VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Aldo Elsener, Vorsitz lic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichter lic. iur. Urs Rechsteiner Gerichtsschreiber: lic. iur. Peter Kottmann URTEIL vom 31. August 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA B.________ gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Zug Beschwerdegegner betreffend Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug des Führerausweises) V 2020 19
2 Urteil V 2020 19 A. Am 26. März 2020 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug A.________, geb. 1982, den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Die Wiederaushändigung des Ausweises wurde von der Absolvierung einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung unter Einbezug der gesamten Aktenlage abhängig gemacht sowie, im Falle der Bestätigung des Verdachts auf eine psychiatrische Erkrankung, zusätzlich von einer psychiatrischen Beurteilung der Fahreignung. Das Strassenverkehrsamt begründete seinen Entscheid damit, es sei gemäss Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 im Zeitraum vom 26. Oktober 2019 bis 21. März 2020 zu diversen Vorfällen im Strassenverkehr gekommen, bei welchen A.________ mit dem Personenwagen ZG C.________gegenüber zufällig anwesenden Verkehrsteilnehmern ausfällig oder gewalttätig geworden sei (Anschreien und Schlagen von Personen, Beschädigen anderer Fahrzeuge). Aufgrund der Vorgeschichte von A.________ sowie seines massiv grenzüberschreitenden Verhaltens befasse sich die Fachstelle Gewaltschutz mit seiner Person. Mit gleichem Bericht sei die Administrativbehörde gebeten worden, die Fahreignung von A.________ zu überprüfen. Der Bericht der Zuger Polizei sei am 24. März 2020 per E-Mail an Dr. phil. Dr. scient. med. D.________ – mit der Bitte um Vornahme einer Aktenbegutachtung – weitergeleitet worden. Dem verkehrspsychologischen Aktengutachten vom 25. März 2020 könne zusammenfassend entnommen werden, dass aus verkehrspsychologischer Sicht die Fahreignung von A.________ momentan aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben zu erachten sei. Auf Grund dieses Berichts sei ein definitiver Entzug des Führerausweises aller Kategorien (inkl. Spezial- und Unterkategorien) auf unbestimmte Zeit unumgänglich. B. Mit Eingabe vom 27. April 2020 liess A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2020 beantragen. Gleichzeitig liess er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen. Begründend liess er ausführen, die der Verfügung zu Grunde liegenden, im Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 gemachten Feststellungen seien mit nichts belegte und vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Im Bericht der Zuger Polizei sei festgehalten worden, wie sich der Beschwerdeführer angeblich verhalten haben solle, jedoch fehlten darin irgendwelche Anhaltspunkte auf ein gerichtsverwertbares Protokoll, einen rechtsgenüglichen Vorhalt, einen Hinweis auf die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers oder die Gelegenheit sich irgendwie protokollfest oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern. Ausschlaggebend für die hier eingeleitete Beschwerde sei Folgendes: Seit dem 24. Januar
3 Urteil V 2020 19 2018 liege dem Strassenverkehrsamt das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 8. Mai 2017 vor. Neun Monate später erstelle Dr. phil. Dr. scient. med. D.________ ein verkehrspsychologisches Gutachten. Während das Strafgericht aufgrund eines forensischpsychiatrischen Gutachtens von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgehe, halte Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. September 2018 fest, dass der Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten ein mehrheitlich unauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches Testprofil aufweise. In Kenntnis aller sacherheblichen Umstände komme der Gutachter zum Ergebnis, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen als gegeben zu erachten sei. Bereits am 25. März 2020 komme aber Dr. D.________ – allein gestützt auf einen Polizeibericht – zu einem völlig anderen Ergebnis. Das Strassenverkehrsamt beziehe sich auf das "Akten"-Gutachten, obwohl dies gemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse. Bei dieser Vorgehensweise würden die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör missachtet. Darüber hinaus seien die tatsächlichen Gründe zum Erlass der Verfügung nicht aufgezeigt worden, was ebenfalls eine Missachtung des Rechtsstaatlichkeitsprinzips darstelle. Der Sicherungsentzug stelle einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar. Nur im Fall, dass die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden könnten, könne der Ausweis schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden. Dabei sei immer eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, notwendig. Die definitive Annullation des Führerausweises sei verfrüht. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte habe von vornherein weit mehr Gewicht als der vorsorgliche Entzug im Sinn einer vorläufigen Massnahme. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 hiess der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gut. D. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, die angefochtene Verfügung sei am 26. März 2020 und damit mitten in der ausserordentlichen Lage (Covid-19) erlassen worden. Eine eingehende persönliche verkehrspsychologische Begutachtung sei gemäss Art. 10a Abs. 2 und 3 der zu diesem Zeitpunkt geltenden Covid-
