VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 25. November 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen C.________ Beschwerdeführer vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Unfallversicherung (Zwischenverfügung betreffend Zusatzfragen) S 2020 78
2 Urteil S 2020 78 A. Der 1961 geborene C.________ war für die A.________ AG, in D.________, als Maschinist tätig und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 23. August 2011 gemäss eigenen Angaben beim Abwälzen auf einen Stein an der Böschungskante fuhr, worauf die Maschine seitlich abrutschte und sich über die Böschung überschlug. Dabei verletzte sich der Versicherte an der linken Schulter (Suva-act. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2016 ein (Suva-act. 263), was sie mit Einspracheentscheid vom 16. März 2017 bestätigte (Suva-act. 293). Eine dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil S 2017 51 vom 14. Juni 2018 in dem Sinne gut, als der Einspracheentscheid vom 16. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Suva zur Ergänzung der Abklärungen und erneutem Entscheid zurückgewiesen wurde (Suva-act. 327). In der Folge klärte die Suva den Unfallhergang erneut ab und es wurden ergänzende medizinische Beurteilungen eingeholt. Gestützt darauf eröffnete die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2019, dass an der Einstellung der Leistungen per 30. Juni 2016 festgehalten werde (Suva-act. 351). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 3. Juli 2019 Einsprache (Suva-act. 356). Daraufhin kündigte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 24. März 2020 an, dass eine verwaltungsexterne Begutachtung erfolgen werde und gab dem Versicherten Gelegenheit, zur Notwendigkeit der Begutachtung an sich, zur vorgeschlagenen Begutachtungsstelle und zur Fragestellung Stellung zu nehmen (Suva-act. 376). Am 21. April 2020 teilte der Versicherte sein Einverständnis in Bezug auf die Begutachtung durch Dr. E.________ mit und reichte mehrere Zusatzfragen ein (Suva-act. 377). Diese Zusatzfragen lehnte die Suva mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 ab (Suva-act. 381). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 30. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, der Zwischenentscheid sei aufzuheben und die Zusatzund Ergänzungsfragen seien vollumfänglich zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Vernehmlassung vom 2. September 2020 beantragte die Suva, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen und der Zwischenentscheid vom 2. Juni 2020 zu bestätigen.
3 Urteil S 2020 78 D. Mit Schreiben vom 3. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Anfang September 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in Zug. Damit ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in Anwendung von § 4 Abs. 1 lit. b der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BGS 842.5) örtlich und sachlich zuständig. 1.2 Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Gegen eine solche kann grundsätzlich direkt Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerdeschrift wurde am 30. Juni 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. 1.3 Die Beschwerdeschrift enthält auch Antrag und Begründung, entspricht somit den formellen Anforderungen an eine Beschwerde. 1.4 Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).
4 Urteil S 2020 78 2. Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020. Streitig und zu prüfen ist somit allein die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die vom Beschwerdeführer eingereichten Zusatzfragen dem Gutachter zu unterbreiten. Will der Beschwerdeführer vorliegend gegen die von der Suva verfügte Ablehnung von Zusatzfragen Beschwerde erheben, hat er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nachzuweisen, welcher vom Gericht als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist (vgl. BGE 141 V 330 E. 5–8). Zu prüfen ist somit, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil als Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 vorliegt. 2.1 Die Beschwerdegegnerin beabsichtigte, Dr. E.________ die folgenden Fragen zu stellen (vgl. Suva-act. 376 S. 4 f.): "1. 1.1 Sind die durch den Unfall vom 23. August 2011 an der linken Schulter mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektivierbare organische Befunde struktureller Natur (apparativ/bildgebend ausgewiesen) gesetzt worden? Wenn ja, welche und weshalb? 1.2 Sind durch den Unfall vom 23. August 2011 an der rechten Schulter mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit direkte oder indirekte objektivierbare organische Befunde struktureller Natur gesetzt worden? Wenn ja, welche und weshalb? 2. Wenn nein: Ab wann spielte/spielt der Unfall vom 23. August 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ursächliche Rolle mehr? 3. War der Gesundheitszustand der versicherten Person schon vor dem Unfall vom 23. August 2011 in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt? Wenn ja: Hat dieser Unfall mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt? Handelt es sich mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine bloss vorübergehende oder richtunggebende strukturelle (apparativ/bildgebend ausgewiesene) Verschlimmerung? Im Falle einer wahrscheinlich bloss vorübergehenden Verschlimmerung: Wann spielte/spielt der Unfall mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild keine ursächliche Rolle mehr?
