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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 14.12.2020 S 2020 122

14. Dezember 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,845 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verzugszinsen) | AHV-Sozialvers.beiträge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Matthias Suter Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 14. Dezember 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Verzugszinsen) S 2020 122

2 Urteil S 2020 122 A. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 hat die Ausgleichskasse Zug dem Versicherten, A.________, Jahrgang 1950, gestützt auf eine entsprechende AHV- Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung vom 4. Dezember 2019 Sozialversicherungsbeiträge für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 im Umfang von insgesamt Fr. 24'351.25 (exklusive Verzugszinsen) nachbelastet (AK-act. 11 ff.). Bestandteil der entsprechenden Schlussrechnung gleichen Datums ist die Verzugszinsforderung von Fr. 3'845.45 (AK-act. 14 ff.), wofür ebenfalls am 27. Februar 2020 eine separate Verfügung erlassen wurde (AK-act. 17 f.). Die gegen die Verzugszinsverfügung am 3. März 2020 erhobene Einsprache (AK-act. 19) wies die Ausgleichskasse Zug mit Entscheid vom 24. August 2020 vollumfänglich ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, bei der Beitragsforderung handle es sich um eine Nachzahlungsforderung für das Jahr 2016, worauf gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG Verzugszins geschuldet sei. Dieser laufe gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV ab dem 1. Januar 2017 und ende mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt würden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV), also am 27. Februar 2020, wenn die Beiträge gemäss Schlussrechnung vom 27. Februar 2020 bis zum 28. März 2020 bezahlt würden. Der Zinssatz betrage 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Bei Verzugszinsen handle es sich dabei nicht um Straf-, sondern um reine Ausgleichszinsen und würden auch im umgekehrten Fall vergütet. Damit sei der gesetzlich festgelegte Zinssatz trotz allgemein tiefem Zinsumfeld anzuwenden. Sie habe jedenfalls keine Befugnis, von der Anwendung der gesetzlichen Vorschriften abzuweichen. Zusammenfassend sei sowohl Zinssatz wie auch Dauer des Zinsenlaufs korrekt ermittelt worden (AK-act. 20 ff.). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. September 2020 beantragte A.________ implizit und sinngemäss, die Zinsverfügung vom 27. Februar 2020 bzw. der diesbezügliche Einspracheentscheid vom 24. August 2020 sei aufzuheben, eventualiter sei die Höhe des Zinses zeitgemäss anzupassen. Ferner ersuchte er das Gericht, die ihm mit der Schlussrechnung auferlegten Verwaltungskostenbeiträge zu erlassen. Begründend wurde im Wesentlichen folgendes bemerkt: Erstens sei ihm die Rechnung über die Beiträge verspätet zugestellt worden, was durch die Behörden (die Steuerbehörde oder die AHV) verschuldet worden sei. Zweitens beschwere er sich über die Höhe des Verzugszinses, die es den Verhältnissen der betreffenden Zeit (Negativzinsen) anzupassen gelte. Drittens halte er die ihm auferlegten Verwaltungskostenbeiträge deplatziert, insofern er – seiner Ansicht nach zu Recht – eine gegen den Bürger gerichtete Praxis bemängle (act. 1 S. 2).

3 Urteil S 2020 122 C. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. Die Ausgleichskasse hob erneut hervor, sie sei Durchführungsorgan der AHV und anderen Sozialversicherungen und damit an die rechtlichen Vorgaben gebunden, ein Abrücken mithin willkürlich und illegal wäre (act. 4 E. 2). Sie, die Ausgleichskasse, habe erst mit Mitteilung vom 4. Dezember 2019 überhaupt Kenntnis des beitragspflichtigen Sachverhalts erhalten, zumal vor dem Zeitpunkt der Relevanz der Steuerveranlagung kein allgemeiner automatischer Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse stattfinde. Ohne Meldung durch den Beschwerdeführer hätte sie keine Möglichkeit gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt vom massgebenden Sachverhalt Kenntnis zu erhalten. Soweit hingegen der Beschwerdeführer den entsprechenden Sachverhalt gemeldet hätte, hätte sie bereits damals Akontobeiträge einfordern (Art. 24 AHVV) und zu viel bezahlte Beiträge gegebenenfalls mit Zins zurückerstatten können (act. 4 E. 3). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 6 und 8). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Beim vorliegenden Anfechtungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der

