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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 20.05.2026 V 2024 93

20. Mai 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·10,233 Wörter·~51 min·9

Zusammenfassung

Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) | Ausländerrecht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und MLaw Stefan Bernbeck Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider URTEIL vom 20. Mai 2026 in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch B.________ gegen Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Ausländerrecht (Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) V 2024 93

2 Urteil V 2024 93 A. A.a Die russische Staatsangehörige A.________, geb. 1983, reiste zusammen mit ihrer Tochter aus erster Ehe, C.________, geb. D.________ 2010, welche ebenfalls russische Staatsangehörige ist, im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und heiratete am 16. Oktober 2020 E.________, welcher unter anderem F.________ Staatsangehöriger ist und bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz am 27. September 2025 über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte (AFM-act. 2–7, AFM-act. Beilage 1 zu act. 26). A.________ sowie ihre Tochter erhielten in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeit bis am 31. Januar 2024 (AFM-act. 17). Am 9. September 2022 kam es zu einer ehelichen Auseinandersetzung, welche zu einem Polizeieinsatz führte. In der Folge leitete das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) eine ausländerrechtliche Sachverhaltsabklärung ein (AFM-act. 75 S. 60 und AFM-act. 72). Seit dem 1. April 2023 leben die Ehegatten getrennt (AFM-act. 71). Ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren wurde bisher nicht eingeleitet. A.b Mit Verfügung vom 10. August 2023 hat das AFM die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ widerrufen und sie angewiesen, innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung die Schweiz zu verlassen (AFM-act. 117–130), wogegen die Betroffene mit Eingabe vom 31. August 2023 Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhob (AFM-act. 161–173). Dieser wies die Verwaltungsbeschwerde mit Beschluss vom 27. August 2024 ab (AFM-act. 298–315). B. Gegen diesen Entscheid liess A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. September 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben und stellte folgende Anträge (act. 1): "1. Der Entscheid vom 27. August 2024 sei aufzuheben und der BF und ihrer Tochter die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter: Der Entscheid vom 27. August 2024 sei aufzuheben, und die Sache sei an das Amt für Migration des Kantons Zug zur Neubeurteilung zurückzuweisen; 2. Die Parteikosten der BF im vorinstanzlichen Verfahren seien gemäss Kostennote vom 31. August 2023 durch den Staat zu entschädigen; 3. Verfahrens- und Parteikosten (inkl. MWST) seien dem Staat aufzuerlegen." C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (act. 3).

3 Urteil V 2024 93 D. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (act. 4). E. Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2024 beantragte der Regierungsrat des Kantons Zug (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde (act. 6). F. Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung ein (Replik; act. 9) sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters (BF-act. 17). Der Beschwerdegegner reichte mit Eingabe vom 19. März 2025 seine Duplik ein (act. 12). G. Mit Schreiben vom 21. März 2025 sowie vom 24. Juni 2025 machte die Beschwerdeführerin zwei Noveneingaben (act. 14 und 18), zu diesen nahm der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 10. April 2025 sowie vom 7. Juli 2025 jeweils Stellung (act. 16 und 20). H. Zur Eingabe des Beschwerdegegners vom 7. Juli 2025 nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2025 Stellung (act. 22). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 23). I. Am 24. September 2025 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Noveneingabe (act. 24). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 25). J. Mit Eingabe vom 18. März 2026 machte das AFM eine Noveneingabe (act. 26). Darüber wurden die Parteien in Kenntnis gesetzt (act. 27). K. Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme ein (act. 29). Darüber wurde der Beschwerdegegner in Kenntnis gesetzt (act. 30). L. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4 Urteil V 2024 93 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrats die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid des Regierungsrats besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung und ist daher im Sinne von § 62 VRG zur Beschwerde berechtigt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde fristgerecht eingereicht und entspricht den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 1.2 Gemäss § 63 VRG können im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur Rechtsverletzungen und unrichtige oder ungenügende Feststellungen des Sachverhalts gerügt werden (§ 63 Abs. 1 und 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten unter anderem: die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache und der Missbrauch oder die Überschreitung des Ermessens (§ 63 Abs. 1 Ziff. 1–3 VRG). 1.3 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Der Beschwerdegegner begründet seinen Beschluss vom 27. August 2024 unter anderem damit, dass das AFM den Sachverhalt hinsichtlich des Ehewillens von E.________ vollständig abgeklärt habe. Denn es hätten zum Entscheidzeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, aus denen geschlossen hätte werden können, dass sich an dem von E.________ am 2. Mai 2023 zum Ausdruck gebrachten Willen betreffend (Nicht-)Fortsetzung der Ehe etwas geändert hätte. E.________ habe in dem von ihm am 2. Mai 2023 ausgefüllten Fragebogen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei ihm seit Ende 2022 kein Wille zur Fortsetzung der Ehe mehr bestehe und er auch nicht davon ausgehe, dass sich daran noch einmal etwas ändern werde. Sein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung liege mittlerweile über ein Jahr zurück. Offenbar habe

5 Urteil V 2024 93 E.________ seine Meinung in dieser Zeit nicht geändert und es sei weder zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung gekommen noch bahne sich eine solche an. Es stehe damit fest, dass der Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei E.________ Ende Dezember 2022 definitiv erloschen und nicht mit der Wiederaufnahme einer gelebten ehelichen Beziehung zu rechnen sei. Weiter führt der Beschwerdegegner aus, dass die geltend gemachte häusliche Gewalt seitens E.________ weder in physischer noch in psychischer Hinsicht glaubhaft gemacht werden konnte, womit das Vorhandensein eines nachehelichen Härtefalls zu verneinen sei. Bezüglich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ihre persönliche und berufliche Wiedereingliederung in Russland stark gefährdet sei, weil ihr bei einer Rückkehr die Einziehung in den Krieg sowie eine Bestrafung wegen Nichtbefolgung einer Vorladung des Militärkommissariats drohe, führte der Beschwerdegegner gestützt auf das Consulting des Staatssekretariats für Migration (SEM) aus, dass aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung explizit zu entnehmen sei, dass diese zwecks Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten erfolgt sei. Anhaltspunkte dafür, dass das Militärkommissariat hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen Entscheid über die Einziehung in den Militärdienst getroffen hätte, lägen nicht vor, womit auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführerin unmittelbar die Einziehung in die russische Armee drohe. Strafrechtliche Konsequenzen wegen Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches würden sich explizit nur auf Wehrdienstleistende und nicht auf die Mobilmachung beziehen. Erst wenn das Militärkommissariat die Entscheidung getroffen habe, eine Person für den Militärdienst einzuziehen und der Entscheidung keine Folge geleistet werde, bestehe die Möglichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung, weil die Person zu diesem Zeitpunkt als Teil der Armee und als im Dienst betrachtet werde. Der Beschwerdeführerin drohe somit wegen ihres Nichterscheinens höchstens eine Geldstrafe. Ebenso lehnte der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) ab, da die häusliche Gemeinschaft zwischen ihr und ihrem Bruder erst in der Schweiz begründet worden sei. Die bestehende häusliche Gemeinschaft und die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder sei lediglich temporärer Natur. Schliesslich erachtet der Beschwerdegegner den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter auch als verhältnismässig, da die Tochter erst mit zehn Jahren in die Schweiz gekommen sei und sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinde.

