VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider Gerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi URTEIL vom 27. September 2024 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Dormann, Rosenweg 3, 6340 Baar Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin B.________, Mandatszentrum Zug Verfahrensbeteiligter betreffend Erwachsenenschutz (Beistandschaft) F 2024 31
2 Urteil F 2024 31 A. A.a. Für den 1961 geborenen A.________ wurde mit Entscheid Nr. 2022/0650 vom 26. April 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (fortan: KESB) aufgrund eines gesundheitlichen Schwächezustandes u.a. mit kognitiven Defiziten nach erlittenem Kleinhirninfarkt eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (KESB-act. 1). A.b. Mit Schreiben vom 11. Juli 2023 ersuchte A.________ um Aufhebung der Beistandschaft. Dabei erklärte er, diese habe im Zeitpunkt der Errichtung mit Blick auf seinen damaligen Gesundheitszustand Sinn ergeben. Zwischenzeitlich brauche er die Beistandschaft jedoch nicht mehr, da er sein Leben – trotz nach wie vor angespannter finanzieller Situation – wieder selbst meistern könne (KESB-act. 2). Das Aufhebungsgesuch wies die KESB mit Entscheid Nr. 2024/0914 vom 2. Juli 2024 ab (KESB-act. 5). B. Gegen den Entscheid der KESB vom 2. Juli 2024 (versandt am 8. Juli 2024) erhob A.________ am 8. August 2024 Beschwerde, wobei er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sodann implizit der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen hinsichtlich allfälliger alternativer Unterstützungsmöglichkeiten in administrativen und finanziellen Angelegenheiten, dies unter dem Blickwinkel der Grundsätze von Verhältnismässigkeit und Subsidiarität (act. 1). C. Die KESB beantragte mit Stellungnahme vom 3. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre (mehrheitlich nicht nummerierten) Akten ein (act. 4). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, die der betroffenen Person nahestehenden Personen sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
3 Urteil F 2024 31 fochtenen Entscheids haben (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG ZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid Nr. 2024/0914 der KESB vom 2. Juli 2024 (versandt gemäss Versandstempel am 8. Juli 2024). A.________ hat seinen Wohnsitz in C.________, Gemeinde D.________, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Zug für die Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Er war als betroffene Person am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, so dass er ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben und sie genügt den formellen Anforderungen. Auf sie ist folglich einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht von einer Aufhebung der im April 2022 errichteten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB abgesehen hat. 2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber – wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausführt – alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere Art – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche) Dienste – bereits ge-
4 Urteil F 2024 31 währleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Verhältnismässigkeit; Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind "Massnahmen nach Mass" zu treffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen). 2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw. deren Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7043, Ziff. 2.2.2; Yvo Biderbost, in: Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl. 2022, Art. 390 ZGB N 2). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe Meier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390 N 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Die Vertretungsbeistandschaft schränkt grundsätzlich – gegenteilige Anordnungen vorbehalten – die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). Es kann jedoch der betroffenen Person der Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entzogen werden, ohne ihre Handlungsfähigkeit einzuschränken (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 2.3 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Hiermit kann sie auch eine geeignete Person oder Stelle beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes schliesst aber eine antizipierte