4 Urteil V 2020 19 19-Verordnung 2 (SR 818.101.24; Stand am 25. März 2020) nicht möglich gewesen. Die Verfügung sei zwar als Sicherungsentzug bezeichnet worden, ihrer Natur nach sei sie jedoch eine vorsorgliche Sicherungsmassnahme bzw. enthalte sie Elemente des vorsorglichen Entzugs wie des Sicherungsentzugs, zumal eine zusätzliche Abklärung, namentlich eine umfassende psychiatrische Untersuchung, vorausgesetzt werde, jedoch gleichzeitig und soweit aus verkehrspsychologischer Sicht möglich die Fahreignung in aller Deutlichkeit verneint werde. Aufgrund des Berichts des Gewaltschutzes der Zuger Polizei vom 24. März 2020 habe das Strassenverkehrsamt umgehend tätig werden müssen. Als Mittel der Stunde sei eine Aktenbegutachtung aller zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Akten bei Dr. phil. Dr. scient. med. D.________, in Auftrag gegeben worden, welcher auch die letzte verkehrspsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durchgeführt und ein entsprechendes Gutachten erstellt habe. Es sei zutreffend, dass die letzte eingehende verkehrspsychologische Untersuchung vom 14. September 2018 mit einem die Fahreignung befürwortenden Gutachten (datiert vom 21. September 2018) habe abgeschlossen werden können. Es habe dem Beschwerdeführer jedoch bewusst sein müssen, dass aufgrund seiner zahlreichen Vorakten, welche zwölf Warnungsmassnahmen und mehrere Sicherungsmassnahmen beinhalteten, darunter auch der Kaskadensicherungsentzug vom 5. Februar 2018, bzw. seiner seit 2002 andauernden administrativrechtlichen Vorgeschichte weitere erhebliche Widerhandlungen oder auch eine Häufung geringfügiger Widerhandlungen zu einer erneuten Sicherungsmassnahme führen würden. Die Trübung des automobilistischen Leumundes des Beschwerdeführers sei erheblich. Ein die Fahreignung befürwortendes verkehrspsychologisches Gutachten, wie jenes vom 21. September 2018, sei nicht automatisch eine Art Freifahrtenkarte, die bisherige Widerhandlungen quasi tilgen würde. Zwar habe im Zeitpunkt des letzten verkehrspsychologischen Gutachtens eine stabile Situation bestanden, welche es aufgrund der damaligen Untersuchungsergebnisse erlaubt habe, die Fahreignung zu befürworten. Aufgrund der neuen Vorfälle, welche dem Strassenverkehrsamt nicht via gewöhnliche Rapporte über SVG-Widerhandlungen der Polizei mitgeteilt worden seien, sondern bei welchen sogar die Involvierung des Gewaltschutzes der Zuger Polizei nötig gewesen sei, habe einer raschen Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers erste Priorität eingeräumt werden müssen. Vor dem Hintergrund des einschlägigen automobilistischen Leumundes und des aktuellen Berichts des Gewaltschutzes sowie der im Anschluss daran zeitnah erstellten Aktenbegutachtung müsse das Absehen von einer sichernden Massnahme ausser Betracht fallen.
5 Urteil V 2020 19 E. Am 6. Juli 2020 replizierte der Beschwerdeführer, und am 8. Juli 2020 reichte das Strassenverkehrsamt eine Duplik ein. Auf die Ausführungen in diesen Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den Erwägungen einzugehen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BSG 162.1) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide unterer kantonaler Verwaltungsbehörden, soweit sich ihre Entscheide auf Bundesrecht stützen und die Gesetzgebung keinen Weiterzug an den Regierungsrat oder das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. Da sich der vorliegende Entscheid auf das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und somit auf Bundesrecht stützt, kann die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. März 2020 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeschrift erfüllt die an sie gestellten Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Im vorliegenden Verfahren umstritten und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 33 Abs. 1 und 3 VZV sowie Art. 29 BV den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit und für alle Kategorien formell und materiell rechtmässig verfügt hat. 3. Verfahrensmässig macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV sei von der Vorinstanz verletzt worden. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ein Aktengutachten erstellt worden sei, obwohl solches Vorgehen gemäss Rechtsprechung die Ausnahme darstellen müsse (vgl. Urteil BGer 6B_1006/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer habe gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nur ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids, sondern ihm
6 Urteil V 2020 19 sei mit dem Aktengutachten sein Recht, sich vor Erlass des Führerscheinentzugs zur Sache zu äussern und an der Erhebung und Abfassung des Aktengutachtens mitzuwirken und sich zumindest dazu zu äussern, komplett verweigert worden (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b). 3.1.2 Das Strassenverkehrsamt führt hingegen aus, es stimme nicht, dass dem Beschwerdeführer die Mitwirkung bzw. Äusserung zum Vorgehen der Aktenbegutachtung komplett verweigert worden sei. Die Akten seien ihm bereits am 27. März 2020 vom Bereichsleiter Recht, lic. iur. E.________, nach einer telefonischen Unterredung zugestellt worden und der Betroffene hätte jederzeit eine Stellungnahme zum Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können. Betreffend die Aktenbegutachtung führt das Strassenverkehrsamt aus, gerade weil im Berichts- und Verfügungszeitpunkt die ausserordentliche Lage mit dem klaren Verbot der Durchführung von (persönlichen) verkehrspsychologischen Begutachtungen bestanden habe, sei eine Aktenbegutachtung das geeignete rasch verfügbare und verhältnismässige Mittel zur Neubeurteilung der charakterlichen Fahreignung des Beschwerdeführers gewesen. 3.1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Die betroffene Person hat das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn es geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b). Namentlich Dringlichkeit kann es ausnahmsweise gebieten, das rechtliche Gehör erst nach dem Entscheid zu gewähren (Urteile BGer 2C_603/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.2; 5P.322/2004 vom 6. April 2005 E. 3.1). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195 E. 2.2 und 2.3.2 m. w. H.). Bei schweren oder regelmässigen Gehörsverletzungen ist die Heilung grundsätzlich ausgeschlossen (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2018&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-54%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page54
