Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.09.2024 V 2024 91

30. September 2024·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,799 Wörter·~14 min·4

Zusammenfassung

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 30. September 2024 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa 2, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) V 2024 91

2 Haftrichterverfügung V 2024 91 A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1996, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 2021 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Er wurde für die Durchführung des Asylverfahrens dem Kanton Zug zugewiesen. Mit Verfügung vom 13. September 2022 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Zudem wurde der Antragsgegner mit gleicher Verfügung aufgefordert, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 15. Oktober 2022 zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten per 14. Oktober 2022 in Rechtskraft. Am 29. September 2022 fand mit dem Amt für Migration (AFM) ein Informationsgespräch statt, an welchem er bereits kund tat, nicht ausreisen zu wollen. Ein weiteres Gespräch wurde am 27. Oktober 2022 abgehalten. Wiederum gab er an, die Schweiz nicht verlassen zu können bzw. zu wollen. Vom 20. Oktober 2023 bis 18. Dezember 2023 war der Antragsgegner in diversen Einrichtungen im Strafvollzug. Im Gespräch vom 18. Dezember 2023 mit dem AFM wurde der Antragsgegner angewiesen, bis Mitte Januar 2024 seine Geburtsurkunde abzugeben. Schliesslich wurde der Antragsgegner, nachdem zuvor von einer algerischen Staatsangehörigkeit ausgegangen worden war, am 20. Dezember 2023 von den marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert. Infolgedessen fand am 30. Januar 2024 ein weiteres Gespräch statt. Dem Antragsgegner wurde angezeigt, dass für ihn ein Flug im März 2024 nach Marokko gebucht werde, womit er sich einverstanden erklärte. Am 6. März 2024 händigte das AFM dem Antragsgegner persönlich das Bahn- und Flugticket für die Rückreise am 27. März 2024 aus. Anlässlich des Gesprächs vom 18. März 2024 wurden dem Antragsgegner nochmals die Modalitäten aufgezeigt und er wurde darauf hingewiesen, was im Weigerungsfalle die nächsten Schritte wären. Ferner wurde ein Einreiseverbot in Aussicht gestellt, welches sodann vom SEM am 19. März 2024 erlassen wurde. Den Rückflug trat der Antragsgegner in der Folge nicht an und per 26. März 2024 ist er untergetaucht. Dem auf den 4. April 2024 anberaumtem Gesprächstermin leistete er keine Folge. Im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle konnte der Antragsgegner am 22. September 2024 durch die Zuger Polizei angetroffen und in Haft genommen werden. Vom 22. September 2024, 18.10 Uhr, bis zum 2. Oktober 2024 befindet er sich im Strafvollzug. Auf Anordnung des AFM wird der Antragsgegner nach der Entlassung gemäss Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) in Ausschaffungshaft versetzt. B. Am 26. September 2024 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und beantragte, diese für die Dauer von drei Monaten zu stützen.

3 Haftrichterverfügung V 2024 91 C. Am 30. September 2024 fand um 10:00 Uhr in Anwesenheit des Antragsgegners sowie der Vertreterin des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des Entscheides zur Verfügung. Der Haftrichter erwägt: 1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter oder die Haftrichterin bezeichnet (§ 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EG AuG, BGS 122.5] i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 162.1] und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts [GO VG, BGS 162.11]). 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1–5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein. Sodann muss die Haft verhältnismässig und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. zum Ganzen etwa BGer 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete

