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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 21.01.2026 V 2025 47

21. Januar 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,555 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Verkehrsanordnung (Signalisation) | SVG-Verkehrsanordnungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und lic. iur. Adrian Willimann Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider URTEIL vom 21. Januar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ AG Beschwerdeführerin gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 12, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt Gemeinderat B.________ betreffend Strassenverkehrsrecht (Verkehrsanordnung, Signalisation, Betriebswegweiser) V 2025 47

2 Urteil V 2025 47 A. Mit E-Mail vom 23. Mai 2024 und Ergänzung vom 30. Mai 2024 stellte die A.________ AG, C.________ (nachfolgend auch: Betrieb), ein Gesuch um das Anbringen eines Betriebswegweisers (SD-act. 1). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2024 stellte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug (nachfolgend: SD) die Abweisung desselben in Aussicht (SD-act. 3). Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 bat der Betrieb um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (SD-act. 4). Mit Verfügung vom 7. April 2025 wies die SD das Gesuch ab (SD-act. 7). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Das Hinweissignal "Betriebswegweiser" (Hinweissignal: 4.49 der Signalisationsverordnung, SSV; SR 741.21) zeige in die Richtung von Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetrieben, Ausstellungen und dergleichen. Er weise den Weg zu häufig aufgesuchten Zielen, die abseits von Durchgangsstrassen (Art. 110 Abs. 1 SSV) und wichtigen Nebenstrassen lägen und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar seien (Art. 54 Abs. 4 SSV). Eine sinnvolle Auslegungshilfe seien die Richtlinien für die Signalisierung von Betrieben der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr vom 26. Juni 1968 (https://www.baar.ch/_docn/601508/Richtlinien_fr_die_Signalisierung_von_Betrieben_1968.p df; zuletzt besucht am Tag der Urteilsfällung; nachfolgend: Richtlinien). Es handle sich beim Betrieb um eine Altersresidenz mit Besucherparkplätzen. Öffentlich zugänglich seien hingegen ein Café sowie zwei Veranstaltungssäle. Der grösste Teil des Fahrzeugverkehrs seien Mieterinnen und Mieter der Alterswohnungen, welche mit den Örtlichkeiten vertraut seien. Ortsunkundige verfügten erfahrungsgemäss über ein Navigationsgerät oder ein vergleichbares System. Wie Rückfragen ergeben hätten, hätten weder die Zuger Polizei noch die Gemeinde B.________ Meldungen erhalten, wonach der Suchverkehr zur Liegenschaft den Verkehrsfluss behindert hätte. Die Anzahl ortsunkundiger Fahrzeuglenkenden sei demnach aus verkehrspolizeilicher Sicht nicht als "erheblich" einzustufen. B. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2025 wandte sich der Betrieb an das Verwaltungsgericht und beantragte die Verfügung vom 7. April 2025 sei aufzuheben und der Betriebswegweiser zu bewilligen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Es handle sich um eine Altersresidenz mit E.________ Wohnungen, einem öffentlichen Café, öffentlichen Veranstaltungssälen sowie öffentlichen Kursen. Auch befinde sich im selben Gebäude eine öffentliche D.________-Praxis. Die Adresse "F.________" sei schlecht auffindbar. Der Betriebswegweiser würde wesentlich zu einer schnelleren medizinischen

