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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 31.07.2020 V 2020 42

31. Juli 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,164 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft | Ausländerhaft

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG DER HAFTRICHTER VERFÜGUNG vom 31. Juli 2020 [rechtskräftig] in Sachen Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug Antragsteller gegen A.________, kosovarischer Staatsangehöriger, geb. ________ 1995 c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft, 6300 Zug Antragsgegner betreffend Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c und Art. 80 Abs. 3 AIG) V 2020 42

2 Haftrichterverfügung V 2020 42 A. A.________, geboren ________ 1995, ledig, Staatsbürger von Kosovo, gemäss einem von der Quästur von B.________ ausgestellten Ausweis in Italien als Asylbewerber registriert, reiste trotz Einreiseverbots für die Schweiz und das Gebiet der Schengener Staaten gemäss eigenen Angaben Mitte Juni 2020 von Italien her via Chiasso ohne Visum in die Schweiz ein. Er hielt sich eingestandenermassen hier auf bis zu seiner polizeilichen Festnahme im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle der Zuger Polizei vom 29. Juli 2020, 07.19 Uhr, an der Sihlbruggstrasse 107 in Baar. Mit Strafbefehl vom 29. Juli 2020 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zug der vorsätzlichen Verletzung der Einreisevorschriften gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 lit. a und d AIG sowie des vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz gemäss Art. 115 Abs. 1 it. b AIG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 30.00, unter Anrechnung von 1 Tag Untersuchungshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 450.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Er wurde noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen und vom Amt für Migration aus der Schweiz weggewiesen. Anschliessend wurde bei swissREPAT die Flugbuchung nach Pristina beantragt. Das AFM ordnete am 29. Juli 2020, 15.00 Uhr, die auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V. mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gestützte Ausschaffungshaft an und eröffnete ihm diese um 15.30 Uhr mündlich. Im Rahmen der Hafteröffnung bestätigte A.________ unterschriftlich, dass er auf eine mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter verzichte. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 ersuchte das Amt für Migration (AFM) das Verwaltungsgericht um Prüfung der angeordneten Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und um Bestätigung der Haft für die Dauer von zwölf Tagen. Der Haftrichter erwägt: 1. 1.1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen, wobei die Frist nicht erst ab Haftanordnung läuft, sondern sich nach dem Zeitpunkt bemisst, in dem der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen tatsächlich

3 Haftrichterverfügung V 2020 42 festgehalten wurde (Andreas Zünd, Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, AuG 80 N 2 und die dort zitierten Bundesgerichtsentscheide). Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG, BGS 122.5, i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG, BGS 162.1, und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977, GO VG, BGS 162.11). Der Antragsgegner wurde am 29. Juli 2020 von der Zuger Kantonspolizei festgenommen und noch am gleichen Tag nach erfolgter Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zug aus der Untersuchungshaft entlassen und in ausländerrechtlich motivierte Ausschaffungshaft genommen. Mit der Fällung und schriftlichen Eröffnung des vorliegenden Entscheids am 31. Juli 2020 ist die Frist von 96 Stunden gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG eingehalten. 1.2. Die richterliche Behörde kann gemäss Art. 80 Abs. 3 AIG auf eine mündliche Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat; kann die Ausschaffung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, so ist eine mündliche Verhandlung spätestens zwölf Tage nach der Haftanordnung nachzuholen. Nach den Angaben des AFM sollte die Wegweisung voraussichtlich am 5. August 2020 und damit innert der gesetzlichen Frist von acht Tagen vollzogen werden können. Zudem hat der Antragsgegner bei der Anordnung der Ausschaffungshaft unterschriftlich bestätigt, dass er auf eine mündliche Verhandlung verzichte. Aus diesem Grund wird die Haftüberprüfung im schriftlichen Verfahren durchgeführt. 2. Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Wegoder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in

