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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.12.2025 V 2024 101

3. Dezember 2025·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·10,479 Wörter·~52 min·4

Zusammenfassung

Schulrecht (Zuweisung Sonderschulung) | Schulrecht/Bildungswesen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: MLaw Patrick Trütsch, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann, lic. iur. Judith Fischer MLaw Stefan Bernbeck und Ersatzrichter lic. iur. Roger Grünvogel Gerichtsschreiberin: MLaw Miriam Habegger-Schneider URTEIL vom 3. Dezember 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch seine Eltern B.________ und C.________ diese vertreten durch RA lic. iur. Stephan Huber, Huber & Hausherr Advokatur und Notariat, Alpenstrasse 7, 6300 Zug gegen 1. Schulrektorat D.________ 2. Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug, Baarerstrasse 19, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Schulrecht (Zuweisung Sonderschulung) V 2024 101

2 Urteil V 2024 101 A. Der 2011 geborene A.________ leidet an einem atypischen Autismus (ICD-10 F84.1) und an einer Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (ICD-10 F82; DBKact. 006.06). Am 22. August 2016 wurde er eingeschult. Im Sommer 2022 konnten nach erfolgten Abklärungen die obgenannten Diagnosen gestellt werden. Mit schriftlichem Gesuch vom 26. Januar 2023 (datiert vom 11. Januar 2023) beantragten die Erziehungsberechtigten, B.________ und C.________, einen Schulwechsel an die Privatschule E.________, F.________, und ersuchten gleichzeitig um Kostenübernahme für deren Besuch (DBK-act. 006.19). Am 31. Januar 2023 teilte der Prorektor der Schule D.________ dem Vater von A.________ per E-Mail mit, es habe an der G.________ Schule in H.________ für nach den Sportferien ein Platz gefunden werden können (DBKact. 006.17). Seit dem 6. Februar 2023 besucht A.________ die ausserkantonale Privatschule E.________ in F.________ (DBK-act. 006.10 Ziff. 8). Der Rechtsvertreter der Erziehungsberechtigten stellte sodann in Ergänzung zum Gesuch vom 11. Januar 2023 am 2. Mai 2023 einen Antrag auf Kostenübernahme für die integrative Sonderschulung in der Privatschule E.________ und zusätzlich um Zusprechung von verstärkten Massnahmen (DBK-act. 006.10). Demgegenüber stellte der schulpsychologische Dienst (SPD) am 17. Mai 2023 den Antrag auf verstärkte Massnahmen (Sonderschulung) und um Zuweisung zur G.________ Schule in H.________ (DBK-act. 006.06). Gestützt darauf verfügte das kantonale Amt für gemeindliche Schulen am 31. Mai 2023 eine Mitfinanzierung der Tagesschule G.________ in H.________ vom 18. Mai 2023 bis 31. Juli 2024 (bis zum Abschluss der 6. Primarklasse) durch den Kanton im Umfang von 50 % der Jahrespauschale inkl. Transportkosten (DBK-act. 006.03). In Kenntnis des Antrags des SPD sowie des Mitfinanzierungsentscheids des Amts für gemeindliche Schulen bewilligte das Rektorat der Schule D.________ am 12. Juni 2023 den Antrag des SPD und wies A.________ zur separativen Sonderschulung (Tagesschule) an der G.________ Schule in H.________ ab sofort bis zur voraussichtlichen Beendigung der 6. Primarklasse (bis 31. Juli 2024) zu. Ebenso verfügte das Rektorat die Kostentragung durch die Wohnsitzgemeinde D.________ im Umfang von 50 %. Einer Beschwerde wurde zudem die aufschiebende Wirkung entzogen (DBK-act. 005.07). Die dagegen am 23. Juni 2023 von den Erziehungsberechtigten erhobene Verwaltungsbeschwerde (DBK-act. 001) wies die Direktion für Bildung und Kultur (DBK) mit Entscheid vom 12. September 2024 ab (BF-act. 2). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. Oktober 2024 liessen die gesetzlichen Vertreter von A.________ (fortan: Beschwerdeführer) folgende Anträge stellen:

3 Urteil V 2024 101 "1. Der Zuweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom 12. Juni 2023 und der Beschwerdeentscheid der Beschwerdegegnerin 2 vom 12. September 2023 seien aufzuheben. 2. Stattdessen sei A.________ rückwirkend für den Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum ordentlichen Abschluss der 6. Primarklasse per Ende des Schuljahres 2023/2024 (31. Juli 2024) für die integrative Sonderschulung extern der Privatschule E.________, F.________, zuzuweisen. Sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Schulkosten seien im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den Staat (Gemeinde D.________ und Kanton Zug) zu finanzieren. 3. Es sei festzustellen, dass A.________ auch während der Beschulung im E.________ als Privatschule Anspruch auf verstärkte Massnahmen auf Kosten des Kantons und der Wohngemeinde hat und es seien die für A.________ im Zeitraum vom 6. Februar 2023 bis zum ordentlichen Abschluss der 6. Primarklasse per Ende des Schuljahres 2023/2024 (31. Juli 2024) angefallenen Kosten für verstärkte Massnahmen in der Privatschule im Sinne des Schulgesetzes des Kantons Zug durch den Staat (Gemeinde D.________ und Kanton Zug) zu finanzieren. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückzuweisen. 5. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten der Staatskasse." C. Das Rektorat der Schulen D.________ beantragte in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Auch die DBK schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (act. 6). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 83 des Schulgesetzes (SchulG; BGS 412.11) richtet sich die Rechtspflege grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Rechtsschutz in

4 Urteil V 2024 101 Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Gegen Entscheide der Wohnsitzgemeinde betreffend Zuweisung oder Nichtzuweisung zu einer Sonderschulung kann innert zehn Tagen seit deren Mitteilung bei der DBK Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 85 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 SchulG). Gegen in diesem Zuständigkeitsbereich gefällte Entscheide der DBK sind die Beschwerden innert 30 Tagen direkt beim Verwaltungsgericht einzureichen (§ 86 SchulG). Die DBK hat den angefochtenen Entscheid vom 12. September 2024 erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeschrift datiert vom 14. Oktober 2024 und wurde gleichentags der Post übergeben, weshalb die 30-tägige Frist eingehalten wurde. Als Inhaber der elterlichen Sorge steht den Eltern des Beschwerdeführers die Vertretung ihres Sohnes von Gesetzes wegen zu (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sie sind damit zur Ergreifung des Rechtsmittels im Namen ihres Sohnes berechtigt (vgl. BGer 2C_346/2022 vom 25. Januar 2023 E. 1.2). Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält einen Antrag und eine Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Ist ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde angefochten, steht dem Verwaltungsgericht nebst der Rechts- auch die Ermessenskontrolle zu (§ 63 Abs. 3 VRG; VGer ZG V 2013 175 vom 19. Mai 2014 E. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK; SR 0.109; in Kraft seit 15. Mai 2014) anerkennen die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel: a) die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; b) Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen; c) Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an

5 Urteil V 2024 101 einer freien Gesellschaft zu befähigen. Dabei ist das in Abs. 1 der Bestimmung verankerte Verbot der Diskriminierung bei der Ausübung des Rechts auf Bildung direkt anwendbar, das heisst, wenn der Staat Angebote im Bildungsbereich macht, muss er einen diskriminierungsfreien Zugang vorsehen und darf niemanden aus diskriminierenden Gründen von der Teilhabe ausschliessen (BGE 145 I 142 E. 5.1; BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.1). 2.2 Nach Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert werden. Verboten ist eine sachlich nicht gerechtfertigte, mit der Behinderung begründete Benachteiligung, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat. Artikel 8 Abs. 2 BV begründet aber keinen individual-rechtlichen, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Herstellung einer faktischen Gleichheit. Für die Beseitigung faktischer Benachteiligungen behinderter Personen besteht hingegen in Art. 8 Abs. 4 BV ein eigenständiger verfassungsrechtlicher Beseitigungsauftrag, welchen der Gesetzgeber zu konkretisieren hat (BGE 145 I 142 E. 5.2; BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.2). 2.3 Artikel 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht (Art. 62 Abs. 2 BV). Sie sorgen zudem für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 3 BV). Der in Art. 19 BV vorgesehene Unterricht muss für den Einzelnen angemessen und geeignet sein; er muss genügen, um die Schüler auf ein eigenverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. In diesem Sinne leitet sich ein Recht auf eine geeignete Sonderschulung für Behinderte schon aus Art. 19 BV ab (BGE 145 I 142 E. 5.3; BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). 2.4 Zur Umsetzung des Verfassungsauftrags wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen geschaffen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3). Gemäss Art. 20 BehiG sorgen die Kantone dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundausbildung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen entspricht (Abs. 1). Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule

