VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Sarah Schneider und lic. iur. Judith Fischer Gerichtsschreiber: lic. iur. Thomas Kreyenbühl URTEIL vom 19. Mai 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Baarerstrasse 131, Postfach, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung Anspruchsberechtigung) S 2024 106
2 Urteil S 2024 106 A. A.________, geboren 1981, war vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom 23. Mai 2022 bis zum 31. Juli 2023 beim B.________ angestellt (vgl. AWA pag. 621). Am 31. Juli 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Zug zur Arbeitsvermittlung (AWA pag. 624 f.) und beantragte am 11. August 2023 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. August 2023 (AWA pag. 620–623). Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Versicherte mit Wirkung ab dem 21. Juni 2024 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV (Abbruch einer arbeitsmarktlichen Massnahme) für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (AWA pag. 235 f.). Die dagegen von der Versicherten am 31. Juli 2024 erhobene Einsprache (AWA pag. 217 f.) wies das AWA mit Entscheid vom 24. September 2024 (AWA pag. 147– 153) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte am 24. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Akteneinsicht (act. 1). C. Der Beschwerdegegner beantragte mit Vernehmlassung vom 20. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. 3). D. Am 3. März 2026 nahm der (bevollmächtigte) Ehemann der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Ver-
3 Urteil S 2024 106 ordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom AWA erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. September 2024 wurde am 24. Oktober 2024 beim Verwaltungsgericht abgegeben. Die Beschwerde wurde damit innert der 30-tägigen Frist von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Einstellung in die Anspruchsberechtigung für 18 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1bis AVIG umfassen die arbeitsmarktlichen Massnahmen Bildungsmassnahmen, Beschäftigungsmassnahmen und spezielle Massnahmen. Nach Art. 59 Abs. 2 AVIG soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wiedereingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein (Art. 59 Abs. 3 AVIG). 2.2 Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG) gehören namentlich vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die von der Arbeitslo-
4 Urteil S 2024 106 senversicherung finanzierten Programme zur vorübergehenden Beschäftigung bezwecken, die möglichst rasche und dauerhafte berufliche Eingliederung bzw. Wiedereingliederung der versicherten Personen zu erleichtern. Dies kann am ehesten erreicht werden durch arbeitsmarktnahe Tätigkeiten, welche der Ausbildung und den Fähigkeiten der versicherten Person sowie der Arbeitsmarktlage entsprechen (Erhaltung bzw. Verbesserung der Arbeitsfähigkeit; vgl. dazu die vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Weisung AVIG AMM, Rz. G1). 2.3 Gemäss der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG auch die Verpflichtung, auf Weisung des RAV an arbeitsmarktlichen Massnahmen zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit (Art. 59 ff. AVIG), wie zum Beispiel an Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (Art. 64a AVIG), teilzunehmen. Für die Teilnahme an einer solchen Massnahme gilt Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sinngemäss (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Nach dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch EVG C 44/06 vom 1. Mai 2006 E. 1.1). Zu den persönlichen Verhältnissen gehören unter anderem der Zivilstand, die Zahl der zu betreuenden Kinder, Betreuungspflichten gegenüber Eltern und Verwandten, die Verwurzelung oder ein Eigenheim am Wohnort sowie die religiöse Überzeugung (Thomas Nussbaumer, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2357 Rz. 297). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Nussbaumer, a.a.O., S. 2484 Rz. 724). 2.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlas-
5 Urteil S 2024 106 sungen bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 mit Hinweisen). 2.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 2. Mai 2024 vom 3. Juni bis zum 6. September 2024 am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung in der Halle 44 in Baar hätte teilnehmen müssen. Nachdem sie zunächst kontrollfreie Tage bezogen und danach infolge Krankheit des Sohnes nicht am Beschäftigungsprogramm teilgenommen habe, sei sie auch am Freitag, 14. Juni 2024, und am Montag, 17. Juni 2024, nicht in der Halle 44 erschienen. Am Dienstag, 18. Juni 2024, habe sie das Beschäftigungsprogramm von sich aus abgebrochen. Aufgrund des Werdegangs der Beschwerdeführerin, ihrer bereits länger