4 Haftrichterverfügung V 2020 42 Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 Erw. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 Erw. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein. 3. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und der Betroffene trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort weggewiesen werden kann. 3.1. Den Akten lässt sich zunächst entnehmen, dass der Antragsgegner anlässlich einer Personen- und Fahrzeugkontrolle als Mitfahrer hinten rechts im Personenwagen C.__ ________ kontrolliert worden ist. Gemäss seinen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme unmittelbar nach seiner Verhaftung habe er sich seit ungefähr einem Monat und einigen Tagen in der Schweiz und nur gerade an diesem Tag im Kanton Zug aufgehalten. Er habe sich in D.________ bzw. in E.________ aufgehalten und bei einem Freund übernachtet, dessen genaue Adresse er nicht kenne und dessen Namen er nicht sagen wolle. Nach Zug sei er mit Freunden mitgefahren. Er sei davon ausgegangen, dass seine Einreisesperre nur für zwei Jahre gelte und nicht für drei Jahre. Er sei alleine mit dem Zug von B.________ via Milano und Chiasso in die Schweiz gereist, um seine Familie zu besuchen. Diese wohne in Deutschland, doch weil wegen der Corona- Pandemie die Grenzen geschlossen worden seien, habe er nicht nach Deutschland ausreisen können. Dass die Grenzen zu Deutschland seit ca. zwei oder drei Wochen wieder offen sind, habe er nicht gewusst. Am Vortag habe er seinen Anwalt wegen seines verfallenen Visums in Italien konsultiert. Vorher habe er dort Asylstatus gehabt. Er habe in den kommenden Tagen nach Italien zurückkehren wollen. Er habe kein Visum, sich aber auch nicht darum bemüht, weil er keines bekomme. Mit dem Asylvisum von Italien und dem kosovarischen Reisepass sehe er sich als berechtigt, in den Schengenraum zu reisen. Die Einreisesperre vom 13. April 2018 sei ihm eröffnet worden, doch seien diverse Dokumente auf Deutsch geschrieben gewesen, weshalb er einiges nicht verstanden und geglaubt habe, die Einreisesperre dauere nur zwei Jahre. Als er damals die Papiere

5 Haftrichterverfügung V 2020 42 erhalten habe, habe er nach Como ausreisen und dort eine Karte abgeben müssen. Er verfüge im Moment nur über ca. Fr. 60.-. Wenn er mehr Geld benötige, müsse er seine Eltern oder seinen Bruder anrufen, um danach via Western Union Geld beziehen zu können. Vor dem Eintritt in die Schweiz sei er in B.________ gewesen. Seine dortige Adresse kenne er nicht genau, er könne den Namen der Strasse nicht nennen. Er wohne dort in einem Zimmer. Es sei kein Asylantenheim. Er arbeite nicht in der Schweiz. Als er im Jahr 2018 von der Polizei zur Kontrolle angehalten worden sei, habe er zwar Arbeitskleider getragen, sei aber lediglich auf der Suche nach Arbeit gewesen. Falls eine weitere Einreisesperre verhängt werden sollte, so ersuche er darum, dass diese nur für die Schweiz gelte, denn er möchte in Deutschland ein Visum beantragen. 3.2. Gegenüber dem Amt für Migration bestätigte der Antragsgegner bei der Gewährung seines rechtlichen Gehörs zur Ausschaffung und zur Fernhaltemassnahme, dass er am 11. Juli 2019 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Italien beantragt habe und dass er in Italien noch nicht als Flüchtling anerkannt worden sei. Er warte im Verfahren auf einen Anruf für die nächste Befragung. Darauf angesprochen, dass das AFM grundsätzlich die italienischen Behörden um Rückübernahme ersuchen könnte, dass ein solches Gesuch aber einige Wochen in Anspruch nehmen könnte, für ihn aufgrund seines gültigen kosovarischen Reisepasses aber der nächstmögliche Flug nach Pristina gebucht werden könnte und die Dauer der Ausschaffungshaft damit viel kürzer wäre, erklärte er sich damit einverstanden, dass seine Ausschaffung nach Pristina vorbereitet werde. Er wisse, dass die Verfahren mit Italien viele Wochen dauerten. Er nahm zur Kenntnis, dass für ihn der nächstmögliche Flug nach Pristina gebucht werde. Er gab zudem zu Protokoll, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen. Er wolle natürlich nicht, dass sein Einreiseverbot nun erhöht werde, denn er warte auf ein Visum für Deutschland, weil er da Familie habe und dort arbeiten und leben möchte. 3.3. Das Einreiseverbot des Staatssekretariats für Migration SEM vom 13. April 2018 für die Dauer vom 15. April 2018 bis 14. April 2021 war dem Antragsgegner am 13. April 2018 unter unterschriftlicher Bestätigung von ihm eröffnet worden. Gemäss Akten wurde ihm ein Exemplar des Einreiseverbotes in seiner Muttersprache und unter Hervorhebung des Anfangs- und Enddatums der Einreisesperre mitgegeben. 3.4. Der Antragsgegner hat das gegen ihn verhängte, bis 6. Februar 2021 gültige Einreiseverbot, das er aufgrund der nachweislich erfolgten Eröffnung und mangels diesbezüglich glaubwürdiger Einwände kennen musste, vorsätzlich verletzt, wofür er vom

