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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 16.06.2020 S 2020 20

16. Juni 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,488 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Pendler- und Wochenaufenthaltskosten) | AHV-Leistungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 16. Juni 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge) S 2020 20

2 Urteil S 2020 20 A. Der Versicherte, A.________, Jahrgang 1963, war beim B.________ in einem befristeten Arbeitsverhältnis (1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019) als Fussballtrainer angestellt, als ihm am 17. September 2018 fristlos gekündigt wurde (AWA-act. 2 S. 2). In der Folge meldete sich der Versicherte am 14. Mai 2019 zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 1) und am 23. Mai 2019 ging bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 14. Mai 2019 ein (AWA-act. 2). Am 13. August 2019 nahm der Versicherte eine Anstellung als Cheftrainer (im Zwischenverdienst [ZV]) bei der C.________ an (AWA-act. 9). Daraufhin ging am 23. August 2019 bei der Arbeitslosenkasse ein Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge (PEWO) ein (AWA-act. 11). Dieses Gesuch wurde erstmals mit Verfügung vom 4. September 2019 gutgeheissen. Es wurde aber festgehalten, dass trotz Gutheissung keine Auszahlung eines Pendlerkostenbeitrags erfolgen könne, da der Versicherte im Vergleich zum versicherten Verdienst vor der Arbeitslosigkeit keine finanzielle Einbusse erleide (AWA-act. 13). Dagegen erhob der Versicherte am 17. September 2019 Einsprache und machte geltend, die finanzielle Einbusse sei gegeben (AWA-act. 15). In der Folge wurde die Verfügung vom 4. September 2019 durch die Verfügung vom 8. November 2019 ersetzt und das Gesuch um Wochenaufenthalterbeiträge abgewiesen. Grund für die Ersatzverfügung war, dass das AWA festgestellt hatte, bei Erlass der Verfügung vom 4. September 2019 das Gesuch versehentlich als Gesuch um Pendlerkosten- anstatt um Wochenaufenthalterbeiträge qualifiziert und die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis AMM L34), wonach eine Kumulation von PEWO und ZV grundsätzlich nicht möglich sei, nicht berücksichtigt zu haben. Dementsprechend wurde die Einsprache vom 17. September 2019 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (AWA-act. 21). Die gegen die Verfügung vom 8. November 2019 (AWA-act. 22) erhobene Einsprache (AWA-act. 23) wies das AWA schliesslich mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 ab (AWA-act. 26). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Februar 2020 (Poststempel 13. Februar 2020) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Anerkennung der Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin und die Tatsache, dass in der AVIG-Praxis AMM L34 lediglich von "in der Regel" die Rede sei. Dies sei jedoch nicht so auszulegen, dass eine Kumulation von PEWO und ZV zwingend unmöglich sei (act. 1).

3 Urteil S 2020 20 C. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2020 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 3). D. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu (act. 4). In der Folge gingen bei Gericht keine weiteren Eingaben mehr ein, weshalb der Schriftenwechsel per Ende Februar 2020 als abgeschlossen gilt. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 datiert vom 10. Februar 2020, wurde am 13. Februar 2020 der Post übergeben und gilt somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Gesuchs um Wochenaufenthalterbeiträge direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich

4 Urteil S 2020 20 den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

5 Urteil S 2020 20 2. 2.1 Gemäss Art. 68 Abs. 1 AVIG gewährt die Versicherung Versicherten Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, wenn ihnen in ihrer Wohnregion keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (lit. a) und sie die Beitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt haben (lit. b). Die betroffenen Versicherten erhalten die Beiträge innerhalb der Rahmenfrist während längstens sechs Monaten (Abs. 2). Sie erhalten nur so weit Beiträge, als ihnen im Vergleich zu ihrer letzten Tätigkeit durch die auswärtige Arbeit finanzielle Einbussen entstehen (Abs. 3). Die versicherte Person erleidet dann eine finanzielle Einbusse, wenn bei ihrer neuen Tätigkeit der Verdienst, abzüglich der notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung), den vor der Arbeitslosigkeit erzielten versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG), abzüglich der entsprechenden Auslagen, nicht erreicht (lit. a) und die notwendigen Auslagen (Fahrkosten, Unterkunft, Verpflegung) höher sind als die entsprechenden Auslagen vor der Arbeitslosigkeit (lit. b; Art. 94 AVIV). 2.2 Der Pendlerkostenbeitrag deckt nach Art. 69 AVIG die nachgewiesenen notwendigen Fahrkosten von Versicherten, die täglich vom neuen Arbeitsort an ihren Wohnort zurückkehren. Gemäss Art. 70 AVIG deckt der Beitrag an Wochenaufenthalter die Kosten, die dem Versicherten dadurch entstehen, dass er nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann. Er setzt sich zusammen aus einer Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und den Mehrkosten der Verpflegung sowie aus dem Ersatz der nachgewiesenen notwendigen Kosten für eine Fahrt pro Woche vom Wohnort an den Arbeitsort und zurück. 3. 3.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Versicherte hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 AVIG). Grundsätzlich ist eine Kumulation von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst nicht möglich. Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge richten sich an Personen, die aus der Arbeitslosigkeit herauskommen, was beim Zwischenverdienst nicht der Fall ist. Jedoch kann diese Kumulation in Betracht gezogen werden, wenn der Zwischenverdienst eine wirkliche und seltene Gelegenheit zur Wiedereingliederung älterer Personen oder solcher, die auf dem Arbeitsmarkt