6 Urteil S 2024 106 andauernden Stellenlosigkeit und aus Gründen der Integration sei ein Einsatz im Bücherservice der Halle 44 zumutbar gewesen. Durch ihr Verhalten habe die Beschwerdeführerin die arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund abgebrochen. Die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage liege im mittleren Bereich des vom SECO für die vorliegende Konstellation vorgesehenen Rasters an zu verhängenden Tagen und sei nicht zu beanstanden. Subjektive oder objektive Gegebenheiten, welche eine Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, seien nicht gegeben (AWA pag. 147–152). 3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die meisten Arbeitssuchenden für einige Monate in Ruhe gelassen würden, um sich auf die Jobsuche konzentrieren zu können. Ihre RAV-Beraterin habe sie aber praktisch sofort in einen Bewerbungskurs geschickt. Diesen Kurs habe sie gerne absolviert. Unmittelbar danach habe die RAV-Beraterin jedoch angeordnet, dass die Beschwerdeführerin in der Halle 44 drei Monate lang, acht Stunden pro Tag, hätte Bücher sortieren sollen. Diese Massnahme sei mit Blick auf ihre berufliche Wiedereingliederung nicht zielführend und unzumutbar gewesen. Die Massnahme hätte ihren Qualifikationen und beruflichen Zielen nicht entsprochen. Die Beschwerdeführerin sei Lehrerin mit internationaler Qualifikation und Erfahrung und benötige eine Weiterbildung im Bereich der Sprachkenntnisse, um eine Anerkennung ihres Diploms in der Schweiz erlangen zu können. Aus diesem Grund habe sie der RAV- Beraterin vorgeschlagen, stattdessen einen Deutschkurs zu absolvieren. Die RAV- Beraterin habe aber erklärt, dass der Antrag abgelehnt würde. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin angeboten, einen Teil der Kurskosten selbst zu tragen, wenn das RAV einen Zuschuss in gleicher Höhe wie für die Massnahme in der Halle 44 gewähren würde. Dies wäre ein guter Kompromiss gewesen, der keine Mehrkosten verursacht, aber deutlich mehr Nutzen gebracht hätte. Auf den Kompromissvorschlag habe sie bis heute keine Antwort erhalten. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sie seitens ihrer RAV-Berater unzureichende Unterstützung erhalten habe. Das Verhalten ihres früheren RAV-Beraters sei unprofessionell und herabwürdigend gewesen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe deshalb eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht. Ferner habe die Beschwerdeführerin mehrfach Akteneinsicht beantragt, welche ihr aber nicht gewährt worden sei. Diese Verweigerung verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (act. 1).
7 Urteil S 2024 106 4. 4.1 Fest steht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin das vom RAV angeordnete Programm der vorübergehenden Beschäftigung im Bücherservice der Halle 44, das vom 3. Juni bis zum 6. September 2024 mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % hätte durchgeführt werden sollen (vgl. AWA pag. 257 f.), am 18. Juni 2024 abbrach. Nachfolgend ist deshalb zu prüfen, ob sie für die Missachtung dieser Weisung des RAV zu Recht für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 4.2 Bei einer vorübergehenden Beschäftigung im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist im Rahmen der Frage von deren Zumutbarkeit einzig zu prüfen, ob das betreffende Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand der versicherten Person angemessen war (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist hingegen unbeachtlich (vgl. E. 2.3). 4.3 Aus dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie im Juni 2004 an der Universität C.________, Ukraine, ein Studium im Fachbereich Erziehungswissenschaften abschloss. Von November 2006 bis Februar 2009 besuchte die Beschwerdeführerin in Deutschland Deutschkurse. Von September 2011 bis März 2012 absolvierte sie an der Wirtschaftsschule D.________ in E.________ den Kurs berufsbezogene Sprachförderung ("Deutsch im Beruf") und von Februar bis Juli 2013 an der Wirtschaftsakademie F.________ die Weiterbildung "Professionelles Büromanagement". Von Juli bis November 2004 arbeitete die Beschwerdeführerin als Pädagogin in einem internationalen Jugendzentrum in G.________, Ukraine. Von November 2004 bis November 2006 war sie als Vertriebsmitarbeiterin bei der Parfümerie H.________ in I.________, Ukraine, tätig. Von Juni 2010 bis 2012 arbeitete die Beschwerdeführerin als Lehrerin an einer Sonntagsschule der katholischen Kirche in J.________. Von 2014 bis 2019 war sie als Lehrerin an der Samstagsschule K.________ in L.________, England, tätig. Von Mai 2022 bis Juli 2023 war sie als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________ angestellt (AWA pag. 618 f.). 4.4 Wie sich aus dem Lebenslauf ergibt, verfügt die Beschwerdeführerin über ein Studium der Erziehungswissenschaften und über Arbeitserfahrung als Lehrerin sowie auch als Vertriebsmitarbeiterin bei einer Firma im Bereich Parfümerie. Die Arbeitserfahrung in der Schweiz erschöpft sich allerdings in einer Anstellung von Mai 2022 bis Juli 2023 als Lehrperson für Deutsch als Zweitsprache in M.________. Seit August 2023 war sie stel-
