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Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.01.2020 F 2019 32

23. Januar 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer·PDF·3,153 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Kindesschutzrecht (Rechnung) | Kindesschutz

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 23. Januar 2020 [rechtskräftig] in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug Beschwerdegegnerin weiter verfahrensbeteiligt: B.________ C.________, Beiständin, Mandatszentrum Zug, Artherstrasse 25, 6300 Zug betreffend Kindesschutzrecht (Rechnung) F 2019 32

2 Urteil F 2019 32 A. a) Aus der Ehe zwischen D.________ und A.________ gingen zwei Kinder hervor: E.________ (2010) und F.________ (2012). B.________ ist zudem Mutter von G.________ (2017). b) Mit Entscheid vom 11. April 2017 (ES 2017 44) betreffend Massnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB entschied das Kantonsgericht Zug unter anderem das Folgende: 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer aufzuheben und bereits seit 3. Januar 2017 getrennt leben. 2.1 Die Kinder E.________, F.________ und G.________ werden unter die Obhut der Mutter gestellt. 2.2 Besuchsrecht des Vaters 2.3 Für die Kinder E.________ und F.________ wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet. Die KESB wird darum ersucht, den Beistand zu bestellen und diesem insbesondere die Aufgabe zu übertragen. – die Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts sicherzustellen und in diesem Sinne das Besuchs- und Ferienrecht zu organisieren und zu überwachen und sofern notwendig, unter Einbezug aller Beteiligten weitere Modalitäten des Besuchs- und Ferienrechts festzulegen; – bei Konflikten bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindseltern sowie zwischen den Kindseltern und den Kindern zu vermitteln – und die Parteien in der Sorge um ihre Kinder mit Rat zu unterstützen. … In Nachachtung dieses Auftrags ernannte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) mit Entscheid Nr. 2017/0829 vom 23. Mai 2017 H.________, Mandatszentrum Zug, zur Beiständin. c) Aufgrund grosser persönlicher Differenzen zwischen den getrennt lebenden Kindseltern beauftragte die KESB die Unterstützenden Dienste (KESUD) mit Abklärungen. Der Abklärungsbericht der KESUD vom 5. Juli 2018 empfahl Mediationsgespräche zwischen den Kindseltern, allenfalls lösungsfokussierte Gespräche bei der KESB. d) Mit Gefährdungsmeldung vom 22. August 2018 teilte RA I.________, die damalige Rechtsvertreterin von A.________, der KESB mit, die Kindsmutter habe an der Schlichtungsverhandlung vom 21. August 2018 mit einem erweiterten Suizid (d.h. mit ihren Kindern) gedroht.

3 Urteil F 2019 32 In ihrem E-Mail vom 10. September 2018 forderte die Beiständin H.________ den Kindsvater unter anderem auf, es zu unterlassen, seine Kinder mit physischer und psychischer Gewalt zu erziehen. Sie benötigten einen liebenden, wohlwollenden und verständnisvollen Vater. Am 14. September 2018 beantragte der Kindsvater bei der KESB einen Beistandswechsel. Am 19. Dezember 2018 erstattete J.________, Psychiatrie-Spitex, eine Gefährdungsmeldung an die KESB. Nach den Angaben der Kindsmutter würden die beiden Kinder von ihrem Vater bedroht und erlebten physische Gewalt. Gestützt auf diese Gefährdungsmeldung entschied sich die Verfahrensleitung der KESB, die Kinder durch das Ambulatorium der Klinik________, Kinder- und Jugendpsychiatrie, kinderpsychologisch begutachten zu lassen. e) Nach der Durchführung von Anhörungen am 16. Januar 2019 (A.________) und vom 23. Januar 2019 (B.________) entliess die KESB mit den Entscheiden Nr. 2019/0086 für F.________ und Nr. 2019/0087 für E.________ je vom 29. Januar 2019 die bisherige Beiständin H.________ aus ihrem Amt und setzte C.________, Mandatszentrum Zug, als neue Beiständin ein, forderte sie unter anderem auf, umgehend begleitete Besuchsübergaben zu organisieren, diese zu begleiten und deren Finanzierung in Zusammenarbeit mit den Kindseltern sicherzustellen und zu überwachen. Gestützt auf Art. 276 ZGB verpflichtete die KESB die Kindseltern zu einer Beteiligung an den Kosten der begleiteten Besuchsübergaben. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. f) Am 21. Februar 2019 fanden bei der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche die getrennt geführten Erstgespräche mit den Kindseltern statt. Noch bevor A.________ danach die Vereinbarung für begleitete Übergaben von punkto zur Unterschrift erhielt, teilte er der Beiständin am 25. Februar 2019 mit, er werde mit der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche nicht zusammenarbeiten. Für ihn sei das Thema punkto abgeschlossen. Er werde sich nicht fügen und nicht mit einer inkompetenten Organisation seine kostbare Zeit verschwenden sowie unnötige Kosten verursachen. g) Die Ehe der Kindseltern wurde am 21. Juni 2019 (Eintritt der Rechtskraft am 12. Juli 2019) vom Kantonsgericht Zug geschieden.