3 Urteil V 2025 47 Erstversorgung beitragen. Der Verweis der SD auf Navigationssysteme schlage fehl, weil die Zielgruppe des Betriebs ältere Personen seien, die naturgemäss über weniger digitale Kompetenz verfügen würden. Auch würden durch diese Argumentation letztendlich alle Betriebswegweiser überflüssig. Auch das (vergleichbare) Alters- und Pflegeheim "G.________" verfüge über einen Betriebswegweiser. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 verlangte das Verwaltungsgericht einen Kostenvorschuss über Fr. 1'000.– (act. 4). Dieser wurde fristgerecht bezahlt (act. 5). D. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 (act. 7) nahm die Standortgemeinde Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, dass eine weitere Signalisation an der ohnehin schon unübersichtlichen Kreuzung eher störend als nützlich wäre. Zudem würden die meisten Autofahrer ohnehin ein Navigationssystem verwenden. Der Vergleich mit dem "G.________" hinke, da dieses 130 Bewohner mit eingeschränkter Mobilität beherberge und diese regelmässig Besuch von ausserhalb erhalten würden. Im Übrigen fänden im Bankettsaal des "G.________" regelmässig publikumsintensive Anlässe statt. Blaulichtorganisationen würden mittels Navigationssystem und nicht mittels Wegweiser navigieren. Es bestehe folglich kein öffentliches Interesse an einem Betriebswegweiser. E. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 beantragte die SD, dass die Beschwerde abzuweisen sei (act. 8). Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass es irrelevant sei, ob es noch andere publikumsintensive Betriebe an derselben Adresse gäbe, denn der beantragte Betriebswegweiser erwähne nur die Beschwerdeführerin. Die Blaulichtorganisationen des Kantons Zug würden ein GPS-gestütztes Navigationssystem verwenden. Es sei der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass der zunehmende Einsatz von Navigationsgeräten kein Argument für oder gegen Betriebswegweiser sei. Das massgebliche Kriterium für einen Betriebswegweiser sei (gemäss den Richtlinien) ein verkehrspolizeiliches Bedürfnis, welches nicht vorliege. Beim Wegweiser fürs "G.________" handle es sich nicht um einen Betriebswegweiser (Signal 4.49; geregelt in Art. 54 Abs. 4 SSV), sondern um einen Wegweiser für Nebenstrassen (Signal 4.33); dieser zeige an, dass das angegebene Ziel vorwiegend auf Nebenstrassen erreicht werde (Art. 51 Abs. 1 SSV). Er weise also nicht auf das Alters- und Pflegeheim "G.________" hin, sondern auf das Gebiet "G.________". Auch seien keine Meldungen über Suchverkehr bezüglich des Betriebes aktenkundig.

4 Urteil V 2025 47 F. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 17. Juli 2025 an ihren Anträgen fest (act. 10). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Als Beschwerdeobjekt liegt eine Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 7. April 2025 vor. Darin wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführerin bezüglich Anbringens eines Betriebswegweisers ab, wobei sie sich auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, und somit auf Bundesrecht, stützte. Die Sicherheitsdirektion ist laut § 5 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation (VSvSs; BGS 751.21) Genehmigungsinstanz für dauernde Anordnungen zur Regelung des Verkehrs (§ 5 Abs. 2 VSvSs i.V.m. Art. 3 Abs. 2 SVG); diese werden nach Anhören der Baudirektion und der betroffenen Gemeinde an Kantonsstrassen von der Sicherheitsdirektion erlassen. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren gilt sie sodann als untere kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG, weil kein gesetzlicher Weiterzug ihres Genehmigungsentscheids an den Regierungsrat oder an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist. Folglich ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Genehmigungsentscheide zuständig. Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung (§ 65 Abs. 1 VRG) und wurde fristgerecht eingereicht. Die Beschwerde erfüllt somit die formellen Anforderungen. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich beschwerdeberechtigt. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Das Verwaltungsgericht überprüft Beschwerden im Rahmen der gestellten Rechtsbegehren (§ 71 Abs. 1 VRG). Es darf somit den Streitgegenstand nicht ausdehnen. Im

5 Urteil V 2025 47 Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 58 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm diejenige Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann. Gemäss § 72 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht – sofern es zu einer Gutheissung der Beschwerde gelangt – in der Sache selbst urteilen oder die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. 3. Streitig im vorliegenden Verfahren ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Betriebswegweiser hat. 4. 4.1 Auch im öffentlichen Recht gilt die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB. Diejenige Partei hat das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Für eine begünstigende Verfügung trägt grundsätzlich der Ansprecher und für eine belastende Verfügung die Verwaltung die Beweislast (BGer 2C_988/2014 vom 1. September 2015 E. 3.1). 4.2 Artikel 54 Abs. 4 SSV umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Betriebswegweiser für "Industrie-, Gewerbe- und Handelsbetriebe, Ausstellungen und dergleichen" bewilligt werden dürfen: Es muss sich um ein häufig aufgesuchtes Ziel handeln, das abseits einer Durchgangsstrasse (hier: Kantonsstrasse) oder einer wichtigen Nebenstrasse liegt und ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar ist. 4.3 Die Beschränkung der Zahl der Betriebswegweiser ist ein Gebot der Verkehrssicherheit. Eine übermässige Anzahl von Hinweisschildern lenkt die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer ab, während das Fehlen von solchen Schildern unnötigen Suchverkehr ortsunkundiger Fahrer verursachen kann. Zwischen diesen beiden Gesichtspunkten ist im Einzelfall im Rahmen der geltenden Weisungen eine Abwägung vorzunehmen (BGer 2A.366/2003 vom 3. März 2004 E. 2.3).

