VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler URTEIL vom 1. April 2020 gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch RA lic. iur. B.________ gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Renteneinstellung) S 2019 93
2 Urteil S 2019 93 A. Die Versicherte, A.________, Jahrgang 1988, gelernte Dentalassistentin und zum damaligen Zeitpunkt bei der Zahnarztpraxis Dr. C.________ in D.________ als kaufmännische Mitarbeiterin erwerbstätig, meldete sich im Juli 2011 aufgrund eines Ependymoms im Jahr 2004 bzw. eines Ependymomrezidivs 2010 erstmals bei der IV- Stelle Zug zum Leistungsbezug an (IV-act. 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab 1. Januar 2012 eine Viertelsrente zu (IV-act. 31). Anfangs 2013 kündigte die Versicherte das Arbeitsverhältnis mit Dr. C.________ (vgl. IV-act. 34 S. 1) und stellte im Juni 2013 den Antrag auf Umschulung zur Sozialversicherungsfachfrau (vgl. IV-act. 38). Mit Verfügung vom 24. Juli 2013 übernahm die IV-Stelle die entsprechenden Kosten (IV-act. 52). Seit 1. September 2013 arbeitet die Versicherte in der Anwaltskanzlei E.________ in einem 60%-Pensum im Sekretariat (vgl. IV-act. 56). Mit Mitteilung vom 7. November 2013 wurde die Weiterausrichtung der Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % bestätigt (IV-act. 61). Im Rahmen einer weiteren Revision im Jahr 2018 ergab sich dann, dass sich die gesundheitliche Situation der Versicherten seit der letzten Beurteilung zwar nicht wesentlich verändert habe, die Versicherte jedoch ein höheres Invalideneinkommen erziele, womit ein IV-Grad von unter 40 % resultiere. Dementsprechend hob die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 13. Juni 2019 bei einem errechneten IV-Grad von 36 % per 31. Juli 2019 auf (IV-act. 90). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. August 2019 liess A.________ die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2019 und die Weiterausrichtung einer Viertelsrente beantragen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, die Beschwerdegegnerin blende sämtliche individuelle Lohnsteigerungen im Validenfall aus, wenn sie das Einkommen, welches von Dr. C.________ zuletzt im Jahr 2012 bestätigt worden sei, heranziehe und dieses einzig der Nominallohnentwicklung anpasse. Statistisch würden bei Frauen nämlich die grössten Lohnsteigerungen zwischen 20 und 39 eintreten. Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin die Invalidenkarriere bei der Beurteilung der Validenkarriere völlig ausser Acht gelassen, obwohl in casu alle Voraussetzungen gemäss Bundesgerichtsurteil 9C_770/2015 vom 24. März 2016 gegeben seien, um die Invalidenkarriere auch bei der entsprechenden Validenkarriere zu berücksichtigen. An anderer Stelle wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass eine Rentenrevision nicht zulässig sei, wenn diese vom Zufall abhängige. Des Weiteren sei es unzulässig, bei ihr als junge Versicherte auf eine Lohnangabe abzustellen, welche derart viele Jahre zurückliege. Die Beschwerdegegnerin wäre im Rahmen ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG somit verpflichtet gewesen, bei Dr. C.________ nachzufragen,
3 Urteil S 2019 93 welchen Lohn sie heute bei ihm erzielen würde. Es sei allerdings nicht einmal erstellt, dass sie im Gesundheitsfall tatsächlich bei Dr. C.________ geblieben wäre. Darüber hinaus sei festzustellen, dass der Eintritt des Gesundheitsschadens bereits im Jahr 1999 erfolgt sei, spätestens jedoch mit der Diagnose im Jahr 2004. Die gesamte berufliche Laufbahn sei somit im Prinzip die Invalidenkarriere. Schlussendlich wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin eine Verletzung der Parallelität der Bemessungsfaktoren bedeute, indem beim Invalideneinkommen sämtliche individuellen und tatsächlichen Lohnsteigerungen berücksichtigt würden, hingegen beim Valideneinkommen auf den auf dem Jahr 2012 basierenden Lohn abgestellt werde. Darüber hinaus würden mit der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin junge Versicherte systematisch diskriminiert (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 13. August 2019 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 800.– wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2019 beantragte die IV-Stelle Zug die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, das Heranziehen des bei der Zahnarztpraxis Dr. C.