5 Urteil S 2020 78 4. Falls durch den Unfall strukturelle Läsionen bzw. eine strukturelle Verschlimmerung gesetzt wurden: 4.1 Kann von weiteren Behandlungsmassnahmen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes, entsprechend einer Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, erreicht werden? Wenn ja, von welchen? 4.2 Welche Tätigkeiten und Verrichtungen kann die versicherte Person in Anbetracht der organischen Unfallfolgen noch ausüben? In welchem zeitlichen und leistungsmässigen Umfang? 4.3 Beeinträchtigen die organischen Unfallfolgen die körperliche Integrität dauerhaft? Wenn ja, in welchem Umfang? Bitte begründen Sie ihre Beurteilung unter Verweis auf Anhang 3 zur UVV (vgl. Art. 36 Abs. 2) und die Suva-Tabellen." 2.2 Die vom Beschwerdeführer formulierten Zusatzfragen lauten wie folgt (vgl. Suvaact. 377): "1. Wäre der Gesundheitszustand ohne das Unfallereignis vom 23. August 2011 heute derselbe? 2. Wäre der heutige Gesundheitszustand auch ohne das Unfallereignis vom 23. August 2011 zur gleichen Zeit und in derselben Intensität eingetreten? 3. Wäre der Verlauf der Gesundheitsbeeinträchtigung auch ohne das Unfallereignis vom 23. August 2011 derselbe gewesen? 4. Sofern sich diese Fragen nicht eindeutig beantworten lassen: Was ist wahrscheinlicher: Das heutige Beschwerdebild steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zumindest noch in einem direkten oder indirekten teilkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. August 2011 oder aber das heutige Beschwerdebild hat gar nichts mehr mit dem Unfallereignis vom 23. August 2011 zu tun?" Zur Begründung der Zusatzfragen brachte der Beschwerdeführer vor, er stütze sich bei den Kausalitätsfragen auf die entsprechende Formulierung des Bundesgerichts. Das Bundesgericht gehe davon aus, dass die Unfallkausalität nur dann verneint werden könne,
6 Urteil S 2020 78 wenn derselbe Gesundheitsschaden in gleicher Art und Weise auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Zu verweisen sei auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2010 vom 22. März 2010 [recte: 2011] E. 4.4. Ebenfalls stütze das Bundesgericht Fragen, welche darauf abzielten, welche von den zwei Varianten wahrscheinlicher sei (vgl. BGer 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2). 2.3 Die soeben dargelegten Zusatzfragen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab und begründete dies damit, dass die Fragen bezüglich der vorliegend entscheidenden sozialversicherungsrechtlichen Frage der Kausalität im Lichte der bereits gestellten Fragen nicht zielführend seien. Der Unfallversicherer habe nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Entscheidend sei allein, ob unfallbedingte Ursachen mit dem notwendigen Beweismass nachgewiesen werden könnten. Ebenso wenig müsse der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden vorliege oder dass die versicherte Person bei voller Gesundheit sei. Soweit mit der Fragestellung das Dahinfallen einer ursächlichen Wirkung nach gegebenenfalls zu bejahender vorübergehender Verschlimmerung eines stummen oder manifesten Vorzustandes durch den Unfall adressiert werde, so seien diese Fragen mit denjenigen der Suva vollumfänglich abgedeckt. Das Zulassen der Zusatzfragen würde die unnötige Gefahr in sich bergen, dass das Gutachten unter Umständen zu widersprüchlichen Antworten führe (vgl. Suva-act. 381). 2.4 Zum Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bringt der Beschwerdeführer unter Verweis auf BGE 141 V 330 im Wesentlichen vor, dass ergänzende oder präzisierende Fragen zum Sachverhalt in der Regel ohne Weiteres zuzulassen seien. Solche Fragen bezweckten die genauere oder umfassendere Abklärung der Grundfragen. Sämtliche Fragen, die er aufgeworfen habe, richteten sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es handle sich weder um sachfremde Fragen geschweige denn um Suggestivfragen. Bei Nichtzulassen der Fragen bestehe das Risiko, dass das Gutachten zu einem falsch negativen (oder falsch positiven) Resultat komme. Wenn der Gutachter z.B. die Fragen 1.1 und 1.2 der Beschwerdegegnerin mit "nein" beantworten und die Frage, ob der Gesundheitszustand ohne das Unfallereignis heute derselbe wäre (Frage 1 des Beschwerdeführers), ebenfalls verneinen würde, wäre dies widersprüchlich und bedürfte der Klärung. Durch das Nichtzulassen der Zusatzfragen werde somit ein falsches Resultat in Kauf genommen, welches auch nicht mehr korrigiert werden könnte, weil eine allfällige Unsicherheit des Gutachters gar nicht zum Vorschein kommen würde. Ihm werde