6 Urteil V 2024 93 2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 27. September 2024 aus, dass die Trennung von E.________ am 2. April 2023 erfolgt sei, als dieser in den Kanton Schwyz gezogen sei. Ein Scheidungsverfahren sei bisher aber nicht eingeleitet worden. Weiter leitet die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA letzter Absatz im Rahmen der Begünstigungsklausel ein Aufenthaltsrecht ab, da sie mit ihrem aufenthaltsberechtigten Bruder, der ihr und ihrer Tochter Unterhalt gewähre, in einem Haushalt lebe. Die Beschwerdeführerin erblickt im Umstand, dass der Beschwerdegegner bei der Würdigung der Zumutbarkeit der Rückkehr von ihr und ihrer Tochter nach Russland den seit dem 6. August 2024 andauernden Krieg auf russischem Boden als neues und allgemeinbekanntes Ereignis ausser Acht gelassen und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Überdies führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Tochter nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter befinde, weshalb dieser eine Rückkehr nach Russland nicht mehr zumutbar sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich der Beschwerdegegner bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ihrer Wiedereingliederung in Russland auf eine veraltete Rechtslage gestützt habe. Denn der SEM-Fachbericht vom 8. März 2023 habe die im April 2023 beschlossene Gesetzesänderung in Russland nicht berücksichtigt. Es liege diesbezüglich daher eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Ebenso erweise sich eine Rückkehr nach Russland für sie als unzumutbar, da ihre soziale Wiedereingliederung in Russland stark erschwert sei. Aufgrund der seit April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung würden ihr mehrere rechtliche Nachteile drohen. Zudem sei damit zu rechnen, dass sie aus Sicht der russischen Behörden der Straftatbestand des wiederholten Nichterscheinens eines Wehrpflichtigen beim Militärkommissariat auf Vorladung ohne triftigen Grund gemäss Art. 328 des Strafgesetzbuches Russland erfülle und sie mit einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen hätte. In den weiteren Eingaben bekräftigt sie diese Standpunkte und äussert sich insbesondere zum Fortbestand des Ehewillens (act. 9, 18, 22, 24, 29). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sowohl bei ihr als auch bei E.________ der Ehewille nicht erloschen sei. 3.2 Das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) hat nur insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen oder das AIG für die betroffene Person eine vorteilhaftere Regelung enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).

7 Urteil V 2024 93 3.3 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben die Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert bzw. die Ehe nicht rechtlich aufgelöst ist (Scheidung oder Tod). Die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche gehen somit über Bestimmungen des AIG hinaus, welche unter anderem vorsehen, dass ausländische Ehegatten von in der Schweiz niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGer 2C_924/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1). 3.4 Vorliegend ist festzustellen, dass E.________ am 1. April 2023 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist. Der Mietvertrag für die Wohnung an der G.________strasse, welcher ursprünglich auf E.________ lautete (AFM-act. 8 ff.), lautet seit dem 10. Januar 2023 auf die Beschwerdeführerin (AFM-act. 47 ff.). Weiter ist festzustellen, dass E.________ im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung infolge der Trennung gegenüber dem AFM in seinem Antwortschreiben vom 2. Mai 2023 erklärt hat, dass sich die Beziehung zwischen ihm und der Beschwerdeführerin bereits im Februar 2022 begonnen habe zu verschlechtern. Seit 2022 hätten sie mehrmals erfolglos Bemühungen zur Rettung der Ehe unternommen. Im Februar 2022 sei es zu einem grossen Streit gekommen, als er vorgeschlagen habe die Beziehung zu beenden. Er sei sich sicher, dass die Beziehung nicht wiederhergestellt werden könne. Dies habe er am 23. Dezember 2022 endgültig verstanden. Die Ehe sei bis am 23. Dezember 2022 als solche gelebt worden. Ihm sei klar geworden, dass es das alleinige Ziel der Beschwerdeführerin gewesen sei, ihn zu benutzen, damit sie und ihre Tochter in der Schweiz bleiben können, durch ihn einen F.________ Pass und von ihm finanzielle Unterstützung zu erhalten. Er habe deshalb am 23. Dezember 2022 die endgültige Entscheidung getroffen, die Beziehung zu beenden und habe sich eine neue Wohnung gesucht. Am 1. April 2023 sei er dann in eine neue Wohnung gezogen (AFM-act. 69 ff.). Es ist festzustellen, dass E.________ und die Beschwerdeführerin, obwohl nach wie vor nicht geschieden, mittlerweile seit über drei Jahren getrennt voneinander leben bzw. nicht mehr in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben. Mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft ist bereits allein in Anbetracht der langen Trennungsdauer sowie dem

8 Urteil V 2024 93 fehlenden Ehewillen von E.________ seit Dezember 2022 nicht mehr zu rechnen, zumal der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft von beiden Ehegatten geteilt werden müsste. Es ist daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin selbst eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens noch für möglich hält. Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder, welcher am 11. September 2023 in die Schweiz eingereist ist, zusammenwohnt und von diesem finanziell unterstützt wird (BF-act. 10 f.). Eine finanzielle Unterstützung durch E.________ erfolgt schon seit Jahren nicht mehr. Zudem hat E.________ die Schweiz am 27. September 2025 verlassen (AFM-act. Beilage 1 zu act 26). Ob die Abmeldung ins Ausland tatsächlich aufgrund der Behandlung dessen vorgebrachten Alkoholprobleme erfolgt sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin nicht weiter belegt (act. 29). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) hätte es der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Die Tatsache, dass E.________ und die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht nur seit über drei Jahren getrennt voneinander leben, sondern dass E.________ zudem auch seit über sieben Monate nicht mehr in der Schweiz lebt, zeigt, dass es am Willen zur tatsächlichen Weiterführung der Ehegemeinschaft zumindest bei E.________ seit Dezember 2022 klar fehlt bzw. bei diesem der Ehewille seit Dezember 2022 erloschen ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass E.________ um Aufrechterhaltung seiner Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ersucht hat. Denn allein aufgrund der Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA lässt sich nicht ableiten, dass E.________ wieder in die Schweiz zurückzukehren beabsichtigt. Bei einer Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA wird das Anwesenheitsrecht durch den Gesuchsteller nicht mehr tatsächlich ausgeübt und das Aufenthaltsrecht ist bloss noch formeller Natur bzw. wird erst wieder bei einer allfälligen Rückkehr (innert vier Jahren) in die Schweiz reaktiviert. Was die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos, datierend vom 16. Oktober 2024 (BF-act. 18), 2. Februar 2025 (BF-act. 18) sowie vom 12. Mai 2025 (BF-act. 32), Screenshots des Chatverlaufs zwischen dem 14. Oktober 2024 und 24. Oktober 2024 (BF-act. 19) sowie den eingereichten, in russischer Sprache verfassten Brief vom 11. Mai 2025 (BF-act. 31), betrifft, so lässt sich auch daraus – in Anbetracht der oben gemachten Ausführungen – nicht ableiten, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werden soll. Die eingereichten Unterlagen belegen höchstens, dass es nach Dezember 2022 zeitweise wieder zu einer allfälligen Annäherung gekommen sein mag, welche schliesslich jedoch nicht zur Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft geführt hat. Wäre es tatsächlich zu einer nachhaltigen Versöhnung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ sowie zu einer Wiederaufnahme der ehelichen Ge-