4 Urteil F 2019 32 h) Am 6. Juni 2019 stellte die Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche der KESB die Pauschalgebühr von Fr. 300.-- für Erstgespräche ohne Folgeauftrag in Rechnung. Die KESB ihrerseits verrechnete A.________ am 16. Juli 2019 die Hälfte der Kosten weiter. Dieser Rechnung fügte sie eine Rechtsmittelbelehrung bei mit folgendem Wortlaut: "Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen". B. Mit Beschwerde vom 29. Juli 2019 gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Zug und beantragte die Stornierung der Rechnung vom 16. Juli 2019, wobei die KESB allfällige Kosten zu tragen habe. Zur Begründung legte er dar, er habe an einer Vorbesprechung mit der Organisation punkto Eltern teilgenommen. In dieser Besprechung sei ein allfälliger Auftrag besprochen worden. Es sei keine gemeinsame Lösung gefunden und weder ein Auftrag erteilt noch unterzeichnet worden. Solange er keinen Auftrag unterzeichnet habe, sei auch kein Vertrag zustande gekommen. Aus diesem Grund sei die Rechnung zurückzuweisen. Zudem sei die KESB zu rügen, dass Rechnungen mit 20-tägigen Beschwerdefristen mit B-Post in den Sommerferien versandt würden mit der Hoffnung, dass die Frist verwirkt werde. Zudem sei die KESB ebenfalls zu rügen für die nicht korrekte formelle Einhaltung des Dienstweges. Er sei anwaltschaftlich vertreten. Ferner ersuche er die KESB um die Herausgabe einer detaillierten nachvollziehbaren Rechnung, woraus der Zeitaufwand und die Spesen hervorgehen würden. C. Am 21. August 2019 teilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) der Direktion des Innern mit, bei der Rechnungsstellung durch die KESB sei aus Versehen eine falsche Rechnungsvorlage des Kantons benutzt worden. Es hätte eine Rechnung ohne Rechtsmittelbelehrung ausgestellt werden sollen. Aufgrund der Beschwerde von A.________ und nach interner Diskussion und Entscheid der Amtsleiterin K.________ würden in Zukunft keine Rechnungsvorlagen mit Rechtsmittelbelehrung ausgestellt. D. Am 18. September 2019 überwies L.________, stellvertretender Generalsekretär, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ vom 29. Juli 2019 und führte aus, weder der Regierungsrat noch die Direktion des Innern als Aufsichtsbehörde über die

5 Urteil F 2019 32 KESB sei für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Gestützt auf § 58 EG ZBG sei das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der KESB zuständig. Nach § 7 Abs. 1 VRG seien Eingaben an eine unzuständige Instanz von Amtes wegen und unter Mitteilung an den Absender an die zuständige Behörde weiterzuleiten. E. Mit Schreiben vom 20. September 2019 räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer Stellungnahme ein. Ausserdem ersuchte ihn das Gericht um die Mitteilung, ob er anwaltlich vertreten sei und falls ja, durch wen. Der Beschwerdeführer reagierte auf dieses Schreiben nicht. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 450 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) i.V.m. § 58 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB) je in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die neuen Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 1. April 1976 (VRG) anwendbar. In materieller Hinsicht gelangen die neuen Bestimmungen ab deren Inkrafttreten, d.h. ab 1. Januar 2013, zur Anwendung (für den Erwachsenenschutz Art. 14 Abs. 1 SchlT ZGB, für den Kindesschutz Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Anfechtungsobjekt bildet in casu die von der KESB an den Beschwerdeführer gestellte Rechnung vom 16. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 150.--. Es stellt sich vorab die Frage, ob

