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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2026 S 2024 120

30. März 2026·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·4,437 Wörter·~22 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 30. März 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA Beat Rohrer, Obergrundstrasse 65a, 6003 Luzern gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) S 2024 120

2 Urteil S 2024 120 A. A.________, geboren 1981, war seit November 2011 als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel bei der B.________ AG angestellt (IV-act. 8). Ab dem 27. September 2021 war die Versicherte arbeitsunfähig (vgl. IV-act. 40/127). Die C.________ (Krankentaggeldversicherung) richtete ihr Taggelder aus. Am 10. Mai 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Burn-out und auf eine Depression bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Vom 12. April bis zum 9. Juni 2022 war sie in der D.________ hospitalisiert (IV-act. 16). Am 22. Juli 2022 teilte die IV- Stelle der Versicherten mit, dass sie durch eine Eingliederungsberaterin bei der Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes unterstützt werde (IV-act. 19). Per 31. Dezember 2022 löste die B.________ AG das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (vgl. IV-act. 24/2). Gestützt auf ein am 12. September 2022 durchgeführtes versicherungsmedizinisches Assessment (vgl. IV-act. 40/11–19) teilte die C.________ der Versicherten am 12. Oktober 2022 mit, dass ihrer Arbeitstätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nichts mehr entgegenstehe. Die Taggeldleistungen würden noch bis zum Dienstaustritt am 31. Dezember 2022 erbracht (IV-act. 40/8). Am 24. Oktober 2022 schloss die Eingliederungsberaterin die Frühinterventionsmassnahme Arbeitsplatzerhalt ab (IV-act. 24/2). In der Folge nahm die IV-Stelle medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen vor. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2023 stellte sie der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-act. 47). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2023 Einwand (IV-act. 59). Daraufhin gab die IV-Stelle bei E.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das diese am 14. Juni 2024 erstattete (IV-act. 82). Hierzu nahm die Versicherte am 12. September 2024 Stellung (IV-act. 90). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen (IV-act. 92). B. Dagegen erhob die Versicherte am 22. November 2024 Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2): 1. Die angefochtene Verfügung vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Der Versicherten seien die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG, namentlich Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, zur Bestimmung des Invaliditätsgrades und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3 Urteil S 2024 120 C. Am 28. November 2024 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr mit Verfügung vom 25. November 2024 auferlegten Kostenvorschuss innert Frist (act. 2 f.). D. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherungen (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1] und § 12 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) gegeben. Die angefochtene Verfügung datiert vom 24. Oktober 2024 und wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (frühestens) am 25. Oktober 2024 zugestellt. Mit der am 22. November 2024 elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift ist die 30-tägige Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Diese enthält einen Antrag und eine Begründung, womit auch den formellen Anforderungen Genüge getan ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 1.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids (in casu: 24. Oktober 2024) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1).

4 Urteil S 2024 120 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1 mit Hinweisen). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2; 143 V 409 E. 4.2.1; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2.2 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen beachtlichen Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): - Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex "Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

5 Urteil S 2024 120 - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. BGer 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4). 2.2.3 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3). 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen.

6 Urteil S 2024 120 Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). 2.4 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die psychiatrische Expertise von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 die an ein beweiswertiges Gutachten gestellten Anforderungen erfülle. Die Würdigung der Ausführungen von med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 er-

7 Urteil S 2024 120 gebe jedoch, dass keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Es liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Es bestehe demzufolge kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder sonstige Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung (IV-act. 92). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von med. pract. E.________ voll beweiskräftig sei. Die Begründung der Diagnosestellung leuchte ein und gestützt auf die Indikatorenprüfung überzeuge auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung. Med. pract. E.________ habe überzeugend dargelegt, weshalb die vermehrte Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbesondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Damit sei klar die berufliche Verantwortungsübernahme gemeint gewesen. Insgesamt stehe das geschilderte Aktivitätsniveau nicht im Widerspruch zu der von der Gutachterin attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % in der angestammten Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel bzw. von 20 % in einer angepassten Tätigkeit als Juristin. Aus der Feststellung der Gutachterin, dass sich seit Juli 2023 keine höhere Arbeitsunfähigkeit eruieren lasse, sei abzuleiten, dass med. pract. E.________ für die Zeit vor Juli 2023 (Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in ihrem 2. Verlaufsbericht vom 17. Juli 2023 eine leichte Verbesserung der psychischen Symptomatik bestätigt) von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 30 % oder mehr ausgehe. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es lasse sich keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit über ein Jahr nachvollziehen, treffe daher nicht zu. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf Eingliederungsmassnahmen in Form von Massnahmen beruflicher Art, sei zu bejahen (act. 1 Rz. 17). 4. Aktenkundig sind im Wesentlichen folgende medizinische Beurteilungen: 4.1 Doktor F.________ stellte im Bericht vom 28. Juli 2022 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-act. 20/3): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig weitgehend remittiert (ICD-10 F33.4) - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) Doktor F.________ erklärte, dass der Beschwerdeführerin die bisherige und eine angepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar seien. Ab dem 29. August 2022 sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % zu rechnen. Die berufliche Wiedereingliederung müsse langsam und