9 Urteil V 2024 93 meinschaft gekommen, wären von der Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer Belege zu erwarten gewesen, wie zum Beispiel einer klaren Stellungnahme von E.________ bezüglich der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft oder Belege für die Wiedereinnahme eines gemeinsamen Wohnsitzes, die Wiederaufnahme von E.________ in den Mietvertrag sowie für eine finanzielle Unterstützung durch E.________. Wenn eine Ehegemeinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung besteht, reicht eine blosse Annäherung der Ehegatten für einen Fortbestand des Aufenthaltsanspruchs des ausländischen Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus. Dementsprechend misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis einer wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehe der Beschwerdeführerin infolge des fehlenden bzw. des erloschenen Willens zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft seitens E.________ seit Ende Dezember 2022 und der daraus resultierenden dauerhaften Trennung im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv gescheitert und inhaltsleer geworden ist. Die Berufung auf die nur noch formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung ist daher nicht zu schützen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Fortbestehen des abgeleiteten Aufenthaltsrechts verneint und die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehlten substanziierte Vorbringen des AFM zum Wegzug von E.________, was ihr eine Stellungnahme zur Mutationsmeldung erschwere (act. 29), kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist vielmehr offensichtlich, dass der Wegzug von E.________ aus der Schweiz vor über sieben Monaten für die Frage des Erlöschens des Ehewillens im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prüfung eine relevante Tatsache darstellt. So ist denn die Wegzugsmeldung von E.________ ins Ausland für sich genommen auch genügend aussagekräftig, sodass die Beschwerdeführerin – welche den Wegzug im Rahmen des hängigen Beschwerdeverfahrens übrigens nie erwähnt hat – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu Art. 7 lit. d und e FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zu dieser Tatsache ohne Weiteres Stellung nehmen könnte, ohne dass das AFM weitere Ausführungen dazu gemacht hat. Auf das Einholen weiterer Stellungnahmen diesbezüglich kann daher verzichtet werden.

10 Urteil V 2024 93 4. 4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin trotz Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gestützt auf Art. 50 AIG aufgrund eines nachehelichen Härtefalls einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat. Per 1. Januar 2025 ist eine revidierte Fassung von Art. 50 AIG in Kraft getreten, welche grundsätzlich auch die Regelung des Aufenthalts nach häuslicher Gewalt betrifft (Änderung vom 14. Juni 2024; vgl. AS 2024 713 ff.; Einleitungssatz von Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 2 AIG). Gemäss der diesbezüglichen Übergangsbestimmung von Art. 126g AIG ist auf Gesuche nach Art. 50 AIG, welche vor Inkrafttreten dieser Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht anwendbar (vgl. BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 3). Folglich kommt vorliegend, auch wenn der nacheheliche Härtefall im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens und damit vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmung geltend gemacht wurde, dennoch Art. 50 AIG in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung zur Anwendung. Bezüglich des nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG sind keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage festzustellen, weshalb diesbezüglich nachfolgend auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden kann. 4.2 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sowohl gegenüber dem AFM als auch vor der Vorinstanz noch geltend machte, Opfer von häuslicher Gewalt geworden zu sein. Die Vorinstanz verneinte jedoch unter anderem das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht rügte die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht, weshalb nachfolgend das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt (Art. 50 Abs. 1 i.V.m Abs. 2 lit. a) nicht weiter zu prüfen ist und im Übrigen diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird. 4.3 Nach der Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42, 43 oder 44 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 85c Abs. 1, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder, wenn wichtige per-

11 Urteil V 2024 93 sönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2). Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft. Nicht relevant ist demgegenüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammenlebens formell noch weiter bestanden hat (BGE 136 II 113 E. 3.2). 4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass die Ehe seit mehr als drei Jahren bestehe und nach wie vor andauere. Dabei übersieht sie, dass nicht die Dauer des formellen Bestands der Ehe massgebend ist, sondern vielmehr die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft, die vom gegenseitigen Ehewillen getragen wird. Vorliegend ist für den Beginn der Dreijahresfrist auf die Heirat am 16. Oktober 2020 abzustellen (AFM-act. 2–5). Aufgrund des Auszugs von E.________ aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung am 1. April 2023 (AFM-act. 71), der Umschreibung des Mietvertrags der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung bereits am 10. Januar 2023 auf die Beschwerdeführerin (AFM-act. 47–50), des Umstands, dass die Beschwerdeführerin seit September 2023 mit ihrem Bruder zusammenwohnt und von diesem finanziell unterstützt wird (BFact. 10 f.) sowie dass E.________ seit dem 27. September 2025 mittlerweile im Ausland lebt (AFM-act. Beilage 1 zu act 26), ist die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Ehegemeinschaft zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin bis längstens am 2. April 2023 angedauert bzw. weniger als drei Jahre gedauert habe. Von einer nennenswerten, geschweige denn nachhaltigen Wiederannäherung zwischen der Beschwerdeführerin und E.________ kann auch nicht die Rede sein (vgl. hierzu E. 3.4). Denn seit dem Auszug von E.________ im April 2023 wurde das gemeinsame Eheleben nicht wieder aufgenommen und ein bis heute anhaltendes Getrenntleben ist eingetreten, was übrigens von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berufung der Beschwerdeführerin auf den angeblich nach wie vor vorhandenen gegenseitigen Ehewillen denn auch als ein untauglicher Versuch, in Abweichung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften den weiteren Aufenthalt zu sichern. Demnach ist von einem definitiven Scheitern der Ehe im Dezember 2022 bzw. spätestens am 2. April 2023 und somit von einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe auszugehen. Dementsprechend hat die Vorinstanz das Erfordernis der Dreijahresfrist zu Recht verneint. Da die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein

12 Urteil V 2024 93 müssen, muss nicht weiter geprüft werden, ob sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Es ist einzig zu prüfen, ob das AFM zu Recht das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG verneint und dementsprechend die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin widerrufen und diese aus der Schweiz weggewiesen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre Wiedereingliederung im Herkunftsland gefährdet, weil ihr bei einer Rückkehr nach Russland eine Einziehung in den Krieg, Bestrafung sowie weitere rechtliche Nachteile drohen würden. 5.2 Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn: die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG). Betreffend der sozialen Wiedereingliederung ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wichtige persönliche Gründe bzw. ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme darstellt (BGE 138 II 229 E. 3.1). Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Heimatland nach Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG muss dabei praxisgemäss objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Allgemein gehaltene Hinweise genügen nicht (BGer 2C_776/2022 vom 14. November 2023 E. 6.1). 5.3 Am 21. September 2022 verkündete der Präsident der Russischen Föderation per Erlass eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Frauen sind in Russland nicht militärdienstpflichtig. Jedoch gehören Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen automatisch der Reserve an und dürfen somit grundsätzlich mobilisiert werden. Frauen mit einer Ausbildung im medizinischen Bereich können somit für einen Kriegseinsatz herangezogen werden, wobei Ärztinnen nicht als Frontkämpfer eingesetzt werden