________ erzielten Einkommens als Valideneinkommen entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und sei weder verfassungswidrig noch diskriminierend. Des Weiteren sei die Invalidenkarriere nicht ausser Acht gelassen worden. Sodann seien vorliegend nicht alle im Bundesgerichtsurteil 9C_770/2015 aufgeführten Voraussetzungen gegeben, um vom Invaliden- auf das Valideneinkommen zu schliessen. So seien bereits die administrativen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis sicher quantitativ, aber auch qualitativ nicht mit den Aufgaben einer Sekretärin einer Anwaltskanzlei identisch. Auch habe es einer Weiterbildung der Beschwerdeführerin bedurft, die sie befähigt habe, die Aufgaben bei der E.________ zu bewältigen. An anderer Stelle merkte die Beschwerdegegnerin an, der Gesundheitsschaden, der zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit geführt habe, sei am 11. Februar 2010 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin bei Dr. C.________ als Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin gearbeitet. Es sei davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschaden diese Tätigkeit fortgesetzt hätte. Zur Ermittlung des Valideneinkommens sei deshalb zu Recht auf den bei Dr. C.________ erzielten Verdienst abgestellt worden. Da der errechnete Wert der Durchschnittslöhne unter dem festgestellten Valideneinkommen liege, erübrige sich auch die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer Parallelisierung (act. 7).
4 Urteil S 2019 93 E. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 9 und 11). Auf den Inhalt der Eingaben wird – soweit notwendig – erwägungsweise einzugehen sein. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 13. Juni 2019; diese ging gemäss unbestritten gebliebenen Angaben am 17. Juni 2019 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift wurde am 12. August 2019 der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG – Fristenstillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August – gewahrt. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält sodann Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu: 13. Juni 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch BGE 121 V 362 E. 1b). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1).
5 Urteil S 2019 93 3. Streitig ist vorliegend, ob die IV-Stelle die Viertelsrente zu Recht per 31. Juli 2019 aufgehoben hat, wobei einzig die Frage zu prüfen ist, von welchem Valideneinkommen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auszugehen ist. Unbestritten sind hingegen die medizinische Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Bestimmung des Invalideneinkommens. 4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei erwerbstätigen Versicherten gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; sog. Einkommensvergleich). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1). 5.3 Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise
6 Urteil S 2019 93 vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (Urteil BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2). Das gleiche gilt für eine hypothetische Lohnentwicklung. Gleich wie eine berufliche Weiterentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn hinausgehende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (Urteil BGer 8C_77/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3.2.2). 5.4 Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflicherwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (Urteil BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Ein solcher Schluss ist jedoch dann zulässig, sofern die konkreten Umstände dafür sprechen (Urteil BGer 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3). 5.5 Bei Versicherten, die in jungen Jahren oder zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn invalid werden, entzieht sich die hypothetische Tatsache einer Jahre später ohne Behinderung ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss weitestgehend einem strikten Beweis. Es gebietet sich daher, den bestehenden Beweisschwierigkeiten insoweit zu begegnen, als in derartigen Konstellationen die Anforderungen an den verlangten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden. Dennoch geht es nicht an, einzig aus der beruflichen Situation als Invalider auf eine im Gesundheitsfall lohnmässig mutmasslich gleich verlaufene Entwicklung zu schliessen, ohne dass konkrete Umstände für eine solche Annahme sprechen würden (Urteil BGer