7 Urteil V 2020 19 Rz. 273). Auch soll die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben. Allerdings ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 133 I 201 E. 2.2 m. w. H.). Das erstinstanzliche Verfahren des Führerausweisentzugs richtet sich nach dem kantonalen Recht, unter Vorbehalt der Mindestanforderungen von Art. 23 SVG (Urteil BGer 1C_31/2008 vom 31. März 2008 E. 2.1). Nach Abs. 1 Satz 2 dieser Bestimmung ist der Betroffene vor dem Entzug eines Führerausweises in der Regel anzuhören. Von der Anhörung vor dem Entzug kann somit ausnahmsweise abgesehen werden. Gemäss § 15 VRG gewährt die Behörde den Parteien das rechtliche Gehör, bevor sie entscheidet (Abs. 1). Bei Dringlichkeit können vor der Anhörung einstweilige Verfügungen getroffen werden (Abs. 2). Letzteres stellt eine zulässige Beschränkung des Anspruchs auf Anhörung vor der Verfügung dar (BGE 132 V 368 E. 4.3). Ist Gefahr im Verzug, wird der Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verwirklicht, dass der Betroffene unmittelbar nach der Verfügung angehört und diese gegebenenfalls widerrufen oder angepasst wird. Dieses Vorgehen ist rechtmässig und stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 1C_264/2014 vom 19. Februar 2015 E. 3.2). 3.1.4 Vorliegend verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt unmittelbar nach dem Eingang des Berichts der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März 2020 eine verkehrspsychologische Aktenbegutachtung in Auftrag gab, ohne den Beschwerdeführer darüber zu informieren. Bereits am 25. März 2020 lag das Gutachten vor. Darin erachtete der Gutachter die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht momentan aus charakterlichen Gründen als nicht gegeben. Das Strassenverkehrsamt gab das Gutachten dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis, schon gar nicht lud es ihn zur Stellungnahme dazu ein. Stattdessen schritt es am 26. März 2020 direkt zum Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Das Strassenverkehrsamt hörte somit den Beschwerdeführer vor dem Erlass seiner Verfügung unstreitig nicht an und gab ihm auch keine Möglichkeit, an der Begutachtung mitzuwirken. Wie oben dargelegt, ist das zulässig bei Dringlichkeit bzw. wenn Gefahr im Verzug ist. Das war hier der Fall. Der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei und die
8 Urteil V 2020 19 Einschätzung des Verkehrspsychologen enthalten klare Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, ein Motorfahrzeug in einem dauernden oder zeitweiligen Zustand zu lenken, der das sichere Führen von Motorfahrzeugen nicht mehr gewährleistet. Wie weiter hinten darzulegen sein wird, sind die von der Zuger Polizei geschilderten Vorfälle derart gravierend und haben sich innert kurzer Zeit so sehr gehäuft, dass das Strassenverkehrsamt im Interesse der Verkehrssicherheit sofort handeln musste und auf eine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Sicherungsentzug verzichten durfte. 3.1.5 Wie oben ebenfalls dargelegt, ist in einem solchen Fall der Betroffene unmittelbar nach dem Erlass der Verfügung anzuhören. Im vorliegenden Fall teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es aufgrund der aktuellen Corona- Situation zurzeit nicht möglich sei, eine (persönliche) Akteneinsicht zu gewähren. Es stehe ihm jedoch frei, sich bei etwaigen Fragen oder Unklarheiten schriftlich oder telefonisch mit dem Strassenverkehrsamt in Verbindung zu setzen, was der Beschwerdeführer am 27. März 2020 denn auch tat. Was dabei besprochen wurde, ist nicht bekannt, weil weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz darüber erstellt wurde. Den Akten ist einzig zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer per E-Mail der Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März 2020 zugestellt wurde. Weitere Unterlagen, wie z.B. das Aktengutachten vom 25. März 2020, bekam der Beschwerdeführer nicht zu sehen, sei es, weil er das nicht verlangt hat oder weil ihm das vom Strassenverkehrsamt auch gar nicht angeboten wurde. Letzteres wäre aber angezeigt gewesen, nachdem es das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer nicht erlaubte, persönlich vor Ort Einsicht in die Akten zu nehmen. Erforderlich wäre es zudem gewesen, den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, sich (nachträglich) schriftlich äussern zu können. Das Strassenverkehrsamt hat jedenfalls nicht dargelegt, dass das gemacht worden sei. Es genügt nicht, geltend zu machen, der Beschwerdeführer hätte jederzeit eine Stellungnahme zum ihm vom Strassenverkehrsamt zugestellten Polizeibericht vom 24. März 2020 einreichen können. Durch sein Vorgehen hat das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend angehört und damit sein rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber im vorliegenden Fall nicht derart schwerwiegend, dass sie nicht geheilt werden könnte. Die Heilung ist auch deshalb möglich, weil das Verwaltungsgericht, vor dem sich der Beschwerdeführer äussern konnte, dieselbe Überprüfungsbefugnis wie das Strassenverkehrsamt hat und dem Beschwerdeführer kein wesentlicher Nachteil durch die Heilung entsteht.
