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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 04.05.2020 S 2020 11

4. Mai 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,976 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Berufliche Vorsorge (Beiträge) | Berufliche Vorsorge

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: lic. iur. Albert Dormann URTEIL vom 4. Mai 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, Basel Klägerin gegen A.________ GmbH in Liquidation Beklagte betreffend Berufliche Vorsorge (Beiträge) S 2020 11

2 Urteil S 2020 11 A. a) Die A.________ GmbH schloss sich per 1. März 2019 der Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Helvetia) für die Durchführung der beruflichen Vorsorge an. b) Mit Schreiben vom 10. September 2019 erinnerte die Helvetia die A.________ GmbH daran, dass per 9. September 2019 ein Beitragsausstand von Fr. 1'465.50 und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.-- und somit insgesamt eine Forderung von Fr. 1'765.50 bestehe. Der Verzugszinssatz betrage zurzeit 5 %. Die Helvetia forderte die A.________ GmbH auf, den Ausstand innerhalb von 14 Tagen seit Versand dieser Mahnung zu begleichen. Andernfalls sehe sie sich veranlasst, den Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und ihr eine weitere Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu belasten. Gestützt auf Ziffer 7.3 des Anschlussvertrags bestehe die Möglichkeit, den Anschlussvertrag nach ungenutztem Ablauf dieser Zahlungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. c) Am 11. November 2019 stellte die Helvetia der A.________ GmbH eine Beitragsrechnung in der Höhe von Fr. 5'549.50 zu. Gleichentags kündigte sie das Anschlussverhältnis mit der A.________ GmbH rückwirkend per 1. November 2019 und forderte diese auf, die ausstehende Forderung von nunmehr Fr. 7'049.50 (inkl. Auflösungskosten von Fr 1'500.--) bis zum 21. November 2019 zu begleichen. d) Weil die A.________ GmbH die offenen Ausstände trotz Mahnung und Aufforderung, ihrer Zahlungspflicht nachzukommen, nicht beglich, sah sich die Helvetia gezwungen, am 26. November 2019 die Betreibung beim Betreibungsamt B.________ mit dem Zahlungsbefehl Nr. ____ einzuleiten. Zu bezahlen seien Beiträge aus dem Personalvorsorge-Vertrag Nr. ____ in der Höhe von Fr. 7'049.50 zuzüglich 5 % Zins seit 25. November 2019, der Zinsbetrag von Fr. 67.50, eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30. Dagegen erhob die A.________ GmbH am 28. November 2019 ohne Grundangabe Rechtsvorschlag. e) Am 10. Dezember 2019 stellte die Helvetia der A.________ GmbH einen Kontoauszug zu, wonach sie ihr einen Betrag von Fr. 7'622.80 schulde. Der Soll-Zinssatz betrage seit 1. März 2019 5 %. Ohne Gegenbericht innert 30 Tagen gelte der Kontoauszug als genehmigt.

