VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 16. April 2026 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug vertreten durch B.________ Antragsgegner betreffend Ausschaffungshaft (Art. 75 ff. AIG) V 2026 42
2 Haftrichterverfügung V 2026 42 A. A.________, türkischer Staatsangehöriger (nachfolgend: Antragsgegner), reiste 10. Juni 2023 in die Schweiz ein und ersuchte am 11. Juni 2023 um Asyl, welches mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgelehnt wurde (S. 35-27; Anmerkung: die Tatsache, dass die Akten nicht nach Aktenstücken nummeriert sind, sondern Seitenzahlen oben rechts enthalten, die chronologisch nummeriert sind, hat zur Folge, dass bei mehrseitigen Aktenstücken die erste Seite eine höhere Nummer trägt als die letzte). Diese Verfügung erwuchs per 11. Dezember 2023 in Rechtskraft (S. 39). Am 5. Dezember 2023 verliess er die zugewiesene Unterkunft und war unbekannten Aufenthalts (S. 44 und 112). Einer Vorladung des Amts für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) für den 21. Dezember 2023 kam der Antragsgegner nicht nach. Am 15. August 2024 reichte er beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Das SEM hat mit Verfügung vom 24. Januar 2025 das Mehrfachgesuch abgelehnt (S. 67-60). Die Ablehnung des Mehrfachgesuchs mit Wegweisungsverfügung erwuchs am 26. Februar 2025 in Rechtskraft (S. 74). Anschliessend tauchte der Antragsgegner unter (S. 72). Am 20. Dezember 2025 wurde A.________ von der Kantonspolizei Bern verhaftet und zwei Tage später dem AFM zugeführt (S. 77-76) und erneut einquartiert. Am 19. März 2026 verliess der Antragsgegner die zugewiesene Unterkunft und tauchte erneut unter (S. 95-94). Am 13. April 2026 wurde er um 10:28 Uhr festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt (S. 100-96). Anlässlich der Einvernahme durch die Polizei gab er zu Protokoll, dass er wusste, dass er die Schweiz spätestens am 18. März 2025 hätte verlassen müssen (S. 102), dass er weder Vorbereitungen für die Ausreise getroffen noch Reisepapiere habe (S. 102), dass er nicht in die Türkei zurückwolle (S. 102), dass keine Adresse habe, unter welcher er erreicht werden könne (S. 101). Am 14. April 2026 fand das Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt, anlässlich dessen äusserte sich der Antragsgegner wie folgt: Er sei nicht bereit zu kooperieren (S. 112) und er habe keinerlei gesundheitliche Probleme (S. 111). B. Am 15. April 2026 ersuchte das Amt für Migration des Kantons Zug (nachfolgend: AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen. C. Am 16. April 2026 fand um 15:30 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und
3 Haftrichterverfügung V 2026 42 die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
4 Haftrichterverfügung V 2026 42 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Das AFM begründet seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass das bisherige Verhalten des Antragsgegners darauf schliessen lasse, dass er sich behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen werde. Eigentlich sollte die Ausschaffung in die Türkei innerhalb von drei Monaten vollzogen werden können. Es brauche eine Vorsprache beim türkischen Konsulat in Zürich, anschliessend könne der Flug gebucht werden. Der Antragsgegner kooperiere nicht. Mildere Massnahmen kämen daher nicht in Frage. Die Hafterstehungsfähigkeit sei ebenfalls gegeben. Bis die Ausschaffung vollzogen werden könne, solle der Antragsgegner entweder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder in der Strafanstalt Zug untergebracht werden. 3.2 An der Haftrichterverhandlung vom 16. April 2026 äusserte sich der Antragsgegner im Wesentlichen, wie folgt: Er wisse nicht, wie die Haftbedingungen seien. Sein Gesundheitszustand sei gut. Weiter gibt er an, dass er nicht willens sei, mit den schweizerischen Behörden zusammenzuarbeiten. 3.3 In Würdigung der Akten sowie der Aussagen der Parteien anlässlich der Haftrichterverhandlung ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft gegeben sind. Es liegt ein Wegweisungsentscheid vor. Seit dem Ablauf der Ausreisefrist, d.h. seit mehr als einem Jahr, hält sich der Antragsgegner illegal in der Schweiz auf. Er wurde deswegen bereits zwei Mal strafrechtlich verurteilt (S. 122). Die Ausschaffung kann erst vollzogen werden, wenn sein Flug startet. Es ist indessen absehbar, dass dies in den nächsten drei Monaten der Fall sein wird. Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist vorliegend gegeben, da das bisherige Verhalten des Antragsgegners von einer Missachtung behördlicher Weisungen (Weisung die Schweiz zu verlassen und mehrfaches Untertauchen) geprägt ist. Auch kommt der Antragsgegner seinen Mitwirkungspflichten nicht nach: Am 14. April 2026 fand das Vorbereitungsgespräch zur Ausschaffung statt, anlässlich dessen äusserte sich der Antragsgegner klar, dass er nicht bereits sei zu kooperieren (S. 112). Auch anlässlich der Haftrichterverhandlung äusserte der Antragsgegner klar, dass er weiterhin nicht kooperieren werde. Das AFM hat die notwendigen Massnahmen (hier: Kontaktaufnahme mit dem SEM zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren und das Buchen eines Fluges) bereits in die Wege
