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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 11.03.2026 S 2025 122

11. März 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,100 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Prämien) | Berufliche Vorsorge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 11. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen A.________ AG Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2025 122

2 Urteil S 2025 122 A. Die A.________ AG (zum damaligen Zeitpunkt noch B.________ AG) mit Sitz in C.________ schloss sich mit Anschlussvertrag Nr. 2/489458 vom 8. Februar bzw. 1. März 2022 rückwirkend per 3. Januar 2022 der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend AXA), an (KL-act. 2). Nachdem die AXA die A.________ AG vergeblich zur Bezahlung ausstehender Beiträge gemahnt hatte (KL-act. 10), kündigte sie mit Schreiben vom 19. April 2024 den Anschlussvertrag per 31. Mai 2024 (KL-act. 11) und forderte in der Schlussabrechnung vom 4. Juni 2024 die Bezahlung von Fr. 12'172.95 bis spätestens 4. Juli 2024 (KL-act. 12). Weil die A.________ AG ihrer Zahlungspflicht auch in der Folge nicht nachkam, leitete die AXA am 14. Februar 2025 beim Betreibungsamt C.________ die Betreibung ein. Gemäss Zahlungsbefehl Nr. x.________ vom 17. Februar 2025 hat die Betriebene BVG-Beiträge gemäss Schlussabrechnung in der Höhe von Fr. 12'303.35 zuzüglich 5 % Zins seit 24. September 2024, eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 104.– zu bezahlen. Dagegen erhob die A.________ AG am 19. Februar 2025 ohne Begründung Rechtsvorschlag (KL-act. 13). B. Mit Klage vom 12. November 2025 beantragte die AXA, die A.________ AG sei zu verpflichten, ihr Fr. 12'303.35 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. September 2024 und Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ vom 17. Februar 2025 sei in diesem Umfang aufzuheben und ihr, der Klägerin, die definitive Rechtsöffnung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (act. 1). C. Die Beklagte liess sich innert angesetzter und bis zum 2. Februar 2026 erstreckter Frist nicht vernehmen (act. 2 f.). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte an-

3 Urteil S 2025 122 gestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Gerichtsbehörde vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in C.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. Die Klägerin handelt durch zwei kollektiv zu zweien unterschriftsberechtigte Personen und ist als Gläubigerin der strittigen Forderung zur Anhebung der Klage gemäss Art. 73 BVG legitimiert. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. Die Rahmenbedingungen zur Durchführung der beruflichen Vorsorge finden sich im BVG. Artikel 2 BVG bestimmt, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen geregelt. Danach wird eine Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach die Arbeitgeberin den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem entsprechenden Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, finden sich in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG.

4 Urteil S 2025 122 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 12'303.35 nebst Zins von 5 % seit dem 24. September 2024 und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 600.– geltend (act. 1 S. 1). Im Folgenden sind die rechtlichen Grundlagen und die Höhe der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG stellt das Gericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehört im Klageverfahren betreffend Beiträge der beruflichen Vorsorge jedoch insbesondere die Substanziierungspflicht. Danach müssen die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein. Es ist einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann; andererseits obliegt es dem beklagten Arbeitgeber, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die geltend gemachte Zahlungspflicht unbegründet ist (BGer 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). 3.3 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 8. Februar 2022 rückwirkend per 3. Januar 2022 einen Anschlussvertrag ab. Es liegen keine Indizien dafür vor, dass dieser Anschluss nicht vorbehaltlos zustande kam. Die Beklagte anerkannte mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrags, der Klägerin die mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellten Beiträge sowie auch die Beiträge gemäss Kostenreglement zu bezahlen (Ziff. 4 des Anschlussvertrages [KL-act. 2]. 4. 4.1 Gemäss Klageschrift setzt sich die offene Forderung wie folgt zusammen (act. 1 S. 3): Beitragsjahr 2023 Saldo per 01.01.2023 Fr. 141.80 Beiträge 2023 Fr. 34'684.50 Zahlungen – Fr. 23'594.60 Zins bis 31.12.2023 Fr. 134.50 Saldo per 31.12.2023 Fr. 11'366.20 Beitragsjahr 2024

