VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Jacqueline Kalt URTEIL vom 13. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Handelsregister (Löschung wegen fehlenden Domizils) V 2026 22
2 Urteil V 2026 22 A. Das Handelsregisteramt des Kantons Zug versuchte mit Schreiben vom 25. September 2025 postalisch an die Einzelunternehmung A.________ in Risch zu gelangen. Dieses Schreiben konnte durch die Post nicht zugestellt werden und wurde mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" dem Handelsregisteramt des Kantons Zug retourniert (HRA-act. A). Dieses forderte die Einzelunternehmung A.________ in der Folge mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 auf, in Anwendung von Art. 934a OR i.V.m. Art. 152 ff. HRegV innert 30 Tagen ein gültiges Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Dies geschah unter Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist eine entsprechende Aufforderung im SHAB veröffentlicht wird (HRA-act. B). Dieses Einschreiben wurde dem Handelsregisteramt wieder retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden" (HRA-act. C). Ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2025, welches das Handelsregisteramt des Kantons Zug an die Privatadresse des Inhabers der Beschwerdeführerin versandte, wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Schweizerischen Post an das Handelsregisteramt des Kantons Zug retourniert (HRA-act. E und F). Mit Publikation im SHAB vom 7. November 2025 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die A.________ in Anwendung von Art. 934a Abs. 1 OR auf, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils wieder herzustellen und innert 30 Tagen zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, andernfalls die Löschung des Einzelunternehmens verfügt werde. Ebenfalls wurde darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– aussprechen kann (HRA-act. G). Da die A.________ auch innert dieser 30-tägigen Frist kein gültiges neues Domizil begründete bzw. das bestehende bestätigte, verfügte das Handelsregisteramt des Kantons Zug am 19. Januar 2026 deren Löschung und legte dem Inhaber die Verfahrenskosten sowie eine Ordnungsbusse auf (Bf-act. 3). B. Dagegen liess die A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 10. Februar 2026 Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen (act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2026. Im Kern begründete sie den Antrag damit, dass das Einzelunternehmen weiterhin über eine Geschäftstätigkeit und ein ordnungsgemässes Domizil verfüge und somit die Löschungsvoraussetzungen nicht vorliegen würden. Hierzu reichte sie einen aktuellen Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten ein (Bf-act. 1).
3 Urteil V 2026 22 C. Am 26. Februar 2026 leistete die Beschwerdeführerin rechtzeitig den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.– (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2026 beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zug (nachfolgend Beschwerdegegner), die Beschwerde sei infolge der Wiederherstellung des gültigen Rechtsdomizils am Protokoll aufgrund Gegenstandslosigkeit der Beschwerde abzuschreiben und die auferlegte Ordnungsbusse sei zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 6). E. Mit Replik vom 30. März 2026 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (act. 8). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss Art. 942 OR können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Entscheide angefochten werden. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. Das Verwaltungsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Verwaltungsangelegenheiten, so dass die Entscheide des Handelsregisteramtes gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG und Art. 942 Abs. 2 OR direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von § 62 VRG als Verfügungsadressatin legitimiert. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
4 Urteil V 2026 22 2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass ihr Inhaber ohne eigenes Verschulden daran gehindert war, das Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. Oktober 2025 rechtzeitig entgegenzunehmen. Aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Inhabers der Beschwerdeführerin sei dieser in den vergangenen Monaten für einen längeren Zeitraum im Ausland gewesen und hätte während dieser Zeit keinen Zugriff auf seine postalischen Zustellungen gehabt und erst nach seiner Rückkehr vom genannten Schreiben erfahren. 2.2 Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde einen aktuellen Mietvertrag für ihre Geschäftsräumlichkeiten ein (Bf-act. 1). Der Beschwerdegegner beantragte daraufhin, dass aufgrund der Wiederherstellung des gültigen Rechtsdomizils die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, die Ordnungsbusse hingegen zu bestätigen sei. 2.3 Hinsichtlich Aufhebung der Löschung der Beschwerdeführerin liegen gleichlautende Anträge beider Parteien vor. Da keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Gutheissung der Anträge spricht, wird die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die Löschung der Beschwerdeführerin im Handelsregister aufgehoben wird. 2.4 2.4.1 Dem Antrag des Beschwerdegegners auf Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit kann jedoch nicht nachgekommen werden. Vorliegend hat der Beschwerdegegner die angefochtene Verfügung weder gestützt auf § 29 VRG in Wiedererwägung gezogen und widerrufen noch hat er eine Aufhebungsverfügung erlassen. Da kein rechtmässiger Widerruf der Verfügung vom 19. Januar 2026 erfolgt ist, ist die Beschwerdeführerin nach wie vor verpflichtet, die Kosten der Verfügung im Umfang von Fr. 392.40 sowie die Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 300.– zu bezahlen. Ein Beschwerderückzug von Seiten der Beschwerdeführerin liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung weiterhin beschwert, womit das Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht gegenstandslos geworden ist. 2.4.2 Mangels Erreichbarkeit durch die Post werden Einzelunternehmen ohne Rechtsdomizil vom Handelsregisteramt einmal im SHAB aufgefordert, innert Frist ein neues Rechtsdomizil anzumelden, andernfalls sie aus dem Handelsregister gelöscht werden (Eckert/Enzler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 934a N 2). Die Handelsregisterämter sind auf die Mitwirkung der zur Anmeldung der Eintragung ver-