6 Urteil V 2024 101 (Abs. 2). Mit Art. 62 Abs. 3 BV haben die Kantone verfassungsrechtlich die Kompetenz erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen. Artikel 20 BehiG konkretisiert somit die verfassungsrechtlichen Grundsätze (Art. 8 Abs. 2, Art. 19 und Art. 62 Abs. 3 BV), geht aber kaum über sie hinaus (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). 2.5 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch für die Sonderschulung gilt (Art. 46 Abs. 3 BV). Die Kantone sind jedoch nicht vollständig frei, wie sie den Grundschulunterricht ausgestalten wollen: Aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, der die Kantone verpflichtet, die integrative Schulung zu fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes dient, ergibt sich eine (gewisse) Präferenz für die integrierte Sonderschulung. Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.5, mit weiteren Hinweisen). 2.6 Der Vorrang der integrierten gegenüber der separierten Sonderschulung bildet Grundgedanke des BehiG: Dieses will es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden sowie eine Erwerbstätigkeit ausüben zu können (Art. 1 Abs. 2 BehiG). Eine durch angemessene Fördermassnahmen begleitete Integration von behinderten Kindern und Jugendlichen in die Regelschulen trägt diesem Ziel Rechnung, zumal hierdurch der Kontakt zu nicht behinderten Gleichaltrigen erleichtert wird, was einer gesellschaftlichen Eingliederung zuträglich ist. Diese Wertung entspricht Art. 24 Abs. 1 der BRK, welcher vorsieht, dass die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem gewährleisten. Auch die inklusive Schulung in diesem Sinn geht indessen nicht über die dargelegten bundesrechtlichen Garantien hinaus und vermittelt einem behinderten Grundschüler keine absoluten Ansprüche. Der Grundsatz der integrierten Sonderschulung kommt ebenfalls in Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat; in Kraft seit dem 1. Januar 2011) zum Ausdruck, wonach unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation integrativen Lösungen gegenüber separierenden der Vorzug gegeben wer-

7 Urteil V 2024 101 den soll (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.6, mit weiteren Hinweisen). Der Kanton Zug ist dieser Vereinbarung nicht beigetreten. 2.7 Die verfassungsrechtlich garantierte Sonderschulung bedeutet, dass die Schulung an die besonderen Bedürfnisse der behinderten Kinder angepasst wird. Dies geschieht durch angemessene Fördermassnahmen, namentlich durch besondere pädagogische oder in anderer Weise auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtete Massnahmen (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. c und e BRK). Die Sonderschulung kann separativ in heilpädagogischen Spezialschulen (Sonderschulen) oder integrativ in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste bzw. pädagogisch-therapeutischer Massnahmen erfolgen. Voraussetzung für die integrative Beschulung behinderter Kinder in der Regelschule ist somit das Vorliegen angemessener Fördermassnahmen in der Regelschule. Die Einschulung in die Regelschule ohne angemessene Fördermassnahmen stellt eine Diskriminierung dar, da dies zu einer qualifiziert rechtsungleichen Schlechterstellung bedingt durch die Behinderung führt. Gleichermassen verletzt es das Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht des behinderten Kindes, da dieser nur mit angemessenen Fördermassnahmen gewährleistet werden kann. Der Grundschulunterricht ist dann für das behinderte Kind ausreichend, wenn er es auf ein eigenverantwortliches Leben vorbereiten kann. Es soll sein Leben als Erwachsener mit jener Selbständigkeit führen können, die aufgrund der Schwere seiner Behinderung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann. Indessen stellen nicht alle sonderpädagogischen Massnahmen angemessene Förderungsmassnahmen im Sinne der Sonderschulung dar. Damit eine Massnahme als solche gilt, muss diese auf die Beseitigung behinderungsbedingter Nachteile ausgerichtet sein. So gilt eine Massnahme, die sich an Kinder mit nicht behinderungsbedingten Beeinträchtigungen wie sprachlichen Schwierigkeiten zufolge Fremdsprachigkeit richtet, nicht als angemessene Fördermassnahme (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.7, mit weiteren Hinweisen). 2.8 Auch wenn praxisgemäss kein absoluter Anspruch auf Integration in die Regelschule besteht, soll die inklusive Schulung in der Regelschule nach dem Gesagten jedoch den Normalfall bilden. Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in die Regelschule somit qualifiziert gerechtfertigt werden. Massgebend ist das Wohl des betroffenen Kindes (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]). An einer qualifizierten Rechtfertigung fehlt es, wenn Kinder aufgrund schematischer Grundlagen generell ohne Prüfung im Einzelfall in die Sonderschule eingeschult werden, da pauschale Regelungen nicht geeignet sind, um vorrangig dem

8 Urteil V 2024 101 Kindeswohl bzw. den allfälligen besonderen Umständen des Einzelfalls in geeigneter Weise Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.8, mit weiteren Hinweisen). 2.9 Eine separative Sonderschulung erweist sich dann als unzulässig, wenn den Bedürfnissen des Kindes durch zusätzliche Unterstützung in der Regelklasse – und damit durch eine mildere Massnahme – entsprochen werden kann. In einem solchen Fall können die zusätzlichen Fördermassnahmen in der Regelklasse nicht mit der Begründung abgelehnt werden (mit der Folge einer Zuweisung in eine Sonderschule), dass die Organisation der Schule es nicht zulässt, sie zu erbringen. Denn für behinderte Kinder ist es im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig erforderlich, einen höheren Aufwand zu betreiben, um ihre behinderungsbedingten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen. Vor diesem Hintergrund kann die Organisation der Schule zwar beim Entscheid über die Sonderbeschulung berücksichtigt werden. Sie kann den Interessen des Schülers jedoch nur dann entgegengehalten werden, wenn ein effizienter und geordneter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und der Bildungsauftrag in Frage gestellt ist. Umgekehrt führt der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung unzulässig wäre; sie ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die erforderlichen Fördermassnahmen in der Regelschule nicht umsetzbar sind (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.9, mit weiteren Hinweisen). 2.10 Die Benachteiligung behinderter Kinder ist mit dem Diskriminierungsverbot und der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 4 BV nicht vereinbar. Ihre unterschiedliche Behandlung kann sich aber namentlich im schulischen Bereich als angezeigt erweisen, soll doch jedes behinderte Kind seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechend Schulen besuchen können. Der Entscheid zwischen integrierter Schulung in der Regelschule und separativer Sonderschulung liegt weiterhin bei den Kantonen, deren Wahl jedoch insofern nicht frei ist, als sie die Interessen der behinderten Kinder wahren und die Prävalenz der Integration beachten müssen. Massgebend für den Entscheid, welche Schule in Frage kommt, ist – wie gesagt – vorab das Wohl des (behinderten) Kindes (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.10, mit weiteren Hinweisen).

9 Urteil V 2024 101 2.11 Zur Anwendung der vorangehenden Grundsätze muss die zuständige Behörde den schulischen Bedarf des Kindes im Rahmen einer umfassenden Beurteilung ermitteln und gestützt darauf die (am besten) geeigneten sonderpädagogischen Massnahmen festlegen (BGE 145 I 142 E. 7.6). Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob das Kind integrativ oder separativ beschult werden soll. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Form der Beschulung aus fachlicher Sicht den Bedürfnissen des jeweiligen Kindes am besten entspricht (vgl. zum Ganzen: BGer 2C_227/2023 vom 29. September 2023 E. 4.11, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Das Zuger Schulgesetz sieht grundsätzlich den Aufenthaltsort des Schülers als Schulort vor (§ 9 Abs. 1 SchulG). 3.2 Mit Bezug auf die Sonderpädagogik wird zunächst in § 33 SchulG auf das kantonale Konzept Sonderpädagogik hingewiesen, welches die sonderpädagogischen Angebote der gemeindlichen Schulen, die Angebote der Sonderschulung, die Qualitätssicherung sowie den Finanzierungsmodus regelt. Darin wird festgehalten, dass für alle Lernenden und Schulformen eine weitgehend integrative Schulung angestrebt wird (Konzept Sonderpädagogik KOSO, vom Regierungsrat am 13. Mai 2008 in 2. Lesung beschlossen, S. 4). 3.3 Die Sonderschulung wird in § 34 SchulG geregelt. Demgemäss sorgen die Gemeinden dafür, dass Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen, physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden können, eine entsprechende Sonderschulung erhalten (Abs. 1). Der Schulpsychologische Dienst des Kantons Zug trifft, allenfalls unter Beizug weiterer Fachpersonen, die notwendigen Abklärungen. Er bezieht alle Beteiligten, insbesondere den Rektor und die Erziehungsberechtigten, in eine Gesamtbeurteilung mit ein und stellt der Bildungsdirektion Antrag für eine Mitfinanzierung (Abs. 2). In Kenntnis des Antrags des Schulpsychologischen Dienstes und des Entscheids des Kantons über die Mitfinanzierung der Sonderschulung verfügt die Wohnsitzgemeinde über die Zuweisung eines Kindes zu einer integrativen Sonderschulung oder in eine Sonderschule (Abs. 3–5). Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden in Form von Pauschalen gewährt. Die Höhe der Pauschalen und der Zahlungsmodus werden in den Leistungsvereinbarungen geregelt. Die Pauschale wird erstmalig vom Regierungsrat festgelegt. Die Bildungsdirektion stellt den Gemeinden deren Anteil in Rechnung (§ 11bis Abs. 1 der Verordnung zum