9 Urteil V 2020 19 3.2 Nicht zu bemängeln ist, dass sich das Strassenverkehrsamt dazu entschieden hat, statt eines Vollgutachtens ein Aktengutachten einzuholen. Angesichts der wegen der Corona-Pandemie damals herrschenden ausserordentlichen Lage war es angezeigt, persönliche Kontakte von nicht zusammenlebenden Menschen auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Auch der Gutachter hatte keine Bedenken, so vorzugehen und sah sich in der Lage, ein aussagekräftiges Gutachten zu erstellen. Ihm lagen umfangreiche Unterlagen und Abklärungsberichte vor, durch die er sich ein vollständiges Bild machen konnte. Am 27. November 2017 und am 14. September 2018, somit vor erst eineinhalb bzw. zweieinhalb Jahren, hatte er zudem den Beschwerdeführer bereits je einmal persönlich begutachtet. Somit bestand keine zwingende Notwendigkeit, ihn erneut zu einem persönlichen Gespräch bzw. zu einer persönlichen Untersuchung einzuladen. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurden in dieser besonderen Situation durch die Vornahme eines Aktengutachtens nicht missachtet. 3.3 3.3.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Ausführungen in der Verfügung seien so spartanisch, dass sie der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ausreichend nachkämen. Das Rechtsstaatlichkeitsprinzip im Verwaltungsrecht gebiete ein anderes Vorgehen, als wie im vorliegenden Fall sich von der Begründung des Entscheids davonzuschleichen. 3.3.2 Auch der Anspruch auf eine schriftliche Begründung ergibt sich einerseits aus dem kantonalen Recht (§ 20 VRG) und andererseits aus dem Bundesrecht (Art. 29 Abs. 2 BV, rechtliches Gehör). Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist der Anspruch auf Begründung. Dieser ist Bestandteil des Anspruchs auf effektive Mitwirkung und verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und berücksichtigt und ihren Entscheid vor diesem Hintergrund begründet. Das Begründungserfordernis steht im Dienste der Akzeptanz der getroffenen Entscheidung, verhindert, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des ergangenen Entscheids. Darzulegen sind der zugrunde gelegte Sachverhalt und die rechtliche Würdigung, d.h. die Überlegungen, von denen sich die Behörde leiten lässt und auf die sich ihr Entscheid stützt. Umfang und Dichte der Begründung richten sich nach den Umständen des zu beurteilenden Sachverhalts: Bei klarer Sachlage und bestimmten Normen können bereits Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold
10 Urteil V 2020 19 Steinmann, St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N. 49 mit Verweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterzuziehen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1071). 3.3.3 Die im vorliegenden Fall in Bezug auf den Sicherungsentzug des Führerausweises anzuwendenden Gesetzesnormen wurden in der Verfügung korrekt erwähnt, und die Gründe für die Massnahme sind nachvollziehbar dargelegt. Mit der Begründung der Verfügung und den Verweisen auf den Bericht der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 sowie auf das verkehrspsychologische Aktengutachten vom 25. März 2020, wonach die Fahreignung des Beschwerdeführers momentan aus verkehrspsychologischer Sicht als nicht gegeben zu erachten sei, ist die Sachlage klar und verständlich wiedergegeben worden. Der Polizeibericht vom 24. März 2020 wurde dem Beschwerdeführer zudem zugestellt. Damit wurde er ausreichend über die Sachlage in Kenntnis gesetzt. Es war dem Beschwerdeführer möglich, die Tragweite der Verfügung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an das Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Dies geht auch aus der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers hervor, welcher anhand der Begründung in der Verfügung in der Lage war, jeden einzelnen Punkt der Verfügung zu rügen. Demnach erachtet das Gericht die Verfügung vom 26. März 2020 betreffend den Sicherungsentzug aller Kategorien auf unbestimmte Zeit als genügend begründet. Folglich kann der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach die Vor-instanz aufgrund mangelnder Begründung das rechtliche Gehör verletzt habe. 4. 4.1 Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt gemäss Art. 14 Abs. 2 SVG, wer: das Mindestalter erreicht hat (lit. a); die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit. b); frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (lit. c); und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (lit. d). Im Fokus von Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG steht die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG korreliert mit der Bestimmung von
11 Urteil V 2020 19 Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, wonach einer Person der Lern- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen wird, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Jürg Bickel in: Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 14 N. 24). Mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG angesprochen sind die charakterlichen Eigenschaften des Motorfahrzeugführers. Wer ein Motorfahrzeug auf öffentlichen Strassen führen will, bedarf neben den theoretischen und praktischen Kenntnissen eines Mindestmasses an Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Selbstbeherrschung. Im Vordergrund steht der automobilistische Leumund. Die Fahreignung ist etwa in Frage gestellt, wenn ein Motorfahrzeugführer durch rücksichtloses Verhalten hervorsticht, z.B. wenn er wiederholt ein anderes Fahrzeug auf der Autobahn ausbremst etc. Massgebend sind die bisherigen Vorkommnisse, unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte und deren Beweggründe, und die persönlichen Umstände. Zweifel an der charakterlichen Fahreignung begründen insbesondere die Summierung von Verkehrsregelverstössen in abnehmenden zeitlichen Abständen, dabei ist Zurückhaltung in Bezug auf Vorfälle geboten, die keinen Bezug zum Strassenverkehr aufweisen (Bickel, a.a.O., Art. 14 N. 40 ff.). 4.2 Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Führerausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht (mehr) bestehen. Der Führerausweis wird einer Person unter anderem dann auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder wenn sie nach ihrem bisherigen Verhalten keine Gewähr mehr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Ist dieser Beweis erbracht, so muss unmittelbar ein Sicherungsentzug verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, so muss der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. Eine umfassende