7 Urteil S 2020 78 somit die Möglichkeit genommen, vom Gutachter präzise Antworten zu erhalten, das Gutachten allenfalls zu hinterfragen und/oder eine Ergänzung zu verlangen. Faktisch würden erst nach Eingang des Gutachtens gestellte Fragen so gut wie nie abweichend vom Hauptgutachten beantwortet, was gerichtsnotorisch sei. 3. 3.1 Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 141 V 330 E. 8.1 ausdrücklich festgehalten, dass, sofern eine Frage abgelehnt wird, es der versicherten Person offen stehe, diese nach Erstattung des Gutachtens erneut zu unterbreiten. Es sei nicht ersichtlich, dass das Begutachtungsergebnis als Ganzes dadurch beeinflusst würde. Erwiesen sich solche Fragen, auch seitens der Verwaltung, entgegen der Beurteilung vor der Begutachtung als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts als notwendig, so gebe es keinen Grund, sie nicht nachträglich noch zu stellen. Damit bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Zusatzfragen nach Erstattung des Gutachtens nochmals zu stellen, sofern sie nicht bereits aus dem Gutachten beantwortet sein werden (was angesichts der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen nicht ausgeschlossen ist). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei vom Gutachter zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan hat und allenfalls von seinen ursprünglichen Erkenntnissen abrücken wird, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 330 E. 8.1). Nach dem Dargelegten erleidet der Beschwerdeführer durch die Ablehnung der gestellten Zusatzfragen somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt auch hinsichtlich seines Arguments, das Verfahren werde unnötig verlängert, ist darin doch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu erblicken. 3.2 Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Zusatzfragen um die Beurteilung des Status quo ante vel sine geht. Wie die Beschwerdegegnerin sodann zutreffend festgestellt hat, sind jedoch gerade diese für die Beurteilung der soeben dargelegten Streitfrage – Klärung des Zeitpunktes, in welchem der Unfall keine ursächliche Rolle mehr spielt – massgebenden Fragen in ihrem Fragenkatalog bereits enthalten. So ist gemäss Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin vorab zu beantworten, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schon vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt war. Falls diese Frage bejaht werden kann, wird die Frage gestellt, ob der Unfall mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlimmerung geführt habe
8 Urteil S 2020 78 und ob es sich mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine bloss vorübergehende oder um eine richtunggebende strukturelle Verschlimmerung handle. Im Falle einer bloss vorübergehenden Verschlimmerung wird schliesslich danach gefragt, wann der Unfall mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild keine ursächliche Rolle mehr spielt bzw. gespielt habe. Damit werden auch die Zusatzfragen des Beschwerdeführers vollumfänglich umfasst, weshalb diese weder eine Präzisierung noch Erweiterung des Fragenkatalogs zur Folge haben; ihnen kommt somit keine selbständige Bedeutung zu, weshalb dem Beschwerdeführer durch das Unterbleiben dieser Zusatzfragen kein nicht wieder gutzumachender Nachteil entsteht. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht erbracht hat. Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos und eine Parteientschädigung ist – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. a und lit. g ATSG). Dem obsiegenden Sozialversicherer ist in Übereinstimmung mit Art. 61 lit. g ATSG – welcher nur für die obsiegende Beschwerde führende Partei eine Entschädigung vorsieht – keine Parteientschädigung zuzusprechen.
9 Urteil S 2020 78 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (im Doppel), an die Beschwerdegegnerin sowie an das Bundesamt für Gesundheit, Bern Zug, 25. November 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am