13 Urteil V 2024 93 und alleinerziehende Mütter zudem den Wehrdienst aufschieben dürfen (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 6 und 12 [https://www.ecoi.net/de/dokument/2106853.html, abgerufen am 18. Mai 2026], auf welchen sich auch das Bundesverwaltungsgericht stützt [vgl. BVGer D-1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4]; vgl. auch Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", [https://normativ.kontur.ru/document?moduleId=1&documentId=468433, abgerufen am 18. Mai 2026]). Es ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – sofern sie überhaupt als diensttauglich erachtet werden würde – bei einer Rückkehr nach Russland grundsätzlich in den Militärdienst einberufen werden könnte. Es ist jedoch vor dem Hintergrund der fachspezifischen Ausbildung der Beschwerdeführerin als H.________ (AFM-act. 52) sowie auf dem Gebiet der I.________ (AFM-act. 67; AFM-act. 38–39) davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Einberufung in den Militärdienst ausserhalb des Kampfgeschehens im Rahmen der I.________ und H.________ eingesetzt werden würde. Auch lässt die Möglichkeit einer allfälligen Einberufung der Beschwerdeführerin (als Ärztin) in den Militärdienst eine Rückkehr nach Russland noch nicht automatisch als unzumutbar erscheinen. Denn es entspricht grundsätzlich dem legitimen Recht eines Staates, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck seine Bürger zu rekrutieren (vgl. auch BVGer D- 1069/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8.4). Da die Eltern der Beschwerdeführerin sowie der bisher beachtliche Alimente zahlende Vater ihrer Tochter in Russland wohnhaft sind, wäre im Falle einer allfälligen Einziehung der Beschwerdeführerin in den Militärdienst wohl auch für die Betreuung der Tochter gesorgt. Gerade aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter ist, hätte sie jedoch – wie bereits erwähnt – derzeit bei einer Rückkehr nach Russland selbst im Falle der Diensttauglichkeit noch keinen Militärdienst zu leisten bzw. könnte diesen aufschieben (vgl. Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", a.a.O, abgerufen am 18. Mai 2026). Deshalb und vor dem Hintergrund der Stellungnahmen des SEM vom 31. Januar 2024 sowie vom 7. März 2024, dass weibliches medizinisches Fachpersonal nicht systematisch rekrutiert werde (AFM-act. 220, 253), scheint zudem mehr als fraglich, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Russland überhaut je in den Militärdienst eingezogen werden würde. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass nicht auszuschliessen sei, dass sie aufgrund der wiederholten Nichtbefolgung von Vorladungen allenfalls mit einer Gefängnisstrafe bei einer Rückkehr nach Russland rechnen müsse.

14 Urteil V 2024 93 5.5 Wie die Vorinstanz zutreffend mit Verweis auf das Consulting des SEM (AFMact. 243–252) ausgeführt hat, bezieht sich die Wehrdienstumgehung im Sinne von Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches einzig auf Wehrdienstleistende, und nicht auf die Mobilmachung. Vor dem Hintergrund, dass die Vorladung der Beschwerdeführerin einzig im Hinblick auf die Aktualisierung der militärischen Registrierungsdaten erfolgt ist und über deren Diensttauglichkeit noch gar nicht befunden wurde und somit noch keine Einberufung zum Militärdienst erfolgt ist, wäre die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches gar nicht strafrechtlich belangbar. Denn Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches bezieht sich nicht auf mobilisierte Reservisten. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 26, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Aber selbst wenn gestützt auf Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches mittlerweile auch mobilisierte Reservisten wegen wiederholten Nichtbefolgens von Vorladungen – wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht – strafrechtlich belangbar wären, würde dieser Umstand noch keine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland für die Beschwerdeführerin begründen, da die Bestimmung in ihrem Fall auch aus anderen Gründen kaum Anwendung finden würde. So wären allfällige weitere Vorladungen der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit ja in ihrer Eigenschaft als alleinerziehende Mutter, als welche sie bis heute gar keinen Militärdienst zu leisten hat (vgl. oben E. 5.3 sowie Art. 18 Abs. 4 des Föderalgesetzes Nr. 31-FZ "Über die Mobilmachungsvorbereitung und die Mobilmachung", a.a.O, abgerufen am 18. Mai 2026), zugestellt worden. Ohnehin bleibt die Beschwerdeführerin den Nachweis der Zustellung weiterer Vorladungen, aufgrund deren Nichtbefolgung sie geltend macht, dass ihr aufgrund einer Gesetzesänderung allenfalls eine Gefängnisstrafe drohe, schuldig. Angesichts der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG) oblag es nämlich der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Belege für die Zustellung weiterer Vorladungen beizubringen. Insgesamt erscheint es somit als äusserst fraglich, dass die Beschwerdeführerin, welche als alleinerziehende Mutter zum Zeitpunkt der Zustellung der Vorladung im August 2023 wohl gar nicht in den Militärdienst einberufen worden wäre bzw. auch zum heutigen Zeitpunkt noch nicht in den Militärdienst einberufen würde, bei einer Rückkehr nach Russland überhaupt irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen zu gewärtigen hätte, geschweige denn eine Gefängnisstrafe. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin überdies selber ausgeführt hat, dass die Vorladung im August 2023 ihrer Mutter in Russland zugestellt worden sei (act. 1 S. 4; AFM-act. 170) und auf der Vorladung explizit

15 Urteil V 2024 93 darauf hingewiesen wurde, dass im Falle der Abwesenheit des Aufgerufenen die Vorladung mit einem Vermerk über dessen Aufenthaltsort durch Verwandte zurückgegeben werden müsse (AFM-act. 151), kann es überdies als wenig glaubwürdig erachtet werden, dass die Mutter die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Zustellung weiterer Vorladungen nicht bereits von sich aus über die langjährige Auslandsabwesenheit der Tochter informiert hat und den zuständigen Behörden längst bekannt ist, dass die Beschwerdeführerin im Ausland wohnhaft ist. Auch aus diesem Grund ist die Zustellung von weiteren Vorladungen an die Beschwerdeführerin als unwahrscheinlich zu erachten. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass allfällige strafrechtliche Konsequenzen eine Rückkehr ins Heimatland nicht grundsätzlich als unzumutbar erscheinen lassen. Umso mehr, wenn eine allfällige strafrechtliche Verurteilung selbstverschuldet verursacht wird (vgl. unten E. 5.6). Denn ein Staat ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflichtige Person einer Vorladung bzw. einem Aufgebot widersetzt. Aufgrund der oben gemachten Ausführungen erübrigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin angeführten, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Medienberichte im Zusammenhang mit der verabschiedeten Gesetzesänderung vom 11. April 2023 durch die Parlamentskammer Russlands (AFM-act. 265–285) – die sich überdies auf blosse Einschätzungen bezüglich der Ahndung von Wehrdienstverweigerung in Russland beziehen, ohne einen wirklichen individuellen Bezug zur Beschwerdeführerin aufzuweisen – und die diesbezüglichen Vorbringen (act. 1 S. 18 f.) weiter einzugehen. Anzuführen bleibt, dass sich die gerichtlichen Ausführungen insbesondere auch auf den Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, welcher am 2. April 2024 und damit gut ein Jahr nach der Gesetzesänderung veröffentlicht wurde, abstützen (vgl. Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs, a.a.O., abgerufen am 18. Mai 2026). Auch stehen die Ausführungen des österreichischen Bundesamtes denjenigen des SEM nicht entgegen, weshalb kein Anlass besteht, an der Korrektheit der Einschätzungen des SEM zu zweifeln. 5.6 Weiter sei noch darauf hingewiesen, dass von der rechtskundig vertreten und im Ausland lebenden Beschwerdeführerin, welche aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens mit einer Wegweisung nach Russland rechnen muss und strafrechtliche Konsequenzen im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der Vorladung anführt, nach