4 Haftrichterverfügung V 2024 91 Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und das bisherige Verhalten des Betroffenen darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.1 Das SEM hat den Antragsgegner mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. September 2022 aus der Schweiz weggewiesen. Der erforderliche Wegweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG liegt demnach vor. 3.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner seit seiner rechtskräftigen Wegweisung keinerlei Anstalten unternommen hat, um bei der Papierbeschaffung für seine kontrollierte Ausreise mitzuwirken. Insbesondere hat er seit seiner Einreise in die Schweiz im Juli 2021 unter der falschen Identität B.________ hier gelebt. Erst im Dezember 2023 konnte er durch die marokkanischen Behörden als A.________ identifiziert werden. Im Weiteren ist er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, was die zahlreichen Strafbefehle wegen Verstössen gegen Ausgrenzungsanordnungen sowie weitere AIG-Bestimmungen, wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch und Betäubungsmitteldelikten eindrücklich aufzeigen. Ebenfalls ist aktenkundig, dass für den 27. März 2024 das AFM einen Flug nach Casablanca gebucht und dem Antragsgegner am 18. März 2024 das Flug- und Bahnticket für die freiwillige Ausreise ausgehändigt hat. Den Flug hat er nicht angetreten. Er ist gar vom 26. März 2024 bis zu seiner Verhaftung am 22. September 2024 untergetaucht und hat sich damit den Behörden entzogen. Dem auf den 4. April 2024 anberaumten Termin nach dem ausgelassenen Rückflug nach Marokko ist er unentschuldigt ferngeblieben. 3.3 An der Haftrichterverhandlung vom 30. September 2024 bestätigte der Antragsgegner seine Personalien (A.________) und nannte als Geburtsdatum jenes, das auf dem Laissez-Passer der marokkanischen Behörden angegeben ist, namentlich den C.________ 1996. Auch seine marokkanische Staatsbürgerschaft gab er zu. Zur Begründung, weshalb er unter falscher Identität in der Schweiz gelebt hat, erklärte er, dass er neu in die Schweiz gekommen sei und die Regeln nicht gekannt habe. Er habe nichts Falsches machen wollen. Seine wahre Identität nicht offengelegt habe er, weil er als der Flug im März 2024 so kurzfristig organisiert worden sei, seine Freundin nicht habe allein

5 Haftrichterverfügung V 2024 91 zurücklassen wollen. Sie sei schwanger geworden, habe das Kind aber verloren. Er sei für seine Freundin zuständig. Vorher habe er auch keinen Pass gehabt. Da er Probleme mit seiner Familie habe, hätten sie auch nicht seine Papiere schicken können. Auf seine Familienverhältnisse angesprochen sagte der Antragsgegner aus, dass er seine Freundin in Luzern in einer Moschee nach islamischer Tradition geheiratet habe. Das Datum konnte er nicht nennen. Dies sei ohne Papiere erfolgt, aber in Anwesenheit zweier Personen. Über eine Wohnung verfüge er nicht, er habe zuvor in der Unterkunft in Unterägeri gelebt. Nun habe er bei Kollegen übernachtet, da er viele Termine beim Arzt habe. Arbeiten tue er nicht. Im Asylheim habe er im Garten Tätigkeiten verrichtet. Er erhalte Sozialhilfe (recte wohl: Nothilfe) von Fr. 400.– plus zusätzlich Fr. 50.– für einen Deutschkurs. Die Schweiz habe er nach dem Wegweisungsentscheid deshalb nicht verlassen, weil er keinen Ausweis gehabt und viele Termine beim Arzt habe. Zudem erhalte er Geld und die Krankenkasse werde übernommen. Zum nicht angetretenen Flug wiederholte er nochmals, dass er seine Freundin mit all den ärztlichen Terminen nach der Fehlgeburt nicht habe alleine lassen wollen. Der Flug sei sehr kurzfristig anberaumt worden. Er wolle mit ihr eine Familie mit Kindern gründen und er träume von einer guten Arbeit. Er wisse, dass er die Schweiz verlassen müsse, aber er brauche ein bisschen Zeit, um mit seiner Freundin alles vorbereiten zu können. Sein Untertauchen von März bis September 2024 erklärte er damit, dass es für ihn schwierig gewesen sei in der Unterkunft in Ägeri. Er habe Probleme mit anderen Bewohnern gehabt. Er sei bei Kollegen im Kanton Luzern untergekommen. Auch habe er nicht gewusst, was er machen soll. Er und seine Freundin hätten eine Anwältin in Luzern, die für die Beschaffung der Papiere für ihre Heirat zuständig sei. Ihren Namen habe er vergessen. Seine Freundin müsse zuerst eine Wohnung organisieren und dafür eine Arbeit haben. Bisher habe sie im Unternehmen des Vaters gearbeitet. Er selbst sei am Deutsch lernen. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der Antragsgegner, er nehme keine Medikamente, aber sein Rücken sei aufgrund seines Fitnesstrainings kaputt. Seine Muskeln schmerzten. Abschliessend ersuchte er um Gewährung einer Chance für ihn und seine Freundin. Er würde mit ihr einen Termin beim AFM vereinbaren und alle Papiere mitnehmen. Seine Freundin schaue wegen einer Wohnung, er wolle arbeiten und ein Diplom erwerben. Er wolle Deutsch lernen, da er hauptsächlich arabisch und französisch spreche. 3.4 Die Vertreterin des AFM begründete die Inhaftnahme mit dem rechtskräftigen erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid vom 13. September 2022, der Sicherstellung des Vollzugs, dem erhebliche Interesse der Schweiz an einer kontrollierten Ausreise und unter Verweis auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Der Antragsgegner habe sich