8 Urteil S 2024 120 schrittweise erfolgen. Die zusätzliche Unterstützung durch ein Jobcoaching sei indiziert und zu empfehlen (IV-act. 20/5). 4.2 Doktor med. G.________, FMH Neurologie, hielt im Bericht vom 30. September 2022 betreffend die Abklärung vom 12. September 2022 zuhanden der C.________ fest, dass sich aktuell unter Berücksichtigung der verminderten psychophysischen/emotionellen Gesamtbelastung eine insgesamt leichte Leistungsverminderung objektivieren lasse. Medizinisch-theoretisch/abstrakt würden sich hingegen keine Einschränkungen an die im angestammten Beruf gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten lassen (IV-act. 40/15). 4.3 Doktor F.________ führte im Verlaufsbericht vom 27. Januar 2023 aus, dass sich der psychische Zustand leicht verbessert habe. Ab dem 1. Dezember 2023 sei die Beschwerdeführerin zu 30 % arbeitsfähig. Es bestehe allerdings noch eine deutlich verminderte Belastbarkeit, so dass eine Unterstützung durch die IV bei der beruflichen Wiedereingliederung (zum Beispiel Belastbarkeitstraining, Arbeitsversuch) dringend indiziert und zu empfehlen seien. Ein Jobcoaching sei ebenso indiziert. Die bisherige Tätigkeit mit einem sehr hohen Arbeits- und Zeitdruck und mit sehr vielen Deadlines sei zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Eine solche Tätigkeit würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schnell wieder zu einer Überforderung und Überlastung und in der Folge zu erneuter psychischer Dekompensation führen (IV-act. 27/1). 4.4 Lic. phil. H.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte im Bericht vom 21. Februar 2023 aus, dass die Beschwerdeführerin mit Unterbrüchen seit September 2013 bei ihr in Behandlung sei. Anfänglich sei die Angstsymptomatik behandelt worden. Diese habe sich wesentlich verbessert. Im Jahr 2021 sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Umstrukturierungen und zunehmend ungünstigen Arbeitsbedingungen an einer Erschöpfungsdepression erkrankt. Aktuell bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche. Die ADHS- Symptomatik werde dadurch verstärkt. Die Beschwerdeführerin könne maximal zwei Stunden pro Tag etwas erledigen (persönliche Administration, Freiwilligenarbeit etc.; IVact. 31/1). 4.5 Doktor F.________ gab im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2023 an, dass sich die psychische Symptomatik leicht verbessert habe. Seit dem 12. Juni 2023 bestehe eine Ar-

