit anderen Worten sowohl gestützt auf lit. b als auch lit. c von Art. 41a Abs. 3 GSchV, wobei wie aufgezeigt und entgegen dem Dafürhalten der Rekurrierenden (welche zudem ihre Behauptung, wonach ein [minimaler] Gewässerraum von 17 m zum Schutz des Gewässers «längstens genüge», nicht näher substantiieren) zumindest letzteres bei einem hinsichtlich der Gewässer- Ökomorphologie als natürlich/naturnah qualifizierten Gewässerabschnitt gerechtfertigt ist, so dass nicht entscheidend ist, inwieweit sich die Erhöhung zugleich auch auf lit. b der fraglichen Bestimmung abstützen liesse. Soweit die Rekurrierenden sodann auch in diesem Kontext die Abschnittsbildung in Frage stellen, ist ihnen ebenfalls nicht zu folgen: Entsprechend dem bereits in E. 6.1 Dargelegten, ist vorab entscheidend, dass sich das verwendete Kriterium der Klassierung «natürlich/naturnah» (im Gegensatz zur Klassierung «stark beeinträchtigt» im Abschnitt T._2) als nachvollziehbar und sachgerecht erweist, so dass nach Massgabe der Karte «Gewässer-Ökomorphologie» der Einbezug der rekurrentischen Grundstücke in den Abschnitt T._3 - ungeachtet der Relativierungen hinsichtlich des spezifischen Aspekts der Breitenvariabilität - nicht zu beanstanden ist. Unbehelflich ist angesichts dieses als massgeblich erachteten Abgrenzungskriteriums der Hinweis der Rekurrierenden, wonach ihre Grundstücke hinsichtlich Topographie und Überbauung bestimmten weiteren, nordöstlich gelegenen Grundstücken entsprechen würden, da sich daraus gerade keine das Kriterium der Klassierung als «natürlich/naturnah» überlagernde Spezifikation ableiten lässt (…). Dies umso weniger, als die in diesem Zusammenhang ebenfalls angeführte

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Qualifikation als Gebiet, das dicht überbaut oder planerisch für dichte Überbauung vorgesehen sei (was gegebenenfalls zu einer Reduktion des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV führen könnte), offensichtlich unzutreffend ist. Mit Blick auf die einschlägigen Kriterien (vgl. im Einzelnen BGE 140 II 428, E. 7; 140 II 437, E. 5; 143 II 77, E. 2; Christoph Fritzsche, Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a GSchG Rz. 91; Modul 1, S. 5 ff.; vgl. auch den Kriterienkatalog gemäss der Informationsplattform Gewässerraum [https://gewaesserraum.ch/gewaesserraum-festlegen/anpassung-pruefen/4b/]) kann namentlich mit Blick auf die Lage innerhalb des Ortes, die Überbauungsstruktur (auch im Verhältnis zur Lage des Gewässerraums) und die ökologische Bedeutung nicht von dicht überbautem Gebiet im Sinne des Gewässerschutzrechts ausgegangen werden. Was sodann den Umstand anbelangt, dass die als entscheidend erachtete Klassierung als «natürlich/naturnah» an sich gemäss der Gewässer-Ökomorphologie-Karte auch für einen Teil des Bachlaufs auf Höhe des Grundstücks Kat.-Nr. 3 gelten würde, legt die Vorinstanz plausibel dar, dass sich mit der Berücksichtigung der Parzellengrenzen im Rahmen der Abschnittsbildung ein unzweckmässiger Versatz der Gewässerraumbreite innerhalb der Parzelle Kat.-Nr. 3 vermeiden liess, wobei sich andernfalls auch eine sehr starke Beeinträchtigung der Bebaubarkeit dieser Parzelle ergeben hätte. (…) Damit verbleibt die Frage nach dem Umfang der - im Grundsatz gerade auch für die rekurrentischen Grundstücke als gerechtfertigt erkannten - Erhöhung der Gewässerraumbreite. Die modulare Arbeitshilfe verweist für Fliessgewässer von weniger als 15 m natürlicher Sohlenbreite, die nicht in Gebieten mit Schutzbestimmungen (im Sinne von Art. 41a Abs. 1 GSchV) liegen, aber dennoch einen breiteren Gewässerraum benötigen, auf die Biodiversitätskurve als Hilfsmittel für die Festlegung einer erhöhten Gewässerraumbreite (Modul 2 S. 10). Bei der Biodiversitätskurve handelt es sich um einen Bestandteil der sogenannten Schlüsselkurve, einer Methode zur Ermittlung des Raumbedarfs bei Fliessgewässern, welche die Uferbereichsbreite in Abhängigkeit von der natürlichen Gerinnesohlenbreite bestimmt und dabei zwischen einer - für den Hochwasserschutz und die ökologischen Funktionen massgeblichen - «Raumbedarfskurve minimal» und einer - auf die zur Förderung der Biodiversität erforderliche Breite bezogenen - Biodiversitätskurve unterscheidet (vgl. Modul 1 S. 15, mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Begründung der vorliegend vorzunehmenden Erhöhung des Gewässerraums, erweist sich die konkrete Bestimmung anhand der Biodiversitätskurve ohne weiteres als sachgerecht. Hieran vermag der Umstand, dass die «Raumbedarfskurve minimal» der in Art. 41a Abs. 2 GSchV und die Biodiversitätskurve der in Art. 41a Abs. 1 GSchV verwendeten Berechnungsformel entsprechen, nichts zu ändern, lässt sich hieraus doch nicht im Sinne eines Umkehrschlusses ableiten, dass ausserhalb der in Abs. 1 genannten Schutzgebiete die Anwendung der gleichen Formel - soweit sie sich als sachgerecht erweist - im Rahmen einer Erhöhung der Gewässerraumbreite gemäss Abs. 3 unzulässig wäre. Entsprechend ist denn auch die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, wonach im Abschnitt T._3 «der Gewässerraum gemäss Biodiversitätskurve ermittelt und entsprechend nach Art. 41a Abs. 1 GSchV festgelegt» werde, so zu verstehen, dass damit auf die Umschreibung