6 Urteil F 2019 32 es sich bei dieser Rechnung um einen am Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheid handelt. 1.1 Nach § 4 VRG gelten als Entscheide im Sinne dieses Gesetzes Anordnungen und Feststellungen der diesem Gesetz unterstellten Verwaltungsbehörden mit hoheitlicher Wirkung sowie Urteile des Verwaltungsgerichtes. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (BGE 139 V 72 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Diese Umschreibung unterscheidet sich im Grundsätzlichen nicht von dem für das Bundesverwaltungsrecht geltenden Begriff der Verfügung, wie er in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) verankert ist. 1.2 Um die Rechtsnatur eines Entscheids zu erfüllen, hat eine Rechnung grundsätzlich den gesetzlichen Formvorschriften nach § 19 Abs. 1 VRG zu genügen. Demnach hat die Ausfertigung des Entscheids folgende Angaben zu enthalten: den Rechts- und Kostenspruch, die Rechtsmittelbelehrung und die Daten der Entscheidung und des Versandes. Nach § 19 Abs. 2 VRG sind in Briefform ausgefertigte Entscheide als solche zu bezeichnen. Demgegenüber gelten alle Verwaltungsmassnahmen, die unmittelbar nur einen Taterfolg herbeiführen sollen, als Realakte (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 N 1). Unter anderem ist darunter auch das schlichte Verwaltungshandeln zu verstehen, mit dem die Verwaltung die ihr zugewiesenen Verwaltungsaufgaben erfüllt, wie etwa das Ausfertigen von Rechnungen (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 38 N 8). Realakte sind dadurch definiert, dass sie formlos zustande kommen und erst nachträglich dem Verwaltungsverfahren zugeführt werden, indem die betroffene Person ein Gesuch um Erlass einer Verfügung stellt (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 328). Für Realakte des Bundes statuiert Art. 25a VwVG die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung über Realakte zu verlangen. Diese Möglichkeit gibt es auch im kantonalen Recht. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat (§ 21a Abs. 1 VRG), kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes oder des Kantons stützen und Rechte und Pflichten berühren, verlangen, dass sie widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft (lit. a), die Folgen widerrechtlicher

7 Urteil F 2019 32 Handlungen beseitigt (lit. b) oder die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt (lit. c). Ihre Anordnungen und Feststellungen sind Entscheide (§ 21a Abs. 2 VRG). Rechnungen gelten im Normalfall nicht als Verfügungen, da diese Erscheinungsformen des tatsächlichen Verwaltungshandelns darstellen und nicht auf das Erzielen von Rechtswirkungen gerichtet sind (Entscheide des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 125 vom 24. August 2017 E. 2.3 mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 4523/2009 vom 7. Januar 2010 Erw. 1.1). Eine Rechnungsstellung ist zunächst immer ein blosser Realakt (Bickel, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, in: Publikationen des Instituts für Föderalismus Freiburg Schweiz, Bd. 5, Bern 2014, § 13 N 15). Rechnungen können jedoch ausnahmsweise als Verfügung qualifiziert werden, wenn im Einzelfall die Strukturmerkmale einer Verfügung vorliegen (Bickel, a.a.O., § 13 N 14; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 Erw. 3.2.3 f.). Massgebend für die Frage, ob einer Rechnung Verfügungscharakter zukommt, ist vor allem das Vorhandensein von formellen Gültigkeitserfordernissen, wie die Bezeichnung als Verfügung sowie insbesondere einer Rechtsmittelbelehrung. Fehlen sämtliche oder einzelne dieser Elemente, ist der Verfügungscharakter einer Rechnung zwar nicht ausgeschlossen, es bedarf hierzu aber besonderer Umstände (vgl. Bickel, a.a.O., § 13 N 17). 1.3 In Würdigung der Rechnung vom 16. Juli 2019 ist festzuhalten, dass diese von der KESB nicht als Verfügung, Gebührenveranlagung oder Ähnliches bezeichnet worden ist, sondern als "Rechnung 2100382240". Die KESB verzichtete zudem auf einen Verweis auf die anwendbaren Rechtsgrundlagen. Eine Begründung fehlt ebenso, in der Rechnung ist lediglich eine kurze Beschreibung enthalten: «50 %-Anteil an Rechnung von punkto Eltern, Kinder & Jugendliche». Darüber hinaus ist die Rechnung mit dem Briefkopf «Kanton Zug, Direktion des Innern, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz» versehen, was bis zu einem gewissen Grad einen Regelungscharakter zu implizieren vermag (Bickel, a.a.O., § 13 N 17). Des Weiteren enthält die Rechnung eine Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 20 Tagen nach der Mitteilung schriftlich eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug erhoben werden könne. Durch die Rechtsmittelbelehrung bringt die KESB gegenüber dem Beschwerdeführer ihren Willen, eine verbindliche Entscheidung zu erlassen, zum Ausdruck, selbst wenn die Rechnung nicht als Verfügung bezeichnet wird (Bickel, a.a.O., § 13 N 17). An dieser Beurteilung vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die KESB später, d.h. im Schreiben vom 21. August 2019 an die Direktion des Inneren, angegeben hat, die Rechnung lediglich irrtümlich mit einer