4 Urteil S 2020 122 Ausgleichskasse des Kantons Zug und der Beschwerdeführer hat überdies Wohnsitz in B.________. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 ATSG Einsprache, gegen den Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 2 ATSG innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 1 ATSG Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2020 wurde am 14. September 2020 – innert der 30tägigen Beschwerdefrist – der Post zu Handen der Ausgleichskasse Zug aufgegeben und ist nach entsprechender Weiterleitung durch die Ausgleichskasse Zug, welche sich zu Recht für unzuständig erachtete, am 17. September 2020 beim Verwaltungsgericht eingetroffen. Gelangt eine rechtzeitig erhobene Beschwerde an eine unzuständige Behörde, ist sie von dieser ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG) und die Beschwerdefrist gilt als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; BGer 9C_186/2008 vom 4. Juni 2008 E. 2.1). Vorliegend gilt die Frist folglich bereits mit der Eingabe zu Handen der Ausgleichskasse Zug als gewahrt und die Beschwerde unbestrittenermassen als rechtzeitig. 2.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Einspracheentscheids betreffend die Verzugszinsen im Jahr 2016 direkt betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Letztere entspricht schliesslich den wenigen an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11). 3. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (in casu: 24. August 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 4. 4.1 Nach Art. 41bis AHVV sind auf Beiträgen, die nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode bezahlt wurden, ab Ablauf der Zahlungsperiode Verzugszinsen zu

5 Urteil S 2020 122 entrichten (Abs. 1 lit. a). Auch auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen sind ab dem 1. Januar nach Ablauf des fraglichen Kalenderjahres Verzugszinsen zu bezahlen (Abs. 1 lit. b). Die Regeln von Art. 41bis Abs. 1 lit. c bis f AHVV statuieren alsdann Verzugszinspflichten für Arbeitgeber in bestimmten Situationen, für Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige sowie für Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. Unter die Nachforderungsregelung gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV fallen namentlich für vergangene Beitragsjahre nachgeforderte persönliche Beiträge bei nachträglicher Erfassung der versicherten Person gestützt auf Art. 39 AHVV (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Rz. 3001 ff., 4011). Nach Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungstellung. Bei Beitragsforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge fristgerecht bezahlt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen 5 % und die Berechnung erfolgt nach Abs. 3 tageweise, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden. 4.2 Die Verzugszinspflicht für fällige Beitragsforderungen ist nicht nur in der obgenannten Verordnung, sondern insbesondere auch in Art. 26 Abs. 1 ATSG festgeschrieben. Bei diesem Verzugszins handelt es sich nicht um einen Zins mit Straffunktion, sondern um einen Ausgleichszins, d.h. um einen Zins zur Vorteilsausgleichung zufolge verspäteter Zahlung der Hauptschuld. Ein Verschulden ist in diesem Rechtsbereich keine Verzugszinsvoraussetzung. Es ist mithin ohne Belang, ob die beitragspflichtige Person, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Indessen hat auch die Anfechtung der Beitragsverfügung bzw. eine allfällige aufschiebenden Wirkung keinen Einfluss auf die Verzugszinspflicht (vgl. BGE 109 V 1 E. 4a). Selbiges gilt auch beim Zahlungsaufschub nach Art. 34b AHVV (vgl. zum Ganzen Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 26 N 23; Ueli Kieser, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1310 ff. Rz. 377, 384). Während der Zinssatz früher über viele Jahre bei 6 % lag, liegt er nun in Analogie zu Art. 104 Abs. 1 OR bei 5 %. Die Erläuterungen zur Verordnung 2000 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV führen in dieser Hinsicht aus, mit dem (einheitlichen) Zinssatz von 5 % bestehe weiterhin ein genügender Druck zur pünktlichen Zahlung für die Beitragspflichtigen (AHI-Praxis 2000/3, S. 133).