16 Urteil V 2024 93 Kenntnisnahme der Vorladung hätte erwartet werden können, dass sie sich umgehend an den zuständigen Militärkommissar gewandt und diesen darüber orientiert hätte, dass sie Russland bereits im Jahr 2020 verlassen habe, um so eine Streichung aus dem aktiven Militärregister zu erwirken. Denn bei einer Auslandsabwesenheit von über sechs Monaten kann eine Streichung aus dem Militärregister erwirkt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Art. 1 des Föderalgesetzes Nr. 53-FZ "Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst", https://legalacts.ru/doc/FZ-o-voinskoj-objazannosti-i-voennoj-sluzhbe/, abgerufen am 18. Mai 2026), mit der Konsequenz, dass keine Vorladungen mehr zugestellt werden. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bereits spätestens nach dem Ausbruch des Ukrainekriegs Schritte zur Streichung aus dem Militärregister unternommen hat, um dadurch eine spätere (allfällige) Einberufung zu verhindern. Wenn die Beschwerdeführerin nun aufgrund der Nichtbefolgung der Vorladung bzw. (allfälliger) weiterer Vorladungen eine Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland ableiten will, so muss sie sich vor dem Hintergrund der oben gemachten Ausführungen ihre diesbezügliche Untätigkeit entgegenhalten lassen. Aufgrund eines eigenverantwortlichen Nichthandelns, welches im Heimatland allenfalls legitime strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben könnte, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen persönlichen nachehelichen Härtefall berufen. 5.7 Auch sonst ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Russland gefährdet wäre. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter ist und als solche bis anhin in Russland grundsätzlich noch keinen Militärdienst hätte leisten müssen (vgl. E. 5.3) sowie dass sie zudem seit 2020 im Ausland lebt, wird sie bei einer Rückkehr nach Russland aufgrund der Nichtbefolgung der Vorladung kaum mit den von ihr angeführten Beschränkungen wie Unternehmensregistrierungsverbot, Einschränkungen im Umgang mit Immobilien, eingeschränktes Recht auf Fahrzeuglenkung und Verbot eines Kreditvertragsabschlusses zu rechnen haben. Aber selbst wenn sie allenfalls mit diesen Beschränkungen konfrontiert werden sollte, wären diese zum einen einzig vorübergehender Natur (vgl. etwa Themenbericht des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs S. 7, a.a.O, abgerufen am 18. Mai 2026) und zum andern wäre durch diese Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit für die ausgebildete Ärztin, H.________ und gelernte J.________, mit russischen Abschlüssen in diesen Bereichen (AFM-act. 26, 36–39), im medizinischen oder kosmetischen Bereich nicht grundsätzlich verunmöglicht. Zudem hat sie sich in der Schweiz Deutschkenntnisse angeeignet

17 Urteil V 2024 93 (AFM-act. 180). Eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat erscheint daher nicht stark gefährdet. Des Weiteren wird die Beschwerdeführerin zusätzlich auch auf die Alimente des in Russland lebenden Exmannes für die Tochter zählen können, von welchem sie in der Vergangenheit in der Schweiz monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalten hat (AFM-act. 63). Auch lässt der Krieg zwischen Russland und der Ukraine als solcher eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Russland nicht als unzumutbar erscheinen. Denn in Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt; dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen angespannten Lage aufgrund der Kriegssituation zwischen Russland und der Ukraine, zumal davon flächenmässig nur ein sehr geringer Teil des russischen Territoriums betroffen ist (BVGer D- 5122/2025 vom 20. November 2025 E. 8.3.1; BGer 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 6.3). Sollte die Beschwerdeführerin sich in gewissen Städten in Russland nicht sicher fühlen, gibt es in Russland genügend andere Orte, die nicht direkt vom Krieg betroffen sind, wo sie sich niederlassen kann. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich zudem auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Russland die Kursk-Offensive vom 6. August 2024 der ukrainischen Armee auf russischem Boden nicht berücksichtigt habe (act. 1 S. 14), als unbehelflich, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen konnte, inwiefern sich für sie bei einer Rückkehr nach Russland eine tatsächliche und konkrete persönliche Gefährdungssituation ergeben würde. Es ist somit zu verneinen, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in Russland stark gefährdet ist. 6. 6.1 Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich auch als verhältnismässig (vgl. Art. 96 AIG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 37 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz eingereist. Mittlerweile ist sie 43 Jahre alt und lebt seit rund 5 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre hat sie in Russland verbracht. Die Beschwerdeführerin ist in Russland aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Verwandte in der Schweiz – bis auf ihren Bruder – hat sie keine. Soweit

18 Urteil V 2024 93 aus den Akten hervorgeht, leben die Eltern der Beschwerdeführerin in Russland. Wie unter Erwägung 5.7 bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeführerin über die beruflichen Grundlagen, um sich in Russland eine neue Existenz aufzubauen. Ausserdem ist anzunehmen, dass sie zudem finanzielle Unterstützung durch ihren Exmann für die Tochter erhalten wird. Der Beschwerdeführerin ist daher sowohl die wirtschaftliche als auch die soziale Wiedereingliederung in ihrem Heimatland durchaus möglich. Aufgrund der kurzen Ehebzw. Aufenthaltsdauer kann denn auch nicht von einer fortgeschrittenen persönlichen Integration und Verwurzelung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Das eheliche Zusammenleben in der Schweiz dauerte gerade mal etwas mehr als zwei Jahre, die restlichen mehr als drei Jahre entfielen auf die Rechtsmittelverfahren. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen zur Schweiz, sei dies privater oder gesellschaftlicher Natur, welche es als unzumutbar würden erscheinen lassen, dass die Beschwerdeführerin in einem anderen Land als in der Schweiz lebt, sind vorliegend auch nicht festzustellen. Auch kann bei der Beschwerdeführerin nicht von einer erfolgreichen und nachhaltigen beruflichen Integration die Rede sein, da sie – wie aus dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hervorgeht – mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen zu erwirtschaften vermag. 6.3 Was die mittlerweile 15-jährige Tochter der Beschwerdeführerin betrifft, so ist diese gemäss der Beschwerdeführerin im Dezember 2020 mit zehn Jahren in die Schweiz eingereist (act. 1 S 16; BF-act. 8). Sie lebt seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die Tochter ist in Russland geboren, lebte bis zu ihrer Einreise in die Schweiz in Russland und besuchte dort die Schule. Ein Grossteil ihrer prägenden Kinderjahre verbrachte sie somit in ihrem Heimatland Russland. Sie ist somit mit der russischen Kultur sowie den dortigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin befindet sich die Tochter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sehr wohl auch mit 15 Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter (BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.1). Umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Tochter nicht praktisch ihre ganze Kindheit in der Schweiz verbracht hat, sondern sich erst seit fünf Jahren in der Schweiz aufhält, wobei zwei Jahre der Aufenthaltsdauer auf das ausländerrechtliche Verfahren entfallen und somit rein prozedural begründet sind. Kinder erlernen in Russland bereits im Kindergarten erste Fähigkeiten im Lesen und Schreiben (https://ru.wikipedia.org/wiki/%D0%94%D0%B5%D1%82%D1%81%D0%BA%D0%B8%D0% B9_%D1%81%D0%B0%D0%B4, abgerufen am 18. Mai 2026) und werden im Alter von 6 bzw. 7 Jahren eingeschult (https://www.expatica.com/ru/education/children-education/theeducation-system-in-russia-104072/, abgerufen am 18. Mai 2026), die Tochter war also