8 Urteil F 2019 32 Rechtsmittelbelehrung versehen zu haben. Schliesslich darf und muss der sorgfältige Adressat einer Rechnung in der Regel davon ausgehen, dass die Behörde die anwendbaren Formvorschriften beachtet hat, also rechtskonform handeln will. Das Vorhandensein gewisser Elemente im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG lässt somit auf einen Verfügungscharakter der Rechnung schliessen, während das Fehlen weiterer charakteristischer Elemente gegen eine solche Annahme spricht. Die integralen Voraussetzungen (insbesondere das Streitobjekt und die Rechtsmittelbelehrung), anhand welcher sich der Adressat ein Bild über Sachverhalt und Rechtslage des Entscheids machen kann, liegen jedoch vor. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann daher der Entscheidcharakter der Rechnung bejaht werden. 1.4 Nach Art. 315 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes für die Errichtung und Führung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. E.________ und F.________ wohnen bei ihrer Mutter in M.________, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist zudem durch den Entscheid der KESB berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht und vom Regierungsrat zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Dem Beschwerdeführer entstanden somit aus der unkorrekten Rechtsmittelbelehrung (Einreichung einer Verwaltungsbeschwerde innert 20 Tagen an den Regierungsrat statt Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht) keine Nachteile, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Laienbeschwerde zu genügen vermag, ist sie zu prüfen. 2. In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer verschiedene Rügen vor, worauf im Einzelnen einzugehen ist. 2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mit der Organisation punkto Eltern, Kinder & Jugendliche im Rahmen einer Vorbesprechung einen allfälligen Auftrag besprochen. Er habe ihr jedoch weder einen Auftrag erteilt noch einen solchen unterzeichnet. Solange er dies nicht getan habe, sei auch kein Vertrag zustande gekommen. Aus diesem Grund sei die Rechnung zurückzuweisen.