9 Urteil S 2024 120 beitsfähigkeit von 40 %. Ab dem 1. August 2023 sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % zu rechnen. Die Therapie (inkl. Psychopharmaka) sei weitgehend unverändert (IV-act. 45/1). 4.6 Doktor G.________ erklärte im an Dr. F.________ gerichteten Bericht vom 2. November 2023, dass im Rahmen der gleichentags durchgeführten Verlaufsuntersuchung leichte neurokognitive Funktionsstörungen mit vordergründiger attentionaler Schwäche bei vordiagnostizierter Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, Mischtypus (ICD-10 F90.2), festgestellt worden seien. Unter Berücksichtigung der beschriebenen Befunde sei die Arbeitsfähigkeit aktuell zwischen 10 % und 30 % eingeschränkt (IV-act. 72/3). 4.7 Med. pract. E.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juni 2024 folgende Diagnosen (IV-act. 82/42): - generalisierte Angststörung, unter Escitalopram teilweise remittiert (ICD-10 F41.1) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD- 10 Z73.1) Differentialdiagnose: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften und selbstunsicheren Zügen (ICD-10 F61.0) - aktenanamnestisch: mittelgradige depressive Episode im Frühjahr 2022, seit Sommer 2022 remittiert (ICD-10 F32.4) Med. pract. E.________ erklärte, dass sich die von der ambulant behandelnden Psychologin H.________ angenommene mittelgradige depressive Episode und die verstärkte AD- HS-Symptomatik anhand ihres Berichts nicht nachvollziehen lasse. Ein psychopathologischer Befund sei darin nicht enthalten. Die diagnostische Einschätzung der mittelgradigen depressiven Episode stimme zudem nicht mit der Einschätzung der Ärzte (Dr. F.________, Dr. I.________ und Dr. G.________) überein. Doktor F.________ habe im Bericht vom Juli 2023 erneut eine leichte Verbesserung der psychischen Symptomatik beschrieben, wobei sie bereits im Jahr zuvor (Juli 2022) eine Remission der depressiven Episode festgestellt habe. Die attestierte Arbeitsfähigkeit von 40 % ab August 2023 lasse sich daher nicht nachvollziehen. Im an die behandelnde Psychiaterin gerichteten Bericht vom November 2023 habe Dr. G.________ eine leichte neurokognitive Funktionsstörung mit vordergründiger attentionaler Schwäche beschrieben. Es sei jedoch kein regulärer psychopathologischer Befund vorhanden. Doktor G.________ habe lediglich einzelne Symptome/Auffälligkeiten beschrieben, und zwar eine erhöhte Ablenkbarkeit, ein hohes Kommentierungsbedürfnis sowie eine sehr ausführliche Erzählweise. Eine konkrete Ursache für diese Auffälligkeiten bzw. eine diagnostische Überlegung dazu würden fehlen. Für

10 Urteil S 2024 120 das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung fänden sich anhand der eigenanamnestischen Angaben (soziale, berufliche und private Anamnese) keine oder zumindest keine hinreichenden Anhaltspunkte (IV-act. 82/38–39). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel aktuell medizinisch-theoretisch zu ca. 70 % arbeitsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 % in Bezug auf die angestammte Tätigkeit lasse sich spätestens seit Juli 2023 nicht (mehr) eruieren. In einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch-theoretisch zu ca. 80 % arbeitsfähig. Zu empfehlen sei eine Tätigkeit als Juristin ohne besonders hohe Anforderungen an die Entscheidungsfähigkeit und ohne besonders hohe Anforderungen an die Verantwortungsübernahme. Zu vermeiden seien auch ein besonders hoher Zeitund Leistungsdruck sowie hohe Anforderungen an die Konflikt- und Abgrenzungsfähigkeit. Ein wohlwollendes Arbeitsklima sei zu empfehlen (IV-act. 82/49). 4.8 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (IV-act. 92), dass die Ausführungen der Gutachterin med. pract. E.________ mit Blick auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu würdigen seien. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung hätten sich weitgehend unauffällige Untersuchungsbefunde ergeben. Die Beschwerdeführerin sei initiativ und proaktiv gewesen. Während der fünfstündigen Untersuchung habe sie keine Ermüdungserscheinungen gezeigt. Dies, obwohl sie angegeben habe, dass sie vermehrt müde sei. Eine depressive Denkeinengung habe sich nicht erkennen lassen. Die Beschwerdeführerin sei im Denken vielmehr ideenreich gewesen. lhre Gedanken hätten stets die Zukunft in Form von konkreten Zukunftssorgen und Versagensängsten betroffen. Schuld- oder Schamgefühle hätten sich nicht erkennen lassen. Angstattacken seien nicht beobachtet worden. Die diagnoserelevanten Befunde und Symptome hätten sich im Ergebnis als nicht stark ausgeprägt erwiesen. lm Hinblick auf die Behandlungs- und Eingliederungserfolge sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 wegen einer Angstsymptomatik in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung stehe und dass sie durch die Behandlung eine wesentliche Verbesserung erfahren habe. Durch die zunehmende Arbeitsbelastung sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 erkrankt und sei von März bis Juni 2022 stationär behandelt worden. Nach dem Aufenthalt sei es ihr deutlich besser gegangen. Mittelfristig sei mit einer engmaschigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der generalisierten Angststörung gemäss den Leitlinien der Fachgesellschaften und mit der Absetzung der Medikation mit Methylphenidat von einer Besserung auszugehen. Von einer Behandlungs- oder Eingliederungsresistenz sei daher nicht auszugehen. Was den Indikator der Komorbiditäten anbelange, sei festzuhalten, dass die Gutachterin neben der generalisierten Angststörung einzig akzentu-