6 Urteil S 2020 20 beeinträchtigt sind, darstellt. Es muss präzisiert werden, dass der Zwischenverdienst erheblich und stabil sein muss, das heisst, er muss höher als die Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge sein und die Anzahl Arbeitsstunden darf nicht jeden Monat ändern (AVIG-Praxis AMM L34). 3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2). Das Gericht weicht jedoch insoweit von Weisungen ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Einklang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4). 4. Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2019 mit der C.________ einen Arbeitsvertrag über eine vom 13. August 2019 bis 31. Mai 2020 befristete Stelle als Cheftrainer abschloss (vgl. AWA-act. 9). Da der Beschwerdeführer damit ab dem 13. August 2019 einen Zwischenverdienst erzielte, wies das AWA mit Verfügung vom 8. November 2019 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wochenaufenthalterbeiträge unter Hinweis auf AVIG-Praxis AMM L34, wonach eine Kumulation von PEWO mit ZV grundsätzlich nicht möglich sei, ab (vgl. AWA-act. 22), was schliesslich mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 so bestätigt wurde (vgl. AWAact. 26). Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer während seines temporären Arbeitseinsatzes vom 13. August 2019 bis 31. Mai 2020 – der unbestrittenermassen als Zwischenverdient gilt – Anspruch auf Wochenaufenthalterbeiträge gemäss Art. 68 ff. AVIG hat. Es stellt sich somit die Frage, ob eine Kumulation von Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst möglich ist oder nicht. 4.1 Wie das AWA im angefochtenen Einspracheentscheid unter Erwägung 5a zutreffend darauf hingewiesen hat, äussern sich weder das Gesetz noch die Verordnung über die Arbeitslosenversicherung zur Frage, ob während eines Zwischenverdienstes kumulativ Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge ausgerichtet werden können.

7 Urteil S 2020 20 Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des AWA zu den unterschiedlichen Funktionen der beiden Institute: Während der primäre Zweck des Zwischenverdienstes ist, die Annahme von Arbeit durch die Versicherten zu fördern (Präventivgedanke; Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980, BBl 1980 III 579), soll mit der Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 68 AVIG die geographische Mobilität der Arbeitslosen gefördert werden, um dadurch eine bessere Ausschöpfung der vorhandenen Arbeitsmöglichkeiten zu erreichen (BBl 1980 III 615). Die Beiträge stellen letztlich ein Instrument zur Verminderung der friktionellen Arbeitslosigkeit dar. Es können durch diese Förderungsbeiträge Arbeitslose wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, die nur deshalb (noch) arbeitslos sind, weil ihre berufliche Qualifikation zwar nicht in der näheren Wohnortsregion gefragt ist, aber durchaus an einem etwas weiter entfernten Ort. Die Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge fallen unter den Begriff der individuellen Präventivmassnahmen und sind daher auf die Bekämpfung von Arbeitslosigkeit des einzelnen Versicherten gerichtet (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band II [Art. 59–121], 1987, Art. 68–71 N. 1 ff.). Schliesslich hat das AWA zutreffend auf die AVIG-Praxis AMM L34 hingewiesen, wonach eine Kumulation von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst deshalb nicht möglich ist, weil sich Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge an Personen richten, die aus der Arbeitslosigkeit herauskommen, was beim Zwischenverdienst nicht der Fall ist (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.2 Soweit sich der Beschwerdeführer nun auf den Standpunkt stellt, gemäss AVIG- Praxis sei eine Kumulation von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst nicht zwingend unmöglich, ist ihm insofern Recht zu geben, als die AVIG-Praxis eine Kumulation nicht komplett ausschliesst. Vielmehr wird in AVIG-Praxis AMM L34 lediglich festgehalten, dass eine Kumulation von Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträgen mit Zwischenverdienst grundsätzlich nicht möglich sei. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass eine Kumulation in Betracht gezogen werden könne, wenn der Zwischenverdienst eine wirkliche und seltene Gelegenheit zur Wiedereingliederung älterer Personen oder solcher, die auf dem Arbeitsmarkt beeinträchtigt seien, darstelle. Als Zwischenfazit ist somit festzuhalten, dass die auch als Mobilitätsförderungsbeiträge bezeichnete finanzielle Unterstützung in Form von Wochenaufenthalterbeiträge zwar kumulativ zu einem Zwischenverdienst in Betracht fallen kann, jedoch besonderen Voraussetzungen unterliegt. Dies hat auch das AWA in Erwägung 5a des angefochtenen Einspracheentscheids so anerkannt und

