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Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 22.09.2020 V 2020 22

22. September 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·2,160 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Handelsregister (Auflösung der Gesellschaft) | Handelsregister

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Verfahren gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 22. September 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ GmbH Beschwerdeführerin gegen Handelsregisteramt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Handelsregister (Auflösung der Gesellschaft) V 2020 22

2 Urteil V 2020 22 A. Mit Einschreiben vom 6. Dezember 2019 teilte das Handelsregisteramt des Kantons Zug der A.________ GmbH mit, gemäss seinen Informationen verfüge die A.________ GmbH über kein korrektes Rechtsdomizil gemäss Art. 117 Handelsregisterverordnung (HRegV) an der eingetragenen Adresse. Das Handelsregisteramt forderte die A.________ GmbH auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Sofern ein neues Domizil angemeldet werde, sei zu bestätigen, dass die Rechtseinheit an der einzutragenden Adresse über eigene Geschäftsräumlichkeiten verfüge, oder es sei ein Domizilhalter anzugeben und von diesem eine Annahmeerklärung einzureichen. Allfällige eigene Geschäftsräumlichkeiten seien durch eine Kopie des Mietvertrages zu belegen. Für die Bestätigung, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei, müsse zum Nachweis der eigenen Geschäftsräumlichkeiten ebenfalls eine Kopie des Mietvertrages eingereicht werden. Sei dagegen eine c/o-Adresse eingetragen, so müsse eine aktuelle Annahmeerklärung des Domizilhalters beigebracht werden. Diese Aufforderung erging gemäss Art. 153a Abs. 3 HRegV unter der Androhung, dass nach unbenütztem Ablauf der Frist das Handelsregisteramt Zug eine entsprechende Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlichen werde. Werde auch dieser Aufforderung keine Folge geleistet, so erlasse das Handelsregisteramt gestützt auf Art. 153b HRegV eine Verfügung über die Auflösung der Gesellschaft. Dabei würde das Domizil gelöscht und gleichzeitig gestützt auf Art. 943 OR eine Busse ausgefällt. Am 20. Dezember 2019 (Eingangsdatum) wurde das Einschreiben des Handelsregisteramtes mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Am 19. Februar 2020 wurde die Aufforderung gemäss Art. 153a HRegV im SHAB veröffentlicht. Die Gesellschaft reagierte nicht. Mit Verfügung vom 7. April 2020 löste das Handelsregisteramt des Kantons Zug die A.________ GmbH gestützt auf Art. 153b HRegV auf. Gleichzeitig auferlegte es der Gesellschaft die Kosten des Aufforderungsverfahrens (Fr. 295.–) und der Verfügung (Fr. 130.–) und den Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans der Gesellschaft zudem eine Ordnungsbusse von Fr. 300.–. B. Am 11. Mai 2020 reichte C.________ für die A.________ GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des Handelsregisteramts des Kantons Zug vom 7. April 2020 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons. Zur Begründung wurde ausgeführt, das

3 Urteil V 2020 22 Handelsregisteramt mache geltend, die A.________ GmbH verfüge über kein Domizil. Das sei eine tatsachenwidrige Feststellung. Die A.________ GmbH sei am 10. Dezember 2008 mit dem Domizil "B-Str.________" im Handelsregister eingetragen worden und habe seither ununterbrochen dort ihr Domizil. Ein Domizil sei ein Geschäftsbüro. Dieses Geschäftsbüro befinde sich seit 2008 im ersten Stock an der B-Str.________. Es habe dort eine Türe, um ins Büro zu gelangen und es habe dort ein Fenster, um zu lüften und um auf die B-Str.________ hinabzublicken. An der Türe habe es ein Schloss und der Unterzeichnende habe den betroffenen Schlüssel seit 2008 an seinem Schlüsselbund. Ob ein Domizil bestehe, sei eine Tatfrage. Wenn das Handelsregisteramt irgendwelche anderen Theorien aufstelle, entsprächen diese schlicht nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Aufgrund der Faktenlage sei daher die Beschwerde gutzuheissen. C. Nach Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 leistete die A.________ GmbH am 28. Mai 2020 fristgerecht den von ihr verlangten Kostenvorschuss von Fr. 500.–. D. Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 beantragte das Handelsregisteramt des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin liege keine tatsachenwidrige Feststellung des Handelsregisteramtes vor. Das Handelsregisteramt habe das Aufforderungsverfahren gemäss Art. 153a HRegV aufgrund einer amtlichen Mitteilung der Steuerverwaltung respektive der Abklärungen des Betreibungsamtes der Stadt Zug, wonach die Beschwerdeführerin ohne Büros in Zug sei und keine Anschrift habe ermittelt werden können, gestartet. Ein gültiges Rechtsdomizil müsse das Kriterium der Erreichbarkeit erfüllen. Gemäss Schreiben vom 2. Dezember 2019 habe das Betreibungsamt keine Betreibungsdokumente zustellen können. Der eingeschriebene Brief des Handelsregisteramts habe ebenfalls nicht zugestellt werden können, womit die Voraussetzung der Erreichbarkeit nicht gegeben sei. Ein weiteres Kriterium eines rechtskonformen Rechtsdomizils sei der Mittelpunkt der administrativen Tätigkeit der Gesellschaft. Dies beinhalte die Entgegennahme von Post und Telefondienstleistungen. Die Geschäftsakten müssten vor Ort sein. Das Handelsregisteramt bestreite mit Nichtwissen, dass diese Voraussetzung gegeben sei. Ferner müsse die Rechtseinheit bei eigenen Büros im Unterschied zu einer c/o-Adresse im Besitze eines Rechtstitels sein, wonach sie über die Büroräumlichkeiten verfügen könne. Das Handelsregisteramt habe mit Aufforderungsschreiben vom 6. Dezember 2019 einen entsprechenden Nachweis

