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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 29.05.2026 V 2026 54

29. Mai 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·1,979 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 29. Mai 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG) V 2026 54

2 Haftrichterverfügung V 2026 54 A. A.________, geb. B.________ 1997, algerischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste am 13. Januar 2024 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des SEM vom 27. März 2024 wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Antragsgegner wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die Wegweisung erwuchs am 8. April 2024 in Rechtskraft. Mit Urteil vom 18. Februar 2024 wurde der Antragsgegner wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (S. 198). Mit Urteil vom 25. März 2024 wurde der Antragsgegner wegen mehrfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagen verurteilt (S. 195). Mit Urteil vom 10. Mai 2024 wurde der Antragsgegner unter anderem wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt (S. 195). Mit Urteil vom 29. Mai 2024 wurde der Antragsgegner wegen Diebstahls sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt (S. 194). Mit Urteil vom 24. Juni 2024 wurde der Antragsgegner wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt (S. 193). Mit Urteil vom 26. Juni 2024 wurde der Antragsgegner wegen Diebstahls sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt (S. 193). Mit Urteil SE 2024 75 des Strafgerichtes Zug vom 19. Februar 2025 wurde der Antragsgegner unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt (S. 40-121 sowie 191). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 34). Am 7. Mai 2025 meldete das SEM, dass der Antragsgegner von den algerischen Behörden identifiziert wurde (S. 134). Am 15. Mai 2025 fand ein Gespräch des AFM mit dem Antragsgegner statt (S. 137 f.).

3 Haftrichterverfügung V 2026 54 Am 18. Dezember 2025 fand das obligatorische konsularische Ausreisegespräch beim SEM in Bern statt. Die algerischen Behörden sicherten dem SEM daraufhin ein Ersatzreisepapier zu (S. 185). Am 29. Mai 2026 ordnete das AFM Ausschaffungshaft an (S. 211). B. Am 30. April 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen (S. 212). C. Am 29. Mai fand um 11:58 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Iden-

4 Haftrichterverfügung V 2026 54 tität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag sowie die Haftanordnung im Wesentlichen damit, dass ein rechtskräftiger Landesverweis vorliege, sowie dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Zudem liege ein rechtskräftiges Urteil vor, in welchem der Antragsgegner zu einem Landesverweis von sieben Jahren verurteilt worden sei. Zudem habe der Antragsgegner wiederholt falsche Aussagen zu seiner Identität und seiner Herkunft gemacht (S. 138). Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Das AFM sei bereits an der Beschaffung von Ersatzreisepapieren. Sobald die Ersatzreisepapiere vorlägen, werde via SEM ein Ausschaffungsflug gebucht. Das SEM sei bereits über diesen Fall vorinformiert. Bis die definitive Rückreise erfolge, solle der Antragsgegner im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) untergebracht werden. 3.2 Anlässlich des Vorbereitungsgesprächs zur Ausschaffung sowie des Gesprächs zur Haftanordnung äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen wie folgt: Es gehe ihm gesundheitlich (abgesehen von Probleme mit dem Oberkiefer und den Ohren) gut. Er wolle nicht nach Algerien zurück. An der Haftrichterverhandlung vom 29. Mai 2026 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Die Haftbedingungen seien normal. Der Gesundheitszustand sei

5 Haftrichterverfügung V 2026 54 (abgesehen von pendenten Operationen am Oberkiefer und am Ohr) gut. Er nicht nach Algerien zurück wolle. 3.3 In Würdigung der Akten sowie Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, was folgt: Es liegt ein rechtskräftiger Landesverweis vor. Der Antragsgegner wurde wegen eines Verbrechens verurteilt (Art. 76 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG): Der Antragsgegner wurde mit Urteil SE 2024 75 des Strafgerichtes Zug vom 19. Februar 2025 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls sowie der Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einem Landesverweis von 7 Jahren verurteilt (S. 40-121 sowie 191). Dieses Urteil ist inzwischen in Rechtskraft erwachsen (S. 34). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim mehrfachen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) handelt es sich um ein Verbrechen, denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). Es liegt auch Untertauchensgefahr vor (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG): Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält. Im vorliegenden Fall will der Antragsgegner gemäss eigenen Aussagen weder ins Heimatland zurück noch mit den Schweizer Behörden kooperieren (S. 137, Vorbereitungs-

6 Haftrichterverfügung V 2026 54 gespräch zur Ausschaffung, Protokoll Haftrichterverhandlung, S. 3). Der Antragsgegner wurde auch strafrechtlich verurteilt. Es liegt gemäss dem Amt für Justizvollzug Fluchtgefahr vor (S. 38). Der Antragsgegner hat wiederholt falsche Angaben über seine Identität und seine Herkunft gemacht (S. 138). Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Beschaffung Ersatzreisepapiere) sofort in die Wege geleitet. Das ZAA ist eine geeignete Einrichtung für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig (S. 137, 138, 190, Haftanordnung, S. 3/4, Protokoll Haftrichterverhandlung, S. 3). Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist vorliegend aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft auch zumutbar ist. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste. 7. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, sofern einer Partei die nötigen Mittel fehlen (§ 27 Abs. 1 VRG). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht, so hat das Bundesgericht in BGer 1C_182/2019 E. 4.1 ausgeführt, was folgt: Bleibt

7 Haftrichterverfügung V 2026 54 eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, weil dem Gericht keinerlei Belege für die Bedürftigkeit des Antragsgegners (wie etwa ein vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27») vorgelegt wurden. Zudem bestehen an der Bedürftigkeit erhebliche Zweifel, da der Antragsgegner aktenkundig während längerer Zeit untertauchen konnte, d.h. er offenbar über die notwendigen Mittel verfügte, um seinen Lebensunterhalt während längerer Zeit selbst, ohne auf staatliche Unterstützung angewiesen zu sein, decken konnte. Auch wurde es unterlassen, das gemäss § 27 Abs. 2 VRG geforderte "begründete Gesuch" einzureichen. So oder anders wäre es am Antragsgegner sowohl seine Bedürftigkeit nachvollziehbar zu belegen als auch ein begründetes Gesuch einzureichen; da beides unterlassen wurde, hat der Antragsgegner die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.

8 Haftrichterverfügung V 2026 54 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für drei Monate, d.h. bis und mit dem 28. August 2026 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Urteilsbegründung unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - Antragsgegner, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (Zustellung an die Direktion zur Aushändigung, zur Erläuterung und zur Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Postfach, 8058 Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 29. Mai 2026 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am

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