12 Urteil V 2020 19 Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, hat erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b m. w. H.). 5. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2005 über einen Schweizer Führerausweis der Kategorie B verfügt. Jedoch schon am 5. Juni 2002, damals noch mit dem Lernfahrausweis, war er zum ersten Mal im Strassenverkehr negativ aufgefallen, als er ein Fahrzeug ohne Begleitperson und unter Drogeneinfluss (Cannabis) geführt hatte, wobei gemäss chemisch-toxikologischem Gutachten auch die Atemalkoholprobe positiv verlief (0,35 ‰), mit der Folge eines vorsorglichen unbefristeten Führerausweisentzugs sowie geforderter Drogenabstinenz für sechs Monate. Ein weiterer Vorfall ereignete sich am 14. April 2004 (Lenken eines im Voraus dem Vater entwendeten Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Lernfahrausweises). Am 19. Oktober 2005 überschritt der Beschwerdeführer abends auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 27 km/h, mit einer Verwarnung als Folge. Am 3. Januar 2006 lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen innerorts mittags, wobei er in krasser Weise die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41–44 km/h missachtete. Trotz eingeleiteter Vollbremsung kam es zu einer Kollision mit einem sechzehnjährigen Fahrradfahrer, welcher sich Schürfungen zuzog. Der Beschwerdeführer wurde gemäss Strafbefehl vom 5. Februar 2008 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und dafür mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. Am 6. Januar 2006 überschritt der Beschwerdeführer nachts auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 26 km/h. Es wurde eine Verwarnung ausgesprochen. Am 6. September 2006 überschritt der Beschwerdeführer frühmorgens innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 20 km/h, mit der Folge des Führerausweisentzugs für einen Monat und der Anordnung eines Verkehrsunterrichts. Am 25. Februar 2007 fuhr er abends unter Cannabiskonsum. Zudem wurde der Konsum von Kokain nachgewiesen. Daraufhin folgten ein vorsorglicher unbefristeter Führerausweisentzug sowie die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung. Mit Verfügung vom 19. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des negativen verkehrsmedizinischen Gutachtens vom 15. Juli 2007 der Führerausweis unbefristet entzogen, welcher am 8. Oktober 2008 infolge eines verkehrsmedizinischen Gutachtens (29. September 2008) unter Auflagen wiedererteilt wurde. Am 11. April 2009 erfolgte eine erneute Geschwindigkeitsübertretung nachts auf der Autobahn um 34 km/h. Am 14. Juni 2009 überschritt der Beschwerdeführer
13 Urteil V 2020 19 frühmorgens innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h, mit der Gesamtfolge des Führerausweisentzugs für einen Monat. Nur wenige Minuten später überschritt der Beschwerdeführer erneut die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach Toleranzabzug um 23 km/h. Daraufhin folgte ein Führerausweisentzug für vier Monate und ein ausdrücklicher Hinweis auf die Anordnung einer verkehrspsychologischen Begutachtung im Falle einer Wiederholung. Am 28. Dezember 2012 überschritt der Beschwerdeführer abends auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h nach Toleranzabzug um 30 km/h. Folge davon war eine Verwarnung sowie die Anordnung eines Verkehrsunterrichts. Am 7. August 2013 überfuhr der Beschwerdeführer mit einem Motorrad abends eine Sicherheitslinie sowie eine Sperrfläche ohne Unfall. Folglich wurde ihm sein Führerschein für einen Monat entzogen. Am 25. Oktober 2013 parkierte der Beschwerdeführer einen Lieferwagen mittags auf einer Sperrfläche über 60 Minuten lang. 2013 besuchte der Beschwerdeführer verkehrstherapeutische Sitzungen. Am 7. Mai 2016 überschritt der Beschwerdeführer abends innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 43 km/h. Folglich wurde ihm der Führerausweis vorsorglich unbefristet entzogen. Gemäss Gutachten vom 31. Oktober 2016 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen verneint und ein Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit erlassen. Es wurde ihm eine Verkehrstherapie empfohlen. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 wurde festgehalten, dass gemäss Gutachten vom 4. Dezember 2017 die Fahreignung des Beschwerdeführers aus charakterlichen Gründen zwar befürwortet werden könne, doch zur langfristig korrekten Verkehrsteilnahme die Fortführung der Verkehrstherapie als sinnvoll und zweckmässig erscheine. Es wurde ihm vor einer nächsten verkehrspsychologischen Begutachtung eine Verkehrstherapie empfohlen (6–10 Sitzungen verteilt über mindestens 3, aber höchstens 6 Monate), welche der Beschwerdeführer auch absolvierte. Gemäss Strafurteil vom 8. Mai 2017, welches der Zulassungsbehörde am 24. Januar 2018 zugestellt worden war, wurde der Beschwerdeführer u.a. für den Vorfall vom 7. Mai 2016 (siehe oben) wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften schuldig gesprochen. Als Folge davon wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2018 der Führerausweis für 24 Monate (ab 7. Mai 2016) entzogen. Mit Gutachten vom 21. September 2018 wurde dann die Fahreignung des Beschwerdeführers wieder bejaht. Am 7. Mai 2015 war es zudem zu aggressivem Verhalten seitens des Beschwerdeführers gegenüber einem Verkehrsexperten anlässlich einer Motorradprüfung, den er gegen Leib und Leben bedrohte, gekommen. Weiter versetzte der Beschwerdeführer am 22. März 2016 einem Mitarbeiter des Ökihofs Zug einen starken Schlag mit der flachen Hand gegen