5 Urteil F 2024 31 Beweiswürdigung nicht aus. Verfügt die Behörde über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung, kann sie auf weitere Beweiserhebungen verzichten (vgl. BGer 5A_154/2022 vom 20. Mai 2022 E. 4.2.4). 3. Aktuell bewohnt A.________ nach wie vor ein Zimmer im Alterszentrum E.________ in C.________ und bestreitet seinen Lebensunterhalt aus einer Rente der Invalidenversicherung sowie Leistungen der Sozialhilfe (soweit aktenkundig seit Austritt aus der Reha im Jahre 2022, vgl. etwa KESB-act. 3, 11). Die Eigentumswohnung an der F.________ in C.________, vormals im Gesamteigentum von A.________ und G.________ sel. (KESB-act. 4), soll zwischenzeitlich offenbar – nach dem Tod von G.________ im Jahre 2023 – durch deren Erbengemeinschaft verkauft werden, gegen den Widerstand von A.________ (KESB-act. 6). 3.1 Gemäss dem angefochtenen Entscheid (KESB-act. 5) liegt bei A.________ insofern ein Schwächezustand vor, als bei ihm eine psychische Erkrankung sowie Auffälligkeiten vorliegen würden. Insbesondere sei eine mittelgradig schwere neuropsychologische Funktionsstörung dokumentiert; höchstwahrscheinlich liege zudem eine frontotemporale Demenz vor. Zusammen führe dies zu kognitiven Einschränkungen, welche seine Urteilsfähigkeit in relevanten Bereichen einschränken würden. Insbesondere fehle ihm jede Krankheitseinsicht sowie die Fähigkeit, seine Handlungsfolgen adäquat abzuschätzen. Dies verunmögliche es ihm, seine Angelegenheiten ohne Unterstützung zu regeln. Ohne Unterstützung sei er in seiner sozialen Sicherheit gefährdet (a.a.O. S. 3). Diese werde vor allem bei Behördengängen sowie beim Umgang mit Ämtern und Versicherungen benötigt, damit Forderungen beglichen, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche geltend gemacht und ein den Finanzen entsprechendes Budget erstellt werden könne (a.a.O. S. 3 f.). A.________ sei Teil der Erbengemeinschaft seiner 2023 verstorbenen Ehefrau; seine Interessen vermöge er in dieser Erbengemeinschaft nicht zu vertreten (a.a.O. S. 4 f.). Bezüglich des gesundheitlichen Zustands beruft sich die Vorinstanz insbesondere auf die Ergebnisse einer neuropsychologischen Untersuchung vom 8. Mai 2024 im H.________ (KESB-act. 3). Diesem entnimmt sie zusammenfassend, dass bei A.________ eine mangelnde Krankheitseinsicht bezüglich der kognitiven Einschränkung bestehe, was ihm verunmögliche, die Konsequenzen seines Handelns einzuschätzen (insbesondere: Risiken adäquat zu beurteilen, "Stolpersteine" und Implikationen sowie Herausforderungen zu identifizieren, Kausalitäten und Zusammenhänge zuzuordnen). Rein kognitiv sei ihm aufgrund dessen wohl ein eigenständiges Wohnen noch möglich, nicht hingegen eine Rückkehr in den angestammten Beruf (in der I.________). Ebenfalls sei die Fahreignung nicht
6 Urteil F 2024 31 gegeben. Jedenfalls werde aus neuropsychologischer Sicht eine administrative Unterstützung (Beistandschaft) dringend empfohlen (a.a.O. S. 5). Weiter sei der Klient auch nach Ansicht der Beistandsperson gegenwärtig nicht in der Lage, sich selbst die benötigte Hilfe zu organisieren, zumal er nicht anerkenne, dass er diese benötige (a.a.O. S. 6). 3.2 A.________ rügt im Wesentlichen, die KESB habe nicht hinreichend abgeklärt, ob die benötigte Unterstützung auch privat organisiert werden könne, womit sie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit verletzt habe (act. 1 S. 5). 4. 4.1 Ein Schwächezustand liegt – mit der KESB – unter Verweis auf den neuropsychologischen Bericht des Spitals K.________ vom 8. Mai 2024 zweifelsohne vor. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann in allen Teilen verwiesen werden (vgl. E. 3.1 soeben). Auch die Invalidenversicherung ging nota bene von mittelschweren bis schweren kognitiven Defiziten und Verhaltensauffälligkeiten ohne Krankheitseinsicht aus und sprach dem Beschwerdeführer infolgedessen eine ganze Rente zu (vgl. etwa Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes, KESB-act. 9). Mit Blick auf die Akten ist ausgewiesen, dass sich A.________ seiner existenziellen Realität verweigert, indem er nach wie vor als (einzige mögliche) Zukunftsoption für sich sieht, in die Eigentumswohnung an der F.________ in C.________ zurückzukehren, eine neue Anstellung in der I.________-Branche zu finden und sich der Miterben im Erbgang seiner verstorbenen Ehefrau zu entledigen (KESB-act. 7). Dabei verkennt er nicht zuletzt die Rechtslage, wonach im Falle des Todes eines Ehegatten grundsätzlich (vorbehältlich ehevertraglicher Regelungen, die indes hier nicht vorzuliegen scheinen) zunächst eine güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen ist, wobei unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung jedem Ehegatten sein Eigengut sowie die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Gesamtgutes zusteht (des sogenannten "Vorschlags", vgl. Art. 204 Abs. 1, 207 ff. sowie 215 Abs. 1 ZGB). Danach ist das so der verstorbenen Person zugewiesene Vermögen als Erbmasse unter ihren Erben aufzuteilen. Soweit ersichtlich, wurde dies dem Beschwerdeführer denn auch bereits mehrfach erläutert, nicht zuletzt durch Rechtsanwalt J.________, der ihm aufgrund dieser Ausgangslage von weiteren rechtlichen Schritten abgeraten habe (KESB-act. 7). 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die KESB habe nicht hinlänglich danach geforscht, inwiefern dem Schwächezustand auch mit weniger einschneidenden Mitteln – etwa mit einer privaten Beistandsperson oder durch Mandatierung von Hilfspersonen – begegnet
