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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 01.04.2020 S 2020 10

1. April 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,412 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 1. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) S 2020 10

2 Urteil S 2020 10 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1968, meldete sich im Juni 2016 erstmals bei der IV-Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Die IV-Stelle zog daraufhin im Rahmen ihrer Abklärungen die Akten der Suva bei, holte bei den behandelnden Ärzten aktuelle Berichte ein und liess die Versicherte polydisziplinär begutachten. Gestützt auf das Gutachten der estimed AG vom 13. Juni 2018 (IV-act. 67) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren schliesslich mit Vorbescheid vom 13. August 2019 ab (IV-act. 95). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2019 Einwand (IV-act. 100) und am 28. November 2019 ging bei der IV-Stelle eine entsprechende Ergänzung ein (IVact. 115). Im Rahmen der Einwandergänzung vom 28. November 2019 beantragte die Versicherte sodann die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab mit der Begründung, es liege keine komplexe rechtliche oder tatsächliche Situation vor. Zudem hätte sich die Versicherte durch Verbandsvertreter oder soziale Institutionen beraten oder allenfalls vertreten lassen können (IV-act. 117). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. Januar 2020 beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 3. Januar 2020 und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren. Begründend führte sie aus, es handle sich vorliegend um eine komplexe Rechtslage mit einer besonderen Regress-Komplexität und einer komplexen versicherungsmedizinischen Sachlage. Anders sei es nicht zu erklären, weshalb sie über drei Jahre auf den Vorbescheid der IV-Stelle habe warten müssen und seither wiederum mehrere Wochen bzw. Monate vergangen seien, ohne dass die endgültige Verfügung der IV-Stelle ergangen sei (act. 1). C. Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine Regress-Komplexität könne nicht Grund für eine Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren sein. Des Weiteren habe sich das IV-Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt im üblichen Rahmen bewegt und die lange Verfahrensdauer könne nicht mit der Komplexität des Sachverhalts begründet werden (act. 3). D. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (act. 5 und 7). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein.

3 Urteil S 2020 10 E. Mit Schreiben vom 24. März 2020 teilte die IV-Stelle mit, dass das Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 20. März 2020 abgeschlossen worden sei und die Beschwerdeführerin nie eine Rechtsverbeiständung beauftragt habe (act. 9). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 3. Januar 2020; diese ging am 6. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 22. Januar 2020 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 3. Januar 2020) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren.

4 Urteil S 2020 10 4. 4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV). 4.2 Ob die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Praktisch ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 103 V 46; 98 V 115; vgl. auch BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2 mit Hinweisen). Beim Erfordernis der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren wird ein strenger Massstab angelegt. Wo eine an den Untersuchungsgrundsatz gebundene Behörde wie die Sozialversicherungsorgane im Verwaltungsverfahren über das Leistungsgesuch einer versicherten Person zu befinden hat, erscheint die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes regelmässig als nicht erforderlich. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung entfällt insbesondere, wenn die geltend gemachten Leistungsansprüche durch das normale Abklärungsverfahren ausgewiesen werden, beziehungsweise die Verwaltung dem Leistungsgesuch entspricht. Sodann drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1; 125 V 32 E. 2; 114 V 228 E. 5b). Entscheidend ist auch die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsvertretung im konkreten Fall. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der bedürftigen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung

5 Urteil S 2020 10 des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen). 5. Strittig ist vorliegend die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Vorab gilt es somit zu prüfen, ob im laufenden Verwaltungsverfahren ein besonders starker Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin drohte, welcher eine anwaltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen würde (BGE 125 V 32 E. 4b). Vorliegend geht es nicht um eine angedrohte Aufhebung einer zuvor erteilten Leistung, sondern darum, zu klären, ob überhaupt ein Leistungsanspruch besteht. Somit kann bei dieser Sachlage nicht von einem drohenden starken Eingriff in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin gesprochen werden. 6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob es sich um einen komplexen Fall handelt, bei dem besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Beschwerdeführerin, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen ist. 6.1 Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (BBl 1999 4595; BGE 132 V 200 E. 4.1; SVR 2000 IV Nr. 18 E. 2a). Das Bundesgericht bejahte beispielsweise die Komplexität – und damit die Erforderlichkeit – in einem Verfahren, bei welchem im Rahmen der Rückweisung an die IV-Stelle die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelangte. Als Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Partizipationsrechte der versicherten Person liessen im Rahmen einer gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und somit eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Die Beachtung der Verfahrensgarantien sei in dieser Konstellation bei mono- und bidisziplinären Expertisen umso wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen besonders bedeutsam (Urteil BGer 8C_557/2014 vom 18. November 2014 E. 5.2.1). Weiter bejahte das Bundesgericht eine erhöhte Komplexität bei einem komplexen psychischen Beschwerdebild, bei dem es um die Bestreitung des Umfangs des Rentenanspruchs unter Anwendung der nicht leicht zu verstehenden gemischten Methode ging (Urteil BGer 9C_991/2008 vom 18. Mai 2009 E. 4.4.2), oder in einem langwierigen Verfahren, in dem zuerst über einen Rentenanspruch