14 Urteil V 2020 19 das Gesicht und beschädigte dadurch dessen Brille. Und am 25. Mai 2016 drohte der Beschwerdeführer zwei Polizeibeamten mit dem Tod und mit Gewalt sowie spuckte weitere Polizeibeamte an bzw. versuchte sie anzuspucken. Am 27. Oktober 2019, 12. März 2020, 16. März 2020, 18. März 2020 und 21. März 2020 kam es zu diversen Vorfällen im Strassenverkehr, bei welchen der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen gegenüber zufällig anwesenden Verkehrsteilnehmern ausfällig oder gewalttätig wurde. Diese Vorfälle sind im Bericht der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei vom 24. März 2020, welcher zu der verkehrspsychologischen Fahreignungsabklärung vom 25. März 2020 und zum hier angefochtenen Sicherungsentzug vom 26. März 2020 führte, beschrieben. Demnach verhielt sich der Beschwerdeführer wiederholt aggressiv, schrie Personen an, schlug diese oder beschädigte deren Fahrzeuge. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht als Erstes geltend, die der Verfügung zu Grunde liegenden Feststellungen des Berichts der Zuger Polizei, Fachstelle Gewaltschutz, vom 24. März 2020 seien mit nichts belegte und vom Beschwerdeführer bestrittene Behauptungen, zu denen sich der Beschwerdeführer nicht habe äussern können. Zwar sei dargestellt worden, wie sich der Beschwerdeführer angeblich verhalten haben solle, es fehle jedoch jeglicher Hinweis auf ein gerichtsverwertbares Protokoll, einen rechtsgenüglichen Vorhalt oder auf die Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers. Auch die Gelegenheit, sich protokollfest oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äussern, sei aus dem Bericht nicht ersichtlich. 6.2 Weder das Vorgehen der Fachstelle Gewaltschutz noch dasjenige des Strassenverkehrsamts sind jedoch zu bemängeln. Für den Entscheid über die Fahreignung von Motorfahrzeugführern (und den Entzug des Führerausweises bei Feststellung des Fehlens der Fahreignung) sind keine Erkenntnisse und Dokumente erforderlich, die auch in einem Strafprozess Bestand hätten. Im Interesse der Verkehrssicherheit genügen glaubwürdige Informationen bzw. hinreichende Anhaltspunkte, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte. Solche hinreichenden Anhaltspunkte liegen hier vor, ohne dass dafür gerichtsverwertbare Dokumente geschaffen werden müssten. Nichts deutet zudem darauf hin, dass die Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei in ihrem Bericht vom 24. März 2020 Vorfälle dargelegt
15 Urteil V 2020 19 hätte, die sich nicht im Wesentlichen so wie beschrieben zugetragen hätten, dies umso mehr als der Beschwerdeführer gemäss den Schilderungen des zuständigen Polizeibeamten Einsicht gezeigt und bestätigt habe, genau gewusst zu haben, was er mit seinen gefährlichen Fahrmanövern und seinem Verhalten gegenüber Mitmenschen getan habe. Zudem war in zwei Fällen sogar ein Mitarbeiter der Zuger Polizei von den Aggressionen des Beschwerdeführers betroffen. Im Übrigen ist dem Strassenverkehrsamt zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass sich die Tätigkeit der Fachstelle Gewaltschutz der Zuger Polizei nicht im Rahmen der Strafprozessordnung abspielt bzw. nicht die Voraussetzungen der Strafprozessordnung einzuhalten sind. Vielmehr stützt sich die Tätigkeit der Fachstelle Gewaltschutz auf das Polizeigesetz (PolG; BGS 512.1) und das Datenschutzgesetz (DSG; BGS 157.1). Danach kann die Polizei Personen, die Anlass zur Annahme geben, dass sie eine Straftat begehen könnten, auf ihr Verhalten ansprechen und sie über das gesetzeskonforme Verhalten sowie die Folgen der Missachtung informieren (§ 16a Abs. 1 PolG). Zur Abwehr von Gefahren oder Verhütung von Straftaten kann die Polizei Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG von Personen bearbeiten, bei denen aufgrund ihres Verhaltens oder ihrer Äusserungen eine hohe, gegen Dritte gerichtete Gewaltbereitschaft anzunehmen ist (§ 16c Abs. 1 PolG). Die Polizei kann Personendaten sowie besonders schützenswerte Personendaten gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b DSG von Personen mit hoher Gewaltbereitschaft an gefährdete Personen sowie an weitere Personen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbrechens oder Vergehens geeignet und erforderlich erscheint (§ 16c Abs. 4 PolG). Strafurteile entstehen aus der Tätigkeit der Fachstelle Gewaltschutz in der Regel nicht, so auch nicht im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer aufgrund des Polizeiberichts vom 24. März 2020 allein kein Strafverfahren zu erwarten hat. Das Strassenverkehrsamt konnte somit ohne weiteres auf den Polizeibericht vom 24. März 2020 abstellen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass der Gutachter in seinem Bericht vom 21. September 2018 die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen als gegeben erachtete bzw. festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer in den verkehrsbezogenen Fragebogenwerten ein mehrheitlich unauffälliges und somit für den Strassenverkehr unproblematisches Testprofil aufweise – im Wissen darum, dass das Strafgericht des Kantons Zug in seinem Urteil vom 8. Mai 2017 (betr. Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
