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Zürich Baurekursgericht 16.12.2021 BRGE IV Nr. 0214/2021

16. Dezember 2021·Deutsch·Zürich·Baurekursgericht·PDF·544 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Gewässerschutz. Feststellung der Gewässereigenschaft und Festlegung des Gewässerraums. Fehlende Koordinationspflicht.

Volltext

BRGE IV Nr. 0214/2021 vom 16. Dezember 2021 in BEZ 2023 Nr. 21 Im Rahmen der erstmals im Kanton Zürich durchgeführten periodischen Nachführung der amtlichen Vermessung zum Thema Gewässer wurde durch das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) bei einer Wasseransammlung mittels Verfügung die Gewässereigenschaft festgestellt und dessen Öffentlichkeit im Sinne von § 5 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) vermutet. Hiergegen wandten sich die Eigentümer jener Parzelle, auf welcher die besagte Wasseransammlung lag. Aus den Erwägungen: 8.1 Die Rekurrierenden bringen weiter vor, die Aufnahme eines Gewässers in den Gewässerplan und die Ausscheidung des Gewässerraums seien heute untrennbar miteinander verbunden, da seit Inkrafttreten des revidierten GSchG und der Gewässerschutzverordnung (GSchV) die Ausscheidung des Gewässerraums obligatorisch sei. Zwischen der angefochtenen Verfügung und der Ausscheidung des Gewässerraums bestehe somit ein enger sachlicher Zusammenhang. Die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen seien daher zwingend in gleichen Verfahren zu behandeln. 8.2 Die Rekurrierenden machen sinngemäss eine Verletzung des Koordinationsgebots gemäss Art. 25a RPG geltend. Gemäss Art. 25a RPG sorgt die hierfür zuständige Behörde für eine ausreichende Koordination, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert (Abs. 1). Die Grundsätze der Koordination, darunter auch das Gebot einer inhaltlichen Abstimmung sowie einer möglichst gemeinsamen oder gleichzeitigen Eröffnung der Verfügung (Abs. 2 lit. d), sind sinngemäss auch auf das Nutzungsplanungsverfahren anwendbar (Abs. 4). Art. 25a Abs. 3 RPG verankert sodann den Grundsatz der Widerspruchfreiheit der Entscheide. Der am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Art. 36a GSchG verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum), der für die natürliche Funktion der Gewässer, den Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung erforderlich ist, grundeigentümerverbindlich festzulegen. Weiter sorgen die Kantone für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben (Art. 38a GSchG). Art. 36a GSchG wird auf Bundesebene in Art. 41a ff. GSchV näher ausgeführt. Art. 41a und 41b GSchV regeln den Mindestumfang der Gewässerräume und Art. 41c GSchV die zulässigen Nutzungen. Für den Zeitraum bis zur Festlegung der Gewässerräume durch die Kantone sehen die Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 starre (stehende Gewässer) bzw. von der Gewässerbreite (Fliessgewässer) abhängige Uferstreifen vor, in denen die Erstellung von Bauten und Anlagen weitgehend verboten ist. Die Gewässerraumfestlegung hätte von den Kantonen gemäss den Übergangsbestimmungen bis 31. Dezember 2018 erfolgen müssen. Im Kanton Zürich betrifft dies neben den stehenden Gewässern (Seen, Weiher) vor allem

- 2die Fliessgewässer mit einer Länge von 3'600 km (vgl. RRB Nr. 977 vom 5. Oktober 2016). Die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben aus dem Gewässerschutzgesetz sind im Kanton Zürich noch nicht abgeschlossen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Vermeidung widersprüchlicher Planungsakte. Vielmehr stellt sich die Frage, ob die Planung korrekt verlaufen ist bzw. ob die Gewässerraumfestlegung vorliegend in einem nachgelagerten Verfahren erfolgen darf. Mit der Neuaufnahme des B.-Bachs als öffentliches Gewässer wird lediglich die Gewässereigenschaft der rekursbetroffenen Wasseransammlung nach rein hydrologischen Merkmalen festgestellt. Diese Feststellung bildet die Grundlage für die spätere Ausscheidung des Gewässerraumes und Revitalisierung gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben im Gewässerschutzgesetz. Es stellen sich mithin keine Fragen, welche aufeinander abzustimmen wären oder eine gleichzeitige Interessenabwägung erheischen würden. Damit besteht im konkreten Fall kein Koordinationsbedarf. Diese Rüge erweist sich als unbegründet.

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