6 Haftrichterverfügung V 2020 42 Strafrichter schuldig gesprochen und bestraft worden ist. Damit ist der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt. 4. Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. In der Befragung und der Hafteröffnung vom 29. Juli 2020 gab er gegenüber dem AFM an, dass er gesund sei und keine ärztliche Konsultation benötige. Zweifel an seiner Hafterstehungsfähigkeit bestehen jedenfalls nicht; zudem ist die ärztliche Betreuung in der Strafanstalt sichergestellt. Die Haftbedingungen in der Abteilung Ausschaffungshaft der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben gemäss Art. 81 AIG. Der Antragsgegner hat ausdrücklich bestätigt, lieber rasch in die Heimat ausgeschafft zu werden, als in der Ausschaffungshaft auf eine allfällige Rückübernahme durch Italien zu warten. Das AFM hat in Nachachtung des Beschleunigungsgebots umgehend die notwendigen Vorkehrungen getroffen und den Vollzug der Wegweisung mit einem auf den 5. August 2020 gebuchten Flug nach Pristina organisiert; auch ein Reisepass ist vorhanden. Innert weniger Tage wird der Antragsgegner mithin in seine Heimat ausfliegen können, wenn er pflichtgemäss kooperiert. Der Ausschaffung stehen im Übrigen – auch in Berücksichtigung der Reisebeschränkungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie – keine rechtlichen oder faktischen Hindernisse entgegen. Die Ausschaffung kann somit sehr rasch vollzogen werden und die Haft dürfte nur wenige Tage dauern. Eine mildere Massnahme als die Haft steht angesichts des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung nicht zur Verfügung. In Berücksichtigung aller Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten Ausschaffung erweist sich die angeordnete Haft als verhältnismässig. Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Ausschaffungshaft für die beantragte Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis 10. August 2020, bestätigt werden. Sollte der Antragsgegner wider Erwarten nicht innert acht Tagen seit der Haftanordnung, d.h. bis 6. August 2020, die Schweiz verlassen haben, so wäre die Haft zwölf Tage nach der Haftanordnung, mithin spätestens am 10. August 2020, aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 80 Abs. 3 AIG).

7 Haftrichterverfügung V 2020 42 In den Verfahren der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.

8 Haftrichterverfügung V 2020 42 Der Haftrichter verfügt: ___________________ 1. Der vom Amt für Migration angeordneten Ausschaffungshaft wird für die Dauer von zwölf Tagen, d.h. bis am 10. August 2020, die richterliche Zustimmung erteilt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an: - A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung) - Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug - Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Zug, 31. Juli 2020 Der Haftrichter Dr. iur. Aldo Elsener versandt am

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