16 Urteil V 2020 19 Sachbeschädigung sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Strassenverkehrs- und das Übertretungsstrafgesetz) aufgrund eines Gutachtens vom 28. Oktober 2016 von einer psychischen Störung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Der Gutachter Dr. phil. Dr. scient. med. D.________, so der Beschwerdeführer, habe in Kenntnis aller Umstände, also auch im Hinblick auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers so lange für gegeben gehalten, bis dieser quasi auf Bestellung des Strassenverkehrsamts in einem Aktengutachten seine langjährige bisherige Meinung revidiert habe. Dem Beschwerdeführer könne dieser Meinungs- und Stimmungswechsel des Strassenverkehrsamts und des Gutachters nicht vorgehalten werden, wenn die Begutachtung aus nicht nachvollziehbaren Gründen bisherige Vollgutachten mit einem Aktengutachten revidiere. 7.2 Dazu ist Folgendes zu erwägen: Tatsächlich ist unklar, ob Dr. D.________ zum Zeitpunkt, als er erklärte, aus verkehrspsychologischer Sicht sei die Fahreignung des Beschwerdeführers momentan aus charakterlichen Gründen als gegeben zu erachten (Gutachten vom 21. September 2018) Kenntnis vom forensisch-psychiatrischen Gutachten der Ambulanten Dienste der Luzerner Psychiatrie (LUPS) vom 28. Oktober 2016 hatte. Eigentlich hätte das der Fall sein können, da Dr. D.________ in seinem Gutachten vom 21. September 2018 das Strafurteil vom 8. Mai 2017 erwähnt, welches u.a. Bezug auf das Gutachten vom 28. Oktober 2016 nimmt. In seinem Aktengutachten vom 25. März 2020 führt er jedoch das LUPS-Gutachten bei seiner ausführlichen Darlegung der Sachverhalte nicht auf, obwohl er dort alle übrigen vorhandenen Gutachten erwähnt. Erst gegen Schluss seines Aktengutachtens, unter "Würdigung der Akteninhalte aus verkehrspsychologischer Sicht" schreibt Dr. D.________, dass im Polizeirapport vom 24. März 2020 ein forensischpsychiatrisches Gutachten vom 28. Oktober 2016 (Luzerner Psychiatrie) erwähnt werde. Er weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer während zwei verkehrspsychologischen Begutachtungen (27. November 2017 und 14. September 2018) das psychiatrische Gutachten, obwohl diesbezüglich befragt, nicht erwähnt habe. Und schliesslich verhält es sich so, dass das Strassenverkehrsamt selber am 15. Mai 2020 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein Gesuch stellen musste, um in den Besitz des Gutachtens zu gelangen. Es ist daher davon auszugehen, dass Dr. D.________ bis dahin vom LUPS-Gutachten vom 28. Oktober 2016 keine Kenntnis hatte. Selbst wenn dies jedoch der Fall gewesen wäre, ist der Vorwurf, der Gutachter habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen, quasi auf Druck des Strassenverkehrsamts, seine
17 Urteil V 2020 19 Meinung geändert, nicht berechtigt. Um dies beurteilen zu können, muss man sich vor Augen halten, über welche Vorfälle der Polizeirapport vom 24. März 2020 berichtet: "Am 27. Oktober 2019 folgte A.________ im Personenwagen ZG C.________ohne ersichtlichen Grund dem Personenwagen ZG F.________bis zu einem Parkplatz der Liegenschaften Baarerstrasse 94. Dort überholte A.________ das vor ihm fahrende Fahrzeug, bremste es aus und begab sich zum Lenker, G.________. A.________ öffnete die Tür und schlug G.________ mit der offenen Hand ins Gesicht. Am 17. Oktober 2020 [recte: 12. März 2020] lenkte A.________ den Personenwagen ZG C.________auf das Gelände der Autowaschanlage Oberallmendstrasse 24 in Zug und fuhr hinter das Fahrzeug von H.________, welcher sein Fahrzeug wusch. A.________ stieg aus, begab sich zu H.________ und bedrohte diesen massiv. Am 16. März 2020 lenkte ein Mitarbeiter der Zuger Polizei auf dem Arbeitsweg sein Privatfahrzeug von Menzingen nach Zug. Bei der Einmündung Lindenstrasse/Zugerstrasse in Baar gewährte er dem Personenwagen ZG C.________, gelenkt von A.________, den Vortritt. Dieser habe ihn fixiert und begonnen mit den Händen zu fuchteln. Danach habe sein Arbeitsweg weiter nach Zug geführt. A.________ sei vor ihm gefahren. Im weiteren Verlauf der Fahrt habe A.________ sein Fahrzeug verlangsamt und zur Seite gelenkt. Als sich beide Fahrzeuge auf gleicher Höhe befunden hätten, habe A.________ äusserst aggressiv mit den Händen gefuchtelt und den Blickkontakt gesucht. Am 18. März 2020 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Wieder habe der Mitarbeiter der Zuger Polizei im Bereich Holzhäusernstrasse/Hauptstrasse in Menzingen auf dem Arbeitsweg im Privatfahrzeug A.________ den Vortritt gewährt. Danach habe A.________ die Fahrt verlangsamt und ihn überholen lassen. Danach sei er ihm bis zum Parkplatz beim Hauptgebäude der Zuger Polizei gefolgt. Dort sei A.________ ausgestiegen und habe ihn beschimpft und bedroht. Der Mitarbeiter der Zuger Polizei versuchte die Situation zu deeskalieren und entfernte sich vom Platz. A.________ habe ihn weiter beschimpft, sei ihm aber nicht gefolgt. Am 21. März 2020 führte A.________ mit dem Personenwagen C.________ eine als Beifahrer begleitete Lernfahrt mit I.________ durch. Im Bereich Chamerstrasse/Steinhauserstrasse in Zug begann A.________ den Lenker des Personenwagens ZG J.________zu beschimpfen. Danach wies A.________ seinen Fahrschüler an, dem Personenwagen ZG J.________zu folgen. Der Lenker dieses Personenwagens bemerkte das, bekam Angst und meldete den Sachverhalt dem Notruf 117. Danach lenkte er sein Fahrzeug zum Hauptgebäude der Zuger Polizei. A.________ stieg dort aus, begab sich zum Personenwagen ZG J.________ und begann das Fahrzeug zu beschädigen (Tritte in die Tür, Abschlagen des Rückspiegels). Angesichts der herbeieilenden Polizisten stoppte A.________ seinen Ausbruch."