6 Haftrichterverfügung V 2024 91 mehrmals widersetzt, sei mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und es gebe von seiner Seite her keinerlei Kooperationsbereitschaft. Mit der Ausstellung eines neuen Laissez-Passer könne mit einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen gerechnet werden, die Ausstellung sei garantiert. Mildere Massnahmen seien keine möglich. Das AFM habe während mehr als eineinhalb Jahren versucht, eine Lösung mit dem Antragsgegner zu finden. Er verfüge über keine gefestigte Bleibe. Bis zum heutigen Tage habe das AFM auch keinerlei Kenntnis der schwangeren Freundin oder von einer Ehevorbereitung gehabt. Die angegebene Heirat sei nach islamischem Recht vollzogen worden, was hier jedoch unbeachtlich sei. Lediglich die Auferlegung einer Meldepflicht sei vorliegend keine Alternative. Die Hafterstehungsfähigkeit sei gegeben, benötige er weder Medikamente noch einen Arzt. Er habe keine relevanten Beschwerden. Die medizinische Versorgung wäre in der Einrichtung ohnehin gewährleistet. Wo die Haft vollzogen werden soll, werde aktuell noch geprüft. Es komme eine Überstellung nach Basel in Betracht, dies sollte sich am heutigen Tag herausstellen. Aufgrund des Gesagten werde an der beantragten Bestätigung der Haft für drei Monate auch angesichts der Vorlaufszeit von 60 Tagen festgehalten. Einer Rückführung stünden keine rechtlichen oder tatsächlichen Hürden entgegen. Nichts daran zu ändern vermöchten die heute vom Antragsgegner gemachten Angaben. Es lägen weder eine Anwaltsvollmacht noch Ehepapier vor. Er verfüge nach wie vor über kein Aufenthaltsrecht. Das Amt habe versucht, mit dem Antragsgegner zusammenzuarbeiten und ihn zu motivieren, selbst Dokumente zur Verfügung zu stellen. Dies hat nicht funktioniert. Bis zur Verhaftung am 22. September 2024 habe man keine Kenntnis von einer Freundin gehabt. Abschliessend führte die Vertreterin des AFM aus, dass der Antragsgegner seit dem 15. Oktober 2022 kein Aufenthaltsrecht mehr hat. Es sei versucht worden, dass er kontrolliert ausreise, aber er sei nicht kooperativ gewesen. Deshalb sei die Administrativhaft das einzig mögliche. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei ohnehin nicht möglich, da er über kein Aufenthaltsrecht verfüge. 3.5 In Würdigung der Akten und Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG offensichtlich erfüllt sind. Die seit der rechtskräftigen Abweisung des Asylgesuchs und der Wegweisung nicht existente Mitwirkung zur Papierbeschaffung, die zahlreichen auch strafrechtlich geahndeten Verstösse gegen die verfügten Eingrenzungen, die diversen strafbaren Handlungen, welche ebenfalls mittels unzähligen Strafbefehlen sanktioniert wurden, das Nichtwahrnehmen von Vorladungen des AFM, das Untertauchen für rund ein halbes Jahr nach der Weigerung der freiwilligen, bereits organisierten Ausreise trotz anderer Beteuerung wie auch insbesondere der Umstand, dass der Antragsgegner bis Ende 2023 (Identifikation

