VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 27. August 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 53
2 Urteil S 2020 53 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1965, war seit Oktober 2001 bei B.________ angestellt (AWA-act. 46). Mit Schreiben vom 29. August 2018 kündigte B.________ dem Versicherten das Arbeitsverhältnis per 30. November 2018 (AWAact. 47). Der Versicherte war in der Folge bis am 31. März 2019 für B.________ tätig. Nachdem er sich am 1. April 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zug (im Folgenden: RAV) zur Arbeitsvermittlung angemeldet hatte (AWA-act. 49), stellte er bei der Syna Arbeitslosenkasse einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2019 (AWA-act. 36). Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (im Folgenden: AWA) den Versicherten für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er für den Monat Januar 2020 innerhalb der Frist keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen habe (AWA-act. 7). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 23. Februar 2020 – unter Beilage des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Januar 2020 – Einsprache (AWA-act. 6), welche das AWA mit Entscheid vom 30. April 2020 vollumfänglich abwies (AWA-act. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Versicherte habe das Nachweisblatt für die Arbeitsbemühungen im Monat Januar 2020 erst am 23. Februar 2020 und damit zu spät eingereicht, hätte er dieses doch bis spätestens am 5. Februar 2020 einreichen müssen (AWA-act. 2, E. 4a). Zudem lägen keine die Pflichtverletzung entschuldbaren Gründe vor, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu erfolgen habe (AWA-act. 2, E. 4c). Ferner bestünden auch keine Gründe für eine Reduktion der Einstelldauer von sieben Tagen (AWA-act. 2, E. 4d). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Februar 2020 (Datum Poststempel: 4. Mai 2020) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung bzw. eventualiter die Reduktion der verfügten sieben Einstelltage. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer – unter sinngemässem Verweis auf die Einsprachebegründung – im Wesentlichen geltend, er habe hinreichende Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2020 unternommen und es handle sich bei der verspäteten Einreichung des Nachweises um ein Versehen. Es könne nicht angehen, dass jemand, der während eines Monats keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe, mit derselben Anzahl Einstelltage sanktioniert werde wie jemand, der Arbeitsbemühungen zwar unternommen, aus gesundheitlichen Gründen aber vergessen habe, diese einzureichen. Da bei einer erstmals verspäteten Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen eine Einstellung von fünf bis neun Tagen erfolge, sei es stossend, dass die in seinem Fall verfügten sieben Einstelltage nicht erlassen oder reduziert würden. Zudem machte er
3 Urteil S 2020 53 geltend, er habe zum Zeitpunkt seines Versehens anfangs Februar 2020 unter Fieber gelitten (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2020 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, sowohl für nicht getätigte Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit als auch für nicht fristgerecht eingereichte Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit sei der gleiche Einstellraster anzuwenden. Der Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen könne dann mildernd in der Sanktionshöhe berücksichtigt werden, wenn die Zustellung des Nachweisblattes knapp zu spät erfolgt sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Es lägen keine entschuldbaren Gründe dafür vor, dass der Beschwerdeführer – trotz fehlender Bestätigung des Empfangs des Nachweises der Arbeitsbemühungen seitens des RAV – das Nachweisblatt nicht noch rechtzeitig bis zum 5. Februar 2020 eingereicht habe (act. 3). D. Mit Replik vom 9. Juni 2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die automatischen Empfangsbestätigungen des Nachweises der Arbeitsbemühungen nirgends vom RAV als Teil des Ablaufs erwähnt und diese erfahrungsgemäss auch einmal nicht generiert würden. Daher hätte er nicht zwingend annehmen müssen, dass er bei Nichterhalt der Empfangsbestätigung das Formular nicht eingereicht hätte – umso mehr, da er an diesen Tagen an Fieber gelitten habe. Weiter fände sich auf der Webseite des RAV der Hinweis, dass die Nichtwahrnehmung von Pflichten eine Kürzung der Taggelder nach sich ziehen könne und demnach nicht zwingend eine Kürzung der Taggelder nach sich ziehe (act. 5). E. In der Duplik vom 25. Juni 2020 hält das AWA an seinem Antrag fest und führt insbesondere an, dass es Sache der versicherten Person sei, festzustellen, dass der Nachweis dem RAV fristgerecht zugestellt werde (act. 7). F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2020 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnisnahme zu. Eine Kopie dieses Schreibens wurde gleichentags dem AWA zugestellt (act. 8). In der Folge haben die Parteien keine weiteren Stellungnahmen eingereicht.
