ZMP 2019 Nr. 1 Abweisung des Antrags auf Beschränkung des Verfahrens im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO Der Beklagte stellte den Antrag, das Verfahren auf die Frage seiner Haftbarkeit zu beschränken. Da sich die Klage weder als unübersichtlich noch als besonders aufwendig erweist, sondern es für den Beklagten zumutbar erscheint, umfassend Stellung zu nehmen, wird der Antrag abgewiesen, zumal auch nur so gewisse Synergien genutzt werden können. Aus der Verfügung des Mietgerichts MD170008-L vom 8. Januar 2018 (rechtskräftig; Mietgerichtspräsident Weber, Gerichtsschreiberin Ursprung): "1. Die Klägerin reichte am 17. November 2017 eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 98'756.80 ein. Sie macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung aufgrund der verspäteten Rückgabe des Mietobjekts geltend und fordert den Ersatz des Schadens in Form der Mehrkosten, die unmittelbar durch den verspäteten Auszug der Mieter verursacht worden sein sollen. Der Beklagte stellt den prozessualen Antrag, das Verfahren im Sinne von Art. 125 lit. a ZPO vorläufig auf die Frage seiner Haftbarkeit zu beschränken. Er begründet den Antrag damit, dass die vorgezogene Behandlung der Frage das Verfahren wesentlich vereinfachen könne, da das Gericht diesfalls nicht über die Höhe des Schadens, die Kausalität sowie die Frage, welche von der Klägerin ergriffenen Massnahmen zur Schadensminderung notwendig waren, verhandeln und entscheiden müsste. 2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren die Herbeiführung eines Endentscheides oder zumindest eines Zwischenentscheides erlaubt, gegen den ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen werden kann (bzw. zur Vermeidung eines Rechtsverlusts ergriffen werden muss, vgl. Art. 237 ZPO). Ob das Gericht eine Verfahrensbeschränkung anordnet, liegt in seinem (pflichtgemässen) Ermessen. Entsprechend hat eine Partei keinen Anspruch auf Beschränkung des Prozessstoffs (JENNY, in: GEHRI/JENT- SORENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 125 N 5). Eine Beschränkung des Verfahrens ist nur bei Fragen sinnvoll, deren Bejahung oder Verneinung zu
- 2 einer sofortigen Erledigung des Verfahrens unter Vermeidung erheblichen Zeitaufwandes und insbesondere eines weitläufigen Beweisverfahrens führen kann (STAEHELIN, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 125 N 4; BSK ZPO-GSCHWEND, 3. Aufl., Art. 125 N 5 f.). In Rechnung zu stellen ist aber auch der möglicherweise drohende Mehraufwand: Der mit der Eventual- oder Konzentrationsmaxime einher gehende Zwang, zu allen Vorbringen der Gegenseite sogleich Stellung zu nehmen (dazu LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, Ziff. 4.43 ff.), fusst letztlich auch auf dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 124 Abs. 1 ZPO, denn eine Beschränkung des Prozessthemas besonders mit dem Ziel eines Zwischenentscheids nach Art. 237 ZPO birgt letztlich immer auch die Gefahr einer erheblichen Verfahrensverzögerung. Illustrativ dafür ist etwa BGE 139 III 278 (Urteil 4A_27/2013 v. 6. Mai 2013), in welchem Fall es nach dem positiven Zuständigkeitsentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Januar 2012 immerhin sechzehn Monate bis zu dessen Bestätigung durch das Bundesgericht dauerte. 3. Die vorliegende Klage erweist sich keineswegs als unübersichtlich oder besonders aufwendig. Dem Beklagten ist es ohne weiteres zumutbar, zu den klar gegliederten Schadenspositionen in der Klageschrift Stellung zu nehmen. Bei Schadenersatzprozessen wie dem vorliegenden kommt hinzu, dass bei einer Beschränkung des Prozessthemas auf die Frage der grundsätzlichen Haftung Synergien verloren gehen können, z.B. weil Zeugen nicht in der gleichen Einvernahme zu allen relevanten Punkten befragt werden können. Hinzu kommt, dass bei einer Bejahung der Grundsatzfrage auch eine Verdoppelung sämtlicher Parteivorträge droht, deren Vermeidung das Interesse an einer im Falle der Verneinung der Haftbarkeit möglichen Verkürzung des Verfahrens überwiegt. Folglich ist der Antrag auf Beschränkung des Verfahrensthemas abzuweisen."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2019, 29. Jahrgang.
Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8036 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber; Dr. R. Weber, Mietgerichtspräsident
"1. Die Klägerin reichte am 17. November 2017 eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 98'756.80 ein. Sie macht gegenüber dem Beklagten eine Forderung aufgrund der verspäteten Rückgabe des Mietobjekts geltend und fordert den Ersatz des Schadens in Form... 2. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken (Art. 125 lit. a ZPO). Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass der Entscheid über diese Fragen oder Rechtsbegehren d... 3. Die vorliegende Klage erweist sich keineswegs als unübersichtlich oder besonders aufwendig. Dem Beklagten ist es ohne weiteres zumutbar, zu den klar gegliederten Schadenspositionen in der Klageschrift Stellung zu nehmen. Bei Schadenersatzprozessen ...