7 Urteil S 2019 93 8C_210/2012 vom 27. April 2012 E. 3.2). Grundsätzlich müssen auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (Urteil BGer 8C_491/2018 vom 13. März 2019 E. 5.1). 6. 6.1 Wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede (wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil BGer 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.1). 6.2 Bei den Erwerbstätigen, deren Invaliditätsgrad nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) festzusetzen ist, genügt für die Rentenrevision, dass seitens eines der beiden Vergleichseinkommen (Validen- oder Invalideneinkommen) eine Änderung eintritt, die nunmehr den für den Umfang des Rentenanspruchs nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Invaliditätsgrad verändert (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 30– 31 N. 24). Im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 ATSG gilt für die auf Schwellenwerten beruhenden Renten der Invalidenversicherung, dass auch eine geringfügige Änderung des Sachverhalts Anlass zu einer Revision geben kann, sofern sie zu einer Überschreitung des Schwellenwerts führt (zum Ganzen BGE 133 V 545). Sofern die rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen kann, wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich Fr. 1'500.– übersteigt. 7. Die Beschwerdegegnerin hat erkannt, dass die Beschwerdeführerin das bei der E.________ anfänglich ab September 2013 erzielte Einkommen von Fr. 2'770.– monatlich (zuzüglich 13. Monatslohn = Fr. 36'010.– jährlich; vgl. IV-act. 56 S. 2), das Grundlage des Invalideneinkommens im Rahmen der Rentenrevision 2013 bildete (vgl. IV-act. 61 f.), ab
8 Urteil S 2019 93 Januar 2018 auf Fr. 3'240.– (zuzüglich 13. Monatslohn = Fr. 42'120.– jährlich; vgl. IVact. 69) zu steigern vermochte, weshalb ein Revisionstatbestand im Sinne der Praxis anzunehmen war. Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat. Im Einkommensvergleich vom 21. August 2018 stellte die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des (hypothetischen) Valideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Lohnmeldung von Dr. C.________ vom 28. März 2012 (IV-act. 25) ab und passte dies an die Nominallohnentwicklung an. Dies ergab ein Valideneinkommen von Fr. 67'444.– (vgl. IV-act. 81). Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin das Einkommen aus dem Jahre 2012 nur der Nominallohnentwicklung angepasst habe, da damit sämtliche individuellen Lohnsteigerungen im Validenfall ausgeblendet würden. Dies stelle nicht nur eine Verletzung der Parallelität der Bemessungsfaktoren und eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern vielmehr trete im Ergebnis eine Diskriminierung von jungen Versicherten ein. 7.1 Zur Beurteilung der Validentätigkeit und des Valideneinkommens sind vorerst die beruflichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin etwas zu erhellen: Wie sich aus den Akten ergibt, begann die Beschwerdeführerin nach der obligatorischen Schulzeit und der Absolvierung des 10. Schuljahres im August 2006 bei Dr. C.________ eine Lehre als Dentalassistentin, welche sie mit sehr guten Ergebnissen im August 2009 abschloss. Im Anschluss daran absolvierte sie eine einjährige Handelsschule. Zudem erlangte sie im September 2010 in einem zweiwöchigen Kurs den Ausweis für Berufsbildnerin und Berufsbildner. Von August 2009 bis 31. Januar 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin in der Zahnarztpraxis Dr. C.________ als kaufmännische Mitarbeiterin (Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin) weiter. Daneben erlangte die Beschwerdeführerin im Mai 2013 das Wirtschafts DELF Diplom. Von August 2013 bis Oktober 2014 bildete sich die Beschwerdeführerin sodann zur Sozialversicherungsfachfrau weiter und seit dem 1. September 2013 ist sie in der Anwaltskanzlei E.________ in einem Pensum von 60 % im Sekretariat erwerbstätig (vgl. IV-act. 40, 52 und 56). 7.2 Den medizinischen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 ein erstes Ependymom entdeckt wurde, welches am 21. Dezember 2004 entfernt wurde. Nach einem Anfang 2010 entdeckten Rezidiv war am 15. Februar 2010 eine zweite Operation notwendig (vgl. IV-act. 4). Die Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin deswegen vom 11. Februar 2010 bis 31. Mai 2010 eine 100%ige,
9 Urteil S 2019 93 ab 1. Juni 2010 bis 6. November 2011 eine 50%ige und ab 7. November 2011 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 5 und 13).
