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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 08.09.2020 F 2020 33

8. September 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·3,531 Wörter·~18 min·3

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 8. September 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug Beschwerdeführerin gegen Triaplus AG Klinik Zugersee, Oberwil b. Zug Beschwerdegegnerin betreffend Fürsorgerische Unterbringung F 2020 33

2 Urteil F 2020 33 A. A.________, Jahrgang 1992, wurde am 29. August 2020 von der Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________ mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung (FU) zwangsweise in die Triaplus AG Klinik Zugersee eingewiesen. B. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ am 30. August 2020 (der Post übergeben am 31. August und eingegangen auf der Gerichtskanzlei am 1. September 2020) beim Verwaltungsgericht. Sie verlangte die sofortige Aufhebung der FU und die Entlassung aus der Klinik. Zur Begründung führte sie aus, dass sie keine psychischen Beschwerden habe. Sofern man der Meinung sei, dass sie krank sei, müsste man dies beweisen. C. Am 8. September 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Triaplus AG Klinik Zugersee persönlich angehört. An dieser Anhörung nahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. C.________, Assistenzärztin med. pract. D.________ und Unterassistenz cand. med. E.________ sowie als gerichtlicher Gutachter Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Anhörung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen und zu einer abschliessenden Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin hielt dabei an ihrem Antrag auf umgehende Entlassung fest, während Dr. C.________ seitens der Klinik die Abweisung der Beschwerde beantragte. Anschliessend wurde die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung unterbrochen und danach wurde der Urteilsspruch mündlich eröffnet und kurz begründet. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht, wenn die betroffene Person Wohnsitz

3 Urteil F 2020 33 im Kanton Zug hat oder wenn die Massnahme von einer Arztperson oder Einrichtung im Kanton Zug angeordnet wurde und die betroffene Person sich im Kanton Zug aufhält (§ 58 Abs. 2 EG ZGB). Die Beschwerdeführerin hat ihren offiziellen Wohnsitz in G.________ ZG, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und die fristgerecht eingereichte und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist. 2. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet in der Regel innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). 2.1 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das Vorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig macht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann. Die Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Schliesslich werden die Voraussetzungen auch mit Blick auf die Rechtsfolge weiter eingeschränkt. Die freiheitsbeschränkende Unterbringung ist selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur gesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann. Insofern gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Zudem muss die Unterbringung für den angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung lässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung beurteilen; insofern stellt der Begriff der geeigneten Einrichtung eine weitere

4 Urteil F 2020 33 Einschränkung dar (Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Art. 426 N 7). Ziel der fürsorgerischen Unterbringung ist es, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene Person wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen Vorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (Geiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die FU dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Schliesslich gilt für die FU der Grundsatz der Verhältnismässigkeit; sie stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar und ist deshalb nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Als verhältnismässig erscheint eine FU nur, wenn mit ihr das angestrebte Ziel - in erster Linie die Wiedererlangung der Selbständigkeit und der Eigenverantwortung - überhaupt erreicht werden kann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind gegeneinander abzuwägen. Interessen der Umgebung und der Öffentlichkeit haben insoweit zurückzutreten. Die Belastung für die Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 2.2 Eine fürsorgerische Unterbringung oder Zurückbehaltung ist nur dann zulässig, wenn bei der betroffenen Person einer der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände vorliegt. Zudem muss wegen dieses Schwächezustands ein Fürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung bestehen, was anhand der konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung unterbleibt, zu beurteilen ist. Danach ist in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen Störung bzw. eine Betreuung "nötig" ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. April 2013, 5A_254/2013 Erw. 2.2). 3. Zunächst ist zu prüfen, ob bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB vorliegt.