- 7der massgeblichen Berechnungsformel in der Verordnung verwiesen wird, wobei primärer Anknüpfungspunkt aber die als sachgerecht erkannte Verwendung der Biodiversitätskurve (und nicht ein Verweis auf den Regelungsgehalt von Abs. 1) bleibt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im strittigen Bereich zu Recht eine Festlegung des Gewässerraums nach Massgabe von Art. 41a Abs. 3 GSchV und damit eine Erhöhung gegenüber dem minimalen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 2 GSchV vorgenommen wurde, wobei sich - ausgehend von einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 4 m - ein nach der Biodiversitätskurve berechneter Gewässerraum von 29 m als rechtmässig und zweckmässig erweist. 6.3 Ein entsprechend dimensionierter Gewässerraum ist sodann entgegen den Rekurrierenden auch verhältnismässig. Zum einen bestehen - im Sinne des in E. 6.2 Dargelegten - erhebliche öffentliche Interessen an der Ausscheidung eines erhöhten Gewässerraums in einem Gewässerabschnitt der genannten ökomorphologischen Klassierung, wobei die strittige Festlegung zur Verwirklichung dieser Interessen sowohl geeignet als auch erforderlich ist. Dem ins Feld geführten öffentlichen Interesse an einer haushälterischen Bodennutzung kommt demgegenüber keine massgebliche Bedeutung zu, da sich aus diesem allgemeinen Grundsatz - auch im Lichte des sogleich Auszuführenden - kein spezifisches Bedürfnis einer verdichteten Bauweise unter Inanspruchnahme der vom Gewässerraum erfassten Flächen herleiten lässt. Hinsichtlich der geltend gemachten privaten Interessen ist sodann entscheidend, dass der Gewässerraum zwar einen nicht unerheblichen Teil der rekurrentischen Parzellen betrifft, jedoch seitens der Rekurrierenden nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass damit die Inanspruchnahme der - gemäss § 15l HWSchV unveränderten - Ausnützung verunmöglicht würde. Das blosse Interesse der Eigentümer an einer möglichst freien Nutzung der Grundstücke hinsichtlich der Wahl des Standorts neuer Bauten und der Gestaltung des Aussenraums vermag sodann das genannte öffentliche Interesse an der Festlegung eines entsprechend dimensionierten Gewässerraums nicht aufzuwiegen. Zusammengefasst erweist sich die strittige Festlegung somit auch als verhältnismässig. (…) 6.5 Schliesslich beantragen die Rekurrierenden subeventualiter eine Angleichung des Gewässerraums an die bestehende Gewässerabstandslinie, was - bei gegebener Gewässerraumbreite - zu einer asymmetrischen Festlegung im Sinne einer Verschiebung zulasten der gegenüberliegenden, der Landwirtschaftszone zugeschiedenen und teilweise als Fruchtfolgeflächen ausgewiesenen Parzellen führen würde. Auch dieser Antrag ist abzuweisen: Zwar ist das Ansinnen, eine Koexistenz von Gewässerraum und Gewässerabstandslinien mit unterschiedlichen Dimensionierungen zu vermeiden, berechtigt, doch lässt sich dies auch durch Aufhebung der Gewässerabstandslinien im Zuge einer Revision der Nutzungsplanung erreichen. Dabei ist die im Technischen Bericht vorgenommene Einschätzung, wonach im Abschnitt T._3 aufgrund des überwiegenden Interesses der Revitalisierung und des Natur- und

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Landschaftsschutzes der Gewässerraum grösser als die bestehende Gewässerabstandslinie zu dimensionieren sei, im Sinne des in E. 6.2 Ausgeführten nicht zu beanstanden, zumal die Gewässerraumfestlegung auf neueren und wohl auch umfassenderen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruht und weder dargetan noch ersichtlich ist, weshalb die Gewässerabstandslinie für die mit der Ausscheidung des Gewässerraums verfolgten Interessen ausreichend sein sollte. Während eine Angleichung des Gewässerraums an die Gewässerabstandslinie schon aus diesem Grund entfällt, wäre der Subeventualantrag überdies auch mit Blick auf die dadurch bewirkte, zu den Voraussetzungen von § 15k Abs. 1 HWSchV (vgl. E. 5) im Widerspruch stehende Asymmetrie abzuweisen. Zurückzuweisen ist insbesondere der rekurrentische Standpunkt, wonach - in entsprechenden Konstellationen - generell eine asymmetrische Anordnung zugunsten von Bauland und zulasten von Landwirtschaftsland geboten sei. Ein entsprechender Grundsatz, der sich auch mit dem Planungsgrundsatz gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG) und insbesondere dem Schutz von Fruchtfolgeflächen nicht vereinbaren liesse, existiert nicht.

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