19 Urteil V 2024 93 bereits einige Jahre im russischen Schulsystem, als sie ausreiste. Wie aus den Akten hervorgeht, brauchten weiter sowohl E.________, dessen Sozialisierung gemäss der Beschwerdeführerin ebenfalls in Russland erfolgt ist (AFM-act. 111), als auch die Beschwerdeführerin anlässlich der Polizeiintervention vom 9. September 2022 einen Dolmetscher (AFM-act. 19). Ebenso ist der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im gleichen Haushalt wohnt, russischer Muttersprache. Die Tochter hat somit im Rahmen des Kindergarten- und Schulbesuchs Russisch gelernt und auch in der Schweiz in einem russischsprachigen Haushalt gelebt, wo ihr dementsprechend auch weiterhin die russische Kultur vermittelt wurde. Schlecht russisch Schreiben zu können sowie weitere kleinere Defizite in schulischen Belangen stellen sicher kein derart gewichtiger Nachteil dar, dass eine Rückkehr für die Tochter als unzumutbar erscheint (vgl. BGer 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 6.2.2). Die Tochter der Beschwerdeführerin befindet sich bei einer Rückkehr nach Russland in schulischer Hinsicht in keiner anderen Situation als umgekehrt Kinder, die im fortgeschrittenen Alter im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kommen und sich an ein anderes Schulsystem gewöhnen müssen. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Rückkehr der Tochter nach Russland als unzumutbar erscheinen lassen, da sie lediglich in Lebensverhältnisse zurückkehrt, die auch für andere Kinder in ihrem Alter in Russland gelten. Die Tochter kann auch nicht unter Berufung auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 EMRK) einen Verbleib in der Schweiz ableiten, da bei ihr vorliegend keine besonders ausgeprägte Integration vorliegt, wie sie bei einer bewilligten Aufenthaltsdauer unter zehn Jahren vorliegen müsste (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9). 7. Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kein selbstständiges Aufenthaltsrecht aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend machen kann (vorne E. 4) und keine wichtigen persönlichen Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vorliegen. Mit der Verneinung wichtiger persönlicher Gründe ist vorliegend ebenfalls festzustellen, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Auch erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als verhältnismässig. Dementsprechend hat die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

20 Urteil V 2024 93 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr und ihrer Tochter gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen sei. 8.2 Artikel 3 Abs. 1 Anhang I FZA bestimmt, dass Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht haben, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Ehegatten und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (lit. a); die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird (lit. b); im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder (lit. c). Darüber hinaus müssen die Vertragsparteien die Aufnahme aller nicht unter Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen begünstigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA). 8.3 Vorliegend ist unbestritten, dass K.________, der Bruder der Beschwerdeführerin, als L.________ Staatsangehöriger in der Schweiz im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist (BF-act. 10), womit nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter allenfalls gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA ein Aufenthaltsrecht zukommt. 8.4 Massgebend für die Anwendung des FZA bzw. die Auslegung von Art. 3 Anhang I FZA ist gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA – soweit für die Anwendung des Abkommens Begriffe des Unionrechts herangezogen werden – die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens (21. Juni 1999). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nach dem Unterzeichnungsdatum nur bei Vorliegen triftiger Gründe abzuweichen. Bezüglich neuer Entwicklungen besteht gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine Befolgungspflicht, sondern höchstens ein Beachtungsgebot in dem Sinn, dass diese nicht ohne sachliche Gründe unbeachtet bleiben sollen, aber aus Sicht der Vertragspartner auch nicht zu einer nachträglichen Änderung des Vertragsinhalts führen dürfen (BGer 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 2.2).

21 Urteil V 2024 93 8.5 Ausschlaggebend für die Auslegung des unionsrechtlichen Begriffs des Familienangehörigen und damit zusammenhängender Bestimmungen nach FZA durch den EuGH ist die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliederstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (RL 2004/38, Freizügigkeitsrichtlinie). Diese enthält inhaltlich in Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 eine parallele Bestimmung zu Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA. Das Urteil des EuGH vom 5. September 2012, C-83/11, Rahman, befasste sich mit der genauen Auslegung von Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38. Im Rahmen dieser Auslegung hielt der EuGH fest, dass eine Unterscheidung vorzunehmen sei zwischen unter die Definition der Richtlinie fallenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers mit Anspruch auf Familiennachzug und denjenigen, deren Familiennachzug lediglich erleichtert werden soll bzw. die keinen Anspruch haben (Rz. 19). Diese Unterscheidung führe dazu, dass keine Verpflichtung bestehe, Gesuche um Familiennachzug für letztere Familienangehörige, auch wenn sie von einem Unionsbürger Unterhalt bezögen, zwingend gutzuheissen (Rz. 21 und 26). Die Mitgliedstaaten seien allerdings verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Rechtsvorschriften Kriterien enthielten, die es den Gesuchstellern ermöglichen, eine Entscheidung über ihren Antrag auf Einreise und Aufenthalt zu erhalten, die auf einer eingehenden Untersuchung ihrer persönlichen Umstände (z. B. den Grad der finanziellen oder physischen Abhängigkeit und den Grad der Verwandtschaft zwischen dem Familienangehörigen und dem Unionsbürger) beruhe und im Fall der Ablehnung begründet werde. Den Mitgliedstaaten steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dies treffe insbesondere für die Wahl der Kriterien hinsichtlich der Art und Dauer der Abhängigkeit des betreffenden Familienangehörigen zu, um sich davon überzeugen zu können, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe und von Dauer sei und nicht mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (Rz. 21-26 und 38). 8.6 Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend triftige Gründe für ein Abweichen von der Auslegung abkommensrelevanter unionsrechtlicher Bestimmung durch den EuGH vorlägen, so kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einzig der Umstand, dass sich der dem Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 zugrunde liegende Sachverhalt vom vorliegenden darin unterscheidet, dass sich die Person, welche nachgezogen werden sollte, noch im Ausland befand, lässt es noch nicht als unzutreffend erscheinen, die Rechtsprechung des EuGH betreffend die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA heranzuziehen. Vielmehr sind die

22 Urteil V 2024 93 im Urteil EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 dargelegten Kriterien im Hinblick auf einen Familiennachzug gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA sowohl auf Personen anzuwenden, welche sich bei Gesuchstellung noch im Ausland befinden, als auch auf Personen, welche sich bereits in der Schweiz befinden, damit eine Geleichbehandlung bei der Beurteilung der Gesuche gewährleistet werden kann. Ebenso erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Vorinstanz kein Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Gesuchs zukam, weil Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA – im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 2 RL 2004/38 – keinen Vorbehalt zu Gunsten des nationalen Rechts beinhalte, als unbehelflich. Denn die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen des FZA, und damit auch der Begünstigungsklausel, orientiert sich immer an der Zielsetzung des FZA und der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung (oben E. 8.4). Dadurch wird die Auslegung der Begünstigungsklausel konkretisiert und vorliegend der Raum für eine behördliche Einzelfallprüfung (mit dem entsprechenden Ermessensspielraum) eröffnet (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZA). Die Bestimmung der inhaltlichen Kriterien im Rahmen der Begünstigungsklausel (Personen ohne Anspruch auf Familiennachzug bzw. ohne Bewilligungsanspruch) hat daher – wie dies die Vorinstanz korrekt gemacht hat - unter Heranziehung und im Rahmen der Auslegung der Rechtsprechung des EuGH (bezüglich RL 2004/38) anlässlich einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu erfolgen, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefährden (vgl. auch VGer ZH VB. 2019.00413 vom 8. Januar 2020 E. 3.6; BGE 145 IV 364 E. 3.6). Es ist somit festzuhalten, dass keine triftigen Gründe vorliegen, welche eine Abweichung von der Rechtsprechung des EuGH als angezeigt erscheinen liessen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2023 zum ersten Mal geltend, dass sie und ihre Tochter von Ihrem Bruder, welcher im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist, finanziell unterstützt werden (AFM-act. 216-217). Die Gewährung des Unterhalts erfolge unter anderem, weil Zahlungen vom leiblichen Vater der Tochter aus Russland aufgrund der aktuellen Sanktionspolitik zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich verunmöglicht worden seien. Gemäss ihren Angaben im anlässlich des vorliegenden Verfahrens eingereichten Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (UP) vom 21. Oktober 2024 verfügt die Beschwerdeführerin über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 1'405.–, zuzüglich monatlichen finanziellen Unterstützungsleistungen durch den Bruder im Umfang von insgesamt Fr. 2800.– (inkl. Mietanteil), wobei sich aus den aktuell eingereichten Bankbelegen monatliche Unterstützungsleistungen von durchschnittlich Fr. 2'600.– ergeben (BF-