18 Urteil V 2020 19 Das Gericht schliesst sich vollumfänglich der neuen Beurteilung des Gutachters an, dass sich aus der aktuellen Aktenlage, unabhängig von den tatsächlichen Tatbeständen oder vom Schweregrad allfälliger Widerhandlungen, klare Hinweise auf ein gesellschaftsrelevantes Gefährdungspotenzial seitens des Beschwerdeführers ergeben. Die aktuellen Vorwürfe sprechen dafür, dass es dem Beschwerdeführer unzureichend gelingt, sozial angemessenes Verhalten zu zeigen. Es ergeben sich klare Hinweise, dass der Beschwerdeführer seine impulsiven Tendenzen nicht kontrollieren kann und auch scheinbar weiterhin durch die Verkehrsteilnahme gewisse persönliche Bedürfnisse befriedigt, welche er dabei nicht in gesellschaftlich angemessenem Ausmass auslebt. Die dokumentierten Zwischenfälle im Zeitraum vom 27. Oktober 2019 bis 21. März 2020 sprechen für wiederkehrendes ähnliches, durch impulsive und vor allem hochgradig dissoziale Tendenzen geprägtes Fehlverhalten. Somit besteht eine stark erhöhte Delinquenz-Bereitschaft, insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr, und die fahrerischen Verhaltensweisen und Reaktionen des Beschwerdeführers müssen als potenziell sehr gefährlich eingestuft werden. Wer wie der Beschwerdeführer zu Aggressivität neigt und andere Verkehrsteilnehmer massiv bedrängt, stellt im Strassenverkehr eine unberechenbare und absolut untolerierbare Gefahr dar. Das der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. März 2020 zugrunde liegende Gutachten vom 25. März 2020 ist vollständig, klar, schlüssig sowie gehörig begründet und widerspruchsfrei. Darauf kann abgestützt werden. Es ist dem Gutachter zu folgen, dass aktuell von einem erhöhten Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers auszugehen ist und seine Fahreignung momentan zu verneinen ist, auch wenn diese mit dem vorangehenden verkehrspsychologischen Gutachten vom 21. September 2018 noch hatte bejaht werden können. Ein die Fahreignung befürwortendes Gutachten führt nicht dazu, dass die Fahreignung dauernd gegeben ist. Das Gericht stuft die Vorfälle, die der Beschwerdeführer seit dem 27. Oktober 2019 zu verantworten hat, als gravierend ein, insbesondere wenn man sich vor Augen hält, wie gefährlich es ist, wenn Motorfahrzeugführer in voller Fahrt verfolgt, bedrängt, ausgebremst und unter Druck gesetzt werden. Auffällig ist zudem die Häufung der Ereignisse im März 2020 (vier Vorfälle zwischen dem 12. und dem 21. März 2020). Dass dies im Sinne der Verkehrssicherheit eine nachhaltige Massnahme zur Folge haben muss, ist offensichtlich. Beurteilt man die geschilderten Vorfälle und berücksichtigt man gleichzeitig die Vorgeschichte und den massiv getrübten automoblistischen Leumund des Beschwerdeführers, ist nicht zu bemängeln, dass das Strassenverkehrsamt im Sinne der Verkehrssicherheit dem Beschwerdeführer die Fahreignung abgesprochen hat und umgehend zu einem
19 Urteil V 2020 19 Sicherungsentzug des Führerausweises geschritten ist und diesen, da zum Verfügungszeitpunkt bereits ein die Fahreignung des Beschwerdeführers klar verneinendes verkehrspsychologisches Gutachten vorlag, nicht nur vorsorglich entzogen hat. Zu Recht hat es auch die Wiederaushändigung des Ausweises vom Ergebnis einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und, sollte der Verdacht auf eine psychiatrische Erkrankung bestätigt werden, von einer psychiatrischen Beurteilung der Fahreignung abhängig gemacht. 7.3 Die Erkenntnis, dass der angeordnete Sicherungsentzug gerechtfertigt ist, wird durch den vom Beschwerdeführer zusammen mit seiner Replik eingereichten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 20. Mai 2020 nur noch verstärkt. Demnach fuhr K.________ mit seinem Personenwagen ZG L.________am 19. März 2020 um ca. 01.10 Uhr auf der Gubelstrasse von Menzingen in Richtung Gubel. Auf Höhe der Liegenschaft Bachmüli, Menzingen, bemerkte K.________ ein sich rasant von hinten näherndes Fahrzeug, weshalb K.________ zur Seite fuhr und stoppte. Das von K.________ bemerkte Fahrzeug hielt in der Folge hinter dem Fahrzeug von K.________ an, A.________ stieg aus und schlug mit seiner Faust auf der Fahrerseite des Wagens von K.________ je einmal derart stark gegen die vordere und hintere Türe, dass jeweils eine Beule entstand. Durch die Beulen entstand am Fahrzeug von K.________ ein Schaden in der Höhe von Fr. 413.15. Die Staatsanwaltschaft sprach den Beschwerdeführer der Sachbeschädigung schuldig und auferlegte ihm eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 1 Tagessatz als durch vorläufige Festnahme geleistet gilt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 26. März 2020 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG grundsätzlich kostenpflichtig. Da ihm aber die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. In Anwendung von § 24 Abs. 1 VRG werden auch dem Strassenverkehrsamt keine Kosten auferlegt. 9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und in Nachachtung von § 9 der Verordnung über
20 Urteil V 2020 19 die Kosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht (BGS 162.12) mit Fr. 3'000.– (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.
21 Urteil V 2020 19 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird mit Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und an das Bundesamt für Strassen, Bern. Zug, 31. August 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
versandt am