VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 24. November 2025 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Ablehnung der Anspruchsberechtigung) S 2025 89
2 Urteil S 2025 89 A. Der 1979 geborene A.________ meldete sich am 29. Februar 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (ALK pag. 130 f.) und am 5. März 2024 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug (ALK) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (ALK pag. 123–126), nachdem er seinen Arbeitsvertrag mit der B.________ AG bereits am 30. Januar 2023 per 30. April 2023 gekündigt hatte (ALK pag. 127). Mit Schreiben vom 2. April 2024 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten u.a. mit, dass innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (29. Februar 2024 bis 27. Februar 2026) ein Taggeldhöchstanspruch von 260 Tagen bestehe (ALK pag. 101). Die entsprechenden Taggelder richtete die Arbeitslosenkasse ab März 2024 aus (ALK pag. 88). Mit Verfügung vom 26. März 2025 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung ab 31. März 2025 wegen Erreichen des Taggeldhöchstanspruchs von 260 Tagen ab (ALK pag. 31 f.). Daraufhin wurde der Versicherte per 30. März 2025 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (ALK pag. 29). Die gegen die Verfügung vom 26. März 2025 erhobene Einsprache (ALK pag. 11–26) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 ab (ALK pag. 4–10). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. August 2025 beantragte A.________, es seien der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 sowie die Verfügung vom 26. März 2025 aufzuheben und es sei festzustellen, dass ihm über den 30. März 2025 hinaus Arbeitslosentaggelder zustünden. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der geltend gemachten Härtefallregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es würden besondere persönliche und berufliche Umstände vorliegen, die eine Anwendung der Billigkeitsregelung gemäss Art. 2 Abs. 2 AVIG rechtfertigen würden. Die Verweigerung von weiteren Taggeldern stelle für ihn einen Härtefall dar (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (act. 3). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü-
3 Urteil S 2025 89 gungen, gegen welche die Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort zuständig, wo der Versicherte die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Zug und erfüllte auch seine Kontrollpflicht bei der ALK im Kanton Zug. Demnach ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht worden und entspricht auch den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Juli 2025 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 26. März 2025. Bezüglich dieses Antrags gilt es festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jegliche Bedeutung verloren (BGer 8C_42/2016 vom 10. Juni 2016 E. 2.1). Daher ist, soweit die Aufhebung der Verfügung vom 26. März 2025 beantragt wird, auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit (Art. 13 AVIG) erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). 3.2 Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit
4 Urteil S 2025 89 beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 11 AVIV zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist, als Beitragsmonat (Abs. 1). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende der ausgeübten Beschäftigung im Laufe des Monats) werden Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während mindestens zwölf Monaten massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung von Art. 13 Abs. 1 AVIG (BGE 122 V 249 E. 2b mit Hinweisen). Die Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. 3.3 3.3.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG Personen, die innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten, wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten oder wegen eines Aufenthaltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung. 3.3.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss
5 Urteil S 2025 89 das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben (statt vieler: BGer 8C_539/2019 vom 20. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (AVIG-Praxis ALE B183). 3.3.3 Beitragszeit und Zeitperioden, in denen ein Befreiungsgrund von der Erfüllung von der Beitragszeit vorliegt, dürfen nicht zusammengezählt werden (BGE 141 V 674 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B170). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1; BGer 8C_232/2021 vom 8. Juni 2021 E. 3.1). 3.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 AVIG bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Art. 9 Abs. 2) nach dem Alter der versicherten Person sowie nach der Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3). Die versicherte Person hat Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (Art. 27 Abs. 2 lit. a); auf höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (Abs. 2 lit. b); auf höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachweisen kann und das 55. Altersjahr zurückgelegt hat (Abs. 2 lit. c Ziff. 1), oder eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (Abs. 2 lit. c Ziff. 2). 4. 