23 Urteil V 2024 93 act. 33). Diesem monatlichen Einkommen der Beschwerdeführerin stand im Zeitpunkt des UP-Gesuchs ein monatlicher Bedarf für sie und ihre Tochter von insgesamt mindestens rund Fr. 4'503.– gegenüber (anteilsmässiger Grundbetrag gemäss SKOS-Richtlinien für einen Dreipersonenhaushalt: Fr. 1'316.–, Miete: Fr. 2'550.–, Krankenkassenkosten [inkl. Franchise und Selbstbehalt]: Fr. 559.50, Haftpflicht: Fr. 17.– und Kosten öffentlicher Verkehr: Fr. 60.75). Es ist somit festzustellen, dass davon auszugehen ist, dass trotz der Unterstützung durch den Bruder ein monatliches Manko vorliegt und der Grundbedarf der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter trotz der Unterstützung durch den Bruder nicht gedeckt werden kann. Berücksichtigt man, dass der neue Mietzins monatlich Fr. 3'385.– betragen wird (BF-act. 34), wird das monatliche Manko in Zukunft noch höher ausfallen. Die Beschwerdeführerin könnte sich daher vorliegend selbst dann nicht auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn sie als eine der unter Art. 3 Abs. 2 lit. a–c Anhang I FZA aufgeführten Familienangehörigen betrachtet werden würde. Denn entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird in diesem Zusammenhang von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass wenn der Grundbedarf vom nachziehenden Verwandten nicht selbst gedeckt werden kann, zumindest die zusätzlichen fehlenden Mittel für die Deckung des Grundbedarfs vollständig vom Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden müssen (vgl. BGer 2C_307/2023 vom 14. Januar 2025 E. 6.1 und 6.2). Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der finanziellen Unterstützung durch den Bruder hinsichtlich des Grundbedarfs kein monatliches Manko aufweisen würde, könnte sie gestützt auf die für sie massgebende Begünstigungsklausel (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA), für dessen Auslegung die Rechtsprechung des EuGH bezüglich der Richtlinie 2004/38/EG heranzuziehen ist, kein Aufenthaltsrecht für sich und ihre Tochter ableiten. 9.2 Damit sich die Beschwerdeführerin auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA berufen kann, darf unter anderem geprüft werden, ob vorliegend die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder tatsächlich besteht und von Dauer ist und nicht bloss mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufhalten zu dürfen (EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 38; vgl. E. 8.5). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung durch das AFM gegenüber diesem am 27. April 2023 angab, dass sie von ihrem Exmann für ihre Tochter Alimentenzahlungen in der Höhe von monatlich zwischen Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalte (AFM-act. 63), ist bereits festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht auf Unterhaltsleistungen ihres Bruders angewiesen wäre und ihren Grundbedarf in der Schweiz selber decken

24 Urteil V 2024 93 könnte. Wenn nun die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie auf die Unterstützungsleistungen ihres Bruders angewiesen sei, weil Zahlungen vom leiblichen Vater der Tochter aus Russland aufgrund der aktuellen Sanktionspolitik zum jetzigen Zeitpunkt gänzlich verunmöglicht worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Im Rahmen des aktuellen Sanktionsregimes besteht – entgegen der Auffassung der Vorinstanz sowie der Beschwerdeführerin – kein allgemeines Verbot sowie keine Unmöglichkeit von Geldüberweisungen durch Privatpersonen von und nach Russland. Vor dem Hintergrund, dass nur ein Teil der russischen Banken aus dem SWIFT-System ausgeschlossen worden sind (vgl. BGer 2C_42/2024 vom 17. September 2024 E. 3 und 4.3; VGer ZH VB.2023.00495 vom 22. November 2023 E. 2.5), ist es dem Exmann daher möglich, die Alimente für die Tochter direkt über eine nicht sanktionierte Bank an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Überdies kann der Exmann das Geld von Russland aus auch indirekt über eine Bank aus einem Land ausserhalb Europas (Kasachstan, Georgien, Türkei), welches keine Sanktionen gegen Russland verhängt hat, auf ein Bankkonto der Beschwerdeführerin in der Schweiz, im europäischen Raum oder ausserhalb Europas überweisen. Ebenso besteht die Möglichkeit das Geld mittels Kryptowährungen (insbesondere Stablecoins USDT) an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Zudem ist es auch möglich, dass die finanziellen Mittel durch den Exmann der Beschwerdeführerin in einem Drittland übergeben werden. In Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin erst seit Ende 2023 von ihrem Bruder finanziell unterstützt wird, stellt sich ohnehin die Frage, wie sie nach Ihrer Trennung von Dezember 2022 bis Ende 2023 ihren Lebensunterhalt finanziert hat. Denn wie aus der eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2023 zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin gerade mal ein Jahreseinkommen von Fr. 16'863.– erwirtschaftet, was offensichtlich nicht existenzsichernd ist. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang zudem die Auskunft von E.________ gegenüber dem AFM vom 2. Mai 2023, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern und vom Vater unterstützt werde (AFM-act. 69) sowie dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem AFM selbst angab, dass ihr Exmann im Juli 2022, also zu einem Zeitpunkt als bereits Sanktionen gegen Russland verhängt worden sind, das Sommercamp für die Tochter bezahlen wollte (AFM-act. 65), kann nicht ganz ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin auch zu einem Zeitpunkt noch von Russland aus unterstützt wurde, als bereits die internationalen Sanktionen gegenüber Russland verhängt worden sind. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als dass die Beschwerdeführerin auf die Frage des AFM, von welchen finanziellen Mitteln sie und ihre Tochter zurzeit leben würde, noch am 27. April 2023 antwortete, dass sie monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von zwischen Fr. Fr. 4'000.– und Fr. 6'000.– erhalte (AFM-act. 63). In Anbetracht der oben gemachten Ausführungen kommt das Gericht daher nicht um-

25 Urteil V 2024 93 hin festzustellen, dass die geltend gemachte finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder grundsätzlich nicht zwingender Natur ist und allem Anschein nach (ob absichtlich oder unabsichtlich kann dahin gestellt bleiben) bloss mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, um sich weiterhin in der Schweiz aufhalten zu können. Die finanzielle Unterstützung durch den Bruder in der Schweiz wäre somit nicht zwingend und vermag überdies ohnehin nicht einmal den Grundbedarf der Beschwerdeführerin gänzlich zu decken. Auch besteht keine Notwendigkeit einer finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführerin durch den Bruder in der Schweiz, da sie in Russland ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter wie bis zu ihrer Einreise in die Schweiz eigenständig und mit den Alimenten des Exmannes ohne Probleme bestreiten könnte. Zwar unterstützt der Bruder die Beschwerdeführerin mittlerweile seit Ende 2023, jedoch ist gleichzeitig festzustellen, dass die Unterstützung erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgt ist. Dies offensichtlich einzig zum Zweck der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein Aufenthaltsrecht zu ermöglichen, und nicht um ein bereits früher in Russland gemeinsam gelebtes Familienleben in der Schweiz fortzuführen oder ein zukünftiges nachhaltiges Zusammenleben in der Schweiz zu begründen. 9.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz ebenfalls insoweit beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin sich auch aufgrund ihrer persönlichen Umstände nicht auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA berufen könnte. Eine relevante Haushaltsgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder wurde erst Ende 2023 im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens begründet. Falls in Russland überhaupt je eine relevante häusliche Gemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder bestanden haben sollte, so liegt diese schon mehrere Jahre zurück. Vorliegend verhält es sich ja gerade nicht so, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Einreise im Jahr 2020 mit ihrem Bruder über einen längeren Zeitraum in Russland zusammengelebt hätte. In diesem Zusammenhang gilt es auch darauf hinzuweisen, dass die ursprüngliche Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht mit dem Ziel erfolgt ist, zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz zu leben. Der Bruder ist erst im Herbst 2023 in die Schweiz zu seiner Schwester eingereist. Zu einem Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin von E.________ längst getrennt lebte und das ausländerrechtliche Verfahren bereits hängig war. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Einreise des Bruders hauptsächlich im Hinblick darauf erfolgt ist, der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu ermöglichen. Die Begründung des gemeinsamen Haushalts zwischen der Beschwerdeführerin und dem Bruder scheint daher nicht in der