5 Urteil S 2025 122 Saldo per 01.01.2024 Fr. 11'366.20 Beiträge 2024 – Fr. 282.70 Mahnspesen Fr. 100.– Kosten Vertragsauflösung Fr. 700.– Zins bis 23.09.2024 Fr. 419.85 Ausstand gemäss Schlussabrechnung Fr. 12'303.35 4.2 Zu ermitteln ist zunächst die offene Prämienforderung. Wie in E. 4.1 aufgezeigt wurde, enthält die eingeklagte Kapitalforderung nebst den Prämienausständen auch Gebühren für die Mahnung von Fr. 100.– und für die Vertragsauflösung von Fr. 700.–. Ebenfalls enthalten sind Zinsforderungen von insgesamt Fr. 554.35 (Fr. 134.50 + Fr. 419.85). Sowohl die Gebühren als auch diese Zinsforderungen sind bei der Ermittlung der Prämienausstände ausser Acht zu lassen. Die offene Beitragsforderung beläuft sich demnach auf Fr. 10'949.– (Fr. 12'303.35 ./. Fr. 100.– ./. Fr. 700.– ./. Fr. 554.35). Diese Beitragsforderung hat die Beklagte – soweit ersichtlich auch vorprozessual – nicht bestritten. Die Beitragsforderung im Umfang von Fr. 10'949.– gilt somit als ausgewiesen. 4.3 Die geltend gemachten Gebühren von Fr. 100.– für die Mahnung und von Fr. 700.– für die Vertragsauflösung finden ihre Grundlage in Ziff. 3 Nr. 4 und 6 des Kostenreglements (KL-act. 4), welches die Beklagte gemäss Ziff. 6 des Anschlussvertrags (KLact. 2) anerkannt hat. Gleiches gilt für die Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.– für das Betreibungsbegehren (vgl. Ziff. 3 Nr. 4 des Kostenreglements [KL-act. 4]). Vorliegend hat die Klägerin u.a. die Mahnung vom 22. Februar 2024 (KL-act. 10), die Kündigung vom 19. April 2024 (KL-act. 11) und den Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2025 über den Betrag von Fr. 12'303.35 (KL-act. 13) eingereicht. Damit belegt und nicht zu beanstanden sind demnach ausserordentliche Verwaltungskosten im Umfang von Fr. 800.– (Fr. 100.– + Fr. 700.–) für die Mahnung und die Vertragsauflösung sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– im Zusammenhang mit dem Betreibungsbegehren. 4.4 4.4.1 Alsdann verlangt die Klägerin Verzugszinsen von Fr. 134.50 für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023, von Fr. 419.85 für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 23. September 2024 und von 5 % seit dem 24. September 2024 auf dem Betrag von Fr. 12'303.35.

6 Urteil S 2025 122 4.4.2 Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, wonach die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgeauftrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugszinsbestimmungen von Art. 102 ff. OR: Nach Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Zinsen von 5 % zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Vorliegend enthält der Anschlussvertrag keine explizite Verzugsbestimmung (KL-act. 2). Nebst dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Wohl umfasst Art. 66 BVG auch Verwaltungskosten. Gemeint sind damit jedoch die ordentlichen Verwaltungskosten (Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG (ebenfalls) paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind. Davon nicht erfasst sind Kosten, bei denen es sich um ausserordentliche administrative Umtriebe handelt, die einzig und allein zu Lasten der Arbeitgeberin gehen. Diesbezüglich besteht auch kein Raum für das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR (BGer 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Weiter ist zu beachten, dass von Verzugszinsen keine Verzugszinsen erhoben werden dürfen. Es gilt das Zinseszinsverbot, das Verbot des Anatozismus (Art. 105 Abs. 3 OR). Verzugszinsen dürfen auch nach einer Betreibung und Klage keine weiteren Zinsen tragen; auch hier gilt das Zinseszinsverbot (BGE 131 III 12 E. 9.3 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 4 des Anschlussvertrages werden die Beiträge pro Quartal ermittelt und dem Arbeitgeber – also der Beklagten – mit Fälligkeit per Quartalsende in Rechnung gestellt (KL-act. 2). Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber für die nunmehr fälligen Beiträge einen Zins. 4.4.3 Bei den geltend gemachten Gebühren für die Mahnung und für die Vertragsauflösung, welche die Klägerin in die Kapitalforderung einbezogen hat, handelt es sich um Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe. Diese sind somit nicht zu verzinsen. Zinsrelevant sind allein die jeweils fälligen Beitragsausstände. Erläuternde Ausführungen zur Berechnung des geltend gemachten Verzugszinses von Fr. 134.50 für das Jahr 2023 und von Fr. 419.85 für das Jahr 2024 finden sich in der Kla-

7 Urteil S 2025 122 geschrift nicht (vgl. act. 1). Auch aus dem Kontoauszug für die Jahre 2023 bis 2025 (KLact. 14) geht nicht hervor, wie sich die Verzugszinsen zusammensetzen. Unklar ist insbesondere, ob bzw. in welchem Umfang darin unzulässige Zinseszinsen und unzulässige Zinsen auf ausserordentlichen Verwaltungskosten enthalten sind. Unter diesen Umständen können diese Zinsen nicht berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber der geltend gemachte Verzugszins von 5 % ab dem 24. September 2024 auf der offenen Beitragsforderung. Zu diesem Zeitpunkt waren sämtliche ausstehenden Beiträge zur Zahlung fällig. Es ist der Klägerin somit ab dem 24. September 2024 ein Verzugszins von 5 % auf der Beitragsforderung von Fr. 10'949.– (vgl. E. 4.2) zuzusprechen. 5. 5.1 In teilweiser Gutheissung der Klage ist die Beklagte demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'749.– (Fr. 10'949.– + Fr. 800.–) zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'949.– seit dem 24. September 2024 und Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– (für das Betreibungsbegehren) zu bezahlen. 5.2 Des Weiteren ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ für den Betrag Fr. 11'749.– zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'949.– seit dem 24. September 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufzuheben und der Klägerin ist in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Betreibungskosten von Fr. 104.– braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 6. 6.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG). 6.2 Die mehrheitlich obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 323; 112 V 356 E. 6).

8 Urteil S 2025 122 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 11'749.– zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'949.– seit dem 24. September 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. x.________ des Betreibungsamtes C.________ wird für den Betrag von Fr. 11'749.– zuzüglich Verzugszins von 5 % auf dem Betrag von Fr. 10'949.– seit dem 24. September 2024 sowie für Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.– aufgehoben und der Klägerin wird in diesem Umfang definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 6. Mitteilung an die Klägerin, an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung) sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 11. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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