4.1 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt nach Art. 9 Abs. 2 AVIG am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt sind, wozu auch die formelle Voraussetzung der Anmeldung gehört (vgl. Art. 17 Abs. 2 AVIG). Aufgrund der Akten steht fest, dass das letzte Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers am 30. April 2023 geendet (ALK pag. 106, 127) und dieser sich am 29. Februar 2024 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (ALK pag. 130). Damit hat die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug zutreffend per 29. Februar 2024 eröffnet (ALK pag. 101) und eine vom 28. Februar 2022 bis zum 28. Februar 2024 dauernde Rahmenfrist für die Beitragszeit festgesetzt (vgl. E. 3.2 vorstehend). Unter Berücksichtigung der Anstellung des Beschwerdeführers bei der B.________ AG ab dem 1. August 2015 bis 30. April 2023 (ALK pag. 106) wurde – entsprechend den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. https://bger.li/AVIG_14 https://bger.li/AVIG_14 https://bger.li/AVIG_13 https://bger.li/AVIG_14 https://bger.li/141-V-674
6 Urteil S 2025 89 Einspracheentscheid E. 5b) – zu Recht eine – im Übrigen unbestritten gebliebene – Beitragszeit von 14.047 Monaten ermittelt und gestützt auf Art. 27 Abs. 2 lit. a AVIG (vgl. E. 3.4 vorstehend) der Taggeldhöchstanspruch auf 260 Tage festgelegt. Deren – im Übrigen unbestritten gebliebene – Ausschöpfung hat die Beschwerdegegnerin in nicht zu beanstandender Weise auf den 30. März 2025 hin festgesetzt und die Anspruchsberechtigung ab 31. März 2025 abgelehnt. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe auch darüber hinaus Anspruch auf Taggelder und sich auf Art. 2 Abs. 2 AVIG beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt hat, nimmt Art. 2 Abs. 2 AVIG bestimmte Personengruppen von der ALV-Beitragspflicht aus. Inwiefern diese Bestimmung vorliegend relevant sein sollte, erschliesst sich nicht. 4.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus seiner langen und ununterbrochenen Beitragszeit von fast acht Jahren. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, dass die Berücksichtigung von ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegenden Zeiten nicht angeht. Denn nach dem gesetzgeberischen Konzept kommt es gerade darauf an, dass die verlangte Mindestbeitragszeit während der gesetzlich vorgegebenen Rahmenfrist für die Beitragszeit erreicht wird (vgl. E. 3.2 vorstehend). Mithin ist für die Festsetzung der Höchstzahl der Taggelder des Beschwerdeführers nicht relevant, dass er während fast acht Jahren ununterbrochen Beiträge geleistet hat. Entscheidend sind (neben dem Alter) allein die geleisteten Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer die verlangte Beitragszeit von 18 Monaten (für einen Taggeldhöchstanspruch von 400 Tagen) ohne weiteres nachzuweisen vermocht hätte, wenn er sich nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende April 2023 unverzüglich zur Arbeitsvermittlung angemeldet und den Kontrollvorschriften unterstellt hätte. Die Folgen des Umstandes, dass er die Erholung einem solchen Vorgehen vorgezogen hat, hat er zu tragen. 4.4 Im Weiteren wendet der Beschwerdeführer ein, er habe das letzte Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet. Soweit er damit sinngemäss eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. E. 3.3 vorstehend) geltend machen will, ist daran zu erinnern, dass das Hindernis (Krankheit, Unfall oder Mutterschaft) während mehr als zwölf Monaten bestanden haben muss. Bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Beitragsrahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Vorliegend
7 Urteil S 2025 89 hat der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2024 während über zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (vgl. E. 4.1 vorstehend); er hat somit innerhalb der zweijährigen Beitragsrahmenfrist die Mindestbeitragszeit erfüllt. Nach der Rechtsprechung kommt bei genügender Beitragszeit, d.h. wenn die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während der gesetzlich geforderten Zeit eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (so wie im vorliegenden Fall), die Befreiungsregelung nicht zum Zuge (BGE 126 V 384 E. 2b; 141 V 674 E. 4.1). Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist ausgeschlossen. Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob ein Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG vorgelegen hat. 4.5 Zusammenfassend erweist sich die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 31. März 2025 infolge Ausschöpfung des Taggeldhöchstanspruchs als rechtmässig. 5. Bei einer Dauer des Einspracheverfahrens von zweieinhalb Monaten läuft schliesslich auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass der Einspracheentscheid nicht mit der gebotenen Effizienz ergangen sei, ins Leere. Völlig unbegründet ist zu guter Letzt die Befürchtung der mangelnden Sorgfalt und Gründlichkeit bei der Behandlung seiner Einsprache. Der angefochtene Einspracheentscheid ist ausführlich und sorgfältig begründet. Die Beschwerdegegnerin hat die als wesentlich erachteten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse nachvollziehbar dargelegt. Dabei hat sie sich auch eingehend mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und aufgezeigt, weshalb seiner Auffassung nicht gefolgt werden kann. Damit hat es sein Bewenden. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2025 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2025 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 24. November 2025 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am