6 Urteil V 2025 47 4.4 Ob die Richtlinien generell oder zumindest im vorliegenden Fall überhaupt noch anwendbar sind, kann offen bleiben; denn die (hier relevanten) Feststellungen der Richtlinien können, ohne auf diese zurückgreifen zu müssen, aus anderen Quellen belegt werden. So ist offensichtlich, dass Betriebswegweiser nur bewilligungsfähig sind, wenn sie sowohl einem "verkehrspolizeilichen Bedürfnis" (Richtlinien, Ziff. 3.1) entsprechen (vgl. E. 4.2 f. vorne) als auch "für eine erhebliche Anzahl ortsunkundiger Motorfahrzeugführer ein Ziel" (Richtlinien, Ziff. 3.2) darstellen (vgl. Art. 54 Abs. 4 SSV: "häufig aufgesuchten Zielen") als auch keine "unerwünschte Häufung von Signalen" (Richtlinien, Ziff. 3.4) zur Folge haben (BGer 2A.366/2003 vom 3. März 2004 E. 2.3). Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass das Bundesgericht andere Richtlinien der interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr als anwendbar betrachtet hat (vgl. BGE 113 Ib 143). 4.5 Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl den Beweis dafür zu erbringen hat, dass alle Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 4 SSV (gemäss E. 4.2) erfüllt sind (nachfolgend E. 5.2 f.) als auch dafür, dass die Abwägung (gemäss E. 4.3) zu ihren Gunsten ausfällt (nachfolgend E. 5.4). Sollte ihr dieser Beweis nicht gelingen, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Um einen Beweis zu erbringen, reicht es nicht aus, etwas (wie etwa die Häufigkeit des Publikumsverkehrs oder die digitale Nichtaffinität) zu behaupten; ein Beweis besteht insbesondere darin, dass Belege (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 VRG) für eine Behauptung beigebracht werden. Im vorliegenden Fall erschöpft sich das Beibringen von "Beweisen" durch die Beschwerdeführerin indessen weitestgehend auf reine Parteibehauptungen. 5. 5.1 In E. 5 wird geprüft, ob alle Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 4 SSV (gemäss E. 4.2) erfüllt sind. Da unstrittig ist, dass der Betrieb abseits einer Durchgangsstrasse (hier: Kantonsstrasse) oder einer wichtigen Nebenstrasse liegt, werden nachfolgend nur die Voraussetzungen "häufig aufgesuchtes Ziel" (E. 5.2) und "schwer auffindbar" (E. 5.3) geprüft. 5.2 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass es sich beim Betrieb um ein häufig aufgesuchtes Ziel handelt und begründet dies im Wesentlichen mit den E.________ Wohneinheiten, den Angehörigen, den Kursteilnehmern sowie anderen Betrieben an derselben Adresse.

7 Urteil V 2025 47 Die anderen Betriebe an derselben Adresse können – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet – in die Beurteilung nicht einfliessen, da diese auf dem Betriebswegweiser nicht erwähnt würden. Es ist also einzig der Publikumsverkehr des Betriebs selbst zu beurteilen. Dazu gehören zunächst die Bewohnerinnen und Bewohner der E.________ Wohneinheiten. Bei ihnen ist indessen davon auszugehen, dass sie wissen, wo sich ihr Zuhause befindet und deshalb nicht auf einen Betriebswegweiser angewiesen sind. Die Beurteilung, ob es sich um ein häufig aufgesuchtes Ziel handelt, wäre also anhand der Besuche von Angehörigen, von Gästen des Cafés und von Kursteilnehmern zu erbringen. Zu deren Anzahl macht die Beschwerdeführerin allerdings keinerlei Angaben. Von einem häufig aufgesuchten Ziel ist auch deshalb nicht auszugehen, weil weder der Gemeinde noch der Zuger Polizei Meldungen vorliegen, wonach der Suchverkehr zur Liegenschaft "F.________" den Verkehrsfluss beeinträchtigt oder gestört hätte. Angesichts dieser Auskünfte kann in antizipierter Beweiswürdigung auch von der Durchführung eines Augenscheins – wie ihn die Beschwerdeführerin beantragt – abgesehen werden. Da die Beschwerdeführerin keinerlei objektivierbare Belege für die Häufigkeit beibringt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. 5.3 Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass der Betrieb schwer auffindbar sei und begründet dies im Wesentlichen mit den Blaulichtorganisationen und der digitalen Nichtaffinität ihrer Zielgruppe. Die Blaulichtorganisationen im Kanton Zug orientieren sich nicht an Wegweisern, sondern an einem GPS gesteuerten Navigationssystem, weshalb dieses Argument ins Leere stösst. Inwiefern die digitale Nichtaffinität ihrer Zielgruppe (d.h. von Senioren) als Begründung für einen Betriebswegweiser einschlägig sein könnte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Denn diejenigen Senioren, die im Betrieb wohnen, benötigen (zumindest nach einigen Wochen) keine digitale Unterstützung mehr beim Auffinden ihres Zuhauses. Auf die Angehörigen und Freunde erstreckt sich diese (vermutete) digitale Nichtaffinität nur beschränkt, denn Kinder und Grosskinder sind grossmehrheitlich digital affin und auch bei gleichaltrigen Freunden und Bekannten der Bewohner kann nicht ohne Weiteres aufgrund des Alters auf eine digitale Nichtaffinität geschlossen werden. Und selbst wenn dem so wäre, dürfte es sich dabei um eine geringe Anzahl von Personen handeln, für welche die Seniorenresidenz schwer auffindbar wäre. Damit vermag die Beschwerdeführerin auch in