3 Urteil S 2020 11 B. Mit Klageschrift vom 24. Januar 2020 (Datum des Poststempels) beantragte die Helvetia, die A.________ GmbH sei zu verpflichten, ihr eine Kapitalforderung von Fr. 7'049.50, den Zins von Fr. 67.50 plus Zins zu 5 % seit 25. November 2019 auf der Kapitalforderung sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Im Betreibungsverfahren Nr. ____ des Betreibungsamtes B.________ sei der Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung – mit Ausnahme der Kosten für den Zahlungsbefehl gem. Art. 68 Abs. 2 SchKG – zu beseitigen; alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten. Zur Begründung legte die Klägerin im Wesentlichen dar, die Beklagte habe sich ihr per 1. März 2019 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen, was durch Unterzeichnung eines entsprechenden Anschlussvertrages seitens der Beklagten am 25. März 2013 bestätigt worden sei. Das zu diesem Zweck innerhalb der Sammelstiftung für die Beklagte errichtete Vorsorgewerk sei unter der Nummer _____ administriert worden. Die Klägerin habe das Anschlussverhältnis per 1. November 2019 aufgehoben. Für jede zur Aufnahme in die Personalvorsorge angemeldete Person sei bei späteren Gehaltsmutationen und bei Überweisungen und entsprechenden Gutschriften von Freizügigkeitsleistungen ein Vorsorgeausweis zuhanden der versicherten Person sowie ein Sammelausweis und eine Beitragsrechnung an die Beklagte übermittelt worden. Die Beitragsrechnung könne eine pro rata Rechnung oder eine Jahresrechnung sein. Sie setze sich aus einem Risiko- und Sparbeitrag zusammen. Der Risikobeitrag sei anfangs Jahr bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin fällig, der Sparbeitrag Ende Jahr bzw. bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach unterjährigen Dienstaustritten erfolge deshalb einerseits eine Beitragsbelastung für die Sparprämie und andererseits eine Beitragsentlastung für die Risikoprämie. Berechnungsgrundlage für die Beitragsrechnungen bildeten die im Anschluss- und Versicherungsvertrag vereinbarten Vorsorgeleistungen sowie der von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigte Kollektivversicherungstarif. Der Sammelausweis zeige im Wesentlichen die Personaldaten, die versicherten Leistungen, die jährlichen Kosten und die monatlichen Arbeitnehmerabzüge. Nach Art. 66 Abs. 2 BVG schulde die Beklagte als Arbeitgeberin der Klägerin die gesamten Vorsorgebeiträge. Bezüglich der Höhe der geforderten Zinsen stütze sich die Klägerin auf eine entsprechende Vereinbarung in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrags. Gestützt auf diese Bestimmung habe die Klägerin der Beklagten die zukünftigen Zinssätze bekannt gegeben. Die Mitteilung sei jeweils zusammen mit dem Versand eines Kontoauszuges erfolgt. Entsprechend dem Kostenreglement, das integrierender Bestandteil des Anschlussvertrags bilde, sei die Klägerin berechtigt, für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen Fr. 300.-- und

4 Urteil S 2020 11 für Betreibungen Fr. 500.-- in Rechnung zu stellen. Die Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis vollumfänglich erfüllt und der Beklagten zuhanden der versicherten Personen auch die Personalvorsorge-Reglemente zugestellt. Die Beklagte habe weder das Anschlussverhältnis noch die zugestellten Kontoauszüge zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten. Die Klägerin habe die Beklagte mehrfach an ihre Zahlungspflicht erinnert, sie förmlich gemahnt und auch betrieben. Gegen den in diesem Zusammenhang zugestellten Zahlungsbefehl habe sie ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben. C. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beklagte, bis zum 27. Februar 2020 eine Klageantwort einzureichen. Die Beklagte holte dieses per Einschreiben versandte Schreiben mit den Unterlagen nicht ab, sodass es an das Verwaltungsgericht retourniert wurde. Am 14. Februar 2020 stellte das Verwaltungsgericht die erwähnten Dokumente per A-Post erneut zu und wies darauf hin, dass die rechtsgültige Zustellung bereits am 29. Januar 2020 erfolgt sei. Die erneute Zustellung eröffne daher keine neue Frist. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Jeder Kanton bezeichnet gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Gemäss § 82 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 1976 (VRG, BGS 162.1) beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Klagen aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für deren Beurteilung das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. Angesichts des Sitzes der Beklagten in B.________ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich und sachlich zuständig. 2. Artikel 2 BVG regelt, welche Arbeitnehmer dem Versicherungsobligatorium unterstellt sind. In Art. 7 ff. BVG ist die obligatorische Vorsorgeversicherung im Einzelnen