10 Urteil V 2024 101 Schulgesetz [SchulV; BGS 412.111]). Erfolgt die Zuweisung in eine Sonderschule direkt durch die Erziehungsberechtigten, jedoch ohne Entscheid durch die Gemeinde und ohne kantonalen Mitfinanzierungsentscheid, entfällt der Kantonsbeitrag (Abs. 3). 3.4 Die in § 34bis geregelte integrative Sonderschulung sieht vor, dass Kinder mit einem Bedarf an verstärkten Massnahmen, soweit dies dem Wohle des Kindes dient und unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen möglich ist, in der Regelklasse unterrichtet werden, solange die schulische Qualität in der Regelklasse erhalten bleibt (Abs. 1). Die Wohnsitzgemeinde des entsprechenden Kindes trägt 50 % der Kosten, die der Kanton für die Schüler aus der betreffenden Gemeinde gemäss Leistungsvereinbarung aufzuwenden hat. Lehnt die Direktion für Bildung und Kultur eine Mitfinanzierung ab, so hat die Gemeinde 100 % der Kosten zu tragen (Abs. 3). 3.5 Aus sozialen Gründen können Schüler einer Privatschule zugewiesen werden, die nicht als Sonderschule im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung anerkannt ist. In diesem Fall regelt die Gemeinde mit der Schule die Leistungsabgeltung im Sinne von § 36 SchulG über die ausserkantonalen Sonderschulen (§ 35 Abs. 4 SchulG). Auch hier trägt sie 50 % der Kosten, sofern die DBK die Mitfinanzierung für die Sonderschulung gutgeheissen hat, andernfalls 100 % (§ 36 Abs. 3 SchulG). Mit Bezug auf Beiträge des Kantons beim Besuch einer Privatschule sieht § 78 SchulG vor, dass der Kanton der Gemeinde die Normpauschale gewährt, wenn letztere Kinder zur Erfüllung der Schulpflicht einer Privatschule zuweist (Abs. 1). Weiter können die Privatschulen die obligatorischen kantonalen Lehrmittel für die Zuger Schüler zu den gleichen Bedingungen beziehen wie die gemeindlichen Schulen (Abs. 3). 4. Es gilt zunächst den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und dabei insbesondere den schulischen Bedarf des Beschwerdeführers. Wenn dieser hinreichend abgeklärt ist, kann hernach geprüft werden, welches die (am besten) geeignete Massnahme darstellt. 4.1 Der SPD führte beim Beschwerdeführer eine Abklärung durch, welche eine testpsychologische Abklärung und mehrere Hospitationsbesuche in der Klasse beinhaltete. Ebenfalls fanden seit Oktober 2021 zahlreiche Gespräche mit den Eltern des Beschwerdeführers und den schulischen Fachpersonen statt. Der Abklärungsbericht wurde am 12. Januar 2022 erstattet (DBK-act. 006.39). Die Intelligenzdiagnostik mittels WISC-V (Wechsler

11 Urteil V 2024 101 Intelligence Scale for Children) ergab eine intellektuelle Begabung, die gesamthaft im durchschnittlichen Bereich lag. Bei der Emotionsverarbeitung zeigte sich, dass, während in der Selbsteinschätzung die maladaptiven Strategien mit Ausnahme von Rückzug, aggressivem Verhalten und der Selbstabwertung mehrheitlich durchschnittlich ausfielen, sich bei den adaptiven Strategien ein anderes Bild präsentierte. Diese seien, insbesondere wenn es um die Emotion Angst gehe, unterdurchschnittlich ausgeprägt. Er zeige aber ein überdurchschnittlich hohes Mass an Emotionskontrolle. Weiter wird ausgeführt, in Bezug auf die schulische Leistungsmotivation zeige sich ein klares Bild. Der Beschwerdeführer setze sich selber keine Lernziele mehr und zeige ein überdurchschnittliches Mass an Arbeitsvermeidung. Es sei eine ungünstige Konstellation, da kein intrinsisch motiviertes Lernen mehr stattfinde und aktiv alles unternommen werde, schulischen Anforderungen aus dem Weg zu gehen. Es bestehe eine erhöhte Tendenz, schulische Anstrengungen zu vermeiden, bei denen er annehme, es werde eine schlechte Leistung resultieren. Hinsichtlich der Stressbewältigung zeige sich ein ähnliches Bild wie bei der Emotionsverarbeitung. Der Beschwerdeführer sehe in der Selbsteinschätzung die meisten Stressverarbeitungsstrategien als nicht durchschnittlich an. So seien die Situationskontrolle sowie die positive Selbstinstruktion unterdurchschnittlich ausgeprägt. Die passive Vermeidung sowie die Resignation kämen jedoch überdurchschnittlich zum Einsatz. Gesamthaft gesehen seien die problemlösende Bewältigung sowie die positive Stressverarbeitung unterdurchschnittlich ausgeprägt, wohingegen die negative Stressverarbeitung überdurchschnittlich oft zum Einsatz komme. Zu den Erhebungen zu ADHS und Störung des Sozialverhaltens wurde festgehalten, in den Diagnosekriterien nach DSM-IV zeige sich bei der Beurteilung des Vaters keine Auffälligkeit. Bei der Einschätzung der Mutter seien die Kriterien für eine Störung mit oppositionellem Trotzverhalten erfüllt. Aus Sicht des SPD reiche das nicht aus, um eine Diagnose zu stellen. Die Beurteilung der Mutter habe stark mit der Hausaufgabensituation zu tun, die einerseits nicht repräsentativ für das generelle Verhalten stehe und die andererseits eine grosse Belastung für beide darstelle, was immer wieder in Reibereien ende. In beiden Beurteilungen seien jedoch die Screener-Items für Ängstlichkeit massiv erhöht. Hinsichtlich der exekutiven Funktionen seien die Beurteilungen der Eltern sehr ähnlich gewesen. Es zeige sich, dass insbesondere die exekutiven Funktionen SHIFT, INITIATIVE, ARBEITSGEDÄCHTNIS, PLANEN/STRUKTURIEREN und die AUF- GABENÜBERPRÜFUNG als auffällig taxiert werden. Das passe gut ins Bild, das in der Schule beobachtet werden könne. Der Beschwerdeführer habe Mühe, mit Aufgaben zu starten. Er versuche sich permanent abzusichern, um ja keine Fehler zu machen, was natürlich in einem massiven Zeitverlust ende. Die sinnvolle Planung von Aufgaben sei für ihn auch noch schwierig. Es sei enorm wichtig, dass Übergänge genug früh angekündigt

12 Urteil V 2024 101 würden, damit er die aktuelle Arbeit abschliessen könne, um sich dann der neuen Aufgabe zu widmen. Sei diese Zeit zu kurz, beschäftigten ihn bei der neuen Aufgabe immer noch die Phänomene der alten Aufgabe. Des Weiteren brauche der Beschwerdeführer permanent Bestätigung, dass er auf dem richtigen Weg sei. Zudem helfe es ihm, wenn man lange Sequenzen in kleine Etappen aufteile und ihn immer wieder ermuntere, jetzt mit der Arbeit zu beginnen. In der Einschätzung der Eltern liege eine schwache bis mittelschwere Beeinträchtigung der sozialen Reaktivität vor. Insbesondere die Werte in den Skalen soziale Kognition, soziale Kommunikation, soziale Motivation sowie autistische Manierismen seien überdurchschnittlich ausgeprägt. Zusammenfassend hielt der SPD fest, es präsentiere sich das Bild eines Kindes, das aus verschiedenen Gründen schulisch abgehängt habe. Einerseits sei da die nicht existente soziale Anbindung an die Klasse. Der Beschwerdeführer sage, er habe weder in der Klasse noch im Schulhaus wirklich Freunde. Die anderen Kinder würden ihn auch nicht mitspielen lassen. Andererseits habe er ziemlich strikte Ansichten hinsichtlich der Schule und lasse sich schlecht davon abbringen. Auch wenn sich die Situation durch den Aufenthalt in der I.________ Klasse verändert habe, so bestünden prospektiv gesehen doch einige zu adressierende Schwierigkeiten. Dass der Beschwerdeführer sozial keinen Anschluss finde, habe nicht nur mit den anderen Kindern zu tun. Er sei zwar sichtlich bemüht, mit anderen Kindern in Kontakt zu sein. Er stelle sich zeitweise aber etwas ungeschickt an. Es gebe aktuell zwei Empfehlungen. Einerseits eine Abklärung bei J.________, da der Verdacht für das Vorhandensein einer Störung aus dem autistischen Formenkreis bestehe, der genauer abgeklärt werden sollte. Die ebenfalls vorhandenen Hinweise auf eine übergrosse Ängstlichkeit bedürften ebenso einer genaueren Untersuchung. Im Hinblick auf die schulischen Massnahmen sehe der SPD ausserdem eine psychotherapeutische Begleitung als indiziert. Der Beschwerdeführer stehe sich mit seinen zum Teil rigiden Ansichten oftmals selber im Weg. Eine Anreicherung seines Verhaltensrepertoires auch gerade im Hinblick auf den Kontakt mit anderen Kindern, sei als Schlüsselkompetenz für das Gelingen der geplanten schulischen Massnahmen zu sehen. Andererseits mache die Rückkehr in seine frühere Klasse keinen Sinn. Er brauche ein neues Umfeld, in dem er neue Freundschaften knüpfen könne und in dem er einen Platz finde. Deshalb werde die Querversetzung in ein anderes Schulhaus empfohlen. 4.2 Am 24. Januar 2023 nahm die behandelnde Psychologin eine Einschätzung vor (DBK-act. 006.21). Sie erklärte, dass sich der Beschwerdeführer seit August 2022 mit der Diagnose eines atypischen Autismus bei ihr in Behandlung befinde. Er habe sich zunehmend stabilisiert. Seine Stimmung habe sich verbessert, die Suizidgedanken seien in den Hintergrund getreten und er fühle sich bereit, sich auf eine neue Schule einzulassen. Auf-