8 Urteil S 2024 106 lenlos. Zunächst veranlasste das RAV deshalb die Teilnahme an einem Bewerbungskurs. Nach zehn Monaten Arbeitslosigkeit wies das RAV die Beschwerdeführerin an, ab dem 3. Juni 2024 an der dreimonatigen Beschäftigungsmassnahme im Bücherservice der Halle 44 teilzunehmen. Diese Anordnung ist nicht zu beanstanden. Wie der Beschwerdegegner zutreffend feststellte, war der Beschwerdeführerin eine Teilnahme an diesem Programm mit Blick auf ihren Werdegang, die bereits länger andauernde Stellenlosigkeit und auch aus Gründen der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt zumutbar. Mit der Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt wäre auch eine gewisse Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit einhergegangen. Es kann sodann davon ausgegangen werden, dass die Betreuungspflichten gegenüber ihren minderjährigen Söhnen (vgl. AWA pag. 618) der Teilnahme nicht entgegenstanden. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin bei M.________ vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Vollzeitpensum ausgeübt und sich am 31. Juli 2023 auch dem RAV mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % zur Verfügung gestellt hatte (AWA pag. 624 f.). Dass die Betreuungspflichten gegenüber ihren Söhnen eine Teilnahme am Programm in der Halle 44 verunmöglicht hätten, hat sie denn auch nicht geltend gemacht (AWA pag. 217 f., 238 und act. 1). Im Weiteren geht aus den Akten nicht hervor und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass ihr Alter oder ihr Gesundheitszustand der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in der Halle 44 entgegengestanden hätten. Der Umstand allein, dass eine Beschäftigungsmassnahme allenfalls nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lehrerin Rücksicht nimmt (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist vorliegend nicht anwendbar), begründet keine Unzumutbarkeit. Der versicherten Person steht es im Übrigen nicht zu, zu bestimmen, unter welchen Umständen sie an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen will. Dies entscheidet das RAV (vgl. BGer 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E. 3.2). Ein entschuldbarer Grund für den Abbruch des Beschäftigungsprogramms liegt demnach nicht vor. 4.5 Die Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Ob ein Anspruch auf den Besuch eines Deutschkurses besteht, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein allfälliges unprofessionelles Verhalten der RAV-Berater. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdeführerin offenbar bereits eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Inwiefern der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners auf falschen oder unvollständigen Informationen beruhen soll (BF-act. 2), hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – das Verwaltungsgericht hat sowohl hinsichtlich der Rechts- als auch der Tatfragen volle Kognition – konnte sie überdies Ein-
9 Urteil S 2024 106 sicht in sämtliche Akten nehmen und es stand ihr frei, eine weitere Stellungnahme einzureichen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gegeben, welche einer Heilung in diesem Verfahren nicht zugänglich wäre. Das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner rechtfertigen würde, ist daher zu verneinen. 4.6 Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. 5.2 5.2.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 5.2.2 Nach der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE Rz. D79, 3.C wird der erstmalige Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Versicherten als mittelschweres Verschulden qualifiziert und mit 16 bis 20 Einstelltagen sanktioniert. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1). 5.2.3 Der Sozialversicherungsrichter darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im
10 Urteil S 2024 106 Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.3 Der Beschwerdegegner hat sich bei der Festlegung der Sanktionshöhe für den Abbruch der vorübergehenden Beschäftigung am Einstellraster des SECO orientiert, der für diese Konstellation eine Einstelldauer von 16 bis 20 Tagen vorsieht. Dass er die Einstelldauer von 18 Tagen damit begründete, dass weder subjektive noch objektive Gegebenheiten vorlägen, welche eine Abweichung zugunsten der Beschwerdeführerin rechtfertigen würden, ist nicht zu beanstanden. Eine Korrektur durch das Gericht drängt sich nicht auf. Es liegt namentlich kein Ermessensmissbrauch seitens des Beschwerdegegners vor. 6. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG ist das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine Parteientschädigung ist der ohnehin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
11 Urteil S 2024 106 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Bern. Zug, 19. Mai 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am