4 Urteil S 2020 53 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG auch im Bereich des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Eröffnung des Einspracheentscheids (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). 1.2 Der Beschwerdeführer wohnt in C.________ ZG und der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. April 2020 wurde am 4. Mai 2020 – innert der 30-tägigen Beschwerdefrist – der Post aufgegeben und gilt folglich als rechtzeitig. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer vom AWA zu Recht ab 1. Februar 2020 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
5 Urteil S 2020 53
6 Urteil S 2020 53 3. 3.1 Artikel 8 Abs. 1 lit. g AVIG statuiert als eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung, dass die versicherte Person die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt. 3.2 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, denn auch nachweisen können und trägt sodann die Beweislast dafür, dass sie alles ihr Zumutbare unternommen hat (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG). Diese Bestimmung hält somit den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (vgl. dazu Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I [Art. 1–58], 1987, Art. 17 N. 6 ff. mit zahlreichen Hinweisen). 3.3 Verletzt die versicherte Person ihre Schadenminderungspflicht, so ist dies im Regelfalle mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 AVIG zu ahnden. Mit der Einstellungsregelung soll eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung verhindert werden. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu begegnen. Ein weiterer Zweck der Einstellung ist die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (vgl. Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 4. Aufl. 2013, S. 159 f. und die dort zitierten Entscheide). 3.4 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person unter anderem dann in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Dieser Tatbestand ist als erfüllt anzusehen, wenn die vom RAV einverlangten Unterlagen nicht bzw. nicht rechtzeitig beschafft werden (AVIG-Praxis ALE, Stand Juli 2020, D79, Ziff. 1). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie lediglich ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere
7 Urteil S 2020 53 unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.5 Nach Art. 26 Abs. 1 AVIV muss sich eine versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung. Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Von der Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE, B324a). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Versicherte, die ihrer Pflicht zum Beleg der Arbeitsbemühungen per E-Mail nachleben wollen, einer erhöhten Sorgfaltspflicht unterliegen. Wollen Versicherte ihrer Pflicht zum Nachweis der Arbeitsbemühungen per E- Mail nachkommen, haben diese zu überprüfen, ob der Adressat ihre E-Mail erhalten hat. Dies kann dadurch erfolgen, dass die versicherte Person eine Empfangs- resp. Lesebestätigung für versandte E-Mails einrichtet oder aber ausdrücklich um eine Rückbestätigung ersucht (vgl. Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2012 128 vom 25. Oktober 2012 E. 4.2.3). 4. Vorliegend steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis für die Arbeitsbemühungen im Januar 2020 erst am 23. Februar 2020 (Eingangsdatum: 25. Februar 2020) und somit verspätet beim RAV Zug einreichte, hätte er diesen doch bis Mittwoch, 5. Februar 2020, bei der zuständigen Amtsstelle einreichen müssen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten stets nachgekommen. 4.1 Der Beschwerdeführer erklärt sein Versehen folgendermassen: Er müsse jeweils Ende Monat die Angaben der versicherten Person seiner Arbeitslosenkasse und den
8 Urteil S 2020 53 Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen dem RAV einreichen. Seit Anfang Januar 2020 sei er in einer arbeitsrechtlichen Massnahme (Pro Arbeit Zug) und müsse daher zusätzlich die AMM-Bescheinigung Ende Monat einreichen – erstmals Ende Januar 2020. Am 27. Januar 2020 habe er die Angaben der versicherten Person an seine Arbeitslosenkasse geschickt. Die AMM-Bescheinigung habe er dieser am 30. Januar 2020 versandt. Am 31. Januar 2020 habe er die AMM-Bescheinigung erneut verschickt, nachdem er festgestellt habe, dass diese von seinem E-Mail-Server nicht versandt worden sei. Am selben Tag sei er an Grippe erkrankt und habe an hohem Fieber gelitten. Am 1. Februar 2020 habe ihn sein Kalender daran erinnert, den Nachweis für seine Arbeitsbemühungen einzureichen. Fälschlicherweise habe er aber gedacht, dass er den Nachweis bereits am Vortag verschickt habe, da er bis anhin jeden Monat zwei Dokumente habe einreichen müssen. An diesem Tag habe er zudem immer noch unter hohem Fieber gelitten (AWA-act. 6). Das AWA macht hingegen geltend, es lägen keine Gründe vor, welche die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers entschuldigen würden und sich dieser so organisieren müsse, dass das Nachweisblatt sowie weitere Dokumente fristgerecht zugestellt würden. Zudem habe der Beschwerdeführer keinen Beleg für die erfolgte Einreichung des Nachweisblattes an das RAV erhalten, weshalb keine Bestätigung für die Zustellung vorgelegen habe. Es sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seiner Erkrankung an Grippe zumutbar gewesen, die Zustellung zu überprüfen. Auch spreche es für seine damals gegebene Handlungsfähigkeit, dass er sich am 3. und 4. Februar 2020 um Stellen beworben habe. Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsbemühungen erstmals mit der Einsprache am 23. Februar 2020 und eindeutig zu spät eingereicht (AWA-act. 2). Hierzu führt der Beschwerdeführer an, dass für ihn kein Grund bestanden habe, sich beim RAV zu erkundigen, ob der Nachweis eingegangen sei, da er überzeugt gewesen sei, diesen eingereicht zu haben. Automatische Eingangsbestätigungen per E-Mail seien nicht offizieller Bestandteil der Abläufe und zudem nicht zuverlässig. Er habe diese in der Vergangenheit von seiner Arbeitslosenkasse auch schon nicht erhalten. Er merkt an, dass sein Fieber ab dem 3. Februar 2020 nachgelassen habe und es ihm möglich gewesen sei, in der Vorwoche vorbereitete Bewerbungen am 3. und 4. Februar 2020 zu versenden (act. 1).
9 Urteil S 2020 53 Diesbezüglich hat das AWA festgehalten, dass es Sache der versicherten Person sei, sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV fristgerecht zugestellt werde; dies schliesse eine Prüfung, ob die Zustellung tatsächlich erfolgt sei, mit ein (act. 7). 4.2 Wie bereits ausgeführt, unterliegt der Beschwerdeführer bezüglich des Versands des Nachweises der Arbeitsbemühungen einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Wie das AWA zu Recht darauf hinweist, liegt es am Beschwerdeführer, sicherzustellen, dass der Nachweis dem RAV innert Frist zugestellt wird. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Empfangsbestätigungen des AWA in der Vergangenheit angeblich nicht immer erhalten haben soll, vermag er indes nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Selbst wenn dies zutreffen sollte, entschuldigt dies die unterbliebene Prüfung hinsichtlich der erfolgten Zustellung des Nachweisblattes an das RAV nicht, da die Überprüfung der Zustellung Teil seiner Sorgfaltspflicht darstellt. 4.3 Des Weiteren gilt der im Sozialversicherungsrecht herrschende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast für das Bestehen entschuldbarer Gründe für die Verspätung des Nachweises der Arbeitsbemühungen, will er doch daraus Rechte im Sinne eines Absehens von Einstellungstagen ableiten (Urteil Verwaltungsgericht ZG S 2016 100 vom 24. November 2016, in: GVP 2016 70). In casu liegen keine Belege für die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte Krankheit ab dem 31. Januar 2020 vor. Infolgedessen kann auch über die Schwere der Erkrankung nichts gesagt werden bzw. inwieweit ihn diese objektiv von der rechtzeitigen Zustellung abgehalten hätte. Selbst bei nachgewiesener Krankheit ab dem 31. Januar 2020 ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer zumindest am 3. und 4. Februar 2020 möglich gewesen wäre, die erfolgte Zustellung zu überprüfen, hat er doch an diesen Tagen drei Bewerbungen verschickt und litt zugestandenermassen auch nicht mehr an hohem Fieber. Diesfalls hätte er feststellen müssen, dass er das Nachweisblatt nicht verschickt hat und dies nachholen müssen bzw. auch können. Entsprechend ist das Vorliegen eines entschuldbaren Grundes zu verneinen. 4.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner im Januar 2020 getätigten Arbeitsbemühungen ohne entschuldbaren Grund nicht innert der Frist gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht hat. Das AWA hat den Beschwerdeführer somit zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in der Anspruchsberechtigung
10 Urteil S 2020 53 eingestellt. Schliesslich ist anzumerken, dass selbst in Fällen, in denen eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge mangelnden Nachweises von Arbeitsbemühungen entfällt, weil die Frist unverschuldet verpasst wurde, eine Einstellung unter dem Titel der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in Frage kommen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die versicherte Person die Tatsache der Erkrankung, wofür ebenfalls eine Meldepflicht besteht, pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (BGE 133 V 89 E. 6.2.5). Vorliegend kann offen bleiben, ob eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG hätte erfolgen können, weil die von der Verwaltung mit Einspracheentscheid vom April 2020 bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels Nachweises persönlicher Arbeitsbemühungen im Januar 2020 gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV nicht zu beanstanden ist. 5. Zu prüfen bleibt noch, ob die vom AWA verfügten sieben Einstelltage angemessen sind. 5.1 Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.2 5.2.1 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