13 Urteil V 2024 101 grund der Autismusspektrumsstörung reagiere er aber weiterhin sehr empfindlich auf Lautstärke, Berührung und Gerüche. Da es bei ihm rasch zu einer Reizüberflutung komme, seien ein ruhiger Arbeitsplatz und ein Rückzugsort sehr wichtig für ihn. Er habe Schwierigkeiten damit, soziale Signale zu interpretieren. Dies führe dazu, dass es zu Missverständnissen komme und der Beschwerdeführer sich beispielsweise angegriffen fühle, auch wenn dies nicht die Intention der anderen Person sei. Aufgrund der inzwischen erlangten psychischen Stabilität sei der Beschwerdeführer aus ihrer Sicht nun in der Lage, ohne vorgängige Behandlung im Tagesambulatorium in eine Sonderschule zu wechseln. 4.3 Der betreuende Kinderarzt des Beschwerdeführers wandte sich am 24. Februar 2023 an den SPD (DBK-act. 006.10 Beil. 6) und führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Entwicklungsproblematik aus dem Autismus-Spektrum, welche seine bisherige Integration im Zuger Schulsystem deutlich erschwert bzw. eine Regelbeschulung verunmöglicht habe. Die seitens der Schule im vergangenen Jahr eingeleiteten Massnahmen (I.________ Klasse) hätten nicht dazu geführt, dass seine Partizipation habe erreicht werden können. Psychisch sei es ihm leider immer schlechter gegangen, sodass er die Schule über mehrere Wochen gar nicht mehr habe besuchen können. Die Kindseltern hätten eindrücklich beschrieben, wie er sich erst nach rund einem Monat Distanz vom Schulbetrieb wieder erholt habe. Aktuell werde seine weitere Beschulung in der G.________ Schule geprüft. Mitte März sei ein Gespräch in der Schule geplant, an welchem die Kindseltern und auch der Beschwerdeführer dabei sein sollten. Wissend, dass solche Anlässe mit mehreren Erwachsenen für ihn einen maximalen Stress bedeuteten, möchten die Eltern ihn (vorerst) nicht mitnehmen. Er unterstütze den Vorschlag aus fachärztlicher Sicht und bitte den SPD diesen auch mitzutragen. Die Eltern würden die Fähigkeiten und (Überforderungs-) Grenzen ihres Sohnes sehr genau kennen und könnten damit gut einschätzen, welche Form/Art des Unterrichts bei ihm funktioniere und wo er sehr schnell blockieren werde. Es lohne sich daher, ihre Meinung sehr ernst zu nehmen, wenn die weitere Beschulung wirklich gelingen solle. Er kenne die aktuelle Schüler-Zusammensetzung in der G.________ Schule nicht, sei aber doch skeptisch, ob das Setting für den Beschwerdeführer nicht zu inkonstant und unruhig sei. Die Eltern hätten ihn die letzten Wochen in der Privatschule E.________ in einem deutlich kleineren Setting schnuppern lassen, was sehr gut gegangen sei. Da ab 2024 auch eine Oberstufen-Kleinklasse angeboten werden solle, könnte der Beschwerdeführer die restlichen obligatorischen Schuljahre mit den gleichen Bezugspersonen absolvieren und müsste nicht nochmals wechseln. Aus seiner Sicht wäre diese Option als Alternative unbedingt zu überprüfen, weil in Zug kein solches Angebot

14 Urteil V 2024 101 bestehe und damit auch die fortgesetzte psychotherapeutische Begleitung in F.________ ermöglicht würde (auch diese könne derzeit in Zug nicht angeboten werden). 4.4 Eine weitere Einschätzung nahm die behandelnde Psychologin am 6. April 2023 vor (DBK-act. 006.10 Beil. 3). Sie wiederholte zunächst mit fast identischem Wortlaut die im obgenannten Bericht gemachten Angaben und ergänzte, die durch den Autismus verursachten Schwierigkeiten führten beim Beschwerdeführer im Schulalltag rasch zu einem hohen Stresspegel. Daher seien kurze Schultage wichtig für ihn, damit er genügend Erholungszeit zuhause im vertrauten Umfeld habe. In seiner bisherigen Schullaufbahn habe er schon viele negative Erfahrungen mit anderen Kindern gemacht. Als Folge lösten bis heute laute und aggressive Kinder grosse Ängste bei ihm aus. Dies verunmögliche es ihm dann, sich auf das Lernen einzulassen. Aus dem Wunsch heraus dazuzugehören, neige er dazu, das Verhalten von Kindern in seinem Umfeld nachzuahmen und so auch negative Verhaltensweisen zu übernehmen. Der Beschwerdeführer besuche seit einigen Wochen die Privatschule E.________. Er fühle sich dort gut aufgehoben, da die Schule sehr klein (aktuell ca. 10 Kinder) und die Lernatmosphäre ruhig sei, kein Druck bezüglich schulischer Inhalte gemacht werde und er das Bemühen der Lehrperson spüre, ihn zu unterstützen. Zudem sei der Stundenplan so gestaltet, dass am Mittwoch schulfrei sei, was für ihn eine grosse Entlastung darstelle, da er sich dann erholen könne. Wie viele autistische Kinder habe der Beschwerdeführer ein besonderes Essverhalten. Es sei sehr wichtig für ihn, im Voraus zu wissen, was es zu essen gebe und dass es etwas gebe, was er möge. Falls das nicht so sei, beschäftige sich der Beschwerdeführer stundenlang mit dem Thema und gerate in Panik. Daher sei es eine grosse Erleichterung für ihn, dass er in der Privatschule E.________ sein eigenes Mittagessen mitbringen könne. Aus kinderpsychologischer Sicht sei es für den Beschwerdeführer äusserst wichtig, dass er nach jahrelangen schlechten Schulerfahrungen nun eine positive Erfahrung machen könne. Falls die neue Schule nicht seinen Bedürfnissen entspreche, sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand wieder verschlechtere und es erneut zu einer suizidalen Krise kommen werde. Veränderungen seien wie häufig bei Autismus eine grosse Herausforderung. Der Beschwerdeführer benötige viel Zeit, um sich an eine neue Situation zu gewöhnen. Daher wäre es sehr wünschenswert, dass eine beständige Schullösung für die nächsten Jahre gefunden werde und es nicht zu erneuten Schulwechseln komme. 4.5 Dem Bericht des SPD über den Antrag für verstärkte Massnahmen vom 17. Mai 2023 (DBK-act. 006.06) lagen die testpsychologische Abklärung vom 27. Oktober 2021, der Schulbesuch in der I.________ Klasse vom 20. September 2022, der schulpsychologi-

15 Urteil V 2024 101 sche Bericht vom 12. Januar 2022 (vgl. E. 4.1 hiervor), der Abklärungsbericht Psychiatrisch-Psychotherapeutische Praxisgemeinschaft für Kinder und Jugendliche vom 29. Juli 2022, die psychologische Einschätzung der behandelnden Psychologin vom 24. Januar 2023 (vgl. E. 4.2 hiervor), diverse Gespräche mit den Beteiligten im Zeitraum von 2021 bis 2023 und zwei Schulbesuche in der G.________ Schule, H.________, mit den Eltern am 15. März 2023 und 4. April 2023 zugrunde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen atypischer Autismus sowie umschriebene Entwicklungsstörung der motorischen Funktion vorliegen. Er bestehe zwanghaft auf vielen Ritualen. Seit der frühen Kindheit seien Überempfindlichkeiten bezüglich Berührung, Gerüchen und Lautstärke bekannt. Das Essverhalten sei schwierig. Es bestünden zudem feinmotorische Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer interessiere sich für Gleichaltrige. Er sei jedoch im Kontakt ungeschickt und bestehe auf seinen Vorstellungen. Auffälligkeiten bestünden in der wechselseitigen sozialen Kommunikation, in der sozialen Einsichtigkeit, im Einfühlungsvermögen, in der Qualität der sozialen Annäherung und in der Qualität der sozialen Reaktionen. Das Lernen sei beeinträchtigt, da er ohne enge Begleitung schnell stark verunsichert sei. Wenn er etwas nicht genau verstehe, komme er in einen Stresszustand, der zu Blockaden führen könne. Es liege eine durchschnittliche Intelligenz vor (schulpsychologische Abklärung vom 27. Oktober 2021). Es bestünden aber deutliche Konzentrationsprobleme. Der Beschwerdeführer möchte gute Leistungen erbringen. Er könne in der Schule, aufgrund der für ihn vielen Stresssituationen, jedoch nicht Leistungen entsprechend seinem Potential erbringen. Schon kleine Abweichungen in Aufgaben zum Gelernten oder zu offene Fragestellungen lösten einen grossen Stress aus. Das verunmögliche ihm dann, sein Wissen angemessen zu zeigen. Der Beschwerdeführer sei ein sehr sensibler und gewissenhafter Junge, der seit längerer Zeit aufgrund seiner Beeinträchtigungen den Anforderungen der Regelschule und dem weiteren Umfeld nicht gewachsen sei. Auch nach einem Klassen- und Schulhauswechsel und nach einer Auszeit in der I.________ Klasse sei er weiterhin unter Druck gewesen und in massive Stresssituationen geraten. Die Möglichkeiten der gemeindlichen Schule seien ausgeschöpft. Seit dem Austritt aus dem gemeindlichen Angebot Ende Januar 2023 werde er nicht mehr beschult. Der SPD empfehle, dass er baldmöglichst in eine Sonderschule eintritt (separative Sonderschulung). Eine integrative Sonderschulung werde momentan nicht als Möglichkeit angesehen. Aufgrund der gemachten Erfahrungen müsse davon ausgegangen werden, dass eine integrative Sonderschulung aktuell weder dem Beschwerdeführer noch dem schulischen und familiären System genügend Unterstützung bieten könne. Der Beschwerdeführer sei auf die Beschulung in einer kleinen Kindergruppe und einer sehr engen Begleitung durch Fachpersonen mit autismusspezifischem Fachwissen angewiesen, damit er seinen Mög-