8 Urteil V 2025 47 Bezug auf das Auffinden der Liegenschaft nicht darzutun, dass dies nur schwer möglich wäre und hat somit die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Hinzu kommt, dass Abklärungen seitens der SD bei der Gemeinde und bei der Zuger Polizei – wie erwähnt – ergeben haben, dass keine Meldungen, wonach es zu übermässigem Suchverkehr zur besagten Liegenschaft und einer damit einhergehenden Störung des Verkehrsflusses gekommen wäre, vorliegen würden. Damit scheint eine erschwerte Auffindbarkeit nicht gegeben zu sein. An dieser Feststellung nichts zu ändern vermöchten die beantragte Zeugenbefragung oder ein Augenschein entlang der Hauptstrasse B.________. Dies käme der Suche nach einer Nadel im Heuhaufen gleich, wären doch nur die Angaben von ortsunkundigen Personen für die Prüfung der schweren Auffindbarkeit relevant. Die ortsansässigen Bewohnerinnen und Bewohner dürften den Weg zur Liegenschaft "F.________" kennen. 5.4 In den Akten befindet sich weiter eine Photographie des Pfostens (SD-act. 1), an welchem der Betriebswegweiser angebracht würde; an diesem befinden sich bereits die folgenden neun Wegweiser: zwei Wegweiser für Nebenstrassen (Art. 51 Abs. 1 SSV), ein Wegweiser "Parkplatz" (Art. 54 Abs. 2 SSV), ein Wegweiser "Zeltplatz" (Art. 54 Abs. 3 SSV), ein Hotelwegweiser (Art. 54 Abs. 9 SSV), zwei Strassennamen sowie zwei Wanderwegweiser. Der Pfosten beherbergt also bereits eine übermässige Anzahl von Hinweisschildern (vgl. dazu auch Art. 101 Abs. 6 SSV, welcher zwar Wegweiser ausnimmt, aber dennoch Rückschlüsse auf den Begriff der "übermässigen Anzahl" zulässt), weshalb ein weiteres Signal nur bewilligt werden könnte, wenn es übermässigen unnötigen Suchverkehr ortsunkundiger Fahrer (vgl. E. 4.3) verhindern könnte. Es ist also abzuwägen zwischen einem bereits übervollen Pfosten und unbelegtem Suchverkehr, der zwar von der Beschwerdeführerin behauptet, aber – wie bereits erwähnt – weder von der Gemeinde noch von der Polizei (SD-act. 3) festgestellt wurde. Diese Abwägung fällt zuungunsten der Beschwerdeführerin aus. Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin hier nicht nur einen beliebigen, sondern einen grossen Suchverkehr belegen müsste, um diese Abwägung zu ihren Gunsten abzuändern, da die Anforderungen im konkreten Fall (hier: übervoller Pfosten) hoch anzusetzen wären.

9 Urteil V 2025 47 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein verkehrspolizeiliches Bedürfnis am beantragten Betriebswegweiser ausgewiesen ist, und folglich die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu schützen ist. 7. 7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Die Verfahrenskosten richten sich nach dem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder nach dem tatsächlichen Streitinteresse. Die Spruchgebühr beträgt in der Regel Fr. 400.– bis Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG). Die Spruchgebühr wird vorliegend auf Fr. 1'000.– festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe verrechnet. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie nicht obsiegt (§ 28 Abs. 2 VRG). Der Vorinstanz kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden, da diese in ihren amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

10 Urteil V 2025 47 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Gemeinderat B.________, an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug sowie zum Vollzug von Ziffer 2 an die Finanzverwaltung des Kantons Zug (nur Dispositiv). Zug, 21. Januar 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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