4 Urteil V 2020 22 verlangt. Ein Rechtstitel sei dem Handelsregisteramt bis heute nicht eingereicht worden und gehe auch nicht aus der Beschwerdeschrift hervor. Die Beschwerdeführerin selbst müsse über einen entsprechenden Rechtstitel und die tatsächliche Verfügungsgewalt (Schlüssel) verfügen. Gegenstand der Beschwerde sei nicht das Büro von C.________, sondern jenes der Beschwerdeführerin. E. Mit eingeschriebener Post vom 22. Juni 2020 schickte das Verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin an ihre im Handelsregister eingetragene Adresse (B-Str.________) die Vernehmlassung des Handelsregisteramts und gab ihr die Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht bis zum 23. Juli 2020 eine Replik einzureichen. Eine Reaktion erfolgte nicht. F. Mit Einschreiben vom 11. August 2020 an die A.________ GmbH, wurde C.________ aufgefordert, bis zum 26. August 2020 eine Vollmacht einzureichen, damit das Gericht auf das Verfahren eintreten könne. Am 21. August 2020 gelangte das Schreiben als nicht abgeholt an das Gericht zurück. G. Mit E-Mail vom 21. August 2020 an die von C.________ in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2020 angegebene Adresse (D.________) gelangte der Präsident des Verwaltungsgerichts an C.________, hängte dem E-Mail das Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2020 an und wies darauf hin, dass dieses Schreiben der Gesellschaft nun noch einmal per A-Post Plus zugestellt werde und er, C.________, auf diesem Wege direkt über die laufende Frist informiert werde. Eine Reaktion erfolgte nicht. H. Mit Einschreiben vom 1. September 2020 an folgende Adresse: "E.________, C.________, F.________", wo C.________ gemäss der Website der E.________ als Konsulent tätig ist, wurde C.________ erneut aufgefordert, bis zum 16. September 2020 eine Vollmacht einzureichen, ansonsten auf das Verfahren nicht eingetreten werden könnte. Wiederum wurde keine Vollmacht eingereicht. Der Einzelrichter erwägt:

5 Urteil V 2020 22 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Gemäss Art. 165 Abs. 1 und 4 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Entscheide angefochten werden. Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. Das Verwaltungsgericht ist das oberste kantonale Gericht in Verwaltungsangelegenheiten, so dass die Entscheide des Handelsregisteramtes gestützt auf § 61 Abs. 1 Ziff. 1 VRG und Art. 165 Abs. 2 HRegV direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Beschwerde ist innert der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. 2. 2.1 Gemäss § 67 Abs. 1 VRG prüft der Präsident des Verwaltungsgerichtes bzw. der Vorsitzende der Kammer (vgl. § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes, GO VG; BGS 162.11) die eingehenden Beschwerden und setzt dem Beschwerdeführer zur Verbesserung allfälliger Mängel eine Nachfrist an. Gemäss § 21 GO VG haben Parteivertreter als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden. Der Ausweis eines Vertreters in einem Gerichtsverfahren durch gültige Vollmacht stellt eine unabdingbare Formalie dar, ohne deren Vorliegen auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten werden kann. Vorliegend hat C.________ als Vertreter der Beschwerdeführerin keine Vollmacht eingereicht. 2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus, vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach kantonalem Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt (BGE 114 Ia 22 E. 2a; 111 Ia 171 E. 3 und 4b m. H.). Gestützt auf § 21 GO ist bei fehlender gültiger Unterschrift oder Vollmacht eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Denn die Möglichkeit der Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes. Vorliegend sind der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter mehrere angemessene Fristen zur Behebung des Mangels angesetzt worden mit der Androhung, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werden könnte. Innert keiner dieser Fristen ist eine Vollmacht nachgereicht