5 Urteil F 2020 33 3.1 Zur Vorgeschichte lässt sich den Akten - insbesondere den Verfahren F 2012 12, F 2014 55, F 2017 60 und F 2020 31 - entnehmen, dass die Beschwerdeführerin schon seit Jahren erhebliche psychische Probleme hat, was bereits 2011 mit der Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung zu einer ersten Hospitalisation in der Klinik H.________ führte. Danach folgten weitere Klinikaufenthalte in I.________ und in der Klinik Zugersee. Zur aktuellen Einweisung zum 25. Aufenthalt in der Triaplus AG Klinik Zugersee sah sich die Notfallpsychiaterin Dr. med. B.________ am 29. August 2020 veranlasst, da die Beschwerdeführerin akustische Halluzinationen und imperative Stimmen vernahm, die ihr befahlen, sich zu ritzen und die Wunde mit Erde zu verunreinigen, um sich auf diese Weise zu suizidieren. 3.2 Im Eintrittsbericht der Klinik vom 1. September 2020 ist nachzulesen, dass die Patientin schweigsam sei, nicht von sich aus spreche und zögerlich und einsilbig antworte. Sie berichte, dass sie am Tag zuvor vergessen habe, das Rexulti einzunehmen, worauf sie "den inneren Kampf gegen die Stimmen verloren" habe. Die Stimmen hätten ihr befohlen sich zu ritzen und Erde in die Wunde reinzutun, damit es zur Blutvergiftung kommen und sie dann sterben würde. Die Patientin lasse eine Reinigung oder Desinfektion der Wunde trotz Aufklärung über die Konsequenzen nicht zu. Imperative Stimmen seien bei ihr in der Vergangenheit mehrfach aufgetreten, wobei etwas unklar sei, ob es sich um tatsächliche Halluzinationen oder eher um ein Gedankenlautwerden handle. Jedenfalls sei deren Handlungsrelevanz nicht gänzlich ausgeschlossen. Die Patientin gebe Suizidwünsche an und könne nicht garantieren, dass sie die Befehle der Stimmen nicht in die Tat umsetze. Da sie sich zunächst als nicht absprachefähig erweise, werde sie isoliert. Bei der Patientin sei seit vielen Jahren eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bekannt mit sehr vielen stationären Aufenthalten in verschiedenen Kliniken, so zuletzt vor einem Monat auch in der Klinik Zugersee. Sie berichte von einem weitgehenden Absetzen der Medikamente. Sie wolle es lieber ohne diese versuchen. Gegenwärtig nehme sie keinen Stimmungsstabilisierer oder Antidepressivum ein. Auch lehne sie das Haldol, das ihr in der Vergangenheit durchaus geholfen habe, strikt ab. Die Diagnose sei auch aktuell eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ (ICD-10 F 60.31). 3.3 An der Anhörung vom 8. September 2020 führte Oberarzt Dr. C.________ aus, dass man nach wie vor von einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ ausgehe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei aktuell deutlich schlechter als noch beim 24. Aufenthalt ab dem 18. Juli 2020, wo sie stabiler und eine akute Gefährdung nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb sie nach ca. einer Woche relativ zügig habe entlassen