6 Urteil S 2020 10 entschieden wurde, aber anschliessend verschiedene medizinische Abklärungen gemacht werden mussten, da die vorherige Abklärung nicht genügend war und die Stellungnahme zu den vorgesehenen Fragen als komplex bezeichnet werden musste und sich das Verfahren nicht mehr in einer frühen Phase befand (Urteil BGer 8C_48/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.2). 6.2 Das vorliegende Verwaltungsverfahren hat bisher grundsätzlich den vom Gesetzgeber vorgesehenen Verlauf genommen. Insbesondere haben noch keine Rückweisungen stattgefunden. Nachdem der Sachverhalt gutachterlich abgeklärt wurde, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. August 2019 (IVact. 95) die beabsichtigte Abweisung des Leistungsbegehrens mitgeteilt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin selbständig vorsorglich Einwand erhoben (vgl. IV-act. 100) und in der Folge – nach eigenen Angaben mit Unterstützung diverser Institutionen (Pro Infirmis, Inclusion Handicap, Fragile Suisse, Therapeuten, Ärzte, Bekannte und Verwandte, Anwälte etc.) – eine sehr umfassende Ergänzung des Einwands mit nicht weniger als 21 Seiten eingereicht (vgl. IV-act. 115). Aus dem soeben dargelegten Sachverhalt ergibt sich, dass es im Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 28. November 2019 nur noch darum ging, zur angekündigten Leistungsablehnung, welche im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2018 abstellte, Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin stand dabei zwar vor der Schwierigkeit, Schwachstellen des polydisziplinären Gutachtens und deren rechtliche Relevanz zu erkennen und es mag zutreffen, dass hierfür medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich sind. Über entsprechende Kenntnisse verfügen die versicherten Personen hingegen gemeinhin nicht. Dass die Beschwerdeführerin mit den Gegebenheiten der Invalidenversicherung nicht vertraut ist, ist somit nichts Aussergewöhnliches, sind das doch grundsätzlich sämtliche Versicherte. Rechtsprechungsgemäss vermag die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung jedenfalls nicht zu begründen. Die Würdigung medizinischer Berichte ist eine sehr häufige bzw. möglicherweise sogar die häufigste Fragestellung im Invalidenversicherungsrecht. Würde man die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren bei der Würdigung eines medizinischen Gutachtens bejahen, würde dies – die Erfüllung der übrigen Kriterien vorausgesetzt – praktisch die flächendeckende Einführung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Invalidenversicherungsrecht bedeuten. Eine solche Interpretation widerspräche jedoch dem klaren Wortlaut von Art. 37 Abs. 4 ATSG,

7 Urteil S 2020 10 wonach der gesuchstellenden Person nur dann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo es die Verhältnisse erfordern. Dementsprechend bedarf es weiterer Umstände, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen lassen (vgl. zum Ganzen Urteil BGer 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin ihr Gesuch mit der Komplexität des Schadenersatzfalles im Rahmen des Regresses begründet, kann sie ebenfalls nicht gehört werden. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass Regressfragen nicht die Invalidenversicherung und daher auch nicht das IV-rechtliche Verwaltungsverfahren betreffen. Vielmehr obliegt es der Unfallversicherung, Leistungen beim Haftpflichtversicherer zu regressieren. Ein allfälliger Regress der Unfallversicherung gegenüber der Haftpflichtversicherung tangiert somit die Frage des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht. Dementsprechend kann allein deswegen nicht von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebieten würde. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person eintritt (Art. 72 Abs. 1 ATSG). Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin vernehmlassend zutreffend darauf hingewiesen, dass die lange Verfahrensdauer nicht an der Komplexität des Sachverhalts liegt. Wie sich aus den Akten ergibt, haben vielmehr die zahlreichen Interventionen der Beschwerdeführerin, neue medizinische Berichte, Verzögerungen bei und nach der Begutachtung sowie mehrere Fristerstreckungsgesuche der Beschwerdeführerin zu Verfahrensverzögerungen geführt. Auch aus dem Umstand der eher langen Verfahrensdauer kann somit nicht auf die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung geschlossen werden. Sodann sind in der Person der Beschwerdeführerin keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Vertretung durch einen Rechtsanwalt im Verwaltungsverfahren erforderlich wäre. Vielmehr war die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids in der Lage, selbständig und fristgerecht einen Einwand zu verfassen (vgl. IV-act. 100), mehrere Fristerstreckungsgesuche zu stellen (vgl. IV-act. 100 und 110) und einen ausführlichen E- Mail-Verkehr mit der IV-Stelle zu führen (vgl. IV-act. 102 ff.). Schliesslich zeugt die Einwandsergänzung vom 28. November 2019 (IV-act. 115) davon, dass die

8 Urteil S 2020 10 Beschwerdeführerin gerade fähig ist, ihre Einwendungen gegen die beabsichtigte Leistungsablehnung der IV-Stelle gegenüber selbständig bzw. gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Replik vom 12. Februar 2020 (vgl. act. 5 S. 3) mit Hilfe diverser Institutionen (Pro Infirmis, Inclusion Handicap, Fragile Suisse, Therapeuten, Ärzte, Bekannte und Verwandte, Anwälte) hinreichend substantiiert geltend zu machen. Der Beschwerdegegnerin ist jedenfalls beizupflichten, dass die in der Einwandergänzung vorgebrachten Rügen die möglichen Kritikpunkte am Vorbescheid und an der Abklärung ansprechen und es nicht notwendig ist, diese durch einen Rechtsanwalt ergänzen zu lassen. Auch darin zeigt sich, dass es sich nicht um einen Fall mit einer hohen Komplexität handelt. 6.3 In einer Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass es im zu beurteilenden Verwaltungsverfahren nicht um rechtlich oder tatsächlich schwierige Fragen geht, die nicht auch ohne anwaltliche Vertretung angegangen werden können. Die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung ist demzufolge mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin auch während des gesamten Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt einen Rechtsvertreter mandatiert hat. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit und der Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren (vgl. E. 4.1 oben). Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren dementsprechend zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen. 7. Das es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin – bei vollständigem Unterliegen – nicht zuzusprechen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

9 Urteil S 2020 10 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die IV-Stelle Zug sowie an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern. Zug, 1. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am

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