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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 25.09.2020 V 2020 55

25. September 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,387 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 25. September 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, geb. 1991, von Ägypten Strafanstalt, Abteilung Ausschaffungshaft, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft V 2020 55

2 V 2020 55 A. A.________, geboren 1991, von Ägypten, verheiratet, von Beruf Koch, mit Wohnadresse in Mailand/Italien und gemäss aktenkundiger Abklärungen der Grenzpolizei (CCPD Chiasso) im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung in Italien, reiste am 22. September 2020 mit dem Zug von Holland kommend an einem nicht bekannten Ort in die Schweiz ein, ohne im Besitze eines gültigen Passes oder anerkannten Ausweispapiers sowie Visums zu sein, was Voraussetzung für eine legale Einreise von ägyptischen Staatsbürgern in die Schweiz ist. In der Folge reiste er gleichentags mit dem Eurocity EC 10313 von Zürich in Richtung Lugano weiter, wobei das Grenzwachtkorps A.________ um ca. 7:30 Uhr auf der Höhe von 6340 Baar kontrollierte. A.________ reiste in die Schweiz ein, obwohl am 6. Dezember 2018 ein bis am 28. November 2020 gültiges Einreiseverbot gegen ihn ausgesprochen worden war. Mit Strafbefehl vom 22. September 2020 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und d AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.bestraft, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der mit Strafbefehl BM 18 52457 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 16. Januar 2019 bedingt ausgesprochene Vollzug der Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 30.- wurde nicht widerrufen, hingegen wurde A.________ verwarnt. Er wurde noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen und um 16.00 Uhr in Dublinhaft versetzt. Am 23. September 2020 wurde er vom Amt für Migration (AFM) aus der Schweiz weggewiesen. Das AFM ordnete am 23. September 2020, 14.30 Uhr, die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V. mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft an und eröffnete ihm diese mündlich. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. B. Mit Eingabe vom 23. September 2020, überbracht am 24. September 2020, ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwölf Tagen.

3 V 2020 55 Der Haftrichter erwägt: 1. 1.1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am Morgen des 22. September 2020, 7.30 h, vom Grenzwachtkorps im Eurocity-Zug EC 10313 angehalten und um 8.37 h von der Zuger Kantonspolizei festgenommen. Noch am gleichen Tag um 16.00 Uhr wurde er nach erfolgter Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zug aus der Haft entlassen und in ausländerrechtlich motivierte Ausschaffungshaft genommen. Mit der Fällung und schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 25. September 2020 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 1.2. Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den vom Haftrichter mündlich eingeholten Angaben des AFM sollte die Wegweisung aufgrund des mit den italienischen Behörden bereits eingeleiteten

4 V 2020 55 Rückübernahmeverfahrens gemäss dem bestehenden Abkommen mit Italien erfahrungsgemäss voraussichtlich innert zwei bis drei Tagen und damit innert der gesetzlichen Frist von acht Tagen vollzogen werden können. Zudem hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung gestützt auf Art. 80 Abs. 3 AIG im schriftlichen Verfahren durchgeführt. Sollte die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden können, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. 3.1. Den Akten lässt sich zunächst entnehmen, dass der Antragsgegner zum ersten Mal am 22. November 2018 von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist ist und dabei seinen ägyptischen Reisepass auf sich getragen hat. Eine Aufenthaltsbewilligung oder ein Visum konnte er nicht vorweisen. Das SEM verfügte

5 V 2020 55 gestützt darauf ein bis zum 28. November 2020 gültiges Einreiseverbot, wobei er auf die Zustellung der Verfügung verzichtet hatte. Sie wurde ihm aber bei seiner erneuten rechtswidrigen Einreise am 6. Dezember 2018 am Grenzübergang Basel Weil-Autobahn eröffnet und mit unterschriftlicher Bestätigung ausgehändigt, worauf er direkt anschliessend nach Deutschland weggewiesen wurde. Von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wurde er mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrige Einreise und dadurch rechtswidrigen Aufenthalt schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde er mit einer Verbindungsbusse von Fr. 100.- bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen. 3.2. Am Morgen des 22. September 2020 ist der Antragsgegner mit dem Zug von Holland herkommend in die Schweiz eingereist, ohne im Besitze eines gültigen Passes oder anerkannten Ausweispapiers sowie Visums zu sein, was Voraussetzung für eine legale Einreise von ägyptischen Staatsbürgern ist. Am gleichen Tag reiste er mit dem Eurocity EC 10313 von Zürich in Richtung Lugano weiter, wobei ihn das Grenzwachtkorps um ca. 07.30 Uhr auf der Höhe von Baar kontrollierte. Gemäss seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner Verhaftung habe er sich auf der Durchreise nach Italien befunden. Er habe nicht die Absicht gehabt, in die Schweiz zu reisen. Seine Dokumente habe er in Holland verloren. Deswegen habe er sich dort zum Zwecke der Rückreise ein Dokument machen lassen. Auf die Frage, weshalb seine Angaben auf dem Holländischen Ausweis nicht mit den Angaben übereinstimmten, welche der Zuger Polizei vorlägen, antwortete er, beim Namen habe er keine falschen Angaben machen wollen, Er habe vier Namen. Sein Vater heisse B.________, also werde er auch B.________ genannt. Beim Geburtsdatum sowie der Landesherkunft habe er in Holland falsche Angaben gemacht und gedacht, er bekäme Holländische Ausweispapiere und könnte so reisen. Ihm seien auch schon Fingerabdrücke genommen worden. Er habe gedacht, mit einer Lybischen Staatsangehörigkeit bekomme er eher Asyl, als mit seiner ägyptischen Staatsangehörigkeit. Er habe in Holland Asyl beantragt und daraufhin die Karte bekommen, welche der Zuger Polizei vorläge. Asyl habe er in Holland beantragt, weil er gedacht habe, dass dann seine Fingerabdrücke in Italien gelöscht würden. Dies sei ein Fehler gewesen. In Italien sei er vor zehn Jahren aufgegriffen worden. Auf den Vorhalt, für einen Grenzübertritt brauche es gültige Reisedokumente, erwiderte er, gedacht zu haben, mit dem Dokument, welches er in Holland erhalten habe, reisen zu dürfen. In Holland habe man ihm den Aufdruck im Ausweis, dass dieser nicht als Reisedokument