11 Urteil S 2024 120 ierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert habe (lCD-10 Z73.1). Die Beschwerdeführerin habe, seit sie als Juristin gearbeitet habe, das Gefühl gehabt, nicht gut genug zu sein. Sie habe Angst gehabt, Fehler zu machen. Dennoch hätten all ihre Chefs sie stets als gute Anwältin gelobt. Die Arbeit habe sie ohne relevante Einschränkungen ausführen können. Die Beschwerdeführerin verfüge gemäss der Gutachterin über genügend Ressourcen. Sie habe eine gute intellektuelle Leistungsfähigkeit, gute kognitive Fähigkeiten samt guter Konzentration und Aufmerksamkeit, eine rasche Auffassungsgabe, gute mnestische Fähigkeiten, eine gute Lernfähigkeit und bereitschaft, gute Fremdsprachenkenntnisse, kreative Fähigkeiten und Fertigkeiten, eine gute Kontakt- und Konversationsfähigkeit, eine hohe Zuverlässigkeit, eine hohe Sorgfalt bei der Erledigung der Aufgaben und eine hohe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme. Nur bei deutlich erhöhter Stressbelastung/emotionaler Belastung könnten gemäss der Gutachterin Aufmerksamkeitsprobleme auftreten. Hinsichtlich des Komplexes Persönlichkeit seien, wie erwähnt, lediglich akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen diagnostiziert worden. Zum Komplex sozialer Kontext könne festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über einen grossen Bekannten- und Freundeskreis verfüge, mit dem sie sich ein bis zwei Mal pro Woche treffe. Sie pflege einen intensiven Kontakt zur Mutter und Schwester (der Vater sei verstorben). Die Beschwerdeführerin unterstütze ihre Familie auch finanziell. Zudem unterstütze sie Freunde und Flüchtlinge. Sie sei in der J.________ engagiert und organisiere in diesem Zusammenhang einmal im Jahr eine karitative Veranstaltung. Das soziale Umfeld halte damit viele Ressourcen bereit. Beim Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen Lebensbereichen sei der Tagesablauf von Interesse. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie gegen 8.00 bis 9.00 Uhr aufstehe und einen Kaffee trinke. Danach beginne sie mit der Arbeit, falls sie eine Zwischenverdiensttätigkeit habe. Sie könne diese Arbeit zu Hause am PC erledigen. Sie arbeite zum Beispiel zwei Stunden, mache eine Pause für den Lunch und arbeite wieder zwei Stunden. Danach lege sie sich für 15 Minuten hin. Am Nachmittag beschäftige sie sich mit sich selber. Sie lese und spiele Gitarre. Die Beschwerdeführerin koche einmal pro Tag oder für zwei bis drei Tage vor. Gegen 23.00 bis 00.00 Uhr gehe sie schlafen. Vor dem Einschlafen lese sie. Sie könne viel und schnell lesen. Wenn sie etwas lnteressantes lese, dann lese sie drei bis vier Stunden am Stück. Sie könne sich gut konzentrieren. Wenn es sehr interessant sei, könne sie nicht schlafen und lese bis zum Ende. Anhand dieser Angaben könne keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin mache eine

12 Urteil S 2024 120 vermehrte Ermüdbarkeit geltend, könne jedoch ein interessantes Buch am Stück bis zum Ende lesen. Auch beim Lernen des Gitarren-Spiels könne sie die Informationen gut speichern und verstehen. Ermüdungserscheinungen zeige sie keine. Die Gutachterin gehe davon aus, dass das geltend gemachte Gefühl der kognitiven Ermüdbarkeit vor allem mit dem erhöhten Stress-/Angsterleben zusammenhänge, insbesondere vor dem Hintergrund der Verantwortungsübernahme. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass anhand der Standardindikatoren keine funktionellen Auswirkungen der psychischen Beeinträchtigungen erstellt werden könnten. Die aufgeführten Ressourcen der Beschwerdeführerin würden gegen die geltend gemachte relevante Gesundheitsbeeinträchtigung sprechen. Bei der Beschwerdeführerin liege kein psychischer Gesundheitsschaden vor, der sich erheblich und dauerhaft auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirke. Der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit könne daher nicht gefolgt werden. Es sei von einer vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszugehen. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2024 (IV-act. 92) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten von med. pract. E.________ vom 14. Juni 2024 (IV-act. 82). 5.2 Das Gutachten von med. pract. E.________ basiert auf der erforderlichen fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Med. pract. E.________ legte insbesondere dar, dass bei der Beschwerdeführerin keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gegeben sind und auch keine leichte neurokognitive Funktionsstörung ausgewiesen ist. Ebenso hat sie sich zu den nicht nachvollziehbaren Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der behandelnden medizinischen Fachpersonen geäussert. Med. pract. E.________ hat sodann detaillierte Befunde erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt. Das genannte Gutachten erfüllt demnach grundsätzlich die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.5).