6 Urteil F 2020 33 werden können. Man strebe an, die Klinikaufenthalte jeweils möglichst kurz zu halten. Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin allerdings in einem starken Anspannungszustand. Während ihres erst kurzen Aufenthalts sei es bereits zu schwerwiegendem selbstverletzendem Verhalten gekommen. Es bestehe eine starke Dynamik, die befürchten lasse, dass es zu weiteren Selbstverletzungen kommen werde. Es wäre angezeigt, die Wunde der Beschwerdeführerin im Kantonsspital chirurgisch reinigen und versorgen zu lassen, was sie jedoch vehement ablehne. Die Beschwerdeführerin leide an einer seit langem bestehenden komplizierten Erkrankung, bei der es nicht unbedingt sinnvoll sei, den Klinikaufenthalt zu lange andauern zu lassen. Gegenwärtig sei die Situation jedoch akut und die Klinik könne eine Entlassung nicht verantworten. 3.4 Der gerichtliche Gutachter Dr. F.________ führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach eine schwere Borderline-Persönlichkeitsstörung vorliege, auch wenn zu dieser Diagnose die Konstanz der Stimmen und deren Ansprechen auf Neuroleptika nicht passen würden. Dies spreche eher gegen eine psychodynamische und für eine psychotische Ursache dieser Stimmen. Abschliessend könne man dies jedoch nicht beurteilen und diese Frage habe zurzeit auch keine praktischen Konsequenzen für die Behandlung, da in beiden Fällen Neuroleptika eingesetzt würden. 3.5 Gestützt auf die Vorgeschichte, die ärztlichen Angaben und auch das sichtlich schwer leidende Verhalten der Beschwerdeführerin, die von imperativen Stimmen und Selbstverletzungsabsichten berichtet und deren Unterarm von tiefen, nicht versorgten Schnittwunden übersät ist, besteht kein Zweifel, dass sie seit langem an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet und damit offensichtlich ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB besteht, weshalb die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung jedenfalls erfüllt ist. 4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist. 4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob der Betroffene daran ist, in seiner Lebensgestaltung, seinem Verhalten in seiner Umgebung, seiner persönlichen Hygiene und seiner Gesamtverfassung in

7 Urteil F 2020 33 einen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. hierzu R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.). 4.1.1 Klinikarzt Dr. C.________ führte aus, dass die Beschwerdeführerin zwar akut keine Suizidäusserungen gemacht habe. Angesichts der starken Anspannung, unter der sie leide, sei allerdings zu befürchten, dass es auch im Klinikrahmen zu weiteren schweren Selbstverletzungen - letztlich auch zu Suizidalität - kommen könne. Suizidale Vorfälle seien aus der Vorgeschichte bekannt. Im Falle einer baldigen Entlassung sei von stark selbstschädigendem bis hin zu suizidalem Verhalten auszugehen. Eine Mangelernährung, wie sie in der Vergangenheit wiederholt vorgekommen sei, liege aktuell nicht vor. 4.1.2 Nach Ansicht des gerichtlichen Gutachters Dr. F.________ besteht aktuell eine akute und erhebliche Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei zurzeit unberechenbar und sie tendiere zu Selbstverletzungen; der Übergang zur Suizidalität sei fliessend. Diese Selbstgefährdung bestehe auch im Falle einer baldigen Entlassung. Zudem liege auch eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne vor, da sich die Beschwerdeführerin sozial zurückziehe und da sie auch die Ausbildung, die sie eben begonnen habe, kaum fortsetzen könne. 4.1.3 Die Selbstgefährdung im Sinne von Suizidalität ist gestützt auf diese ärztlichen Angaben sowohl im Klinikrahmen wie auch im Falle einer baldigen Entlassung erheblich und unmittelbar drohend. Aus der Vorgeschichte sind Suizidversuche hinlänglich bekannt und vor Klinikeintritt hat sich die Beschwerdeführerin in suizidaler Absicht eine schwere Schnittverletzung am Arm zugefügt und mit Erde verunreinigt, um auf diese Weise eine Blutvergiftung und damit auch ihren Tod herbeizuführen. Auch im Klinikrahmen hat sie sich bereits wieder verletzt und mutmasslich Scherben beiseite geschafft, mit denen sie sich - wie sie selber erklärte - weiter verletzen möchte. Sie ist auch nicht bereit, die Wunden reinigen und desinfizieren zu lassen, obwohl die Klinik der Meinung ist, dass eine chirurgische Versorgung im Kantonsspital dringend angezeigt wäre. Auch die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne im Fall einer sofortigen Entlassung ist ebenfalls klar zu bejahen. Die Beschwerdeführerin läuft Gefahr, dass ihr mit hohem Leidensdruck behafteter Gesundheitszustand bestehen bleibt oder sich gar noch verschlechtert. Ohne Verbesserung des Gesundheitszustandes wird sie auch nicht in der Lage sein, die soeben begonnene KV-Lehre fortzusetzen. Die Selbstgefährdung sowohl im Sinne von Suizidalität wie auch in einem weiteren Sinne ist daher als akut und unmittelbar drohend zu beurteilen.