6 V 2020 55 gültig sei, nicht erklärt. Vor der Einreise in die Schweiz habe er sich ca. drei Wochen in Holland aufgehalten und zuvor in Deutschland. Auf den Vorhalt, dass ihm am 6. Dezember 2018 eröffnet worden sei, dass für ihn bis am 28. November 2020 ein Einreiseverbot für die Schweiz gelte und er trotz dieses Verbots in die Schweiz gereist sei, erklärte er, von diesem Verbot Kenntnis gehabt zu haben. Er habe jedoch die genauen Daten nicht mehr gewusst, d.h. von wann bis wann das Verbot Gültigkeit habe. Er habe nie in der Schweiz bleiben wollen. Er habe nach Italien zurückkehren können. Nach seinen finanziellen Mitteln gefragt, erklärte er, ungefähr über EUR 180.- zu verfügen. Dies sei alles, was er habe. Wenn er nach Italien zurückkehren könne, unterstützten ihn seine Eltern und sein Bruder. So könne er dort überleben. Als ihm am Ende der Einvernahme das rechtliche Gehör zur Möglichkeit gegeben wurde, dass die zuständigen Behörden gestützt auf seine Aussagen die Verhängung eines Einreiseverbotes gegen ihn prüfen könnten, erklärte er, dies zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn er ein neues Einreiseverbot erhielte, mache das nichts. Er möchte sowieso nicht in die Schweiz einreisen. Er habe die Schweiz nur als Durchreiseland benutzt und habe nicht hierbleiben wollen. 3.3. Das Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration SEM vom 29. November 2018 für die Dauer bis zum 28. November 2020 war dem Antragsgegner am 6. Dezember 2018 an der Grenzübergangsstelle Basel Weil-Autobahn von der Schweizer Grenzwacht eröffnet und ausgehändigt worden. Er wurde dort weggewiesen, weil er nach der ersten illegalen Einreise in die Schweiz vom 22. November 2018 erneut illegal in die Schweiz einreisen wollte. Der Antragsgegner hat somit das gegen ihn verhängte, bis 28. November 2020 gültige Einreiseverbot, das er gemäss seinen eigenen Aussagen kannte und aufgrund der nachweislich erfolgten Eröffnung kennen musste, vorsätzlich verletzt, wofür er mit dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug schuldig gesprochen und bestraft worden ist. Damit ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung und erklärte gegenüber dem Amt für Migration einzig, die Ausschaffungshaft sei nicht korrekt, da er nichts «gemacht» habe. Er brachte bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Ausschaffung und zur Fernhaltemassnahme vor, dass er wegen Schmerzen im Kiefer

7 V 2020 55 Schmerztabletten bedürfe. Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit des Antragsgegners bestehen mithin jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und praxisgemäss ist damit zu rechnen, dass nach zwei bis drei Tagen die Rückübernahme zugesichert und auf dem Landweg innert weiterer 24 Stunden vollzogen werden kann. Innerhalb weniger Tage sollte der Antragsgegner somit nach Italien zurückkehren können, wo er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und wohin er zurückkehren will. Da er pflichtgemäss kooperiert, wird die Ausschaffung, der im Übrigen – auch in Berücksichtigung der international teilweise geltenden Reisebeschränkungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie – keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegenstehen, sehr rasch vollzogen werden können. Entsprechend dürfte die Haft nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung aber nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. 5. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die ab 22. September 2020 laufende Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis 3. Oktober 2020, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 29. September 2020, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft innert zwölf Tagen nach der Haftanordnung, mithin spätestens am 3. Oktober 2020, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG). 6. Gestützt auf § 14 Abs. 3 EG AuG, wonach in den Verfahren der Zwangsmassnahmen in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben werden, ist von einer Spruchgebühr abzusehen.

8 V 2020 55 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis am 3. Oktober 2020, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an das Amt für Migration des Kantons Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (mit den Akten) - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern. Zug, 25. September 2020 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am

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