16 Urteil V 2024 101 lichkeiten entsprechend gute Lernfortschritte machen könne. Die Schulung in der G.________ Schule biete sich aufgrund ihrer Besonderheiten als geeignete Sonderschule an, da die Schule und das Schulareal übersichtlich seien, die schulischen Fachpersonen über langjährige Erfahrungen in der Schulung von Kindern mit einer Autismus- Spektrumsstörung verfügten und die schulische Förderung sowie die Betreuung seinen Bedürfnissen entsprechend angepasst werden können. In der G.________ Schule sei ein Schulplatz frei und er könnte per sofort eintreten. 4.6 Die behandelnde Psychologin erklärte am 26. April 2024, sie erlebe den Beschwerdeführer nach einigen Monaten der Eingewöhnung in der Privatschule E.________ seit August 2023 als psychisch sehr stabil. Er befinde sich meist in guter Stimmung und die Ängste seien in den Hintergrund getreten. Er fühle sich wohl in der Schule und sei aufgrund der deutlich besseren psychischen Verfassung in der Lage, sich auf schulische Inhalte einzulassen. Die Lehrerin könne ihn gut einschätzen und ermögliche es ihm, sich in kleinen Schritten in seinem Tempo weiterzuentwickeln. Zudem habe der Beschwerdeführer es nach vielen Jahren negativer Erfahrungen mit Mitschülern geschafft, mehrere Freundschaften zu knüpfen und aufrechtzuerhalten. Dies wirke sich sehr positiv auf sein Selbstwertgefühl aus. All diese Entwicklungsschritte würden aber auch viel Energie kosten und der Beschwerdeführer sei weiterhin auf kurze Schultage und genügend Erholungszeit angewiesen. Dies in der Privatschule E.________ möglich. Veränderungen seien für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung sehr schwierig. Damit er weitere Entwicklungsschritte machen könne, sei es aus kinderpsychologischer Sicht äusserst wichtig, dass die schulische Situation stabil bleibe und seine psychische, schulische und soziale Entwicklung nicht durch einen Wechsel gefährdet werde (DBK-act. 014.02). 5. Gestützt auf die vorgenannten Abklärungen ist nun zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer eine integrative oder eine separative Beschulung angezeigt ist. 5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. BF-act. 2 E. 2d), stützte sich die Abklärung des SPD auf verschiedenste Grundlagen. Er kam dabei zum Schluss, dass die Möglichkeiten der gemeindlichen Schulen ausgeschöpft sind. Diese Annahme ist mit Blick auf die zahlreichen getroffenen Massnahmen wie etwa der Klassen- oder Schulhauswechsel, der mehrfache Wechsel in die I.________ Klasse nicht zu beanstanden. Infolgedessen beantragte der SPD denn auch die separative Sonderschulung, da eine integrative Beschulung in der Regelklasse nicht mehr als Möglichkeit hat in Betracht gezogen werden können. Begründet wurde dies u.a. damit, dass der Beschwerdeführer auf eine kleine Kin-

17 Urteil V 2024 101 dergruppe und eine sehr enge Begleitung durch Fachpersonen mit autismusspezifischem Fachwissen angewiesen ist, um gute Lernfortschritte erzielen zu können. Diese Einschätzung wird denn auch durch die weiteren involvierten Fachpersonen nicht in Frage gestellt. So hat die behandelnde Psychologin in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2023 erklärt, der Beschwerdeführer habe sich soweit stabilisiert, dass er ohne vorgängige Behandlung im Tagesambulatorium in eine Sonderschule wechseln könne (vgl. E. 4.2 hiervor). Auch der behandelnde Kinderarzt sprach sich nicht direkt für eine integrative Sonderschulung aus. Indessen wies er aber darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in der Privatschule E.________ wohl fühle (vgl. E. 4.3 hiervor). Dasselbe bestätigte auch die behandelnde Psychologin (vgl. E. 4.4 und 4.6 hiervor). Eine Aussage dahingehend, dass eine integrative Beschulung in einer Regelklasse im Kanton Zug möglich oder dieser gar der Vorzug zu geben wäre, findet sich allerdings nirgends. Davon scheint auch der Beschwerdeführer auszugehen (vgl. act. 1 Ziff. 28 in fine). Es ist nochmals zu betonen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch nur aber immerhin ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das für diesen Bereich limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden (vgl. E. 2.5 hiervor). 5.2 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eingehend abgeklärt wurde und aus fachlicher Sicht eine separative Sonderschulung angezeigt ist. Eine integrative Beschulung in der Regelklasse scheidet angesichts der beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen aus, was die Versuche mit Klassen- sowie Schulwechsel und Wechsel in die I.________ Klasse aufgezeigt haben. Infolgedessen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine weitergehende Abklärung vonnöten ist, wie sie der Beschwerdeführer beantragt (vgl. act. 1 Ziff. 14). Es wird denn auch nicht dargelegt, in welcher Hinsicht die Einschätzung des SPD fehlerhaft sein soll. Die schulischen Bedürfnisse wurden ausreichend erhoben. Auf die Einholung einer Expertise kann daher verzichtet werden. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zuweisung in die G.________ Schule in H.________ sei zu Unrecht erfolgt. Diese Schule stelle kein angemessenes Beschulungsangebot dar. Sie sei für autistische Kinder, wie ihn, ungeeignet. Es bestünden keine genügenden Rückzugsmöglichkeiten und die benötigte Ruhe könne nicht gewährleistet werden. Die in der G.________ Schule unterrichteten Kinder zeigten oft auffällig aggressives und lautes Verhalten. Erhebliche Lärmbelästigungen und körperliche Auseinandersetzungen

18 Urteil V 2024 101 seien für ihn ein gewaltiger Stressfaktor. Ausserdem dauere der Schulalltag zu lange und er könne nicht sein eigenes Essen mitbringen. Dies löse bei ihm Stress und Verunsicherung aus, da er sich nicht mental auf das Menü einstellen könne (act. 1 Ziff. 12 und 24). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die G.________ Schule eine vom Kanton Zug anerkannte Sonderschule ist. Ihr Angebot richtet sich an normal begabte Kindergarten- und Primarschulkinder mit einer Verhaltensauffälligkeit, einer Sprachstörung oder anderen Lernschwierigkeiten. Es ist gedacht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen, die u.a. an Autismusspektrumsstörungen leiden (vgl. https://www.G.________.ch/de/Angebot; besucht am 1. Oktober 2025). Angesichts der beim Beschwerdeführer vorliegenden Diagnosen sowie den in der Regelklasse beobachteten Schwierigkeiten erscheint die Zuweisung durch den SPD soweit als nachvollziehbar. Immerhin bietet diese Schule kleine Lerngruppen und entsprechend geschultes Fachpersonal an, was vom SPD ausdrücklich empfohlen wurde (vgl. E. 4.5 hiervor). 6.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus den Gesprächsnotizen im Zusammenhang mit der Besichtigung der G.________ Schule (DBKact. 006.10 Beil. 4 und 5). Einerseits kann den Notizen der Eltern des Beschwerdeführers entnommen werden, dass grundsätzlich ein ruhiger Arbeitsplatz und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sind. Ebenso besteht eine genügende personelle Kapazität, um mit Stresssituationen umgehen zu können. Auch ist als Übergangsphase die Verkürzung des Schultages möglich. Hinsichtlich des Essens konnte offenbar keine Zusicherung gegeben werden, dass der Beschwerdeführer sein eigenes mitnehmen kann. Allerdings ist der Menüplan auf der Webseite einsehbar. Der Beschwerdeführer könnte sein Essen an einem ruhigen Tisch einnehmen. In einem grossen Umfang können somit die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gedeckt werden. Soweit moniert wird, es habe sehr viele sich auffällig verhaltende Kinder dort, gilt es den Zweck der Schule zu berücksichtigen. Es handelt sich um eine Sonderschule für Kinder, die separativ beschult werden müssen, weil ein Besuch der Regelklasse ausser Betracht fällt. Auch in anderen Schulen kann nicht garantiert werden, dass es dort keine Schülerinnen und Schüler hat, deren Verhalten eine Reaktion des Beschwerdeführers hervorzurufen vermöchten. Es mag zutreffen, dass die Schulleiterin sich dahingehend geäussert hat, es möge ungünstig sein, den Beschwerdeführer aus der Privatschule rauszunehmen, da er sich dort schon eingelebt habe und dass er ohnehin nur bis zum Ende der sechsten Klasse in der G.________ Schule bleiben könne, da nachgelagert fast alle in die Schule K.________ wechseln würden. Dies kann vorliegend keine Rolle spielen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers ihn bewusst in dieser Privatschule

19 Urteil V 2024 101 angemeldet haben, ohne hierfür die notwendige Bestätigung der zuständigen Behörden erhalten zu haben. Auch ist kaum anzunehmen, dass ein Beschulungsplatz für den Beschwerdeführer angeboten worden wäre, würde die Schulleiterin ihre Einrichtung als für den Beschwerdeführer ungeeignet betrachten. Es macht schlichtweg keinen Sinn, den Beschwerdeführer nur deshalb einer Schule zuzuweisen, weil sie die entsprechende Anerkennung des Kantons besitzt, aber nicht auf die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers zugeschnitten ist. Zudem gilt es nochmals in Erinnerung zu rufen, dass kein Anspruch auf die bestmögliche individuelle Betreuung besteht, sondern lediglich auf ein angemessenes, auf das Leben vorbereitendes Bildungsangebot von guter Qualität (vgl. E. 2.3 hiervor). Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer insgesamt nicht darzutun, dass die G.________ Schule keine geeignete Institution wäre, die diesem Anspruch gerecht wird. Eine Unzumutbarkeit kann nicht erblickt werden. 6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem bei der Akteneinsicht mit dem Entscheid vom 12. Juni 2023 jegliche Korrespondenz (schriftlich oder per E-Mail) zwischen dem Schulrektorat D.________ und der G.________ Schule im Zusammenhang mit der Aufnahme des Beschwerdeführers ab Mitte Juni 2023 gefehlt habe. Diese sei offenzulegen (act. 1 Ziff. 29). 6.4.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen; BGer 1C_495/2024 vom 3. September 2025 E. 2.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch das Recht der Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind. Das Einsichtsrecht

