VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 19. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Kursgesuch, Nichteintreten) S 2024 129
2 Urteil S 2024 129 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache beim B.________ angestellt (AWA pag. 669). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 712) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 708–711). Am 9. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Kostenübernahme eines Deutschkurses Niveau C1–C2 beim C.________ in D.________ (AWA pag. 370). Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 wies das RAV das Gesuch ab (AWA pag. 366 f.). Dagegen erhob die Versicherte mit E-Mail vom 9. September 2024 Einsprache (AWA pag. 259). Mit Schreiben vom 18. September 2024 forderte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte auf, die Einsprache bis zum 4. Oktober 2024 unterschrieben einzureichen. Des Weiteren werde davon ausgegangen, dass die 30-tägige Rechtsmittelfrist mit der Einsprache vom 9. September 2024 nicht eingehalten worden sei. Die Versicherte werde deshalb ersucht, ebenfalls bis zum 4. Oktober 2024 eine Stellungnahme (mit Nachweis) einzureichen, weshalb sie die Einsprache nicht bis zum 27. August 2024 der Behörde eingereicht bzw. der Post übergeben habe (AWA pag. 256–258). Am 28. bzw. 30. September 2024 liess sich die Versicherte vernehmen (AWA pag. 202–205). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 hielt das AWA fest, dass die Versicherte ihr E-Mail vom 30. September 2024 (mit unterschriftlich bestätigter Einsprache) u.a. dem Rechtsdienst des AWA zugestellt habe. Insofern gehe das AWA davon aus, dass diese Eingabe – wie mit Schreiben vom 18. September 2024 verlangt – als unterschriftliche Bestätigung der Einsprache vom 9. September 2024 gegen die Verfügungen vom 25. Juni und vom 29. August 2024 zu qualifizieren sei (AWA pag. 200 f.). Mit Entscheid vom 6. November 2024 trat das AWA auf die Einsprache vom 9. September 2024 nicht ein (AWA pag. 129–131). B. Dagegen erhob die Versicherte am 6. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es sei auf ihre Einsprache einzutreten und es sei das Gesuch um Kostenübernahme des Deutschkurses C1–C2 erneut zu prüfen (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 3).
3 Urteil S 2024 129 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2024 wurde am 6. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Zudem ist die Beschwerdeführerin als vom Nichteintretensentscheid Betroffene zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn
4 Urteil S 2024 129 die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b; 116 V 265 E. 2a). 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still. Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. 2.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Das Bundesgericht wendet bei der Beurteilung der Verschuldensfrage einen strengen Massstab an. Die Wiederherstellung wird nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung gewährt; mithin darf auch keine leichte Fahrlässigkeit vorliegen (BGer 9C_94/2021 vom 22. Februar 2021 und 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2). Infrage kommen objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns, wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht fallen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Ein auf
5 Urteil S 2024 129 Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen stellt kein unverschuldetes Hindernis dar (BGer 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2; 9C_862/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.2; 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.1; Philipp Geertsen, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 41 N 10). 2.4 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Absatz 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin ihre Einsprache trotz entsprechender Aufforderung nicht unterzeichnet habe. Auch der Aufforderung zu begründen, weshalb sie die 30-tägige Einsprachefrist nicht habe einhalten können, sei sie nicht nachgekommen. Auf die Einsprache könne daher nicht eingetreten werden (AWA pag. 130). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie gegen die Verfügung vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch am 9. September 2024 Einsprache erhoben habe. Obwohl sie am 28. September 2024 eine unterzeichnete Stellungnahme eingereicht habe, sei der Beschwerdegegner nicht auf ihre Einsprache eingetreten. Die Tatsache, dass sie rechtzeitig Einsprache erhoben habe, zeige ihr Bemühen, ihre Rechte wahrzunehmen. Der formelle Fehler, dass die Unterschrift zunächst gefehlt habe, hätte bei sachgerechter Kommunikation leicht korrigiert werden können. Im Weiteren würden wichtige Gründe für die Fristversäumnis vorliegen. Gemäss Art. 41 ATSG könne eine Frist wiederhergestellt werden, wenn die versicherte Person unverschuldet daran gehindert worden sei, rechtzeitig zu handeln. Im vorliegenden Fall habe die unzureichende Kommunikation seitens des Beschwerdegegners dazu geführt, dass die Frist nicht eingehalten worden sei. Zudem seien auch die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nachvollziehbar dargelegt worden. Die Verweigerung der inhaltlichen Prüfung des Kursgesuches verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Als ausgebildete Lehrerin mit internationaler Erfahrung benötige sie den Deutschkurs C1–C2, damit ihre Diplome in der
6 Urteil S 2024 129 Schweiz anerkannt würden. Der Kurs würde ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verbessern und stelle eine angemessene Massnahme dar, die sowohl ihren beruflichen Zielen als auch den Interessen des RAV entspreche (act. 1). 4. 4.1 Die Verfügung des RAV vom 25. Juni 2024 betreffend Kursbesuch wurde ausweislich der Akten per A-Post bzw. nicht eingeschrieben verschickt (AWA pag. 366). Ein postalischer Zustellnachweis existiert demnach nicht. Dass der Beschwerdeführerin diese Verfügung nach deren Erstellung zugestellt wurde, wird von dieser indes nicht substantiiert bestritten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde zwar zunächst – ohne Begründung – erklärt, dass ihre Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. In der Folge hat sie aber eingeräumt, dass die Frist wegen der unzureichenden Kommunikation des Beschwerdegegners nicht eingehalten worden sei. In diesem Zusammenhang berief sie sich auf Art. 41 ATSG, dessen Inhalt die Fristwiederherstellung bildet. Unter diesen Umständen kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die per A- Post versandte Verfügung vom 25. Juni 2024 gleichentags verschickt und der Beschwerdeführerin am 26. Juni 2024 zugestellt wurde. Die 30-tägige Einsprachefrist begann daher am 27. Juni 2024 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2024 (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) am 27. August 2024. Die von der Beschwerdeführerin am 9. September 2024 per E-Mail erhobene Einsprache erfolgte deshalb verspätet. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die unzureichende Kommunikation des Beschwerdegegners dazu geführt habe, dass die Frist nicht eingehalten worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Denn in der Verfügung vom 25. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dagegen innert 30 Tagen nach Erhalt schriftlich Einsprache erhoben werden kann (AWA pag. 367). Inwiefern die Anforderungen an die Einsprache nicht klar und nachvollziehbar dargelegt worden sein sollen, erschliesst sich sodann nicht. Ein Fristwiederherstellungsgrund – zu denken ist in diesem Zusammenhang etwa an eine schwere Krankheit oder dergleichen (vgl. E. 2.3) –, welche die Beschwerdeführerin an der Wahrung der Frist gehindert hätte, ist schliesslich nicht ausgewiesen. 4.2 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Einsprache vom 9. September 2024 von der Beschwerdeführerin innert der mit Schreiben vom 18. September 2024 angesetzten Nachfrist unterzeichnet eingereicht wurde oder nicht. Da die Einsprache verspätet erhoben wurde, hat sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid im Übrigen zu Recht nicht mit den materiellen Voraussetzungen für die Kostenübernahme ei-
7 Urteil S 2024 129 nes Deutschkurses C1–C2 auseinandergesetzt. Das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist zu verneinen. 5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
8 Urteil S 2024 129 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 19. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am