7 Haftrichterverfügung V 2024 91 durch den marokkanischen Staat) bewusst falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, lässt ohne weiteres darauf schliessen, dass er sich auch künftig nicht an die behördlichen Anordnungen halten wird. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Vorliegend kommt keine mildere Massnahme, z.B. in Form einer Meldepflicht, in Frage. Der Antragsgegner verfügt weder über eine aktuelle Bleibe noch über finanzielle Mittel. Die Gefahr des Untertauchens ist damit weiterhin gegeben, zumal er bereits einen Tag vor dem organisierten Flug nach Marokko für ein halbes Jahr unauffindbar war und sich den Behörden entzogen hat. Auch die familiären Verhältnisse ergeben keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Antragsgegner bringt erstmals vor, seine Freundin in einer Moschee in Luzern geheiratet zu haben. An das konkrete Datum konnte er sich allerdings nicht erinnern. Eine zivilrechtliche Trauung verneinte er. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ohne vorgängige zivile Trauung auf einem Zivilstandsamt eine religiöse Eheschliessung in der Schweiz nicht durchgeführt werden darf. Einer religiösen Eheschliessung ohne vorgängige zivile Trauung kommen keine Rechtswirkungen zu. Die Partner gelten nach schweizerischem Recht weiterhin als nicht miteinander verheiratet (sog. Nichtehe), selbst wenn die Eheschliessung in einem anderen Staat anerkannt würde. Weiter gab der Antragsgegner an, dass unter Mithilfe einer Luzerner Rechtsanwältin, deren Namen er ebenfalls nicht nennen konnte, ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet werden solle. Hierfür liegen indessen keinerlei Beweise bei den Akten und auch das AFM hatte bisher keine Kenntnis davon. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt eine bevorstehende Heirat eine Haftanordnung grundsätzlich nicht hinfällig werden und es ist in aller Regel zumutbar, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten und zu gegebener Zeit bei der schweizerischen Auslandsvertretung im Heimatland um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen. Der Wegweisungsvollzug erscheint höchstens dann unverhältnismässig, wenn sämtliche für den Eheschluss erforderlichen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen kurzem mit der Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu rechnen ist (BGer 2C_481/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 2.3). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, eine unmittelbar bevorstehende Eheschliessung ist nicht ausgewiesen, insbesondere wenn der Antragsgegner angibt, seine Freundin müsse zuerst eine Wohnung finden und dafür eine Arbeit haben. Ebenso wenig liegen die für die Ehevorbereitung notwendigen Papiere vor. Ebenfalls keine andere Betrachtungsweise zu begründen ver-

8 Haftrichterverfügung V 2024 91 mag der Umstand, dass die Freundin des Antragsgegners das ungeborene Kind verloren hat. Auch wenn nach diesem tragischen Schicksalsschlag die emotionale Verfassung des Antragsgegners und seiner Freundin nachvollziehbar ist und es auch verständlich ist, dass er für sie da sein und zu den notwendigen ärztlichen Terminen begleiten will, so ehrt ihn dies, doch darf demgegenüber nicht über sein bisheriges Verhalten hinweggesehen werden. Alles in allem stellt die Haftanordnung die einzige Möglichkeit dar, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Die Hafterstehungsfähigkeit kann diesfalls bejaht werden, benötigt er doch weder Medikamente noch einen Arzt. Die Haft wird voraussichtlich im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) in Kloten oder im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut in Basel-Stadt vollzogen, welche notorisch den Vorgaben von Art. 81 AIG entsprechen. In Nachachtung des Beschleunigungsgebotes hat das AFM die notwenigen Vorkehren für den Vollzug der Ausschaffung unternommen. Der Vollzug der Rückführung am 27. März 2024 scheiterte einzig an der Weigerung des Antragsgegners, den Flug anzutreten. Die Ausstellung eines neuen Laissez-Passer ist unter Berücksichtigung einer Vorlaufsfrist von 60 Tagen absehbar. In Berücksichtigung aller Aspekte und des gewichtigen Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise in die Heimat erweist sich die Haft und deren beantragte Dauer von drei Monaten als verhältnismässig. Da alle Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von drei Monaten bis 2. Januar 2025 zu bestätigen. 5. Der Antragsgegner wird in Nachachtung von § 10 Abs. 2 EG AuG abschliessend darauf hingewiesen, dass er gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG das Recht hat, einen Monat nach der Haftüberprüfung beim Haftrichter ein Haftentlassungsgesuch einzureichen. Über dieses Gesuch wäre wiederum aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. 6. Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

9 Haftrichterverfügung V 2024 91 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Januar 2025 bestätigt. 2. Kosten werden für dieses Verfahren nicht erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 30. September 2024 Der Haftrichter MLaw Patrick Trütsch versandt am

V 2024 91 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 30.09.2024 V 2024 91 — Swissrulings