11 Urteil S 2020 53 Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 5.2.2 Für sämtliche Einstelltatbestände gilt, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei jedem Verschulden, d.h. auch bei leichter Fahrlässigkeit (leichtes Verschulden), zu erfolgen hat (AVIG-Praxis ALE, D2). Mit Bezug auf zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen findet ein Einstellraster zur Festsetzung der Anzahl der zu verfügenden Einstelltage Anwendung (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, D33a und D79). Gemäss Ziffer 1.E des Einstellrasters werden erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen mit 5 bis 9 Einstelltagen und zweitmals zu spät eingereichte Bemühungen mit 10 bis 19 Einstelltagen sanktioniert. Mithin wird das Verschulden als im Sinne von Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV leicht bzw. leicht bis mittelschwer qualifiziert. Dieser Einstellraster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht per se von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten, zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Urteil BGer 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E. 3.2.1 mit Hinweisen). 5.2.3 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine erstmalige nur knapp (dort fünf Tage) verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen einer bis anhin sich tadellos verhaltenden Versicherten ein Abweichen vom Einstellraster rechtfertigt. Es wurde eine Reduktion von fünf auf einen Einstelltag vorgenommen (Urteil BGer 8C_2/2012 vom 14. Juni 2012; vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, D33a). 5.3 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich leicht qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von sieben Tagen wurde die Sanktion sodann im mittleren Bereich des Einstellrasters gemäss seco angesetzt, sieht der genannte Raster für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen doch einen Rahmen von fünf bis neun Tagen vor (vgl.
12 Urteil S 2020 53 E. 5.2.2 oben). Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, hat das AWA dabei aber den konkreten Umständen des Einzelfalls zu wenig Rechnung getragen und das Verschulden des Beschwerdeführers nicht angemessen berücksichtigt. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und seit seiner Anmeldung im April 2019 die praxisgemäss erforderlichen Arbeitsbemühungen stets erbrachte und ihm nie ein Fehlverhalten vorgeworfen werden konnte. Es ist weiter davon auszugehen, dass für die Kontrollperiode Januar 2020 seine elf Arbeitsbemühungen bei fristgerechter Einreichung als qualitativ und quantitativ genügend qualifiziert worden wären. Schliesslich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung des Nachweises nicht absichtlich versäumt hat. Unter diesen Umständen muss das Verschulden des Beschwerdeführers als gering bezeichnet werden. Auch ist ein starres Abstellen auf die Anzahl der Tage, die der Nachweis – vorliegend 20 Tage – zu spät einging, insbesondere in Fällen, wo Versicherte ein Versehen im Rahmen der Zustellung darlegen, nicht gerechtfertigt. In casu ist vielmehr von Bedeutung, dass das Nachweisblatt innerhalb der Frist ausgefüllt wurde und der Versicherte den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen erbringt, nachdem er von seinem Versehen Kenntnis erlangt hat. Nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer das Nachweisformular am 31. Januar 2020 ausgefüllt und seine Arbeitsbemühungen für den Januar 2020 umgehend eingereicht, nachdem er die Verfügung betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung und somit definitive Kenntnis seines mangelnden Nachweises erhalten hatte. Aus dem Gesagten folgt, dass das AWA den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat, so dass sich ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt. Unter Berücksichtigung des individuellen Verschuldensgrades und den konkreten Umständen des Einzelfalles rechtfertigt sich vorliegend die Reduktion der Einstellung von sieben auf fünf Tage. Ein Unterschreiten des Einstellrahmens ist hingegen nicht angezeigt. 6. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
13 Urteil S 2020 53 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist dem teilweise obsiegenden, allerdings nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nach Praxis des Verwaltungsgerichts indes nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
14 Urteil S 2020 53 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführer für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 27. August 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am