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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 22.06.2020 S 2020 46

22. Juni 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,215 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 22. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2020 46

2 Urteil S 2020 46 A. Der Versicherte, A.________, geboren 1981, meldete sich am 30. April 2018 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1). Mit Verfügung vom 28. November 2019 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug fest, dass der Versicherte den Taggeldhöchstanspruch von 400 Tagen per 26. November 2019 erreicht habe, womit die bundesrechtlichen Leistungen ausgeschöpft seien; ab dem Zeitpunkt bezog der Versicherte Arbeitslosenhilfe (AWA-act. 16a und 13). Mit Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (nachfolgend: RAV) vom 26. November 2019 wurde der Versicherte für die Zeit vom 2. Dezember 2019 bis 8. April 2020 dem Programm "Velowerkstatt" in der "HALLE 44" in Baar zugewiesen (AWA-act. 15). Nachdem er den Kurs nicht angetreten hatte, wurde ihm zum Vorwurf der Nichtbefolgung von Weisungen mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 20). Am 16. Januar 2020 verfügte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug (nachfolgend auch: AWA) gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen (AWA-act. 26). Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. Januar bzw. 3. Februar 2020 (AWA-act. 29 und 31) wies das AWA mit Entscheid vom 17. März 2020 vollumfänglich ab (AWA-act. 33). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. März 2020 (Eingang beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 2. April 2020) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. März 2020. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer sinngemäss aus, der verfügte Besuch des Programms zur vorübergehenden Beschäftigung widerspreche dem (Sinn des) Arbeitslosenversicherungsgesetz(es), habe er im Zeitpunkt des Programmstarts doch inmitten bzw. am Ende eines (bis zu dem Zeitpunkt bereits über ein Jahr dauernden) Bewerbungsprozesses gestanden, der durch das Programm – hätte er daran teilgenommen – behindert worden wäre (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2020 beantragte das AWA mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Ferner führte es bezugnehmend auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 an, es könne davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung die Einladung zur Stellungnahme bzw. das rechtliche Gehör sehr wohl zugestellt worden sei, weshalb kein Verfahrensfehler gerügt werden könne (act. 3). D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 stellte das angerufene Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu und setzte ihm eine Frist

3 Urteil S 2020 46 für allfällige Bemerkungen bis 3. Juni 2020 an (act. 4). In der Folge gingen keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (EG AVIG; BGS 845.5) sieht in § 25 vor, dass sich das Recht zu Einsprache und Beschwerde nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) richtet. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. März 2020 datiert vom 24. März 2020, ging beim Gericht am 2. April 2020 ein und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für zwölf Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

4 Urteil S 2020 46 2. 2.1 Gemäss § 23 EG AVIG werden die Vorschriften der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung des Bundes [ATSG bzw. AVIG und AVIV] sinngemäss als kantonales Recht angewendet, soweit ihnen die Bestimmungen des EG AVIG nicht entgegenstehen. Artikel 8 AVIG zählt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auf, so unter anderem die Erfüllung der Kontrollvorschriften (lit. g). Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). Der Bundesrat hat hierzu in Art. 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Abs. 2), wobei sie mit jedem Versicherten mindestens alle zwei Monate ein Beratungs- und Kontrollgespräch führt und dabei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 17 Abs. 3 AVIG muss der Versicherte im Weiteren eine vermittelte zumutbare Arbeit annehmen und hat unter anderem auf Weisung der zuständigen Amtsstelle auch an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne von Art. 59 AVIG gehören die so genannten Beschäftigungsmassnahmen (Art. 64a f. AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a 1. Halbsatz AVIG). Die