8 Urteil F 2020 33 4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib und Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen des Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen Fremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung durch den Betroffenen mitzuberücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (Spirig, Zürcher Kommentar, N 336 ff. zu altArt. 397a ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person, nicht ihrer Umgebung; entsprechend ist die Fremdgefährdung weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 41 mit Hinweisen). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 42). 4.2.1 Klinikarzt Dr. C.________ sieht keine von der Beschwerdeführerin ausgehende Fremdgefährdung. Die Situation sei jedoch für ihre Eltern sehr belastend, insbesondere dann, wenn sie bald wieder nach Hause zurückkehren würde. Auch nach Ansicht von Dr. F.________ geht von der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung aus. 4.2.2 In Berücksichtigung dieser Angaben besteht bei der Beschwerdeführerin keine Fremdgefährdung im Sinne fremdaggressiven oder bedrohlichen Verhaltens. Nicht ausser Acht gelassen werden darf allerdings die Belastung für ihre Eltern, wenn sie in ihrem aktuellen Zustand nach Hause zurückkehren würde. 4.3 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass das bei der Beschwerdeführerin bestehende Selbstgefährdungspotential insbesondere im Sinne von selbstverletzendem und suizidalem Verhalten als sehr schwerwiegend und auch als unmittelbar drohend zu qualifizieren ist. Dies gilt sowohl im Klinikrahmen als auch im Falle einer baldigen Entlassung in die alten Verhältnisse. Wegen des bestehenden Gefährdungspotentials ist mithin der Behandlungs- und Betreuungsbedarf klar ausgewiesen. 5. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit ist schliesslich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung auch anders als im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts erwiesen werden könnte, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von

9 Urteil F 2020 33 Medikamenten und eine betreute Unterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Diese Kriterien sind gegeneinander abzuwägen. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage der betroffenen Person im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides. 5.1 Nach Ansicht von Klinikarzt Dr. C.________ wechselt die Krankheitseinsicht bei der Beschwerdeführerin; sie wisse zwar, dass sie krank sei, ziehe daraus aber keine Konsequenzen. Eine Behandlungsbereitschaft sei nicht vorhanden. Doktor F.________ beurteilt die Krankheitseinsicht als partiell vorhanden, indem sie zwar wisse, dass sie krank sei. Sie sei jedoch nicht gewillt, sich adäquat behandeln zu lassen. Es fehle ihr an Behandlungsbereitschaft. Gestützt auf die ärztlichen Einschätzungen und auch die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die eine Einnahme der angebotenen Medikamente explizit und vehement ablehnt und auch eine Versorgung ihrer Wunden verweigert, fehlt es ihr offensichtlich an einer echten Krankheitseinsicht und an einer ernsthaften Behandlungsbereitschaft. 5.2 Die sozialen Begleitumstände sind eher ungünstig. Die 28 Jahre alte Beschwerdeführerin wohnt zwar bei ihren Eltern und dürfte nach einer Entlassung auch wieder dorthin zurückkehren können. Ausser den Eltern scheint sie sehr wenige soziale Kontakte zu anderen Personen zu pflegen. Sie ist IV-Rentnerin und hat soeben eine KV-Lehre begonnen, bei der es jedoch fraglich ist, ob sie diese wird weiterführen können. Sie hat eine Beiständin, die sich um ihre finanziellen und administrativen Belange kümmert und die sie offenbar auch sehr schätzt. Nach eigenen Angaben ist die Beschwerdeführerin in professioneller psychiatrischer Behandlung beim Psychiater J.________, wobei Termine alle zwei Wochen vom gerichtlichen Gutachter als aktuell eindeutig zu wenig intensiv beurteilt werden. Das bestehende, vorwiegend professionelle Beziehungsnetz war insgesamt nicht in der Lage, die aktuelle Krisensituation zu verhindern, und ist damit auch nicht tragfähig genug, um die Beschwerdeführerin mit ihrer sehr schwerwiegenden Erkrankung in ausreichender Weise im ambulanten Rahmen betreuen zu können. 5.3 Ein weiterer stationärer Aufenthalt ist aus Sicht von Klinikarzt Dr. C.________ für mindestens zwei bis drei weitere Wochen, allenfalls auch länger, notwendig. Bei einer Borderline-Persönlichkeitsstörung sei es typisch, dass sich der Zustand innert kurzer Zeit