5 Urteil S 2020 11 geregelt. Hiernach wird die Arbeitgeberin, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, verpflichtet, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen, ansonsten die Auffangeinrichtung den Anschluss vornimmt (Art. 11 und Art. 60 BVG). Der Anschluss erfolgt gemäss Art. 11 Abs. 3 BVG rückwirkend. Die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtung ist in Art. 65–72 BVG geregelt. Nach Art. 66 Abs. 1 BVG legt die Vorsorgeeinrichtung die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten den reglementarischen Bestimmungen entsprechenden Beiträge schuldet (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung von der Arbeitgeberin Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Abwicklungsmodalitäten, wonach der Arbeitgeber den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn abzieht und diesen der Vorsorgeeinrichtung bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach Kalender- oder Versicherungsjahr überweist, werden in Art. 66 Abs. 3 und 4 BVG geregelt. 3. Im vorliegenden Verfahren beantragte die Klägerin in der Klageschrift vom 24. Januar 2020 die Zusprechung einer Kapitalforderung von Fr. 7'049.50, eines Zinses von Fr. 67.50, eines Zinses zu 5 % seit 25. November 2019 auf der Kapitalforderung sowie einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.--. Zu prüfen sind demnach die rechtliche Grundlage und die Höhe der geltend gemachten Forderungen. In diesem Zusammenhang ist auf Art. 73 Abs. 2 BVG zu verweisen, wonach das Versicherungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären hat, weshalb die Korrektheit der eingeklagten Forderungssumme zu überprüfen ist. Allerdings hat der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, N 7.5 zu Art. 73 BVG). Bleibt eine Partei dem Verfahren unentschuldigt fern – eine fehlende Klageantwort ist als unentschuldigtes Fernbleiben zu werten – und unterlässt es somit, die in der Klageschrift mindestens glaubhaft gemachte und durch etliche Aktenstücke dokumentierte Forderung in Frage zu stellen, kann es nicht die Aufgabe des Sozialversicherungsgerichts sein, die Richtigkeit sämtlicher Positionen der mithin faktisch unbestrittenen Forderung aufgrund von Abrechnungen, Listen und Tabellen im Detail zu prüfen. Da die Berechtigung der Forderung vorliegend zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde, kann sich das Gericht auf

6 Urteil S 2020 11 eine eher summarische Prüfung, ob die Positionen eine rechtliche Grundlage haben, beschränken. 3.1 Dem Verwaltungsgericht liegen folgende von der Klägerin eingereichten Unterlagen vor: Anschlussvertrag vom 25. März bzw. vom 2. April 2019 (Kl-act. 1), Mahnung vom 10. September 2019 (Kl-act. 6), Kündigung vom 11. November 2019 per 1. November 2019 (Kl-act. 2), Beitragsrechnung per 11. November 2019 (Kl-act. 3), Personalvorsorge-Sammelausweis vom 12. November 2019 (Kl-act. 4), Kontoauszug vom 10. Dezember 2019 (Kl-act. 5) und Zahlungsbefehl vom 26. November 2019 (Kl-act. 7). 3.2 Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Mit ihr schloss die Beklagte am 25. März bzw. am 2. April 2019 rückwirkend per 1. März 2019 einen Anschlussvertrag ab (Kl-act. 1). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass der Anschluss der Beklagten bei der Klägerin nicht vorbehaltlos zustande gekommen sein sollte. Mit der Unterzeichnung des Anschlussvertrages anerkannte die Beklagte, der Klägerin die Beiträge in Form der Spar-, Risiko- und Verwaltungsbeiträge sowie der Beiträge für den Sicherheitsfonds nach Gesetz, Kassenreglement, Vorsorgeplänen sowie dem fraglichen Vertrag samt Anhängen zu schulden. Soweit die Beklagte teilweise auch Zahlungen erbrachte, kann dies – per analogiam zu den obligationsrechtlichen Bestimmungen zur Schuldanerkennung – als Anerkennung einer prinzipiellen Leistungspflicht gewertet werden. Andere beachtenswerte Rügen, die in diesem Verfahren zu würdigen wären, liegen nicht vor. 3.3 Die Klägerin klagte die Kapitalforderung von Fr. 7'049.50, einen Zins von Fr. 67.50 plus Zins zu 5 % seit 25. November 2019 auf der Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- ein. Die summarische Prüfung der unterschiedlichen Positionen des eingeklagten Betrages auf ihre Rechtmässigkeit ergibt Folgendes: 3.3.1 Der Kündigung der Klägerin vom 11. November 2019 (Kl-act. 2) und dem Kontoauszug der Klägerin vom 10. Dezember 2019 (Kl-act. 5) ist zu entnehmen, wie sich die vorliegend eingeklagte Kapitalforderung von Fr. 7'049.50 zusammensetzt: Fr. 5'549.50 (Beitragssaustand per 1. November 2019) und Fr. 1'500.-- (Auflösungskosten). Im Kontoauszug sind ausserdem die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 enthalten. Eine Rüge der Beklagten, wonach der Kontoauszug nicht korrekt wäre, liegt nicht bei den Akten. Im Gegenteil, der Kontoauszug