20 Urteil V 2024 101 kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe den Inhalt der Aktenstücke bereits gekannt (BGer 1C_495/2024 vom 3. September 2025 E. 2.4). 6.4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 erklärt hierzu in ihrer Vernehmlassung, das Rektorat habe sämtliche verfahrensrelevanten Akten bereits vorgelegt (act. 3 Ziff. 8). 6.4.3 Aus den Akten gehen keinerlei Anhaltspunkte hervor, dass nicht sämtliche Unterlagen eingereicht worden wären. Es bestehen diesbezüglich keine Zweifel an der Aussage der Beschwerdegegnerin 1. Würde Gegenteiliges zutreffen, wäre anzunehmen, dass ein entsprechender Antrag bereits im vorinstanzlichen Verfahren ergangen wäre. Die Beschwerdegegnerin 1 reichte am 12. Juli 2023 (DBK-act. 005 und 006) ihre Akten ein. Bei act. 006 handelt es sich um dieselben Akten, welche der Beschwerdeführer zusammen mit dem Entscheid vom 12. Juni 2023 zur Einsicht zugestellt erhalten hatte (vgl. BF-act. 6). Was die weiteren mit dem Schreiben vom 12. Juli 2023 (DBK-act. 005) eingereichten Akten nach dem 12. Juni 2023 anbelangt, so handelt es sich dabei um Dokumente, von welchen der Beschwerdeführer grösstenteils bereits Kenntnis hatte, waren doch entweder sein Vater oder sein Rechtsvertreter Adressat (vgl. DBK-act. 005.01-05.007). Spätestens aber mit Schreiben des Gerichts vom 21. Januar 2025 (act. 7) konnte er sich ein umfassendes Bild über die Akten machen. Im Übrigen findet sich im Rahmen der im Vorverfahren am 18. August 2023 eingereichten Replik (DBK-act. 011) kein Vorwurf, es wären nicht sämtliche Akten eingereicht worden. Die beantragten Editionen beim Schulrektorat D.________ und beim SPD sind erfolgt und wurden nicht beanstandet. Es ist folglich weder erkennbar noch dargetan, welche Aktenstücke zurückbehalten worden wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 7. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass eine Zuweisung zu einer Privatschule aus sozialen Gründen im Sinne von § 35 Abs. 4 SchulG erfolgen könne. Bei ihm würden solche sozialen Gründe vorliegen. In Ermangelung eines ausreichenden kantonalen und öffentlichen Bildungsangebots werde ohne die Zuweisung sein Anspruch auf eine ausreichende Grundschulbildung nicht gewahrt (act. 1 Ziff. 31-33). Eine Zuweisung gestützt auf § 35 Abs. 4 SchulG erfolgt dann, wenn ein Kind aus sozialen Gründen einer separativen Schulung bedarf. Diese Kinder sind nicht im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beeinträchtigt und benötigen keine behindertenspezifische Förderung

21 Urteil V 2024 101 mit sonderpädagogischem Fachwissen, welches in Privatschule grundsätzlich auch nicht angeboten wird. Zu den sozialen Gründen führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass solche etwa dann gegeben sind, wenn beispielsweise ein Antrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vorliegt, weil das Kindswohl aufgrund der familiären Situation gefährdet ist und diesfalls eine Sonderschulung in einer Privatschule zielführend sein könnte (vgl. act. 6 S. 6). Ein Blick in den Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 13. Mai 2008 zum Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat (Vorlage Nr. 1672.1 – Laufnummer 12731 S. 16) bestätigt diese Ansicht. Der Regierungsrat beabsichtigte, § 35 Abs. 4 SchulG dahingehend zu ändern, als neu der Begriff "sozialfürsorgerisch" anstelle des bisherigen Begriffs "sozial" verwendet wird. Diese Änderung kam zwar nicht zustande. Die Beweggründe dafür sind indessen nicht unbeachtlich. So führte der Regierungsrat damals aus, der Begriff "sozialfürsorgerisch" bedeute, dass hier die Sozialhilfe/Sozialdienst schon in irgendeiner Weise involviert sei. Aus dem Wort "fürsorgerisch" werde deutlich, dass die Person (der Schüler, die Schülerin) durch die Tätigkeit einer offiziellen Stelle in einen entsprechenden Massnahmenvollzug eingebunden werde. Klar sei durch diesen Begriff auch, dass es sich nicht um schulische Implikationen handle. Auch aus dem Merkblatt "betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Sonder- /Privatschule (§§ 33 - 36 Schulgesetz)" der DBK vom 21. August 2008 erhellt, dass bei der Zuweisung an eine Privatschule aus sozialen Gründen der Sozialdienst, der Schulsozialarbeiter bzw. die Schulsozialarbeiterin oder die sozialpädagogische Fachstelle involviert ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher soziale Grund bei ihm vorliegen sollte. Auf § 35 Abs. 4 SchulG kann sich der Beschwerdeführer folglich nicht berufen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für die Zuweisung zur integrativen Sonderschulung an einer ausserkantonalen Privatschule. Die Begründung der Vorinstanz, aus dem Merkblatt vom 21. August 2008 könne nicht abgeleitet werden, dass ein Kind mit Sonderschulbedarf im Kanton Zug zur Sonderschulung einer Privatschule (Ausnahme soziale Gründe) oder ausserhalb des Kantons Zug zur Sonderschulung einer Privatschule zugewiesen werden könne, sei nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Zug vom 15. Juni 2020 (V 2019 86 / V 2019 106). In dessen Erwägung sei zu lesen, dass eine solche schulische Laufbahn von der Bildungsdirektion gemäss Merkblatt betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Sonder-/Privatschule offenbar nicht ausgeschlossen werde. Gemäss BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.1, welches darin zitiert werde, können eine integrierte Sonderschulung sowohl an einer öffentlichen als

22 Urteil V 2024 101 auch an einer Privatschule stattfinden, handle es sich doch um Unterricht in Regelklassen unter Beizug heilpädagogischer Dienste. Dass es sich bei der Privatschule um eine Sonderschule handeln müsse, lasse sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ableiten. Dies würde auch keinen Sinn ergeben, da die integrative Sonderschulung dem betroffenen Kind mithilfe von verstärkten Massnahmen ja gerade den Besuch der Regelklasse ermöglichen solle. Dem Merkblatt sei unter I. zu entnehmen, dass gemäss § 34 Abs. 2 SchulG die Gemeinden dafür zu sorgen haben, dass die Kinder, die aus intellektuellen, sozialen, psychischen und physischen Gründen in den gemeindlichen Schulen nicht angemessen gefördert werden, eine entsprechende Sonderschulung in einer geeigneten Institution erhalten würden. Gestützt auf diese Bestimmung können Kinder, je nach den konkreten Umständen und Bedürfnissen im Einzelfall, zur Sonderschulung einer der IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) nicht unterstellten Sonder- /Privatschule (§ 36 Abs. 2 SchulG) zugewiesen werden. Dass es sich dabei zwingend um ein Setting der separativen Sonderbeschulung handle, lasse sich dem Merkblatt aber ebenso wenig entnehmen wie dem Gesetzeswortlaut von § 36 SchulG. Auch der Verweis auf das vorgenannte Bundesgerichtsurteil vermöge nicht weiterzuhelfen. In BGer 2C_405/2016 E. 4.6 komme das Bundesgericht lediglich zum Schluss, es liege im Gestaltungsspielraum des Staates, ob und inwieweit er behinderungsbedingte Leistungen auf Privatschulen ausdehnen wolle. Die Freiheit, ein Kind in einer Privatschule unterrichten zu lassen, werde dadurch nicht übermässig beschränkt. Es habe mit Blick auf die zürcherische Gesetzgebung besagt, es widerspreche der Verfassung nicht, wenn die kantonale Gesetzgebung die Kostenübernahme für die Beschulung in einer Privatschule verweigere. Im Kanton Zug bestehe indessen eine gesetzliche Grundlage für die Übernahme von Kosten einer integrativen Sonderschulung in einer ausserkantonalen Privatschule (act. 1 Ziff. 34–39). 8.2 Die Vorinstanz hatte diesbezüglich erwogen, gemäss § 34bis Abs. 1 SchulG gebe es für Kinder mit einem Bedarf an verstärkten Massnahmen im Kanton Zug eine integrative Sonderschulung nur in der Regelklasse (öffentliche Schule). Eine integrative Sonderschulung in einer Regelklasse im Kanton Zug würden der SPD und der Beschwerdeführer jedoch ausschliessen. Eine separative Sonderschulung eines Zuger Kindes könne gemäss § 35 und § 36 SchulG an einer Sonderschule im Kanton Zug oder an einer ausserkantonalen Sonderschule erfolgen. Aus sozialen Gründen, welche beim Beschwerdeführer nicht vorlägen, könne eine Schülerin bzw. ein Schüler zur separativen Sonderschulung einer Privatschule zugewiesen werden. Dies mache Sinn, weil ein Kind, das "nur" aus sozialen Gründen einer separativen Schulung bedürfe, keine behindertenspezifische Förderung mit