6 Urteil S 2020 122 4.3 In BGer 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4 ff. prüfte das Bundesgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von Art. 42 Abs. 2 AHVV bzw. des darin verankerten Verzugszinssatzes von 5 %. Dabei verwies es auf BGE 139 V 297, worin das Bundesgericht einen Verzugszins von 5 % trotz dem – bereits damals – seit Jahren herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 % als gesetzmässig erachtete. Damals hatte das Bundesgericht mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (BGE 134 V 202) festgehalten, nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugs- und Vergütungszinsen gleich hoch ausfalle – bezwecke der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben würden, so seien diese systemimmanent und bedürften nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen würden (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2). Dafür spreche auch der Umstand, dass Art. 104 Abs. 1 OR – notabene eine formelle Gesetzesnorm – im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung finde (BGer 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.4.2). Zum Hinweis schliesslich, Art. 26 Abs. 1 ATSG spreche von fälligen Beitragsforderungen, wurde auf BGE 134 V 202 verwiesen, demgemäss sich Art. 26 Abs. 1 ATSG zum Eintritt der Fälligkeit ausschweige. Da die schon vorbestehenden AHVV-Bestimmungen mit Inkrafttreten des ATSG nicht ausser Kraft gesetzt worden seien, sei für die Fälligkeit wie vorgängig und unter der Herrschaft von aArt. 14 AHVG Art. 41bis AHVV massgebend (BGE 134 V 202 E. 3.1). Mit diesen Ausführungen bejahte das Bundesgericht die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit des fraglichen Verzugszinses und bezeichnete die Beschwerde im Verzugszinspunkt als unbegründet. 5. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Leistung von 5 % Verzugszinsen auf die Beiträge als Selbständigerwerbender im Jahr 2016, insgesamt in Höhe Fr. 3'845.45, verpflichtete. Vor dem Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer zudem die mit Verfügung vom 27. Februar 2020 festgesetzten Verwaltungskostenbeiträge in der Höhe von 1,5 %. Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: 5.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine am 4. Dezember 2019 ergangene AHV-Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung

7 Urteil S 2020 122 Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2016 für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von insgesamt Fr. 24'351.25 nachbelastet erhielt und zusätzlich mit einer entsprechenden Verzugszinsforderung in der Höhe von Fr. 3'845.45 belastet wurde. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, es ginge nicht an, dass die Behörden ihm einen Verzugszins für einen zeitlichen Verzug belasten, den nicht er als Rechnungsempfänger, sondern die Behörden als Rechnungssteller verursacht hätten. Die Schlussrechnung vom 27. Februar 2020 hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge für Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Umfang von insgesamt Fr. 24'351.25 sei ihm zu spät (nämlich erst im Februar 2020) zugestellt worden, sodass er diese Rechnung gar nicht fristgerecht in früheren Jahren habe bezahlen können (vgl. act. 1 S. 1). Er habe jene jedenfalls sofort nach Erhalt bezahlt (act. 6 E. 2). Somit liege das "Verschulden" für die Verspätung auf Seiten der Behörden (act. 1 S. 2) bzw. in der mangelhaften Zusammenarbeit zwischen der Steuerverwaltung und der AHV [recte: Ausgleichskasse] (act. 6 E. 2). Einen Verzugszins bezahle, wer für den Verzug verantwortlich sei. Den Bürger für einen Verzug verantwortlich zu machen, der vom fehlenden Zusammenspiel von zwei Behörden verursacht worden sei, sei unfair und unangemessen (act. 6 E. 2). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin hält den Vorwürfen des Beschwerdeführers entgegen, sie werde über die entsprechenden Einkommen immer von der Steuerverwaltung informiert, sobald die entsprechenden Steuerveranlagungen rechtskräftig seien. Dies sei am 4. Dezember 2019 geschehen (vgl. AK-act. 1). Sie habe zuvor gar keine Kenntnis des beitragspflichtigen Sachverhalts haben können, finde doch zwischen den Steuerbehörden und der Ausgleichskasse vor dem Zeitpunkt der Relevanz der Steuerveranlagung kein allgemeiner automatischer Datenaustausch statt. Sie hätte keine Möglichkeit gehabt, zu einem früheren Zeitpunkt vom massgebenden Sachverhalt Kenntnis zu bekommen, ausser der Beschwerdeführer hätte das entsprechende Einkommen direkt der Ausgleichskasse gemeldet, was offensichtlich nicht geschehen sei. Wäre eine Meldung durch den Beschwerdeführer erfolgt, hätte sie bereits damals Akontobeiträge einfordern können (Art. 24 AHVV). Zuviel bezahlte Beiträge wären – hätte sich herausgestellt, dass keine Beitragspflicht besteht – mit Zins zurückbezahlt worden (act. 4 E. 3).