10 Urteil F 2020 33 verbessern oder aber auch länger hinziehen könne. Dieses Krankheitsbild gehe mit einer schweren Kalkulierbarkeit einher. Im Fall einer sofortigen Entlassung sei wegen des Anspannungszustands der Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass es zu weiterem selbstverletzendem Verhalten bis hin zu Suizidalität komme. Es sei auch davon auszugehen, dass sie aufgegriffen und sofort wieder in die Klinik gebracht würde. 5.4 Gemäss Dr. F.________ ist ein stationärer Aufenthalt notwendig. Die Dauer sei allerdings nicht absehbar. Es brauche jedoch sicher zwei bis drei Wochen, um beurteilen zu können, ob eine Stabilisierung eingetreten sei. Eine Prognose sei jedoch sehr schwierig, da sich ihr Zustand von Minute zu Minute ändern könne. Borderline-Störungen könnten auf der Verhaltensebene mit Skills-Training behandelt werden. Bei der Beschwerdeführerin sei sodann die Wirksamkeit von Neuroleptika nachgewiesen. Diese wären sicherlich indiziert, allerdings verweigere sie die Einnahme. Im Falle einer sofortigen Entlassung wäre sie akut und hoch gefährdet, sich sehr schnell selbst zu verletzen und allenfalls auch suizidal zu werden. Nach wie vor befinde sie sich unter dem Druck der Stimmen, die ihr dies befehlen würden. Die Einnahme von Medikamenten würde diesen Druck abschwächen. 5.5 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen der betroffenen Person ist - wie erwähnt nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin leidet offenkundig an einer sehr schwerwiegenden psychischen Störung und damit an einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes. Sie weist zudem ein erhebliches Selbstgefährdungspotential auf und ist daher auch in besonderem Masse schutzbedürftig. Sie ist zudem kaum krankheitseinsichtig und nicht behandlungsbereit. Würde sie in ihrem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, wäre innert kürzester Frist mit weiterem selbstverletzendem und damit auch suizidalem Verhalten zu rechnen. Dies würde im besten Fall zu einer weiteren notfallmässigen Einweisung führen. Der stationäre Aufenthalt in der Klinik ist derzeit die einzige Möglichkeit, der Beschwerdeführerin die nötige persönliche Fürsorge zu erweisen. Erst wenn sich ihr Zustand stabilisiert hat, wird eine Entlassung möglich sein. Die weitere zwangsweise Zurückbehaltung ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht unverhältnismässig, da die Folgen einer sofortigen Entlassung gravierend wären und die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich nach kurzer Zeit wieder eingewiesen werden müsste. Eine Entlassung im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre jedenfalls offenkundig verfrüht. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin ist, ist daher zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist in Berücksichtigung

11 Urteil F 2020 33 aller Umstände auch im Urteilszeitpunkt angesichts der zu erwartenden gravierenden Folgen einer vorzeitigen Entlassung rechtens, verhältnismässig und nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und muss abgewiesen werden. 6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Eine Parteientschädigung ist der vollumfänglich unterliegenden und ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen.

12 Urteil F 2020 33 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) und an die ärztliche Leitung der Triaplus AG Klinik Zugersee. Zug, 8. September 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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