5 Urteil S 2020 46 zuständige Amtsstelle ist grundsätzlich berechtigt, die arbeitslose Person geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zuzuweisen (Art. 17 Abs. 3 AVIG). Die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt dabei prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Personalberaters (Urteil EVG C 249/02 vom 1. Oktober 2003 E. 2.2). Es steht keineswegs im Belieben des Betroffenen, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden oder eine solche gar zum vornherein generell abzulehnen. 2.3 Die versicherte Person, welche die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Entschuldbar ist der Grund, wenn der Besuch des Programms für die versicherte Person nicht zumutbar ist (ARV 1999 Nr. 9 S. 42; Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Das Bundesgericht wendet bei der Zumutbarkeitsprüfung einen strengen Massstab an und schliesst subjektive Beweggründe generell aus (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 116). Die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem derartigen Programm ist in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Danach ist eine Arbeit unzumutbar, welche dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Es liegt im Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG, dass eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist (Urteil EVG C 113/04 vom 2. September 2004 E. 3.2). Nach der Kasuistik stellen Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Unzumutbarkeitsgrund dar. Dies wäre höchstens denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage käme (Urteil EVG C 43/04 vom 25. Juni 2004 E. 2.2). Auch kann eine Berufung auf die Verletzung der Menschenwürde nicht gehört werden. So ist es auch einem Programmierer zuzumuten, an Waldreinigungsarbeiten im Rahmen eines gemeindlichen Beschäftigungsprogramms teilzunehmen. Unter die persönlichen Verhältnisse können sodann allenfalls religiöse Aspekte, der Zivilstand oder aber ein durch einen Stellenwechsel des Ehepartners bedingter Wohnortswechsel fallen (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl. 2013, Art. 16 S. 97 ff.).

6 Urteil S 2020 46

7 Urteil S 2020 46 2.4 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden zudem bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3. Ausweislich der Akten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des RAV vom 3. Dezember 2019 – und damit vorgängig zur Verfügung vom 16. Januar 2020 – das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 20). Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, das vorgenannte Schreiben sei ihm nicht zugegangen, so darf in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner E-Mail vom 10. Dezember 2019 (AWA-act. 22) als Betreff "Rechtliches Gehör" vermerkte, mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass dies eine Schutzbehauptung darstellt. Überdies ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren wahrzunehmen, was den Anforderungen von Art. 42 ATSG genügt. Im Ergebnis kann also offenbleiben, ob das Schreiben den Beschwerdeführer tatsächlich erreicht hat oder nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde nicht verletzt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. November 2019 vom RAV dem Programm "Velowerkstatt" zugewiesen. Der Einsatz sollte in der "HALLE 44" in Baar stattfinden und vom 2. Dezember 2019 bis 8. April 2020 dauern (vgl. AWA-act. 15). Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Programm nicht antrat, weshalb er von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung im Umfang

8 Urteil S 2020 46 von zwölf Tagen eingestellt worden ist (AWA-act. 26). In der Folge ist zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer für diese Weisungsmissachtung zu Recht mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung für zwölf Tage sanktioniert wurde. Der Einspracheentscheid (AWA-act. 33) ist ausführlich und sorgfältig begründet. Darauf wird verwiesen. 4.2 Bei dem dem Beschwerdeführer zugewiesenen Programm handelte es sich um ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG, mithin um eine Beschäftigungsmassnahme. Die Frage, ob ein dem Versicherten i.S.v. Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG zugewiesenes Programm zur vorübergehenden Beschäftigung zumutbar ist, beurteilt sich laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen und damit unzumutbar war. Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d–i AVIG ist deshalb unbeachtlich (Urteil EVG C 252/03 vom 3. Februar 2004 E. 2.1). In casu ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass das zugewiesene Programm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen war und der Besuch damit keinesfalls unzumutbar gewesen wäre. Gegenteiliges geht weder aus den Akten hervor noch wird es vom Beschwerdeführer behauptet bzw. (rechtsgenüglich) dargetan. 4.3 Die Anordnung von arbeitsmarktlichen Massnahmen fällt prinzipiell in das Ermessen des zuständigen Beraters des RAV, weshalb auch ein Absehen davon von letzterem auszugehen hat; es steht keineswegs im Belieben des Versicherten, selbst über die Zweckmässigkeit einer vorgesehenen Massnahme zu befinden. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass ein Versicherter von der Pflicht, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen, unter Umständen befreit werden kann, wenn ein Stellenantritt erfolgt. Insbesondere während pendenten Vertragsverhandlungen ist die versicherte Person aber weiterhin gehalten, den vom RAV auf Basis des AVIG auferlegten Pflichten nachzukommen. Ausweislich der Akten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 26. November 2019 noch am Tag des Programmstarts am 2. Dezember 2019 ein definitiver Arbeitsvertrag vorlag – die Vertragsverhandlungen waren vielmehr noch im Gange (AWA-act. 18); der Beschwerdeführer trat am 2. Dezember 2019 denn auch keine neue Arbeitsstelle an. Dies geschah erst per 1. März 2020 (AWA-act. 28b), womit mit dem Beschwerdegegner festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer dem Arbeitsmarkt bis dann noch zur Verfügung stand. Die RAV-Mitarbeiterin wies den Beschwerdeführer mit E-Mails vom 29.