23 Urteil V 2024 101 sonderpädagogischem Fachwissen, das eine Privatschule nicht biete, benötige. Beide vom Zuger Schulgesetz vorgesehenen Möglichkeiten der Sonderschulung (separativ in einer Sonderschule oder integrativ in einer Regelklasse) lehne der Beschwerdeführer ab (BF-act. 2 E. 3a). Im Gegensatz zum vorliegenden Fall, in welchem für den Beschwerdeführer eine separative Sonderschulung in einer kantonalen Sonderschule verfügt worden sei, gehe es in BGer 2C_405/2016 um den Fall, dass für ein beeinträchtigtes Kind im Kanton Zürich die integrative Sonderschulung an einem öffentlichen Kindergarten verfügt worden sei. Damit seien die Eltern einverstanden gewesen. Sie hätten ihr Kind jedoch nicht in den vorgesehenen öffentlichen Kindergarten, sondern in einen privaten Kindergarten geschickt und verlangt, der Kanton müsse die heilpädagogische Unterstützung, die das Kind bei der integrativen Beschulung am öffentlichen Kindergarten erhalten hätte, auch am privaten Kindergarten bezahlen. Die Kosten des privaten Kindergartens bezahlten die Eltern selbst. Die Beschwerde sei vom Bundesgericht abgewiesen worden (BF-act. 2 E. 3c). In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz nochmals darauf hin, dass bei der integrativen Sonderschulung das Kind die Regelklasse besuche. Es erhalte verstärkte Massnahmen, damit es die Regelklasse, die keine spezielle individuelle Betreuung oder kleine Klassengrösse biete, bewältigen könne. Besuche das Kind eine Privatschule, besuche es keine Regelklasse. Für den Beschwerdeführer sei von den Fachleuten des SPD nicht die integrative, sondern die separative Sonderschulung als angemessene Form der Beschulung bezeichnet worden. Die Sachlage sei somit im Vergleich zum genannten Bundesgerichtsentscheid eine andere. Ebenfalls bestehe im Kanton Zug keine gesetzliche Grundalge für die Übernahme von Kosten einer integrativen Sonderschulung an einer ausserkantonalen Privatschule (act. 6 C. Ziffer 34-39). 8.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im Kanton Zug keine solche gesetzliche Grundlage, welche ihm einen Anspruch auf eine integrative Sonderschulung in einer Privatschule, insbesondere einer ausserkantonalen verleihen würde. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht umfasst zwar auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (BGE 146 I 20 E. 4.2; BGer 2C_33/2021 E. 3.4.1). Artikel 19 BV und Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV verleihen daher keinen (bundesverfassungsrechtlichen) Anspruch darauf, einer bestimmten Privatschule zugewiesen zu werden. Ob ein solcher Anspruch besteht, regelt gegebenenfalls das kantonale Recht, zumal die kantonalen Behörden diesfalls auch die Möglichkeit haben müssen, die Privatschule zur Aufnahme einer zugewiesenen Person zu verpflichten (BGer

24 Urteil V 2024 101 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1). Im kantonalen Schulgesetz ist, wie die Vorinstanz zutreffend entgegnet, die Möglichkeit zur integrativen Beschulung in einer Privatschule nicht vorgesehen. Einzig eine Zuweisung zu einer Privatschule aus sozialen Gründen ist kodifiziert; diese Voraussetzungen erfüllt der Beschwerdeführer indessen nicht (vgl. E. 7 hiervor). Soweit er sich für seine Begründung auf das Urteil VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020 bezieht, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass in Erwägung 5.1 und 6.4 ausgeführt wurde, dass gemäss Merkblatt der DBK betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Sonder-/Privatschule eine solche schulische Laufbahn (Integrative Sonderschulung in einer Privatschule auf Kosten des Staates) offenbar nicht ausgeschlossen werde, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei. Daraus erhellt, dass ebengerade keine gesetzliche Grundlage gegeben ist. Und nur weil die Möglichkeit im Merkblatt nicht ausgeschlossen wird, bedeutet dies im Umkehrschluss nicht, dass ein Anspruch darauf besteht. Weder das vorgenannte Urteil noch das Merkblatt vermögen eine gesetzliche Grundlage zu ersetzen. Überdies stellte das Verwaltungsgericht im besagten Entscheid auch klar, dass selbst wenn die integrative Beschulung in der Regelklasse nicht die optimale Lösung darstellt und die gewählte Privatschule den Bedürfnissen besser entspricht, dennoch nicht per se das Gemeinwesen verpflichtet ist, dafür aufzukommen. Infolgedessen hat es auch die Finanzierungspflicht für den Besuch der Privatschule durch den Staat verneint, weil eine angemessene Lösung in einer Regelklasse vorhanden war (vgl. VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020 E. 5.4). 8.4 Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer auch insoweit, als er in Bezug auf Ziff. I./2. lit. b des Merkblatts betreffend Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in eine Sonder-/Privatschule (§§ 33 – 36 Schulgesetz) und § 36 Abs. 2 SchlG geltend macht, diese würden sich nicht zwingend auf ein Setting der separativen Sonderbeschulung beziehen, sondern würden ebenso die Zuweisung zur integrativen Sonderschulung in eine Privatschule zulassen. Bereits aus der Gesetzessystematik ist zu erkennen, dass es sich um eine Sonderschule mit separativem Setting handeln muss, denn die Überschrift des Paragraphen lautet "Ausserkantonale Sonderschulen". Eine "Sonderschule" ist eine Schule der obligatorischen Bildungsstufe, die auf bestimmte Behinderungsformen oder Lernund Verhaltensschwierigkeiten spezialisiert ist. Die Sonderschule nimmt ausschliesslich Kinder und Jugendliche auf, die ausgewiesenen Anspruch auf verstärkte Massnahmen haben (vgl. Konzept Sonderpädagogik KOSO, Ziff. 5.1). An einer solchen Sonderschule

25 Urteil V 2024 101 findet nur eine separative Beschulung statt, wohingegen eine integrative Sonderschulung stets in der Regelklasse durchgeführt wird. Bei der Privatschule E.________ handelt es sich offensichtlich nicht um eine Sonderschule. 9. 9.1 Es gilt sodann die Frage zu beantworten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf verstärkte Massnahmen während der Beschulung in der Privatschule E.________ auf Kosten des Kantons und der Wohngemeinde hat. Der Beschwerdeführer stellt sich unter Verweis auf das Urteil VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020 auf den Standpunkt, dass der Kanton und die Wohngemeinde die Kosten für verstärkte Massnahmen auch bei einer Beschulung in einer Privatschule zu übernehmen hätten (act. 1 Ziff. 50–52). 9.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber nochmals darauf hin, dass sich aus dem bereits genannten Merkblatt kein Anspruch auf integrative Sonderschulung an einer Privatschule ableiten lasse (Ausnahme: Sonderschulung aus sozialen Gründen). Aus BGer 2C_405/2016 E. 4.6 und 4.7 gehe hervor, dass für Leistungen von sonderpädagogischen Massnahmen an einer Privatschule kein Kostenersatz gefordert werden könne. Das Bundesgericht habe ausgeführt, im Umstand, dass der Staat behinderungsbedingte Leistungen – wenn sie in pädagogischer Hinsicht angemessen seien – lediglich im Rahmen der öffentlichen Schule erbringe, könne weder eine indirekte Diskriminierung noch eine unzulässige Ungleichbehandlung erblickt werden. Die Chancengleichheit von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen sei durch das verfassungsmässig garantierte Angebot an der öffentlichen Schule ausreichend gewährleistet (act. 6 G. Ziffer 50–52). 9.3 Zunächst ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass der verfassungsrechtliche Anspruch ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann jedoch mit Rücksicht auf das limitierte staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verpflichtet den Kanton demnach nicht zur optimalen oder geeignetsten Schulung von behinderten Kindern (BGE 141 I 9 E. 3.3; BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2.2). Durch den Besuch einer Privatschule verzichten behinderte Kinder bzw. deren Eltern freiwillig auf die staatlichen Leistungen, die ihnen beim Besuch der öffentlichen Schule zuteil würden. Selbst wenn dem Staat aus dem Verzicht auf Inanspruchnahme von behinderungsbedingten Angeboten der öffentlichen Schu-

26 Urteil V 2024 101 le unmittelbar eine Ersparnis erwächst, müssen die entsprechenden Kosten nicht erstattet werden (BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Der Besuch einer Privatschule ist nur ausnahmsweise unentgeltlich, wenn an öffentlichen (Sonder-)Schulen im spezifischen Fall kein ausreichendes schulisches Angebot zur Verfügung steht. Unterhält der Staat ein geeignetes und zumutbares Angebot, ist er selbst dann nicht verpflichtet, eine private Lösung zu finanzieren, wenn dort ein noch besserer Unterricht zur Verfügung stünde. Folglich sind die Kantone nur ausnahmsweise verpflichtet, die Kosten für den Besuch einer Privatschule zu tragen, während sich grundsätzlich kein (bundes-)verfassungsmässiger Anspruch auf die Zuweisung an eine Privatschule aus Art. 19 BV sowie Art. 62 Abs. 2 und Abs. 3 BV ableiten lässt (BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.2, mit weiteren Hinweisen). 9.4 Im hier zu beurteilenden Fall ist ein ausreichendes schulisches Angebot vorhanden. Wie weiter vorne (vgl. E. 6) festgestellt, ist die G.________ Schule eine auf die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers ausgerichtete Sonderschule. Der SPD hat den Beschwerdeführer infolgedessen dieser Schule zugewiesen und er hätte dort auch einen Platz erhalten. Eine ausnahmsweise Kostentragung fällt somit ausser Betracht. 9.5 In Bezug auf die verstärkten Massnahmen ergibt sich nichts anderes. Der Anspruch auf unentgeltliche Grundschulung umfasst grundsätzlich auch die erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Die Garantie im Sinne von Art. 19 BV beschränkt sich indes auf die öffentlichen Schulen (BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.4.1). Im Kanton Zug besteht für die Unentgeltlichkeit solcher Massnahmen bei Besuch einer Privatschule keine gesetzliche Grundlage bzw. es ist einzig die Zuweisung an eine Privatschule aus sozialen Gründen normiert (vgl. E. 8.3 hiervor). Der Beschwerdeführer verweist zwar auf das Urteil VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020, worin einem Leistungsansprecher verstärkte Massnahmen in einer Privatschule zugesprochen wurden, obwohl – wie nun auch vorliegend – sich das Gemeinwesen an den Schulkosten selbst nicht beteiligen muss (E. 8.3 hiervor). Allerdings handelte es sich dabei – anders als in concreto – um eine Privatschule im Kanton Zug, die staatlich anerkannt ist und unter der Aufsicht des Kantons steht (vgl. VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020 E. 6.4). Bei der Privatschule E.________ handelt es sich hingegen um eine ausserkantonale Privatschule, mit welcher der Kanton Zug keine Leistungsvereinbarung getroffen hat. Eine Gleichbehandlung wäre nur schon deshalb nicht sachgerecht, weil der Kanton Zug keine Überprüfungsbefugnis hätte und auch die Qualität nicht prüfen könnte. Zudem war im Verfahren V 2019 86 / V 2019 106 von allen Seiten unbestritten, dass das betroffene

