Skip to content

Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 08.04.2020 V 2018 47

8. April 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Vergabekammer·PDF·685 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Akteneinsicht / Kosten | Justizverwaltung und Aufsicht

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG VERWALTUNGSRECHTLICHE KAMMER AN DER AA 6, POSTFACH, 6301 ZUG PAKETADRESSE: AN DER AA 6, 6300 ZUG TELEFON 041 / 728 52 70 In Sachen RA A.________, 6302 Zug [rechtskräftig] Gesuchsteller gegen Verwaltungsgericht des Kantons Zug, An der Aa 6, Postfach, 6301 Zug Gesuchgegner betreffend Akteneinsicht / Kosten / Urteilsveröffentlichung wird Folgendes festgestellt: A. Mit Eingabe vom 21. Februar 2017 ersuchte Rechtsanwalt A.________ das Verwaltungsgericht, ihm kostenlos sämtliche invalidenversicherungsrechtlichen Urteile der letzten drei Jahre anonymisiert zuzustellen bzw. diese öffentlich zugänglich zu machen; zudem seien sämtliche Urteile zukünftig zu publizieren. Auf das Schreiben des Kammervorsitzenden vom 21. Dezember 2017 erklärte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. Februar 2018, dass er seine Anfrage auf das Jahr 2017 begrenze und sich ausschliesslich für Urteile interessiere, in denen der Beweiswert eines IV-Gutachtens fraglich gewesen sei, womit die Auswahl weiter eingeschränkt werden könne. B Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte der Kammervorsitzende dem Gesuchsteller mit, dass das Gericht über sein Gesuch im Anschluss an die Erledigung des beim Gericht hängigen Verfahrens V 2018 35 (Beschwerde der IV-Stelle Zug gegen den Gesuchsteller und den Regierungsrat betreffend Öffentlichkeitsgesetz [Zugang zu Dokumenten der IV-Stelle]) entscheiden werde, weil jenes Verfahren dem Gericht die Gelegenheit biete, sich grundsätzlich mit Fragen, die auch vom Gesuchsteller aufgeworfen würden, zu befassen. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 konnte jenes Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. C. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 teilte der Kammervorsitzende dem Gesuchsteller bezüglich seines Begehrens um Veröffentlichung sämtlicher Urteile des

2 Abschreibungsverfügung V 2018 47 Verwaltungsgerichts mit, dass das Verwaltungsgericht mit Hilfe einer 2019 erworbenen neuen Software sämtliche ab dem 1. Januar 2020 gefällten Entscheide anonymisiere und diese ab Mitte Jahr fortlaufend auf einer öffentlich zugänglichen Datenbank veröffentlichen werde. Insbesondere würden bei der Anonymisierung der sozialversicherungsrechtlichen Urteile zwar die Namen einzelner Ärzte anonymisiert, nicht aber im Falle polydisziplinärer Gutachten die Namen der betreffenden Gutachterstellen. Weiter führte der Kammervorsitzende in Berücksichtigung des anzuerkennenden wissenschaftlichen Interesses des Gesuchstellers am Beweiswert vornehmlich von polydisziplinären Gutachten aus, dass im Jahr 2017 die sozialversicherungsrechtliche Kammer 55 invalidenversicherungsrechtliche Urteile gefällt habe, wovon 19 Fälle von der Anwaltskanzlei des Gesuchstellers vertreten worden seien. Von den verbleibenden 36 Fällen sei nur in einem Fall der Beweiswert polydisziplinärer Gutachten umstritten gewesen; in weiteren drei Fällen sei ein polydisziplinäres Gutachten jedenfalls gewürdigt worden, ohne aber direkt umstritten gewesen zu sein. Die betreffenden vier Urteile wurden dem Gesuchsteller als PDF zugestellt und die kostenlose Überlassung ausgedruckter Versionen angeboten. D. Mit Eingabe vom 25. März 2020 begrüsste der Gesuchsteller, dass sich das Verwaltungsgericht zur Justizöffentlichkeit durchgerungen habe, indem es die Urteile öffentlich im Internet publizieren werde. Zusammen mit der Zustellung der vier Urteile sei seinem Gesuch entsprochen worden. Für die Publikation der Urteile im Internet würde er es sehr begrüssen, wenn die Urteile jeweils kurz und stichwortartig zusammengefasst würden, wie dies bei anderen Gerichten der Fall sei. Mit Befriedigung nehme er zur Kenntnis, dass die Namen der Gutachterstellen ebenfalls publiziert würden, wobei es im Sinne der Transparenz wünschenswert wäre, auch die Namen der mono- und bidisziplinären Gutachter zu nennen. E. Mit dem Einverständnis des Gesuchstellers zu der seitens des Verwaltungsgerichts erfolgten Behandlung seines Gesuchs kann das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden. Zuständig ist hierfür der Kammervorsitzende (§ 9 Abs. 1 Ziff. 2 i.V. mit Abs. 2 der Geschäftsordnung, BGS 162.11). Kosten werden keine erhoben. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht. Ergänzend ist zuhanden des Gesuchstellers festzustellen, dass in der im Aufbau begriffenen gerichtlichen Urteilsdatenbank für jene Urteile, die separat als Leitentscheide ausgewählt werden, ähnlich wie bei den Urteilen, die das Gericht heute in der GVP veröffentlicht, eine Regeste erstellt wird. Ausserdem erlaubt die Datenbank die gezielte Urteilssuche nach Rechtsgebieten, Stichworten, Gesetzesartikeln und Bundesgerichtsurteilen.

3 Abschreibungsverfügung V 2018 47

4 Abschreibungsverfügung V 2018 47 Demnach wird verfügt: 1. Das Verfahren wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 4. Mitteilung an den Gesuchsteller (mit den eingereichten Akten). Zug, 8. April 2020 els Der Vorsitzende V 2018 47 Dr. Aldo Elsener versandt am

V 2018 47 — Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 08.04.2020 V 2018 47 — Swissrulings