9 Urteil S 2020 46 November bzw. 2. Dezember 2019 (AWA-act. 17 und 18) denn auch darauf hin, dass (trotz der möglichen bevorstehenden Vertragsunterzeichnung) erwartet werde, dass er der verfügten Programmteilnahme Folge leiste. Trotz der möglichen Vertragsunterzeichnung gab es seitens RAV somit keine Änderung der Zuweisung in das Programm, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, am 2. Dezember 2019 mit dem Programm zu starten. Der Beschwerdeführer hat das Programm jedoch weder angetreten noch hat er sich für sein Nichterscheinen entschuldigt. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, ein Verhandlungsgespräch habe Vorrang gegenüber einer Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, ist ihm beizupflichten. Versicherte können diesfalls für diese Zeit von der Programmteilnahme dispensiert werden, wobei entsprechende Termine jedoch belegt sein müssen und eine Abmeldung zu erfolgen hat. In diesem Fall wäre das Nichterscheinen am 2. Dezember 2019 entschuldbar gewesen, womit sich der Programmstart auf den 3. Dezember 2019 verschoben hätte. Das geltend gemachte Verhandlungsgespräch ist vorliegend jedoch nicht belegt, den Unterlagen sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Ebenso wenig hat er sich um einen Programmstart am 3. Dezember 2019 bemüht. 4.4 Insgesamt hat daher das AWA zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit dem Nichtantritt des vorübergehenden Beschäftigungsprogramms ohne entschuldbaren Grund Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt hat. Damit ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, ob die vom AWA gestützt auf den Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) verfügten zwölf Einstelltage angemessen sind. 5.2 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV i.V.m. Art. 30 Abs. 3 AVIG dauert die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Wird der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug wiederholt in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt, ist die Einstellungsdauer angemessen zu erhöhen (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Nach dem Gesagten richtet sich die Bemessung der Einstellungsdauer somit nach dem Verschulden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person, wobei alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu

10 Urteil S 2020 46 berücksichtigen sind. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Chopard, a.a.O., S. 167). 5.3 5.3.1 Das EG AVIG sieht in § 19 vor, dass die Dauer der nach den Vorschriften des AVIG verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenhilfe je nach dem Grad des Verschuldens bis zu 25 Tage beträgt. Nach der AVIG-Praxis ALE D79 wird der Nichtantritt bzw. der Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung bzw. die Beendigung einer vorübergehenden Beschäftigung durch den Programmträger als mittelschweres Verschulden qualifiziert und nach dem Einstellraster sanktioniert. Während der erstmalige Abbruch einer solchen vorübergehenden Beschäftigung mit 16 bis 20 Einstelltagen sanktioniert wird, wird der Nichtantritt im Erstfalle mit 21 bis 25 Einstelltagen sanktioniert. 5.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 und 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich mithin nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch: Urteil EVG C 127/06 vom 14. September 2006 E. 4.2). 5.4 Im Lichte von Art. 45 Abs. 3 AVIV ist festzustellen, dass das AWA das Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als grundsätzlich mittelschwer qualifiziert hat. Mit einer Einstelldauer von zwölf Tagen wurde die Sanktion sodann entsprechend der reduzierten Einstellhöhe in der Arbeitslosenhilfe angesetzt. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen erscheint dies angemessen. Im Übrigen gibt es auch keinerlei Hinweise

11 Urteil S 2020 46 darauf, dass die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die familiäre Situation, die finanziellen Verhältnisse etc. im Rahmen ihres Ermessens nicht richtig gewürdigt hätte. Da das Gericht nicht ohne Not in das Ermessen der Verwaltung eingreift und eine Ermessensüberschreitung bzw. ein Ermessensmissbrauch durch nichts indiziert werden, erweisen sich die Einstellverfügung bzw. der diese bestätigende Einspracheentscheid denn auch hinsichtlich Sanktionshöhe als korrekt. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorgehensweise des AWA, den Beschwerdeführer für den Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme mit Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen zu sanktionieren, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

12 Urteil S 2020 46 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 22. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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