27 Urteil V 2024 101 Kind integrativ beschult werden kann. Vorliegend hat der SPD unter Bezugnahme auf die Abklärungen und getroffenen Massnahmen aber die Möglichkeit einer integrativen Beschulung deutlich verneint und den Beschwerdeführer zur separativen Sonderschulung zugewiesen. Damit bleibt grundsätzlich kein Raum mehr für eine integrative Sonderschulung mit zusätzlichen verstärkten Massnahmen. Im Weiteren kann an dem im Urteil VGer ZG V 2019 86 / V 2019 106 vom 15. Juni 2020 E. 6.4 Gesagten, wonach verstärkte Massnahmen (dort in der Form audiopädagogischer Beratung und Unterstützung) – aufgrund derer Gleichwertigkeit mit der Logopädie für den Schulbesuch – auch an einer Privatschule durch das Gemeinwesen übernommen werden müssen, nicht weiter festgehalten werden. Zwar hat das Gericht seinerzeit erwogen, der Regierungsrat des Kantons Zug habe bereits im Entscheid vom 21. Dezember 2010 erkannt, Schülerinnen und Schüler von Privatschulen dürften nicht anders behandelt werden als solche von gemeindlichen Schulen, weshalb auch den Schülerinnen und Schülern von Privatschulen der Besuch der Logopädietherapie gestützt auf § 34 ff. SchulG zu finanzieren sei. Die Schlussfolgerung, dass deshalb aus Gründen der Rechtsgleichheit bzw. aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) und der Wirtschaftsfreiheit der Privatschulen (Art. 27 BV) das Gemeinwesen (auch) die Kosten für verstärkte Massnahmen an der Privatschule zu übernehmen habe, greift indessen zu kurz. Denn bei der Logopädie handelt es sich nicht um eine verstärkte, sondern lediglich um eine einfache Massnahme. Dazu was folgt: Die gemeindlichen Schulen bieten ein sonderpädagogisches Angebot an, das Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf zugutekommen soll. Das Sonderangebot der gemeindlichen Schulen besteht aus verpflichtenden und freiwilligen Angeboten. Verpflichtende Angebote sind die besondere Förderung, Logopädie und Psychomotorik-Therapie. Letztere beide werden durch die gemeindlichen Schuldienste übernommen (vgl. Konzept Sonderpädagogik KOSO, Ziff. 3.2-4.2). Diese sonderpädagogischen Angebote der gemeindlichen Schulen stellen einfache Massnahmen dar. Demgegenüber gibt es verstärkte Massnahmen, die zum Angebot der Sonderschulung gehören (vgl. Richtlinien integrative Sonderschulung IS, 2. Auflage 2020, Ziff. 1). Der Regierungsrat beabsichtigte seinerzeit nur – aber immerhin – die durch die gemeindlichen Schulen organisierte Logopädie und Psychomotoriktherapie, welche beide grundsätzlich ausserhalb der Schulklasse besucht werden, auch denjenigen Schülerinnen und Schülern zukommen zu lassen, welche an einer Privatschule unterrichtet werden. Eine weitergehende beabsichtigte Kostentragung durch den Staat, insbesondere mit Bezug auf verstärkte Massnahmen, kann darin nicht erblickt werden. Andernfalls hätte dies einer gesetzlichen Anpassung bedurft. Zudem ist es nachvollziehbar, dass verstärkte Massnahmen ausschliesslich dann

28 Urteil V 2024 101 übernommen werden, wenn eine integrative Beschulung in der Regelklasse oder eine separative Beschulung in einer Sonderschule erfolgt. Für beide Formen bedarf es Fachpersonal, sei es die schulische Heilpädagogin, den schulischen Heilpädagogen (SHP) oder das Personal der sonderpädagogischen Kompetenzzentren, mit welchen der Kanton Zug eine Leistungsvereinbarung unterzeichnet hat (vgl. Richtlinien integrative Sonderschulung IS, a.a.O., Ziff. 1.2). Bei einer integrativen Beschulung wird das betroffene Kind innerhalb der Regelklasse durch diese Fachperson unterstützt; die Verantwortung der fachlichen Unterstützung liegt denn auch beim zuständigen sonderpädagogischen Kompetenzzentrum (vgl. Richtlinien integrative Sonderschulung IS, a.a.O., Ziff. 1.1 sowie Konzept Sonderpädagogik KOSO, Ziff. 5.2). Es kann vom Gemeinwesen nicht verlangt werden, dass entsprechendes Fachpersonal nebst der Aufgabenerfüllung an den gemeindlichen Schulen auch an Privatschulen entsendet wird, und insbesondere nicht an solche ohne Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Zug wie vorliegend. Das Bundesgericht hat unmissverständlich klargestellt, dass es sich dabei nicht um eine indirekte Diskriminierung handelt und die Eltern mit der Wahl der Privatschule freiwillig auf die staatlichen Leistungen verzichten (BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Es ist deshalb klar zu unterscheiden, ob es sich um eine einfache Massnahme handelt, die von der gemeindlichen Schule zu erbringen ist, oder um eine verstärkte Massnahme im Bereich der Sonderschulung. Wenn zusätzlich das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) in dem Sinne ins Feld gebracht wurde, dass einem beeinträchtigten Kind die sonderschulische Integration in einer Privatschule faktisch verwehrt wird, so steht dem die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen (vgl. BGer 2C_405/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.6). Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit erscheint nicht als sachgerechtes Kriterium. Privatschulen sind nicht auf Schülerinnen und Schüler ausgerichtet, die verstärkte Massnahmen benötigen. Über entsprechendes Fachpersonal, welches diese Massnahmen umsetzen würden, verfügen sie nicht. Damit entsteht ihnen auch keine Einschränkung ihrer Tätigkeit. Es liegt im Ermessen des Gemeinwesens, ob es solche Massnahmen vergüten will. Dafür bedarf es aber einer gesetzlichen Grundlage, die vorliegend nicht gegeben ist. Folglich besteht kein Raum, dem Gemeinwesen die Übernahme der Kosten für verstärkte Massnahmen aufzutragen, wenn ein Kind eine Privatschule besucht. 10. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, namentlich die integrative Sonderschulung sei als mildere Massnahme anzuordnen und die integrative Sonderschulung im E.________ sei als kostengünstigere Alternative zu bewilligen (act. 1 Ziff. 40–48), braucht nach dem hiervor Dargelegten nicht mehr vertieft eingegangen zu werden. Der SPD sprach sich mit überzeugender Begründung klarerweise für eine separative Beschu-

29 Urteil V 2024 101 lung aus. Eine integrative Sonderschulung ist überdies nur in der Regelklasse vorgesehen, nicht in einer Privatschule, welche zudem in einem anderen Kanton ansässig ist. Stellt das Gemeinwesen, wie hier gegeben, ein angemessenes Angebot zur Verfügung, besteht auch kein Raum für die Zuweisung an eine ausserkantonale Privatschule. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend vorbringt, spielen nicht die Kosten für die Zuweisung eine Rolle, sondern das Wohl des Kindes steht im Vordergrund, wobei das Gemeinwesen eine angemessene Beschulung und nicht die bestmögliche anbieten muss. Mit der Zuweisung des Beschwerdeführers zur separativen Sonderschulung an die G.________ Schule hat der Beschwerdegegner 1 kein Recht verletzt. 11. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur separativen Sonderschulung an die G.________ Schule in H.________ nicht zu beanstanden ist. Sie fusst auf einer ausreichenden Abklärung und die genannte Schule ist sowohl zumutbar als auch angemessen. Eine gesetzliche Grundlage, die einen Anspruch auf Zuweisung an eine ausserkantonale Privatschule begründet, besteht vorliegend ebenso wenig wie für die Übernahme der Kosten für die verstärkten Massnahmen durch das Gemeinwesen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 12. Verfahren betreffend Streitigkeiten über die Benachteiligung von Beeinträchtigten bei der Inanspruchnahme von Ausbildung sind kostenlos (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 lit. a BehiG; vgl. auch BGer 2C_33/2021 vom 29. Juni 2021 E. 5.2). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG).

30 Urteil V 2024 101 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Schulrektorat D.________ (im Doppel) und an die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug (dreifach). Zug, 3. Dezember 2025 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

V 2024 101 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 03.12.2025 V 2024 101 — Swissrulings