10 Urteil S 2019 93 7.3 7.3.1 Unter Berücksichtigung der soeben dargelegten medizinischen Unterlagen ist der Beschwerdegegnerin Recht zu geben, dass der Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin erst seit der Operation des Tumors im Februar 2010 zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Wie die Beschwerdegegnerin somit zutreffend angenommen hat, ist der Gesundheitsschaden dementsprechend am 11. Februar 2010 und nicht, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bereits 1999 bzw. spätestens 2004 eingetreten. Zum Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens hatte die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Dentalassistentin abgeschlossen. Wie sich aus dem Bericht der Eingliederungsberaterin vom 20. Januar 2012 ergibt, war für die Beschwerdeführerin aber bereits nach Abschluss der Lehre klar, dass sie die Tätigkeit als Dentalassistentin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, weshalb sie gleich im Anschluss daran die einjährige Handelsschule absolvierte. Dies ermöglichte ihr, im Lehrlingsbetrieb administrative Tätigkeiten wie Rechnungswesen, Personaladministration, Lehrlingsbetreuung und Telefonbedienung zu übernehmen, sodass sie auch nach der Lehre in der Zahnarztpraxis als kaufmännische Mitarbeiterin (Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin) tätig sein konnte (vgl. IV-act. 16 S. 1 und 5). In Anbetracht dessen ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass es sich bei der kaufmännischen Tätigkeit bei Dr. C.________ um eine angepasste Tätigkeit handelte. Dementsprechend kann der zum damaligen Zeitpunkt als Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin erzielte Verdienst nicht zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass Dr. C.________ im Fragebogen für Arbeitgebende vom 12. August 2011 festhielt, die Versicherte sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Chefgehilfin Büro und als Lehrlingsbetreuerin tätig gewesen (vgl. IV-act. 9 S. 2). Denn wie soeben aufgezeigt, hat sich die Beschwerdeführerin nur deshalb zur Absolvierung der Handelsschule entschieden, weil ihr die Tätigkeit als Dentalassistentin krankheitsbedingt zu anstrengend war. Im Umkehrschluss darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden die bei Dr. C.________ erlernte Tätigkeit als Dentalassistentin auch nach Abschluss der Lehre fortgesetzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, ein Verbleib bei Dr. C.________ sei im Validenszenario nicht gesichert, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin in einem E-Mail vom 20. Juni 2013 an ihre Eingliederungsberaterin ausgeführt hat, hat sie die Zahnarztpraxis deshalb verlassen, weil die Arbeit immer weniger geworden und sie total unterfordert gewesen sei (vgl. IV-act. 38). Nachdem die
11 Urteil S 2019 93 Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber bereits als Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin, mithin in leidensangepasster Tätigkeit bei Dr. C.________ angestellt war, ist davon auszugehen, dass sich diese Aussage der Beschwerdeführerin auf die soeben dargelegte Tätigkeit bezieht und eben gerade nicht auf den erlernten Beruf der Dentalassistentin. Dementsprechend kann daraus nicht gefolgt werden, die Beschwerdeführerin hätte ihre Arbeitsstelle als Dentalassistentin auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens aufgegeben. Darüber hinaus ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass die Akten keine Anhaltspunkte enthalten, wonach die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus invaliditätsfremden Gründen einen Stellenwechsel erwogen hätte. Es gilt somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen nach Abschluss der Lehre im angestammten Beruf als Dentalassistentin weitergearbeitet hätte. Ob sie diese Tätigkeit schliesslich auch acht Jahre später noch ausgeübt hätte, ist schwierig beurteilbar. Immerhin ist festzuhalten, dass sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Weiterbildung oder einen beruflichen Aufstieg finden. Jedenfalls genügt der beschwerdeweise geltend gemachte Hinweis auf den eigentlichen Wunsch der Beschwerdeführerin zur Dentalhygienikerin nicht, um eine solche berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, machte die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt doch nicht einmal ansatzweise Karrierepläne geltend. Folglich vermag der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch die Berufung auf die Rechtsprechung nicht zu helfen, wonach bei jungen Versicherten die Anforderungen an den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bezüglich der hypothetischen Berufslaufbahn nicht überspannt werden dürfen. So trifft es zwar zu, dass ein strikter Beweis für eine berufliche Weiterentwicklung nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens nicht zu verlangen ist, hingegen müssen grundsätzlich auch bei jungen Versicherten Indizien für eine berufliche Weiterentwicklung in Form von konkreten Anhaltspunkten bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens vorhanden sein (vgl. E. 5.5 vorstehend). Solche sind vorliegend aber nicht erkennbar. Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass nichts darauf hingedeutet hat, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachfrau auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in Angriff genommen hätte. Die geltend gemachte berufliche Entwicklung erweist sich daher als rein spekulativ.