7 Urteil F 2024 31 werden könnte. Aktenkundig ist jedoch, dass A.________ bereits im Jahr 2021 sämtliche bestehenden Vollmachten widerrief (KESB-act. 8). Sodann war er zwar offensichtlich in der Lage, für die laufenden Verfahren einen Rechtsanwalt zu mandatieren, von welchem er wohl auch – in Rücksprache mit der KESB (KESB-act. 10) – im Rahmen der Erbteilung vertreten wird bzw. wurde. Eine frei mandatierte anwaltliche Vertretung vermöchte indes so oder anders keine Abhilfe zu schaffen bezüglich der durch die Verweigerungshaltung von A.________ blockierten Situation hinsichtlich des Verkaufs der Eigentumswohnung in C.________, da der Rechtsanwalt sich grundsätzlich nicht über die Weisungen seines Klienten hinwegsetzen kann und das Mandat jederzeit entzogen werden kann (vgl. Art. 397 Abs. 1 sowie Art. 404 Abs. 1 OR). Dass der entsprechende Verkauf jedoch zwingender Notwendigkeit entspricht, damit A.________ über die für seinen Lebensbedarf notwendigen Mittel verfügen kann, ist weder bestritten noch bestehen daran ernsthafte Zweifel, zumal er anerkanntermassen finanziell nicht in der Lage ist, die gesamte Liegenschaft in der Erbteilung zu übernehmen und die Erbanteile der übrigen Erben seiner Ehefrau auszugleichen. Inwiefern er aus seinem familiären Umfeld oder Freundeskreis Hilfe erhalten und auch annehmen würde, legt der Beschwerdeführer weder im aktuellen Verfahren dar, noch ergibt es sich aus den Akten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gerade keine Schritte unternommen, um sich die zur Beseitigung seines Schwächezustandes notwendige Unterstützung selbständig zu organisieren. Weiterungen in dieser Hinsicht erübrigen sich. In antizipierter Beweiswürdigung (vgl. oben E. 2.3) durfte die Vorinstanz als gegeben ansehen, dass mildere Alternativen nicht möglich waren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich über kein nennenswertes soziales Umfeld verfügt, von welchem er angebotene Unterstützung annehmen würde. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass A.________ nicht imstande ist, die Realität seiner gesundheitlichen, finanziellen und rechtlichen Lage anzuerkennen, seine Möglichkeiten realistisch einzuschätzen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Dadurch gefährdet er sich, indem er sich die Mittel vorenthält, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts – insbesondere zur Miete einer eigenen Wohnung – benötigt. 5. 5.1 Die angeordneten Massnahmen sind geeignet, dem geschilderten Schwächezustand zu begegnen. Durch die Beibehaltung der Beistandschaft kann sichergestellt werden, dass A.________ weiterhin über die Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt zu be-
8 Urteil F 2024 31 streiten, insbesondere sich eine Wohnung anzumieten oder weiterhin im Alterszentrum E.________ zu verbleiben. 5.2 Mildere Massnahmen sind keine ersichtlich. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die angeordnete kombinierte Beistandschaft notwendig ist, oder ob eine weniger einschneidende Massnahme ausreichen würde, um A.________ den Beistand, die Fürsorge und den Schutz zu bieten, die er benötigt. Diesbezüglich ist aktenkundig, dass mit ihm wiederholt und von verschiedenen Seiten seine Situation erörtert wurde und er auf die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Hilfsangebote hingewiesen wurde, die entsprechende Unterstützung jedoch bislang nicht annehmen konnte. Eine Unterstützung aus dem Familien- oder Bekanntenkreis kommt bei dieser Ausgangslage offensichtlich nicht in Frage (vgl. oben E. 4.2). 5.3 Die getroffenen Massnahmen sind schliesslich auch insofern zumutbar, als mit ihnen gerade die Selbständigkeit und der Handlungsspielraum des A.________ in den alltäglichen Verrichtungen und der Freizeitgestaltung nach seinen persönlichen Wünschen erhalten und befördert wird und er nicht unnötig in seiner Lebensführung eingeschränkt wird. Sollte sich künftig eine nachhaltige Einsicht oder gesundheitliche Verbesserung einstellen (was offenbar möglich ist, sollte sich der Beschwerdeführer auf eine psychiatrische Behandlung einlassen können, vgl. dazu den neuropsychologischen Bericht vom 8. Mai 2024, KESB-act. 3 S. 6), kann selbstverständlich die Notwendigkeit der Beistandschaft einer erneuten Überprüfung unterzogen werden (Art. 399 Abs. 2 ZGB). 6. Insgesamt sind die durch die KESB angeordneten Massnahmen weiterhin geeignet, als mildest mögliches Mittel erforderlich und verhältnismässig. Mithin ist der angefochtene Entscheid der KESB vom 2. Juli 2024 zu bestätigen. 7. 7.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem VRG und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 Abs. 2 KoV). Im Verfah-
9 Urteil F 2024 31 ren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die Kosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). 7.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und grundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal bei ihm mit Blick auf das vorhandene Vermögen keine Bedürftigkeit im Rechtssinne vorliegt (und auch nicht geltend gemacht wird). Mit Blick auf den geringfügigen Arbeitsaufwand für das Gericht (bei liquidem Sachverhalt) ist die Spruchgebühr dabei ermessensweise auf Fr. 500.– festzusetzen. 7.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).
10 Urteil F 2024 31 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an den Beistand B.________. Zug, 27. September 2024 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am