7 Urteil S 2020 11 gilt ohne Gegenbericht seitens der Beklagten innert 30 Tagen als genehmigt (vgl. S. 2 des Kontoauszugs). Die Prämien für den Leistungs- wie für den Finanzierungsteil ergeben sich aus dem Vorsorgeplan, welcher in der Vereinbarung über den Leistungs- und Finanzierungsplan enthalten und in der Produkteliste konkretisiert und daher nicht zu beanstanden ist. Da sich die Beklagte in Liquidation befindet, stellte ihr die Klägerin zudem die für diesen Fall vorgesehenen Auflösungskosten von Fr. 1'500.-- gemäss Ziffer 3.2 des Kostenreglements in Rechnung. Die Umtriebsentschädigung für Betreibungsbegehren in der Höhe von Fr. 500.-- hat ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 2.1 des Kostenreglements. Da das Kostenreglement einen integrierenden Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages bildet, sind die kostenpflichtigen Aufwendungen nicht zu beanstanden. Bei den Betreibungskosten von Fr. 73.30 handelt es sich um die Kosten des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 26. November 2019 und sind daher auch nicht zu beanstanden. Schliesslich bestreitet die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen nicht und akzeptierte den Kontoauszug vom 10. Dezember 2019, sodass gestützt darauf und in Übereinstimmung mit der Klägerin von einer noch geschuldeten Kapitalforderung von Fr. 7'049.50 und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- auszugehen ist (vgl. E. 3.3.2 nachfolgend für die Zinsberechnung). 3.3.2 Die Klägerin beantragte ferner die Zusprechung einer Zinsforderung von Fr. 67.50 plus Zins zu 5 % seit 25. November 2019 auf der Kapitalforderung von Fr. 7'049.50. Die Verzugszinsen haben ihre rechtliche Grundlage zunächst in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG, aber auch in Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages, wonach auf verspätete Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung erfolgt und im Übrigen auf eine marktkonforme Verzinsung verwiesen wird. Die marktkonforme Verzinsung liegt bei einem Zinssatz von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220). Gestützt auf Ziffer 5.4 des Anschlussvertrages hat die Klägerin der Beklagten die künftigen Zinssätze bekannt gegeben. Diese Mitteilung erfolgte jeweils zusammen mit dem Versand eines Kontoauszuges. Sowohl in der Mahnung vom 10. September 2019 als auch in der Kündigung vom 11. November 2019 verwies die Klägerin die Beklagte auf einen Verzugszinssatz von 5 %. Wählt die Klägerin nun diesen klar marktkonformen Zinssatz, ist dies nicht zu beanstanden.