12 Urteil S 2019 93 Darüber hinaus mag es zwar zutreffen, dass statistisch gesehen bei Frauen zwischen 20 und 39 die grössten Lohnsteigerungen eintreten. Wie die Beschwerdegegnerin jedoch zutreffend darauf hingewiesen hat, genügt auch der Hinweis auf pauschale Lohnsteigerungen nicht, um von einem höheren Valideneinkommen auszugehen. Denn wie eine berufliche Weiterentwicklung muss auch eine über den zuletzt tatsächlich erzielten Validenlohn hinausgehende hypothetische Lohnentwicklung durch konkrete Anhaltspunkte belegt sein, damit sie berücksichtigt werden kann (vgl. E. 5.3 vorstehend). Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin zutreffend aufgezeigt, dass das gemäss Auskunft von Dr. C.________ im Jahr 2012 erzielbare Einkommen der Beschwerdeführerin über dem Wert der Durchschnittslöhne gemäss LSE liegt und, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend beim Valideneinkommen ohnehin auf den Tabellenlohn der LSE abzustellen. 7.3.2 Zu guter Letzt kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Hinweis auf ihren beruflichen Werdegang nach Eintritt des Gesundheitsschadens, mithin aus der sog. "Invalidenkarriere" nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, lässt die derzeitige Tätigkeit als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei mit Diplom zur Sozialversicherungsfachfrau keinen Rückschluss auf die Validenkarriere respektive das Valideneinkommen zu. Unter Hinweis auf Erwägung 5.4 vorstehend ist diesbezüglich noch einmal in Erinnerung zu rufen, dass Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung im Validenfall vor allem dann zulässig sind, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens weitergeführt werden kann. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Dentalassistentin gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben kann und sie deshalb die Handelsschule und schliesslich die Umschulung zur Sozialversicherungsfachfrau absolvierte. Bei der derzeitigen Tätigkeit als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei handelt es sich somit nicht um ihre angestammte Tätigkeit. Dementsprechend gelang der Beschwerdeführerin die Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet, nämlich im kaufmännischen Bereich und sie verdankt ihre berufliche Karriere einer Umschulung, die von der IV-Stelle finanziert wurde. Diese berufliche Neuorientierung ist unmittelbar auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen. Aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsgebiet darf indessen nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht. Ein solcher Schluss ist nur dann zulässig, wenn die konkreten Umstände dafür sprechen. Dies ist, wie die Beschwerdeführerin richtigerweise ausgeführt hat, gemäss bundesgerichtlicher
13 Urteil S 2019 93 Rechtsprechung dann der Fall, wenn das Tätigkeitsgebiet der versicherten Person nach Eintritt der Gesundheitsschädigung gewisse Ähnlichkeiten mit der zuvor ausgeübten (Validen-) Tätigkeit aufweist, für die neue Tätigkeit keine zusätzliche Aus- oder Weiterbildung erforderlich war und der Arbeitgeber mit den Leistungen des Mitarbeiters zufrieden ist und ihn auch in einem höheren Pensum anstellen würde (vgl. Urteil BGer 9C_770/2015 vom 24. März 2016 E. 4.4.3). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes: Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass zwischen den vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeiten gewisse Parallelen bestehen, indem sowohl bei der Tätigkeit als Dentalassistentin als auch bei derjenigen als Sekretärin gewisse administrative Arbeiten angefallen sind, wobei, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, dahingestellt bleiben kann, ob die administrativen Tätigkeiten in einer Zahnarztpraxis in quantitativer und qualitativer Hinsicht mit den Aufgaben einer Sekretärin einer Anwaltskanzlei verglichen werden können. Gewisse Überschneidungen zwischen den beiden Tätigkeiten sind jedenfalls auszumachen. Auch mag es zutreffen, dass die Ausbildung zur Sozialversicherungsfachfrau für die Anstellung bei der E.________ nicht erforderlich war. Wie sich aus dem Stelleninserat der E.________ hingegen ergibt, war für die Stelle als Sekretärin neben der Erfahrung (vorzugsweise in einer Anwaltskanzlei oder Arztpraxis) ein erfolgreicher KV-Abschluss Voraussetzung (vgl. Bf-act. 3). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als gelernte Dentalassistentin ohne das Handelsdiplom die Stelle bei der E.________ nicht bekommen hätte, hätte ihr in diesem Fall doch die Voraussetzung des erfolgreichen KV-Abschlusses gefehlt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann somit nicht gesagt werden, es sei keine zusätzliche Weiterbildung notwendig gewesen. Dementsprechend ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass vorliegend nicht alle Gegebenheiten gegeben sind, welche analog dem genannten Urteil des Bundesgerichts dafür sprechen würden, vom Invaliden- auf das Valideneinkommen zu schliessen und dies unabhängig davon, ob als Validentätigkeit die Arbeit einer Dentalassistentin oder die einer Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin, von der die Beschwerdegegnerin ausgegangen ist, angenommen wird. Im Ergebnis ist es somit jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin es als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, dass die Beschwerdeführerin im angestammten Beruf ohne Gesundheitsschaden eine vergleichbare Karriere durchlaufen
