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Zug Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer 14.10.2020 A 2020 13

14. Oktober 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Kammer·PDF·1,058 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) | Kantonssteuer / direkte Bundessteuer

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG ABGABERECHTLICHE KAMMER Einzelrichter: Dr. iur. Aldo Elsener Gerichtsschreiber: lic. iur. George Kammann URTEIL vom 14. Oktober 2020 [rechtskräftig] gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, 6314 Unterägeri Rekurrentin vertreten durch B.________ AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 26, Postfach, 6301 Zug Rekursgegnerin weiter verfahrensbeteiligt: Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern betreffend Kantonssteuer / direkte Bundessteuer 2016 (Veranlagung) A 2020 13

2 Urteil A 2020 13 A. Am 13. November 2019 wurden der Steuervertreterin von A.________ die Steuerveranlagungen für die Kantonssteuer und direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2016 eröffnet. Dagegen reichte die Steuervertreterin am 16. Dezember 2019 eine Einsprache ein. Am 31. August 2020 wies die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Einsprache ab. Der Begründung war zu entnehmen, dass die Einsprache weder einen Antrag noch eine Begründung enthalten hätten. Die Steuerverwaltung überprüfte in der Folge die Veranlagung in ihrer Gesamtheit nochmals und stellte fest, dass die in der Veranlagung vorgenommenen Aufrechnungen nicht zu beanstanden seien. B. Am 14. September 2020 (Datum des Poststempels) reichte die Steuervertreterin dagegen Rekurs und Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, mit folgendem Wortlaut: "Anbei erhalten Sie den einverlangten Nachweis über die Versteuerung des ____ Kontos in Deutschland. Ebenfalls in der Beilage ein Schreiben der C.________, das den Sachverhalt klären sollte, dass nicht Frau A.________, sondern die Erben in Deutschland diesbezüglich steuerpflichtig sind und auch besteuert wurden. Des weitern erhalten Sie auch Unterlagen von der ____ AG diesbezüglich. Besten Dank für die entsprechenden Anpassungen im Vermögen und Ertrag der Veranlagung 2016." C. Mit Schreiben vom 15. September 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Steuervertreterin auf, bis zum 6. Oktober 2020 einen rechtsgenügenden Antrag zu stellen und diesen zu begründen, andernfalls ein Nichteintretensentscheid gefällt werde. Der per Einschreiben verschickte Brief wurde am 16. September 2020 entgegengenommen. Darauf liess sich die Steuervertreterin der Rekurrentin nicht mehr vernehmen. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann der Steuerpflichtige gegen Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer innert 30 Tagen nach der Zustellung bei einer von der Steuerbehörde unabhängigen Rekurskommission schriftlich Beschwerde erheben.

3 Urteil A 2020 13 Gemäss § 75 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 162.1) ist das Verwaltungsgericht die kantonale Rekursbehörde im Sinne der Vorschriften über die direkte Bundessteuer. Die Beschwerden werden, unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Vorschriften des Bundesrechtes, wie kantonale Steuerstreitigkeiten behandelt (§ 75 Abs. 2 VRG). Nach § 136 Abs. 1 Steuergesetz (StG; BGS 632.1) kann die steuerpflichtige Person gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen schriftlich Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Gemäss § 121 StG sind die Bestimmungen des VRG unter Vorbehalt der Regelungen im StG sinngemäss anwendbar. 1.2 Die vorliegende Beschwerde (bezüglich der direkten Bundessteuer) bzw. Rekurs (bezüglich der kantonalen Steuern) wird der einfacheren Lesbarkeit halber im Folgenden als Rekurs bezeichnet, wobei der Begriff "Rekurs" beide Rechtsmittel (Beschwerde und Rekurs) umfasst. Der Rekurs wurde am 14. September 2020 der Post übergeben und gilt damit als rechtzeitig eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob die übrigen formellen Voraussetzungen zur Behandlung des Rekurses erfüllt sind. 2. 2.1 Gemäss § 136 Abs. 3 StG muss ein Rekurs einen Antrag und eine Begründung enthalten. Ferner sind die notwendigen Beweisunterlagen beizulegen oder zu bezeichnen. In Bezug auf eine Beschwerde bei der direkten Bundessteuer findet sich eine analoge Regelung in Art. 140 Abs. 2 DBG. Sollte ein Rekurs bzw. eine Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügen, bestimmen § 136 Abs. 4 StG und Art. 140 Abs. 2 DBG, dass eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen sei, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung. Antrag und Begründung sind bei einem Steuerrekurs mithin Gültigkeitsvoraussetzungen. 2.2 Unter einem Antrag ist ein ziffernmässig bestimmter oder zumindest bestimmbarer Veranlagungsantrag zu verstehen, d.h. es muss klar ersichtlich sein, mit welchem steuerbaren Einkommen und/oder Vermögen ein Beschwerdeführer eingeschätzt werden will. Aus der Eingabe muss sich mit Gewissheit folgern lassen, welches Verfahrensergebnis angestrebt wird. An die Qualität und Ausgestaltung einer Begründung werden ferner zwar keine hohen Anforderungen gestellt. Gleichwohl wird ein gewisses Mass an Sorgfalt verlangt. Mit der Begründung ist zu erläutern, weshalb die angefochtene Veranlagung antragsgemäss abzuändern sei. Allgemeine Erläuterungen oder allgemeine gehaltene Kritik genügen zur Begründung nicht (vgl. dazu Zweifel/Beusch [Hrsg.]:

4 Urteil A 2020 13 Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 140 N 39-41). 2.3 Vorliegend hat die Steuervertreterin mit ihrem Rekurs gewisse Beweisunterlagen eingereicht. Sie verlangte, dass das Gericht anhand dieser Unterlagen das steuerbare Einkommen und Vermögen der Rekurrentin neu festlegen solle. Dieses Ersuchen lässt sich nicht als Antrag im Sinne des Gesetzes verstehen; denn es ist aufgrund der Unterlagen und der weiteren Ausführungen im Schreiben (vgl. Sachverhaltsdarstellung unter "B" ) nicht nachzuvollziehen, mit welchem steuerbaren Einkommen und Vermögen die Rekurrentin neu einzuschätzen ist. Eine Begründung fehlt ausserdem vollständig. Namentlich lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen, weswegen der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft sein soll. Die näheren Ausführungen zu den Beweisunterlagen stellen klarerweise keine Begründung dar. 2.4 Das Gericht hat die Steuervertreterin am 15. September 2020 auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und ausführlich erläutert, welchen Anforderungen ein Antrag und eine Begründung genügen müssen. Es wurde ihr eine Frist zur Verbesserung bis zum 6. Oktober 2020 eingeräumt, verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten werde. Da sich die Steuervertreterin bis heute nicht vernehmen liess, ist androhungsgemäss auf den Rekurs (und damit auch auf die Beschwerde) nicht einzutreten. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Deshalb erfolgt die Beurteilung gemäss § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11) durch den Einzelrichter. 3. Nichteintreten gilt in Bezug auf die Kostenfolgen praxisgemäss als Unterliegen. Da der Aufwand des Gerichts jedoch gering war, werden keine Kosten erhoben (§ 120 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ergebnis nicht zuzusprechen (§ 120 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG).

5 Urteil A 2020 13 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf den Rekurs und die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertreterin der Rekurrentin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Steuerverwaltung des Kantons Zug und an die Eidgenössische Steuerverwaltung, Bern. Zug, 14. Oktober 2020 Im Namen der ABGABERECHTLICHEN KAMMER Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber versandt am

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