6 Urteil V 2020 22 oder in der Folge ein Wiederherstellungsgesuch eingereicht worden. Demzufolge kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.3 Da die Voraussetzungen für ein Nichteintreten offensichtlich erfüllt sind, kann die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 GO VG durch den Einzelrichter erfolgen. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre Folgendes zu erwägen: 3.1 Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügen sollte, so fordert es das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Dabei muss die Aufforderung auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hinweisen (Art. 153a Abs. 1 HRegV; vgl. Art. 941 OR). Gemäss Art. 153a Abs. 2 lit. a HRegV ist diese Aufforderung mit eingeschriebenem Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der Rechtseinheit zuzustellen. Wird innert der Frist von Art. 153a Abs. 1 HRegV keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt; dabei weist die Aufforderung wiederum auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Wird dieser Aufforderung innert der Frist keine Folge geleistet, so erlässt das Handelsregisteramt im Falle einer juristischen Person wie hier eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen oder Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 HRegV). 3.2 Zunächst ist in grundsätzlicher Hinsicht festzustellen, dass dem zuständigen Handelsregister immer eine Grundlage vorliegt, z.B. eine Mitteilung über die Nichtzustellbarkeit der Post etc., bevor sie ein amtliches Verfahren einleitet. Vorliegend war dies eine Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Zug, wonach gemäss dem Betreibungsamt der Stadt Zug die Beschwerdeführerin ohne Büros in Zug sei und keine Anschrift habe ermittelt werden können.

7 Urteil V 2020 22 3.3 Aufgrund der dem Handelsregister zugekommenen Mitteilung bestand somit die Vermutung, dass die Rechtseinheit – also die Beschwerdeführerin – über kein Domizil mehr verfügt. Nach Art. 153a Abs. 1 HRegV wird in einem solchen Fall das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit aufgefordert, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist, wobei die Aufforderung mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil oder nach den Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr erfolgt (vgl. Art. 153a Abs. 2 HRegV). Die durch das Handelsregisteramt am 6. Dezember 2019 postalisch, mit eingeschriebener Post, erfolgte Aufforderung an die Beschwerdeführerin, welche die massgeblichen Vorschriften sowie die Rechtsfolgen im Falle des Nichtbefolgens ausdrücklich benennt, erfolgte entsprechend den Anforderungen von Art. 153a Abs. 1 und 2 lit. a HRegV. Namentlich wurde der eingeschriebene Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil adressiert und konnte dort nicht zugestellt werden. Die Postzustellung liegt offensichtlich ausserhalb des Einflussbereichs des Handelsregisteramts und es muss auf diesen vom Gesetz vorgesehenen Indikator des bestehenden Domizils einer Rechtseinheit abstellen können. Dabei geht es im Interesse des Publikums um Rechtssicherheit. Bei der an das Schreiben vom 6. Dezember 2019 anschliessenden öffentlichen Bekanntmachung im SHAB vom 19. Februar 2020 handelte es sich schliesslich im Verhältnis zur Zustellung der Aufforderung nach Art. 153a Abs. 1 und 2 HRegV durch eingeschriebene Post um eine zweite, zusätzliche Eröffnung der Aufforderung, welcher ebenfalls keine Folge geleistet wurde. 3.4 Gestützt darauf ist festzustellen, dass das Handelsregisteramt zu Recht in Anwendung von Art. 153b HRegV die Verfügung vom 7. April 2020 erliess. Wäre auf die dagegen eingereichte Beschwerde einzutreten, erwiese sie sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen wäre. 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen Fr. 500.–. Das Nichteintreten gilt aus der Sicht der Beschwerdeführerin als Unterliegen, weshalb ihr die Verfahrenskosten gestützt auf § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– verrechnet. Dem Antrag des Handelsregisteramts, es sei ihm eine Entschädigung zuzusprechen, kann nicht entsprochen werden, da es in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (§ 28 Abs. 2a VRG).

8 Urteil V 2020 22 Demnach erkennt der Einzelrichter: ____________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 500.– auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Vertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an das Handelsregisteramt des Kantons Zug, an das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 22. September 2020 VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Der Vorsitzende als Einzelrichter Der Gerichtsschreiber versandt am

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