8 Urteil S 2020 20 dementsprechend in der Folge geprüft, ob es sich bei der Anstellung des Beschwerdeführers bei der C.________ um eine wirkliche und seltene Gelegenheit zur beruflichen Wiedereingliederung handelt. Hierzu hat das AWA zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer während der Arbeitslosigkeit in verschiedensten Kantonen sowie im Ausland um eine Stelle als Cheftrainer eines Fussballclubs beworben hat (vgl. AWA-act. 20) und er vor der Arbeitslosigkeit unter anderem in D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und B.________ als Fussballtrainer tätig war (vgl. AWA-act. 3). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine Anstellung beim K.________ angetreten (vgl. AWA-act. 18) und sich per 31. Oktober 2019 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet hat (vgl. AWA-act. 19). Wie das AWA zutreffend dargelegt hat, musste sich der Beschwerdeführer somit in Anbetracht seiner bisherigen Arbeitsorte bewusst sein, dass er eine neue Stelle als Fussballtrainer nicht in der Nähe, sondern vielmehr ausserhalb seiner Wohnortsregion finden wird. Dem AWA ist sodann zuzustimmen, dass die Tätigkeit als Fussballtrainer an und für sich eine hohe Flexibilität an den Arbeitsort verlangt, was ja auch an den zahlreichen bisherigen Stationen des Beschwerdeführers ersichtlich wird. Nach dem soeben Dargelegten sind die Anstellungschancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt trotz der allenfalls nicht einfachen persönlichen Umstände jedenfalls als intakt zu bezeichnen. Dem AWA ist somit beizupflichten, dass es sich beim erzielten Zwischenverdienst bei der C.________ nicht um eine seltene Gelegenheit zur beruflichen Wiedereingliederung handelte. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das AWA in der vorliegenden Konstellation eine Kumulation von Wochenaufenthalterbeiträgen im Zwischenverdienst abgelehnt hat, sind die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Kumulation nach AVIG-Praxis AMM L34 doch gerade nicht gegeben. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin Nr. 38.2013.25 vom 7. August 2013 (AWAact. 25), bei welchem der Anspruch auf Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträgen während eines Zwischenverdienstes bejaht wurde, nichts. Denn wie das AWA korrekterweise dargelegt hat, ist der vorliegende Fall nicht mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der dem Entscheid aus dem Kanton Tessin zugrunde lag. Während die Anstellungschancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt nach dem soeben Ausgeführten als durchaus intakt zu bezeichnen sind und es sich im Bereich Fussballtrainer im Kanton Zug nicht per se um eine schwierige Arbeitsmarktlage handelt, gestaltete sich die Arbeitsmarktlage in Kombination mit der gesuchten Tätigkeit als

9 Urteil S 2020 20 technischer Projektberater im zitierten Entscheid des Kantons Tessin schwierig. Dementsprechend wurde der Antritt des Zwischenverdienstes ausserhalb des Kantons als eine wirkliche und seltene Gelegenheit zur beruflichen Wiedereingliederung gewertet, sodass – im Unterschied zum vorliegenden Fall – die besonderen Voraussetzungen erfüllt waren, um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge kumulativ zum Zwischenverdienst zu gewähren (vgl. Urteil Versicherungsgericht Tessin Nr. 38.2013.25 vom 7. August 2013 E. 2.4). In Anbetracht dessen aber, dass es sich beim erzielten Zwischenverdienst des Beschwerdeführers nicht um eine seltene Gelegenheit zur beruflichen Wiedereingliederung handelt, kann der Beschwerdeführer aus dem zitierten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Tessin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2018 551 ALV vom 15. November 2018 hinzuweisen, bei dem der Anspruch auf Pendlerkostenbeiträge in Kumulation mit Zwischenverdienst ebenfalls verneint wurde. 5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Einspracheentscheid des AWA vom 28. Januar 2020, mit welchem die Abweisung des Gesuchs um Wochenaufenthalterbeiträge bestätigt wurde, nicht zu beanstanden ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist vollumfänglich abzuweisen. 6. Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2020 20 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 16. Juni 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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