14 Urteil S 2019 93 und sich ihr Einkommen ähnlich entwickelt hätte. Daran vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend gilt es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden den erlernten Beruf der Dentalassistentin ausgeübt und weiterhin in der Zahnarztpraxis Dr. C.________ gearbeitet hätte. Eine allfällige berufliche Weiterentwicklung kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zudem lässt die derzeitige Tätigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Rückschluss auf die Validenkarriere resp. das Valideneinkommen zu. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den bei Dr. C.________ erzielten Verdienst als Valideneinkommen heranzuziehen. Entgegen der angefochtenen Verfügung kann als Validentätigkeit jedoch nicht die Tätigkeit als Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin angenommen werden, sondern es ist auf den Lohn als Dentalassistentin abzustellen, handelte es sich bei der kaufmännischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei Dr. C.________ doch bereits um eine leidensangepasste Tätigkeit. Nachdem die Akten lediglich Angaben betreffend Einkommen als Chefgehilfin Büro und Lehrlingsbetreuerin nicht aber als Dentalassistentin enthalten, ist auf die LSE-Tabelle 2014 abzustellen. Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, ist dabei das Kompetenzniveau 2, Gesundheits- und Sozialwesen, massgebend. Der Durchschnittslohn einer im Kompetenzniveau 2 angestellten weiblichen Arbeitnehmerin, Gesundheits- und Sozialwesen, betrug im Jahr 2014 Fr. 5'168.–, was bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden und angepasst an die Nominallohnentwicklung (2014: 101.4; 2017: 102.7 [Tabelle T1.2.10]) ein Jahreseinkommen von gerundet Fr. 65'324.– ergibt. 7.5 Was schliesslich das Invalideneinkommen anbelangt, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei der E.________ die ihr noch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % ausschöpft. Dabei handelt es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis und es bestehen keine Anzeichen für einen Soziallohn. Dementsprechend ist für das Invalideneinkommen der dabei erzielte Verdienst von Fr. 43'290.– (Fr. 42'120.– + [Fr. 90.– x 13]; vgl. IV-act. 76 S. 4 und IV-act. 87) massgeblich, was denn auch von keiner Partei in Abrede gestellt wird. 7.6 Nachdem sich vorliegend sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen festlegen lassen, ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass entgegen der
15 Urteil S 2019 93 Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass für einen Prozentvergleich besteht. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzustellen, dass der Invaliditätsgrad dann durch Prozentvergleich zu ermitteln ist, wenn sich Validen- und Invalideneinkommen nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand festlegen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteil BGer 9C_271/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1). Schliesslich liegt auch keine Verletzung der Parallelität der Vergleichseinkommen vor, da vorliegend beim Valideneinkommen ohnehin auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht auf das Urteil des Verwaltungsgerichts ZG S 2014 91 vom 10. September 2015 E. 7.1 hingewiesen, wonach die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen bezwecke. 7.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 65'324.– und einem unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 43'290.– ergibt sich schliesslich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34 %. Die Verfügung vom 13. Juni 2019 erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind Weiterungen nicht angezeigt, besondere Beweisabnahmen drängen sich nicht auf. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch keine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG vorgehalten werden. Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. März 2012 bei Dr. C.________ nachgefragt hatte, welchen Jahreslohn die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in einem 100%-Pensum erzielen würde (vgl. IV-act. 24) und der errechnete Wert der Durchschnittslöhne der LSE-Tabelle unter dem festgestellten Valideneinkommen der Beschwerdeführerin lag, war die Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht verpflichtet, bei Dr. C.________ nach dem aktuellen Einkommen nachzufragen. 9. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei eine Spruchgebühr von
16 Urteil S 2019 93 Fr. 800.– dem angefallenen Verfahrensaufwand angemessen erscheint. Eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist nicht zuzusprechen.
17 Urteil S 2019 93 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (im Doppel), an die IV- Stelle Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 1. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am