8 Urteil S 2020 122 5.2.3 Der Beschwerdeführer kann mit seiner Rüge nicht gehört werden. Der Verzugszins nach Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV weist keinen pönalen Charakter auf und ist unabhängig von jeglichem Verschulden geschuldet. Das Bundesgericht hat denn auch explizit festgehalten, für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich sei nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle (etwa die Steuerbehörden) ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2; vgl. hiervor E. 4.2). Anzumerken ist ferner, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, seine ausstehenden Beitragszahlungen unaufgefordert der Ausgleichskasse zu melden. Diesfalls hätte er seine Beiträge mittels Akontorechnung innert Frist bezahlen und so die Auferlegung von Verzugszinsen verhindern können. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nicht wissen können, dass der Kapitalgewinn aus dem entsprechenden Immobilienverkauf als selbständiges Einkommen qualifiziert werde, ist er nicht zu hören. Keiner weiterer Erläuterung bedarf es, dass eine Rechtsbelehrung bei steuerrechtlich relevanten Immobilientransaktionen – die regelmässig ohnehin die Zusammenarbeit mit rechtskundigen Personen erforderlich machen – nicht Aufgabe der Behörden generell und insbesondere nicht der Ausgleichskasse sein kann. Auch ist es jedenfalls nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, ohne entsprechende Meldung durch den Beschwerdeführer, über dessen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Bilde zu sein. Nachdem die Ausgleichskasse am 4. Dezember 2019 Kenntnis erhielt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, hat sie den Beschwerdeführer am Folgetag aufgefordert, den Fragebogen zur Festlegung der Beitragspflicht auszufüllen (vgl. AK-act. 4). Im Anschluss hat die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Februar 2020 zeitnah die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangt (vgl. Art. 39 Abs. 1 AHVV). Von Verzögerung oder Verschleppung kann somit nicht gesprochen werden. Damit ist eine durch die Ausgleichskasse verschuldete Verzögerung bei der Beitragsfestsetzung auszuschliessen, sodass offenbleiben kann, ob ein Verschulden der Ausgleichskasse im Einzelfall ein Verzicht rechtfertigen vermag (vgl. in diesem Sinne auch BGer 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.3.1). Wieso die Steuermeldung, basierend auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung für das fragliche Jahr, nicht früher erging resp. wieso die fragliche Steuerveranlagung nicht früher in Rechtskraft erwuchs, entzieht sich der Kenntnis von Ausgleichskasse und Gericht, ist im Lichte der gesetzlichen Grundlagen für die verschuldensunabhängige Auferlegung von Verzugszinsen aber auch ohne Belang. Ein Erlass der Nachzahlung nach Art. 40 AHVV wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend

9 Urteil S 2020 122 gemacht. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Nachzahlung keine grosse Härte im Sinne des Gesetzes darstellt. Der Beschwerdeführer verkennt denn auch, dass Verzugszinsen mit Eintritt der Fälligkeit und nicht erst des Verzuges geschuldet sind. Verzugszinsen sind auf den fälligen Beitragsforderungen zu entrichten. Fälligkeit bedeutet, dass der Gläubiger bei der Schuldnerin die Leistung einfordern und sie einklagen darf (unabhängig davon, ob er dies tatsächlich macht). Der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung kann sich aus Vereinbarung, aus der Natur des Rechtsverhältnisses oder gestützt auf eine gesetzliche Bestimmung ergeben (vgl. dazu Art. 75 OR; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 26 N 29 f.). In diesem Sinne hält Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV fest, dass Verzugszinsen hinsichtlich der AHV-Beiträge von Gesetzes wegen und somit unabhängig jeglicher Verfügung seitens der Behörden ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, zu laufen beginnen. Das Datum der Verfügung über die Beitragszahlungen hat somit auf den Verzugszinsenlauf keinen Einfluss. Auch in dieser Hinsicht sind die Verzugszinsen vom Beschwerdeführer folglich unabhängig eines allfälligen Unterlassens seitens der Behörden geschuldet. 5.3 5.3.1 Des Weiteren beschwert sich der Beschwerdeführer über die Höhe des Verzugszinses von 5 % im Jahr. Die Ausgleichskasse verweise auf einen Artikel und einen Bundesgerichtsentscheid aus dem Jahre 2004, welcher eine Zinshöhe von 5 % rechtfertigte. In jenem Jahr habe der Zins für 10-jährige Bundesobligationen rund 3 % betragen, während derselbe Zins heute bei minus 0,5 % liege. Diese Differenz von rund 3,5 % sollte seines Erachtens berücksichtigt werden. Übertrage man dies auf die heutige Ausgangslage, würde dies einen Verzugszins von 1,5 % ergeben. Soweit dies weder der Gesetzgeber noch die Behörde mache, verhielten sie sich genauso wie jemand der einen höheren Lohn fordere, weil die Inflation 1974 12 % betragen hätte, während sie heute im Minusbereich liege. Darin liege "unlauteres Verhalten" (act. 1 S. 2). 5 % sei angesichts der Zinslandschaft seit 2016 bis heute Wucher. Tatsache sei auch, dass bei einem Minuszins jeder Kapitalanleger bestraft werde, weshalb ein Verzug keinen Nachteil mit sich brachte. Wenn schon ein Verzugszins gerechtfertigt wäre – was er bestreite –, dann müsste dieser Satz deutlich unter den 5 % liegen (act. 6 E. 3). 5.3.2 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf Art. 5 Abs. 1 BV zu verweisen, wonach Grundlage und Schranken allen staatlichen Handelns das Recht bildet.