26 Urteil V 2024 93 Absicht eines dauerhaften Zusammenlebens zu erfolgen, sondern erscheint – für die Dauer des ausländerrechtlichen Verfahrens viel eher lediglich temporärer Natur zu sein. 9.4 Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz (und ebenso in Russland) mit den Alimenten ihres Exmannes ihren Grundbedarf decken könnte und gar nicht auf die finanzielle Unterstützung ihres Bruders angewiesen wäre, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder vor deren Einreise in die Schweiz nicht in Russland zusammengelebt haben und dass die Einreise des Bruders in die Schweiz hauptsächlich deshalb erfolgt zu sein scheint, um der Beschwerdeführerin hier ein Aufenthaltsrecht zu sichern, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin gestützt auf die Begünstigungsklausel den erleichterten Familiennachzug zu gewähren und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich sodann, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten fehlenden triftigen Gründe für eine Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung weiter einzugehen, da das Gesuch um Familiennachzug bereits aus den oben genannten Gründen abzulehnen ist, womit die Beschwerdeführerin aus den fehlenden strafrechtlichen Verurteilungen sowie dem Umstand, dass sie keine Einträge im Betreibungsregister aufweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. 9.5 Wenn die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführt, dass nur das Bestehen eines Unterhaltsbedarfs selbst zu ermitteln sei, nicht aber die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf, so ist darauf hinzuweisen, dass sich die von ihr angeführte Rechtsprechung einzig auf Fälle bezieht, wo gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA ein Bewilligungsanspruch besteht, und nicht auf den erleichterten Familiennachzug im Rahmen der Begünstigungsklausel (Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA), den es vorliegend zu beurteilen gilt. Vor dem Hintergrund des behördlichen Ermessenspielraums im Rahmen der Begünstigungsklausel (vgl. E. 8.5) dürfen vorliegend daher mitunter auch die spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf ermittelt werden. Denn zum einen besteht im Rahmen der Begünstigungsklausel selbst dann keine Verpflichtung Gesuche um Familiennachzug zwingend gutzuheissen, wenn von Seiten eines Unionsbürgers für einen Verwandten finanzielle Unterstützung geleistet wird (vgl. Urteil des EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 21 und 26), zum anderen ist zu überprüfen, dass die finanzielle Abhängigkeit nicht mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen (vgl. Urteil des EuGH C-83/11 vom 5. September 2012 Rz. 26 und 38). Abschliessend sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es fraglich erscheint, ob sich gestützt auf das von der Be-

27 Urteil V 2024 93 schwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.4 selbst dann die Ermittlung der spezifischen Gründe für den Unterhaltsbedarf als unzulässig erweist, wenn wie im vorliegenden Fall ohne nachvollziehbare Begründung (vgl. E. 9.2 hiervor) auf die Überweisung von zustehenden und in der Vergangenheit in der Schweiz bezogenen Alimenten bewusst im Hinblick auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung verzichtet wird. 10. Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und ihrer Tochter) zu Recht eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA (Begünstigungsklausel) verweigert hat. 11. 11.1 Im Umstand, dass die Vorinstanz ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA mit der Begründung verweigert habe, dass die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht habe, dass eine enge Beziehung zu ihrem Bruder bereits vor dem September 2023 existiert habe, der Unterhalt seitens des leiblichen Vaters im Falle einer Rückkehr nach Russland ohne Weiteres wieder möglich sein werde sowie dass die finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder lediglich temporärer Natur sei, erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil diese Argumentationslinie erstmals im angefochtenen Entscheid zu finden sei. 11.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sachverhalts. Das Recht der Parteien, zu Rechtsfragen angehört zu werden, wird nur eingeschränkt anerkannt, nämlich dann, wenn die betreffende Behörde beabsichtigt, sich auf gesetzliche Normen zu stützen, deren Berücksichtigung von den Parteien vernünftigerweise nicht vorhergesehen werden konnte, wenn sich die Rechtslage geändert hat oder wenn ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, den Parteien ihre beabsichtigte Begründung im Voraus zur Stellungnahme zu unterbreiten. Beabsichtigt sie jedoch, ihren Entscheid auf eine Norm oder ein rechtliches Argument zu stützen, das im bisherigen Verfahren nicht thematisiert wurde und auf das sich keine der Parteien berufen hat und dessen Relevanz sie nicht erkennen konnten, so verlangt das rechtliche Gehör, dass der betroffenen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird (BGE 145 I 167 E. 4.1). 11.3 Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens erstmals geltend gemacht, dass sie sich aufgrund des von ihrem Bruder an sie geleisteten Unter-

28 Urteil V 2024 93 halts gestützt auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA auf ein Aufenthaltsrecht berufen kann. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin zu den diesbezüglichen Ablehnungsgründen nicht nochmals angehört. Dies ist auch nicht zu beanstanden. Denn das Replikrecht bezieht sich auf Stellungnahmen und Eingaben der Gegenpartei und der Behörden, nicht aber zwingend darauf, dass die entscheidende Behörde ihre rechtliche Würdigung im Sinne eines Vorentscheids einer Partei vorgängig zur Kenntnis zukommen lässt. Die von einer Partei vorgebrachten Argumente sind jedoch im Rahmen des Entscheids zu würdigen, was die Vorinstanz auch getan hat. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Familiennachzugs mit einer für die Beschwerdeführerin – gestützt auf im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA einschlägiger Rechtsprechung – absehbaren rechtlichen Beurteilung. Die Beschwerdeführerin, welche ihre Anspruchsgrundlage – wie bereits erwähnt – selbst erstmals im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens vorbrachte, konnte mit dieser Begründung bezüglich der Ablehnung des Gesuchs um Familiennachzug rechnen. Die vorinstanzliche Entscheidbegründung stellt daher mitnichten eine neue, überraschende rechtliche Argumentationsline dar, womit auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Dies auch umso weniger, da die Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Möglichkeit hatte, sich zu den diesbezüglichen Ablehnungsgründen der Vorinstanz zu äussern. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz erweist sich somit als unbegründet. 12. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als recht- und verhältnismässig erweist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz vom 27. August 2024 zu bestätigen. 13. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Unterlegene Partei im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist vorliegend die Beschwerdeführerin, weshalb ihr entsprechend die Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 14. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist die Vorinstanz obsiegende Partei. Da sie

29 Urteil V 2024 93 jedoch in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist ihr dennoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 28 Abs. 2a VRG). 15. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit die Beschwerdeführerin in vertretbarer Weise einen Anwesenheitsanspruch geltend macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetzes, BGG; SR 173.110) zu erheben (vgl. etwa BGer 2C_545/2024 vom 15. April 2025 E. 1; 2C_262/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

30 Urteil V 2024 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde im Sinne der Erwägungen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie an das Staatssekretariat für Migration, Bern. Zug, 20. Mai 2026 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

V 2024 93 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 20.05.2026 V 2024 93 — Swissrulings