9 Urteil F 2019 32 Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass ihm die KESB an der Anhörung vom 16. Januar 2019 mitgeteilt hat, die begleiteten Besuchsübergaben seien kostenpflichtig und gemäss Art. 276 ZGB von den Eltern zu übernehmen. Der Stundenansatz der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche betrage Fr. 135.-- pro Stunde. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit der Anordnung der begleiteten Besuchsübergaben und auch damit einverstanden, die dadurch anfallenden Kosten hälftig zu übernehmen (vgl. Protokoll vom 16. Januar 2019, S. 5). Eigentliche Rechtsgrundlage für die KESB- Rechnung vom 16. Juli 2019 bilden ohnehin die unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheide Nr. 2019/0086 für F.________ und Nr. 2019/0087 für E.________ je vom 29. Januar 2019. In diesen Entscheiden beauftragte die KESB die neue Beiständin C.________, umgehend begleitete Besuchsübergaben zu organisieren, diese zu begleiten und deren Finanzierung in Zusammenarbeit mit den Kindseltern sicherzustellen und zu überwachen. Unter Verweis auf Art. 276 ZGB verpflichtete die KESB die Kindseltern zudem rechtskräftig zu einer Beteiligung an den Kosten der begleiteten Besuchsübergaben. Angesichts der Verweigerung des Beschwerdeführers zu einer Zusammenarbeit mit der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche beendete diese ihre derzeitigen Bemühungen und stellte ihrer Auftraggeberin KESB für ihren zeitlichen Aufwand den «Pauschalbetrag für Erstgespräch ohne Folgeauftrag» von Fr. 300.-- in Rechnung und verwies zur Begründung auf ihre Tarifverordnung 2018 (vgl. Rechnung vom 6. Juni 2019). Es bleibt mithin festzuhalten, dass es angesichts der von der KESB mit den Entscheiden Nr. 2019/0086 und Nr. 2019/0087 je vom 29. Januar 2019 rechtskräftig an die Beiständin erteilten Aufträge keiner Zustimmung des Beschwerdeführers bedurfte bzw. bedarf, um die individuelle Übergabebegleitung kostenpflichtig aufzugleisen und auch durchzuführen. Aus seinem Vorbringen – er habe der Organisation punkto keinen Auftrag erteilt und müsse daher nichts bezahlen – vermag er daher nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 2.2 Eine weitere Rüge des Beschwerdeführers betrifft die konkrete Ausgestaltung der Rechnung vom 16. Juli 2019. Da die Rechnungshöhe nicht nachvollziehbar sei, sei die KESB anzuweisen, eine detaillierte nachvollziehbare Rechnung zu erstellen, woraus der geleistete Zeitaufwand und die verrechneten Spesen ersichtlich seien. Diese Forderung gelte auch für künftige Rechnungen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es sich beim Betrag von Fr. 150.-- (hälftiger Anteil des Beschwerdeführers) um einen Pauschalbetrag handelt, sodass der konkrete Zeitaufwand keine Rolle spielt und dem Beschwerdeführer auch nicht mitgeteilt

10 Urteil F 2019 32 werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der Pauschalbetrag von Fr. 300.-- angesichts des Stundenansatzes der Fachstelle punkto Eltern, Kinder & Jugendliche von Fr. 135.-- im Prinzip lediglich gut zwei Stunden mit einem Spesenanteil abdeckt. Da sie die Erstgespräche vorbereiten und aufgrund der Zerstrittenheit der Kindseltern einzeln durchführen musste, erscheint der den Kindseltern in Rechnung gestellte Pauschalbetrag als sehr bescheiden und nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich daher als unbegründet. 2.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die KESB habe die angefochtene Rechnung mit B-Post während der Sommerferien versandt in der Hoffnung, dass die 20-tägige Beschwerdefrist verwirkt werde. Zu diesem Thema ist auszuführen, dass Verfügungen und Urteile auch während der Sommerferien zugestellt werden dürfen. In einigen Rechtsgebieten gibt es Gerichtsferien, die einen Stillstand der nach Tagen und Monaten bestimmten Fristen festlegen. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes gibt es im kantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren jedoch keine Gerichtsferien, sodass sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet erweist. 2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die KESB habe ihm die angefochtene Rechnung direkt zugestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei. In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2019 an die Direktion des Innern räumte die KESB ein, dass der Beschwerdeführer dies zu Recht bemängelt habe. Da der Beschwerdeführer innert der ihm mitgeteilten Rechtsmittelfrist eine den Formerfordernissen genügende Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat eingereicht hatte, erlitt er durch die direkte Zustellung der Rechnung keinen Rechtsnachteil, sodass sich Weiterungen dazu erübrigen. 3. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Im Rechtsmittelverfahren ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei gemäss § 28 Abs. 2 VRG zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zuzusprechen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt in casu jedoch mangels anwaltlicher Vertretung von vornherein ausser Betracht.

11 Urteil F 2019 32 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug sowie an B.________ und an die Beiständin C.________. Zug, 23. Januar 2020 Im Namen der FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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