5 Urteil V 2026 22 pflichteten Personen angewiesen und können die Eintragungspflicht gem. Art. 938 OR und Art. 152 ff. HRegV durchsetzen. Gegen fehlbare Beteiligte ist als Zwangsmittel die Ordnungsbusse vorgesehen (Eckert/Enzler, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, Art. 940 N 2 f.). Die Festlegung der Höhe der Busse liegt im Ermessen des Beschwerdegegners, wobei Verschulden und Schwere der Pflichtverletzung zu berücksichtigen sind (Adrian Tagmann in: Handelsregisterverordnung, 2013, Art. 152 N. 47). 2.4.3 Die Beschwerdeführerin konnte durch den Beschwerdegegner mehrfach postalisch nicht erreicht werden, weshalb dieser davon ausgehen musste, dass die Beschwerdeführerin über kein gültiges Rechtsdomizil i.S.v. Art. 117 Abs. 2 HRegV verfügt. Der Beschwerdegegner forderte die Beschwerdeführerin postalisch in Anwendung von Art. 934a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 152 ff. HRegV auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (HRA-act. B und E). Gleichzeitig drohte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin an, dass – sollte die Beschwerdeführerin der Aufforderung keine Folge leisten – die Löschung derselben verfügt würde und gegen die zur Anmeldung verpflichteten Person eine Busse von maximal Fr. 5'000.– verhängt. Da die Schreiben nicht zugestellt werden konnten, forderte der Beschwerdegegner mit Publikation im SHAB vom 7. November 2025 die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 934a Abs. 1 OR auf, den rechtmässigen Zustand hinsichtlich des Rechtsdomizils wieder herzustellen und innert 30 Tagen zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, andernfalls die Löschung des Einzelunternehmens verfügt werde. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.– aussprechen kann (HRA-act. G). Der Inhaber der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung per Einschreiben vom 15. und 24. Oktober 2025 und per SHAB-Publikation vom 7. November 2025 den gesetzlichen Zustand betreffend Rechtsdomizil nicht innert Frist wiederhergestellt, sodass das Handelsregisteramt die zuvor angedrohte Löschung schliesslich am 19. Januar 2026 zu Recht verfügte. Die Beschwerdeführerin kann weder aus ihrer (unbegründeten) Behauptung, ihr Inhaber sei ohne eigenes Verschulden daran gehindert gewesen, die Einschreiben rechtzeitig entgegenzunehmen noch aus dem Umstand, dass dieser aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit länger im Ausland abwesend war und entsprechend erst nach seiner Rückkehr Kenntnis der Schreiben erhalten hatte, etwas zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner hat die eingeschriebenen Briefe gestützt auf Art. 152a Abs. 1 lit. a HRegV richtigerweise an die im Handelsregister eingetragene Adresse versandt. Wenn der entsprechende
6 Urteil V 2026 22 Empfänger an dieser Adresse nicht ermittelt werden kann, so liegt es einzig und allein an der eingetragenen Rechtseinheit bzw. an deren Inhaber, diesen Mangel zu beheben. Überdies kann physische Post durch den Scanning Service der Post mittlerweile auch digital empfangen werden. Weiter muss sich aufgrund der gesetzlichen Fiktion der allgemeinen Kenntnis des Registerinhalts jedermann sämtliche SHAB-Publikationen entgegenhalten lassen, selbst wenn er sie in Tat und Wahrheit nicht gelesen hat (vgl. Art. 936b Abs. 1 OR). Aus diesem Grunde hat das Handelsregisteramt des Kantons Zug zu Recht Kosten gestützt auf Art. 941 Abs. 1 OR erhoben, weswegen diese nicht aufzuheben sind. Gleiches gilt für die gestützt auf Art. 940 OR ausgesprochene Ordnungsbusse im Betrag von Fr. 300.–, welche nicht zu beanstanden ist, nachdem sie zuvor angedroht und in ihrem allgemeinen Bussenrahmen angegeben worden war. Die auferlegte Ordnungsbusse erweist sich als gerechtfertigt und nicht unverhältnismässig. Letzteres wurde denn von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. 3. Beim hier vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in dem Verhältnis zu teilen, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der Aufhebung der Löschung aus dem Handelsregister einzig deshalb, weil der Beschwerdegegner den verspätet und erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingereichten – notabene aber bereits seit dem 25. Juli 2025 vorliegenden – Mietvertrag für die Räumlichkeiten am Rechtsdomizil akzeptiert hat, sodass insoweit gleichlautende Parteianträge vorlagen. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Spruchgebühr von Fr. 500.– vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. In diesem Sinne rechtfertigt es sich bei diesem Verfahrensausgang auch, gleichzeitig von der Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin abzusehen (§ 28 Abs. 2 VRG). Den in seinem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdegegner wird gemäss § 28 Abs. 2a VRG keine Parteientschädigung ausgerichtet.
7 Urteil V 2026 22 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Zug vom 19. Januar 2026 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dessen Ziffer 1 und 2 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt, welche mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertretung der Beschwerdeführerin (im Doppel, mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an das Handelsregisteramt des Kantons Zug und an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 des Dispositivs an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (im Dispositiv). Zug, 13. Mai 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am