BRGE III Nr. 0044/2022 vom 16. März 2022 in BEZ 2022 Nr. 22 Zu prüfen war die Rechtzeitigkeit des Rekurses. Gemäss Zustellnachweis war der angefochtene Beschluss am 20. Dezember 2021 ausgehändigt worden, jedoch nicht an den Rekurrenten persönlich. Dieser machte geltend, dass er den Beschluss erst am folgenden Tag in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Aus den Erwägungen: 3.1 Gemäss § 22 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Diese gesetzlich vorgeschriebene Frist kann gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG nur erstreckt werden, wenn die davon betroffene Person im Laufe der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. In einem solchen Fall ist gemäss § 12 Abs. 2 VRG eine Fristwiederherstellung möglich, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. Gemäss Sendeverfolgung der Post wurde der angefochtene Beschluss dem Rekurrenten am Montag, den 20. Dezember 2021, um 12:34 Uhr zugestellt. Die 30-tägige Rekursfrist begann somit am 21. Dezember 2022 zu laufen und endete am 19. Januar 2022. Der Poststempel auf dem Versandcouvert der Rekurseingabe lautet jedoch auf den 20. Januar 2022, weshalb der Rekurs grundsätzlich verspätet eingereicht wurde. 3.2 Der Rekurrent macht diesbezüglich nun geltend, er sei am 20. Dezember 2021 um 12:34 Uhr nicht zu Hause gewesen und er habe den Brief erst am folgenden Tag, dem 21. Dezember 2021, in seinem Briefkasten vorgefunden. Es sei unklar, wer das Einschreiben entgegengenommen habe. (…) 3.3 Gemäss den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schweizerischen Post für Postdienstleistungen für Privatkundinnen und kunden (https://www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) bestätigt die Empfängerin bei eingeschriebenen Briefsendungen den Sendungsempfang durch ihre Unterschrift auf den von der Post eingesetzten Geräten (Ziff. 2.5.1). Neben der Empfängerin sind sämtliche im selben Wohnoder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen berechtigt, Sendungen zu beziehen (Ziff. 2.5.5). Die förmliche Zustellung erfolgt mit der Entgegennahme der Sendung bzw. mit der unterschriftlichen Empfangsbestätigung durch eine empfangsberechtigte Person (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. A., 2014, § 10 Rz. 94 m.w.H.). Jene Person braucht zur Entgegennahme einer Sendung weder ausdrücklich noch stillschweigend ermächtigt zu sein (Adrian Staehelin, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg.: Thomas Sutter-Somm, Franz Hasenböhler, Christoph Leuenberger, 3. A., 2016, Art. 138 Rz. 5).
- 2-
Tatsächlich gleicht die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der Post nicht derjenigen des Rekurrenten. Es stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der Adressat – wie im vorliegenden Fall – die Zustellung an die richtige Adresse bzw. Person bestreitet. Hierzu kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Empfang von Abholungseinladungen verwiesen werden. Bestreitet ein Adressat den Empfang der Abholungseinladung, so gilt gemäss Rechtsprechung eine Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder ins Postfach des Empfängers legte und das Zustelldatum im Zustellbuch korrekt eingetragen worden ist. Die Gefahr, dass die Abholungseinladung versehentlich in den Briefkasten einer Drittperson gelangte, wird mit anderen Worten nicht in Betracht gezogen bzw. sie geht zulasten des Empfängers (vgl. BGr, 29. Januar 2008, 5A_729/2007, E. 4.2, www.bger.ch). Es hat somit im vorliegenden Fall – analog zu der erwähnten Rechtsprechung – die Vermutung zu gelten, dass der Postangestellte die Sendung dem Adressaten oder einer zur Entgegennahme berechtigten Person übergeben hat (so auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Urteil PQ200046 vom 9. November 2020, E. II.1, www.gerichte-zh.ch). Es ist somit denkbar, dass die Sendung von einer mit dem Rekurrenten im gleichen Haushalt lebenden Person – oder zumindest von einer Person, die den Anschein erweckt hat, sie lebe im gleichen Haushalt – entgegengenommen worden ist. Zumindest kann der Rekurrent diese Vermutung nicht wiederlegen. (…)