8 Urteil S 2020 11 Der Zahlungsbefehl Nr. ____ wurde am 26. November 2019 durch das Betreibungsamt B.________ ausgestellt und der Beklagten am 28. November 2019 zugestellt. Gemäss Art. 105 Abs. 1 OR beginnt der Verzugszinslauf mit der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage zu laufen. "Angehoben" ist die Betreibung unter anderem mit der Stellung (Postaufgabe bzw. Überbringung) des Betreibungsbegehrens nach Art. 67 f. SchKG an das Betreibungsamt (Urteil des Bundesgerichts 5A_579/2018 vom 30. April 2019, E. 4.4.5; vgl. auch Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., 2020, Art. 105 N. 2). Nach eigener Angabe leitete die Klägerin die Betreibung am 25. November 2019 ein, was angesichts des am 26. November 2019 ausgestellten Zahlungsbefehls als glaubhaft erscheint. Aus diesem Grund sind die Verzugszinsforderung ab dem 25. November 2019 zu einem Zinssatz von 5 % auf der Kapitalforderung und auch der zuvor bereits angefallene und im Zahlungsbefehl aufgeführte Zins von Fr. 67.50 nicht zu monieren. Eine Rüge der Beklagten, wonach die geltend gemachten Zinsbeträge nicht korrekt wären, liegt jedenfalls nicht bei den Akten. 3.3.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass die geltend gemachten Forderungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren unbestritten geblieben sind. Sie basieren auf einer ausreichenden gesetzlichen und vertraglichen Grundlage und sind daher sowohl grundsätzlich als auch masslich nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat somit zu Recht die Kapitalforderung von Fr. 7'049.50, den Zinsbetrag von Fr. 67.50, einen Zins von 5 % seit 25. November 2019 auf der Kapitalforderung und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- - eingeklagt. 4. In Berücksichtigung des oben Ausgeführten ist die Klage im erwähnten Umfang gutzuheissen und der Klägerin sind Fr. 7'049.50, der Zinsbetrag von Fr. 67.50 zuzüglich Zins zu 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 25. November 2019 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zuzusprechen. Des Weiteren ist der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für eine Forderung wird insoweit Rechtsöffnung erteilt, als sie berechtigterweise in Betreibung gesetzt wurde. In Berücksichtigung des Zahlungsbefehls Nr. ____ vom 26. November 2019 ist für die eingeklagte Forderung in der Höhe von Fr. 7'049.50, die Zinsforderung in der Höhe von Fr. 67.50 nebst Zins von 5 % auf der Kapitalforderung seit dem 25. November 2019 und die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30 in der Betreibung Nr. ____ braucht keine Rechtsöffnung erteilt zu werden, da die Gläubigerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG

9 Urteil S 2020 11 berechtigt ist, von den Zahlungen der Schuldnerin die Betreibungskosten vorab zu erheben. 5. Die Klägerin anerbot die Beweise für ihre Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der eingereichten Akten. Die Abnahme weiterer Beweise erweist sich als nicht notwendig, zumal weitere Beweisabnahmen auch nicht beantragt wurden.

10 Urteil S 2020 11 6. 6.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in der Regel kostenlos. Einer Partei aber, die sich leichtsinnig oder mutwillig verhält, können eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Hans Rudolf Schwarzenbach-Hanhart, Die Rechtspflege nach dem BVG, SZS 1983, S. 169 ff.). 6.2 Die Beklagte, die im Verwaltungsverfahren offensichtlich untätig geblieben war, hat durch das unbegründete Erheben des Rechtsvorschlags ein Gerichtsverfahren veranlasst. Sie hat im Gerichtsverfahren keine Klageantwort eingereicht, dieses aber auch nicht durch Erstreckung von Fristen oder verspätete Eingaben verzögert. Durch die Veranlassung des Verfahrens als solches kann ihr der Vorwurf einer gewissen Mutwilligkeit nicht erspart bleiben und es sind ihr Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. 6.3 Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung hat als Sozialversicherungsträgerin gemäss Praxis zu § 28 VRG in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung (GVP 1991/92, S. 202). Auch von dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die Vorsorgeeinrichtung durch leichtsinniges oder mutwilliges Verhalten der Arbeitgeberin unnötigerweise zur Prozessführung gezwungen wird. In Beachtung der zusätzlich zur Kapitalforderung zugesprochenen Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--, die im Zusammenhang mit der Betreibung und damit auch dem Gerichtsverfahren geltend gemacht wurde, ist jedoch von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Klägerin abzusehen.

11 Urteil S 2020 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Klage wird insofern gutgeheissen, als die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin Fr. 7'049.50 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. November 2019 auf die Kapitalforderung, den Zinsbetrag von Fr. 67.50 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ____ vor dem Betreibungsamt B.________ wird für den Betrag von Fr. 7'049.50 nebst Zins zu 5 % hierfür ab dem 25. November 2019, für den Zinsbetrag von Fr. 67.50 sowie für die Umtriebsentschädigung von Fr. 500.-- aufgehoben und der Klägerin diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Der Beklagten wird eine Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Klägerin (zusammen mit den eingereichten Akten), an die Beklagte (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung, Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils) und an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 4. Mai 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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