10 Urteil S 2020 122 Alles andere wäre in einem Rechtsstaat nicht haltbar. Entsprechend kann einer mit dem Vollzug von Bundesrecht beauftragten Verwaltungs- bzw. Durchführungsstelle nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich an die in casu anwendbaren Gesetze und Verordnungen hält. Ohne entsprechendes Handeln des Gesetzgebers obliegt es den Verwaltungs- bzw. Durchführungsstellen sowie dem Gericht, das geltende Recht anzuwenden. Wie die hängigen Motionen denn auch zeigen, sind sich Parlament und Bundesrat der eher hoch angesetzten Verzugszinsen bewusst, haben bislang jedoch von einer entsprechenden Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen abgesehen. Es ist jedenfalls weder Aufgabe des Gerichts eine Anpassung anstelle der legislativen Macht vorzunehmen noch sich richtungsweisend zu hängigen Geschäften zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer sodann von Wucherzins spricht, ist er zum einen auf die bereits zitierte höchstrichterliche Praxis zu verweisen, zum anderen darauf, dass der Verzugszinssatz von 5 % zunächst im Obligationenrecht, später in der Verordnung zum AHVG ausdrücklich festgeschrieben wurde, so dass der zuständigen Verwaltungsstelle diesbezüglich gar kein Spielraum bleibt. Wie bereits erwähnt, erklärte das Bundesgericht den festgeschriebenen Zinssatz auch in Zeiten niedriger Sparzinsen als anwendbar bzw. rechtens (vgl. hiervor E. 4.3). Zur Schlussbemerkung des Beschwerdeführers, wonach ein Verzugszins von völlig überrissenen 5 % reine Willkür darstelle, ist festzuhalten, dass die Ausgleichskassen die fraglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in allen Fällen rechtsgleich anzuwenden haben. Ein Abweichen von Gesetz und Verordnung im Einzelfall – wie es denn der Beschwerdeführer zu fordern scheint –, wäre jedenfalls ein krasser Verstoss gegen das verfassungsmässig statuierte Willkürverbot (Art. 9 BV) und Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV). 5.4 Überdies beschwert sich der Beschwerdeführer über die gemäss Verfügung vom 27. Februar 2020 belasteten Verwaltungskostenbeiträge in der Höhe von Fr. 324.85 (vgl. AK-act. 11). Er wisse nicht, wofür diese sein sollten. Soweit diese jedenfalls damit zusammenhängen sollten, dass er sich beschwere und um eine zeitgemässe Anpassung der bis anhin willkürlichen und gegen die Interessen der Bürger gerichtete Praxis kümmere, finde er diese Kosten deplatziert. Die Behörde sei gehalten, einen Bürger, der zu Recht eine gegen den Bürger gerichtete Praxis bemängle, zu belohnen und nicht zu bestrafen (act. 1 S. 2).

11 Urteil S 2020 122 5.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b; BGer 8C_542/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.1) 5.4.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 27. Februar 2020 bestätigende Einspracheentscheid vom 24. August 2020 betreffend die Verzugszinsforderung von Fr. 3'845.45 (vgl. AK-act. 20 ff.). Demgegenüber blieben die mit Verfügung vom 27. Februar 2020 festgesetzten persönlichen Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit und die erhobenen Verwaltungskostenbeiträge von Fr. 324.85 unbestritten, hat der Beschwerdeführer dagegen doch keine Einsprache erhoben und die Sozialversicherungsbeiträge gemäss seinen eigenen Ausführungen auch bereits bezahlt (vgl. AK-act. 24). Nach dem soeben Dargelegten sind die am 27. Februar 2020 in Rechnung gestellten Verwaltungskostenbeiträge somit nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend die Verwaltungskostenbeiträge nicht gehört werden kann, mithin auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. 5.4.3 In diesem Zusammenhang indes gleichwohl anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht auf die Bestimmung von Art. 69 AHVG und die Verfügung über die Verwaltungskostenbeiträge der Ausgleichskasse Zug (Vf KostAKZ; BGS 841.12) hingewiesen hat. Demgemäss beträgt der prozentuale Anteil der Versicherungsbeiträge für Beitragssummen von Fr. 10'001.– bis Fr. 25'000.– 1,5 % (§ 3 Abs. 2 Vf KostAKZ). Anzufügen ist ferner, dass diese Verwaltungskostenbeiträge unabhängig der vorliegend erhobenen Einsprache und Beschwerde geschuldet sind. 5.5 Wie der Beschwerdeführer denn auch zu Recht erkennt, basieren die Beitragspflichten der Ausgleichkassen auf dem Solidaritätsprinzip; mithin von keiner

12 Urteil S 2020 122 Relevanz ist, über welche Zeitdauer und zu welchem Betrag der Beschwerdeführer seiner Beitragspflicht nachgekommen ist (act. 1 S. 2). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Ausgleichskasse Zug kein Recht verletzte, wenn sie dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nachbelastung von Beiträgen gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. b und Art. 42 Abs. 2 AHVV Verzugszinsen zu 5 % bzw. im Betrag von Fr. 3'845.45 auferlegte. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. a ATSG). Alsdann kann dem anwaltlich nicht vertretenen und vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

13 Urteil S 2020 122 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Ausgleichskasse Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 14. Dezember 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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