5 Haftrichterverfügung V 2026 42 geleitet. Sowohl das ZAA als auch die Strafanstalt Zug sind geeignete Einrichtungen für den Vollzug der Ausschaffungshaft. Auch ist der Antragsgegner hafterstehungsfähig (vgl. S. 111); so auch der Antragssteller selbst anlässlich der Haftrichterverhandlung, wo er äusserte, dass er gesund sei. Einer Ausschaffung stehen folglich weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse im Weg. 4. 4.1 Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen vermögen. Die Haft ist vorliegend aus folgenden Gründen verhältnismässig: Erstens ist sie geeignet, dem öffentlichen Interesse an einer kontrollierten Ausreise des Antragsgegners Geltung zu verschaffen. Zweitens stellt sie das mildeste Mittel dar. Der Rechtsvertreter des Antragsgegner äusserte sich anlässlich der Haftrichterverhandlung dahingehend, dass auch eine Eingrenzung oder eine Auflage, regelmässig beim AFM vorzusprechen als mildere Mittel möglich seien. Das Gericht teilt diese Ansicht nicht, da der Antragsgegner bereits mehrfach untergetaucht ist und in der Vergangenheit auch schriftliche Aufforderungen, beim AFM vorstellig zu werden, ignoriert hat (S. 115 sowie S. 69-71; vgl. hierzu auch BGE 119 Ib 193 E. 2c). Drittens ergibt eine Abwägung der privaten Interessen des Antragsgegners und der öffentlichen Interessen, dass die Haft zumutbar ist. 4.2 Der Rechtsvertreter des Antragsgegners äusserte sich an der Haftrichterverhandlung dahingehend, dass ein neues Asylgesuch eingereicht worden sei, welches der Ausschaffung an sich im Wege stehe. Der Rechtsvertreter übersieht, dass das Haftgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - besondere Umstände vorbehalten - nicht zu prüfen hat, ob Gründe gegen die Weg- oder Ausweisung an sich sprechen (BGE 128 II 193 E. 2.2.1; BGer 2C_577/2024 vom 15. Januar 2025 E. 3.3).
6 Haftrichterverfügung V 2026 42 Auch scheint der Rechtsvertreter einem Irrtum zu unterliegen, denn das SEM hat sich klar dahingehend geäussert, dass der Schriftsatz des Rechtsvertreters nicht als neues Asylgesuch, sondern als Gesuch um Akteneinsicht behandelt werde (E-Mail des SEM ans AFM vom 15. April 2026 um 15:50 Uhr). 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb hier eine Ausnahme von dieser Regel gemacht werden müsste. 7. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, sofern einer Partei die nötigen Mittel fehlen (§ 27 Abs. 1 VRG). Auf begründetes Gesuch kann mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechtsverbeiständung verbunden werden, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (§ 27 Abs. 2 VRG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt Art. 8 ZGB auch im öffentlichen Recht, so hat das Bundesgericht in BGer 1C_182/2019 E. 4.1 ausgeführt, was folgt: Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 ZGB), die auch im öffentlichen Recht analog gelten, die Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet. Bezogen auf den vorliegenden Fall hat dies zur Folge, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann, weil weder der Vertreter noch der Antragsgegner Belege für die Bedürftigkeit des Antragsgegners (wie etwa ein vollständig ausgefülltes Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach § 27») vorgelegt haben. An dieser bestehen vorliegend jedoch begründete Zweifel, zumal der Antragsgegner zwar aktenkundig Nothilfe bezog; er aber offenbar dennoch über die Mittel verfügte, sich während eines Jahres in der Schweiz aufzuhalten, ohne auf staatliche Unterstützung angewiesen gewesen zu sein.
7 Haftrichterverfügung V 2026 42 Auch haben es der Antragsgegner und sein Vertreter unterlassen, das gemäss § 27 Abs. 2 VRG geforderte "begründete Gesuch" einzureichen. So oder anders wäre es am Antragsgegner (oder seinem Vertreter) sowohl seine Bedürftigkeit nachvollziehbar zu belegen als auch ein begründetes Gesuch einzureichen; da beides unterlassen wurde, hat der Antragsgegner die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
8 Haftrichterverfügung V 2026 42 Der Haftrichter verfügt: __________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis und mit dem 15. Juli 2026, bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Es wird keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 5. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - B.________ - A.________, c/o Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich (mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Anstaltsleitung des Zentrums für Ausländerrechtliche Administrativhaft, Zürich (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 16. April 2026 Der Haftrichter Dr. iur. Matthias Suter versandt am