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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.07.2020 S 2020 50

30. Juli 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,485 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 30. Juli 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, Postfach 857, 6300 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 50

2 Urteil S 2020 50 A. Der 1987 geborene Versicherte, A.________, war seit dem 1. Dezember 2012 als E.________ bei der B.________ AG angestellt (ALK-act. 19). Am 11. November 2019 löste der Versicherte dieses Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Dezember 2019 auf (ALK-act. 35) und stellte am 28. November 2019 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Januar 2020 (ALK-act. 34). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 wurde der Versicherte von der Arbeitslosenkasse wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit um 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (ALK-act. 16). Die dagegen erhobene Einsprache (ALK-act. 10) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 16. April 2020 vollumfänglich ab (ALK-act. 1). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. April 2020 (Poststempel 24. April 2020) beantragte der Versicherte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. April 2020. Begründend wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, er habe sich im November 2019 aus Druck- und Angstgefühlen gezwungen gesehen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Er habe eine Kurzschlussentscheidung getroffen und nur noch weggewollt, um seiner Gesundheit nicht zu schaden. Eine Krankschreibung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei für ihn keine Option gewesen. Er habe schnell einen neuen Arbeitgeber finden wollen. Daher habe er die Kündigungsfrist kürzen lassen. Dies bereue er heute. Er habe es gut gemeint und ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er keine Unterstützung erhalte, wenn er die Kündigungsfrist aus gesundheitlichen Gründen kürze (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3). D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 stellte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Mai 2020 als abgeschlossen gilt.

3 Urteil S 2020 50 Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen betreffend Arbeitslosenentschädigung ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort, wo der Versicherte seine Kontrollpflicht zu erfüllen hat, zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der Beschwerdeführer erfüllte seine Kontrollpflicht im Kanton Zug, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2020 datiert vom 23. April 2020, wurde am 24. April 2020 der Post übergeben und gilt folglich gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig erhoben. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für 31 Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.1 Der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare

4 Urteil S 2020 50 unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Diese Bestimmung hält den im Sozialversicherungsrecht verankerten Grundsatz der Schadenminderungspflicht fest, nach welchem eine versicherte Person alles ihr Zumutbare vorzukehren hat, um den Eintritt des Versicherungsfalles zu verhüten bzw. den Schaden zu mindern (Gerhard Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, 1988, Art. 17 N. 6). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet demnach das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit. 2.3 Wer eine Kündigung, welche die vertragliche Frist missachtet, ausdrücklich und rechtsgültig akzeptiert, in eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses einwilligt oder die Weiterarbeit bis zum nächst möglichen Kündigungstermin wissentlich ablehnt (Kündigung zur Unzeit), verzichtet nicht auf Lohnansprüche. Ein solches Verhalten ist als Verzicht auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt deshalb den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (AVIG-Praxis ALE D29). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bei der B.________ AG mit Schreiben vom 11. November 2019 selbst gekündigt hat und ihm zu diesem Zeitpunkt keine andere Stelle zugesichert war. Als erstellt gilt sodann die Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Beschwerdeführers hin ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (in casu drei Monate) per 31. Dezember 2019

5 Urteil S 2020 50 aufgelöst wurde. Damit ist der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG grundsätzlich erfüllt. Der Beschwerdeführer macht jedoch vorliegend geltend, dass ihm der weitere Verbleib am Arbeitsplatz infolge gesundheitlicher Probleme nicht mehr zumutbar gewesen sei. Es ist damit zu prüfen, ob eine Sanktion für selbstverschuldete Arbeitslosigkeit wegen Unzumutbarkeit des Verbleibens an der Arbeitsstelle entfällt. 3.1 Die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ist vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 1 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist, es sei denn, einer der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände sei erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Zumutbarkeit zum Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit zur Annahme einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234 E. 4b/bb mit Hinweisen). Ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen/Arbeitskolleginnen oder Vorgesetzten jedenfalls begründen noch keine Unzumutbarkeit. Sie können allenfalls im Rahmen der Verschuldensbeurteilung Berücksichtigung finden (Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG) muss nach der Rechtsprechung durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse oder das Gericht nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, die primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27. November 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Würdigend ist zunächst festzuhalten, dass Dr. med. C.________, Tropen- und Reisemedizin FMH, dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 22. Oktober bzw. 5. November 2019 (ALK-act. 37) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Oktober bis 19. November 2019 attestierte. Aus dem Arztbericht von Dr. C.________ vom 3. Januar 2020 (ALK-act. 25) ergibt sich sodann, dass die Kündigung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Als Diagnose wurde eine depressive Episode mit schweren Schlafstörungen aufgrund einer Überlastungssituation bei der Arbeit genannt. Weitere Angaben betreffend die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung enthält der Arztbericht indes nicht. Kommt Dr. C.________ unter diesen Umständen zur Auffassung, ein weiterer Verbleib sei dem Beschwerdeführer am bisherigen Arbeitsplatz