13 Urteil S 2024 120 5.3 Wie in E. 4.8 dargelegt wurde, hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 24. Oktober 2024 eine ausführliche Prüfung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 vorgenommen. Dies war ihr als Rechtsanwenderin nicht verwehrt. Es war vielmehr ihre Aufgabe, im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (vgl. E. 2.2.3). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte (IV-act. 92/3), können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (BGer 8C_842/2011 vom 16. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Dies ist – entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (act. 1 Rz. 11) – nicht nur dann denkbar, wenn die Gutachter grundsätzlich invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale oder soziokulturelle Belastungsfaktoren) berücksichtigt haben oder wenn sie bei leicht- bis mittelgradigen depressiven Störungen mit bedeutendem therapeutischem Potential namhafte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit attestiert haben. Vorliegend stellte med. pract. E.________ im Rahmen ihrer Begutachtung eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), welche teilweise remittiert ist, und aktenanamnestisch eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.4), welche bereits seit Sommer 2022 remittiert ist, fest. Überdies nannte sie als weitere Diagnose akzentuierte Persönlichkeitszüge mit zwanghaften und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 Z73.1). Hinsichtlich der letzteren Diagnose ist darauf hinzuweisen, dass Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 als solche grundsätzlich nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen fallen (vgl. BGer 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Wie sich aus dem Gutachten von med. pract. E.________ ergibt, waren die anlässlich der Untersuchung vom 27. Mai 2024 erhobenen psychiatrischen Befunde denn auch weitgehend unauffällig. Med. pract. E.________ stellte insbesondere fest, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration nach dem klinischen Eindruck während der fünfstündigen Untersuchung gut gewesen seien. Die Auffassung der Beschwerdeführerin sei rasch und gut. Die mnestischen Funktionen (Kurz- und Langzeitgedächtnis) seien unauffällig. Das formale Denken sei soweit geordnet (zeitweilig sei es etwas beschleunigt, weitschweifig und punktuell etwas sprunghaft gewesen; es habe sich der Eindruck ergeben, dass die Beschwerdeführerin um eine möglichst vollständige Darstellung ihrer Probleme sehr bemüht gewesen sei). Ansonsten sei das Denken aber kohärent und gut nachvollziehbar gewesen. In ihrem Antrieb (Mimik, Gestik, Sprache, Initiative, Spontaneität) sei sie unauffällig bis zeitweilig diskret gesteigert erschienen. Angstattacken hätten sich während der gesamten Untersuchung nicht beobachten lassen (IV-act. 82/32–33). Inwiefern die festgestellte generalisierte

14 Urteil S 2024 120 Angststörung zu einer erhöhten Ermüdbarkeit führen soll, erscheint sodann fraglich. Der Tagesablauf der Beschwerdeführerin zeigt ferner keinerlei Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin übte Zwischenverdiensttätigkeiten aus. Sie kocht, liest gerne und spielt Gitarre. Zudem pflegt sie regelmässigen Kontakt zur Familie und zu Freunden, unterstützt ihre Familie und Flüchtlinge. Einmal im Jahr organisiert sie eine karitative Veranstaltung (IVact. 82/24–28). Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, lassen die rechtserheblichen Indikatoren unter diesen Umständen nicht auf das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Senior Legal Counsel/Compliance Counsel schliessen, welche die Beschwerdeführerin in der Schweiz bereits seit März 2009 in einem Vollzeitpensum erfolgreich ausgeübt hatte (vgl. IV-act. 6). Von der im Gutachten von med. pract. E.________ festgestellten Arbeitsunfähigkeit ist hier daher abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bereits seit September 2022 (Zeitpunkt der Untersuchung von Dr. G.________) keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands mehr ausgewiesen war. 5.4 Da in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, erübrigt sich die Vornahme eines Einkommensvergleichs. Die Beschwerdeführerin ist weder invalid noch droht ihr eine Invalidität. Ein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG, ist deshalb zu verneinen. 6. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Die Spruchgebühr ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in nämlicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

15 Urteil S 2024 120 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. März 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

S 2024 120 — Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2026 S 2024 120 — Swissrulings