6 Urteil S 2020 50 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen, erscheint dies insofern nicht nachvollziehbar, als die Kündigung offensichtlich nicht auf ärztliches Anraten hin erfolgte und Dr. C.________ den Beschwerdeführer wegen gesundheitlicher Unzumutbarkeit der Arbeit lediglich bis zum 19. November 2019 arbeitsunfähig schrieb. Wäre der behandelnde Arzt der Meinung gewesen, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz gesundheitlich zu Schaden kommen würde und ein Stellenwechsel aus medizinischen Gründen deshalb notwendig sei, wäre ein entsprechender Rat an den Beschwerdeführer bzw. die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit zumindest bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zu erwarten gewesen. Erachtete Dr. C.________ einen weiteren Verbleib am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar, enthalten die genannten Arztberichte aber gleichzeitig keinen Rat, der Beschwerdeführer solle seine Stelle wechseln, und war der Beschwerdeführer ab dem 20. November 2019 auch nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben, ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass dies wenig plausibel erscheint. Wie die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang sodann zutreffend darauf hingewiesen hat, darf auch der Umstand nicht unberücksichtigt bleiben, dass es dem Beschwerdeführer nach der Krankschreibung offensichtlich möglich war, seiner Arbeitstätigkeit bei der B.________ AG bis zum 31. Dezember 2019 weiter nachzugehen. Letztlich kann aber die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen weiter zumutbar gewesen wäre oder nicht, offen bleiben. Denn wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise festgestellt hat, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schadenminderungspflicht nicht berechtigt gewesen, auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu verzichten. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, wie von Dr. C.________ mit Arztbericht vom 20. Februar 2020 bescheinigt (ALK-act. 10 S. 28), eine Weiterarbeit am damaligen Arbeitsplatz nicht möglich gewesen wäre und zu einem Krankheitsausfall geführt hätte, hätte der Beschwerdeführer am 11. November 2019 ordentlich unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 29. Februar 2020 kündigen und Dr. C.________ den Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist vollständig arbeitsunfähig schreiben können. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer diesfalls keine Arbeitsleistung mehr hätte erbringen müssen und ihm während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit Lohnansprüche bzw. Krankentaggelder zugestanden hätten (vgl. Ziff. 2.8 des Firmenarbeitsvertrages der B.________ AG [ALK-act. 26 S. 79 Ziff. 2.8]). In diesem Fall wäre die Arbeitslosigkeit aber nicht bereits per 1. Januar 2020, sondern frühestens per 1. März 2020 eingetreten. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Nichteinhaltung der Kündigungsfrist

7 Urteil S 2020 50 auf Lohnansprüche verzichtet und dadurch die im Sozialversicherungsrecht geltende Schadenminderungspflicht verletzt hat. Durch dieses Verhalten ist der Beschwerdegegnerin schliesslich ein Schaden entstanden, wofür der Beschwerdeführer einzustehen hat. Daran ändert auch der Einwand der Rechtsunkenntnis bzw. das durch den Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Bewusstsein, dass eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolge, wenn er auf Einhaltung der Kündigungsfrist verzichte, nichts. Denn es ist vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGE 124 V 215 E. 2b/aa). Rechtsunkenntnis bietet somit keinen Schutz vor Sanktionen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er bereits per März 2020 eine neue Arbeitsstelle antreten konnte, nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde der Arbeitsvertrag mit der D.________ Aktiengesellschaft doch erst am 21. Januar 2020, mithin einige Zeit nach seiner Kündigung, unterzeichnet (vgl. ALK-act. 11). 3.3 Angesichts der gesamten Umstände ist zwar einfühlbar, dass die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses für den Beschwerdeführer auf Dauer keine Option darstellte. Ebenfalls ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass es in einem gewissen Masse nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer als Goodwill zur B.________ AG nicht länger krankschreiben lassen wollte und deshalb die Kündigungsfrist verkürzt hat. Es kann ihm aber der Vorwurf nicht erspart bleiben, dass es ihm zumutbar gewesen wäre, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu kündigen. Das Verbleiben an der Arbeitsstelle wäre ihm – zumindest noch während der ordentlichen Kündigungsfrist – zumutbar gewesen, um eine Arbeitslosigkeit bereits per 1. Januar 2020 zu vermeiden. Unter all diesen Umständen ist keine Unzumutbarkeit nachgewiesen, womit sämtliche Voraussetzungen von Art. 44 lit. b AVIV erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist somit wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. 4. Zu prüfen bleibt damit noch das im angefochtenen Einspracheentscheid angeordnete Einstellmass von 31 Tagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsdauer beträgt gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und

8 Urteil S 2020 50 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Zwar können im konkreten Fall Gründe vorliegen, die das schwere Verschulden als leichter erscheinen lassen (BGE 130 V 125 E. 3.4.3), wobei hinsichtlich der subjektiven Situation der betroffenen Person etwa gesundheitliche Probleme berücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteil BGer C 30/06 vom 8. Januar 2007 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Die Bemessung der Einstellungsdauer richtet sich sodann nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 4.2 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich schwer qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von 31 Tagen wurde die Sanktion sodann im untersten Bereich des schweren Verschuldens angesetzt. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte dabei die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Weitere verschuldensmindernde Umstände, welche durch die Beschwerdegegnerin noch nicht gewürdigt worden wären, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Die Einstellung für 31 Tage ist demnach nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das AWA mit dem die Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2020 bestätigenden Einspracheentscheid vom 16. April 2020 kein Recht verletzte. Damit gilt die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

9 Urteil S 2020 50 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 30. Juli 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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