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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 20.04.2020 S 2019 89

20. April 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·2,702 Wörter·~14 min·5

Zusammenfassung

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | ALV-Einstellungen

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz Dr. iur. Matthias Suter und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 20. April 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), vertreten durch Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6301 Zug Beschwerdegegner betreffend Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) S 2019 89

2 Urteil S 2019 89 A. Der 1982 geborene A.________ meldete sich am 11. September 2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (AWA-act. 2) und erhob am 31. Oktober 2018 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (AWA-act. 4). Mit Schreiben vom 18. April 2019 wurde A.________ zu einem Beratungsgespräch am 24. April 2019 um 10.00 Uhr eingeladen (AWA-act. 20). Diesem blieb er unentschuldigt fern, weshalb ihm das RAV am 24. April 2019 das rechtliche Gehör gewährte (AWAact. 21). Nach Ausbleiben einer Stellungnahme verfügte die Verwaltung am 7. Mai 2019 aufgrund einer Nichtbefolgung von Weisungen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung um sechs Tage (AWA-act. 23). Die dagegen erhobenen Einsprache (AWA-act. 24) wies das AWA mit Entscheid vom 25. Juni 2019 ab (AWAact. 25). B. Mit undatierter Eingabe (Eingang Arbeitslosenkasse am 24. Juli 2019; act. 1), welche zuständigkeitshalber vom AWA dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesen wurde (act. 3), sowie mit ergänzendem undatiertem Schreiben (Eingang am Verwaltungsgericht am 26. August 2019; act. 5) beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 25. Juni 2019 und die Neubeurteilung seiner Angelegenheit. C. Mit Vernehmlassung vom 4. September 2019 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 7). D. Mit Eingabe vom 26. September 2019 nahm A.________ nochmals Stellung (act. 9). Das AWA verzichtete auf weitere Eingaben. Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen

3 Urteil S 2019 89 Amtsstelle ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Im Kanton Zug beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Gebiet der eidgenössischen Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1]). Der angefochtene Einspracheentscheid wurde vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zug zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerde (undatiert) gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2019 ging am 24. Juli 2019 bei der Arbeitslosenkasse ein. Sie gilt trotz Einreichen bei einer unzuständigen Stelle (vgl. Art. 39 Abs. 2 ATSG) somit im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ATSG – 30-tägige Frist – und unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG als rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung für sechs Tage direkt betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert. Die Eingabe entspricht schliesslich den an eine Laienbeschwerde gestellten formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist. 2. 2.1 In Art. 8 AVIG werden die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aufgezählt. Als eine dieser Anspruchsvoraussetzungen nennt Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Erfüllung der Kontrollvorschriften. Nach Art. 17 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Daneben muss sie sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Abs. 2). In Art. 17 Abs. 3 AVIG hält der Gesetzgeber fest, dass die versicherte Person auf Weisungen des zuständigen Amtes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (lit. a), an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen nach Abs. 5

4 Urteil S 2019 89 teilzunehmen (lit. b) und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern hat (lit. c). 2.2 Artikel 21 Abs. 1 AVIV konkretisiert Art. 17 AVIG insoweit, dass sich die versicherte Person nach der Anmeldung persönlich bei der zuständigen Amtsstelle zu Beratungs- und Kontrollgesprächen melden muss und sicherzustellen hat, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von dieser Amtsstelle erreicht werden kann. Die zuständige Amtsstelle führt mit jedem Versicherten in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, ein Beratungs- und Kontrollgespräch, wobei die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft werden (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Der Versicherte muss sich entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Da diese Beratungstermine verbindlich festgelegt werden, müssen mögliche Verhinderungen vorgängig dem RAV-Berater mitgeteilt werden. 3. 3.1 Die versicherte Person, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist angemessen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). 3.2 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG hat dabei nicht den Charakter einer Strafe im Sinne des Strafrechts, sondern denjenigen einer verwaltungsrechtlichen Sanktion mit dem Zweck, im Sinne der Solidarität unter den Versicherten eine missbräuchliche Inanspruchnahme der Arbeitslosenversicherung zu verhindern. Die versicherte Person soll dabei am Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat, angemessen mitbeteiligt werden (BGE 122 V 34 E. 4c/aa). Bestimmte Verhaltensweisen werden jedoch bereits dann sanktioniert, wenn sie erst ein Schadensrisiko in sich bergen, wie insbesondere unzureichende Arbeitsbemühungen oder die Nichtbefolgung von Weisungen (Art. 30 Abs. 1 lit. c bzw. lit. d AVIG). Gewisse Einstellungstatbestände sind also (auch) ein Instrument der Abwendung oder Minderung drohenden Schadens, indem sie – neben dem "generalpräventiven" Schutz der Arbeitslosenversicherung vor missbräuchlichen Verhaltensweisen – der vorbeugenden

5 Urteil S 2019 89 Verhaltenssteuerung im Einzelfall dienen, so etwa der Intensivierung unzureichender Arbeitsbemühungen oder der verbesserten Wahrnehmung administrativer Mitwirkungspflichten durch die versicherte Person (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Art. 30 Rz. 2; Urteil EVG C 134/06 vom 19. September 2006 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.3 Die Einhaltung der Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche gehört zu den elementaren Pflichten des Versicherten. Es darf ohne weiteres erwartet werden, dass sich der Versicherte der Wichtigkeit solcher Termine bewusst ist und sich auch dementsprechend verhält. Es darf – mit anderen Worten – von einem Versicherten erwartet werden, dass er die Termine für die Beratungs- bzw. Kontrollgespräche genau einhält, zumal ihm diese jeweils einige Zeit im Voraus angekündigt werden, was eine entsprechende Disposition ermöglicht. An entschuldbare Gründe für ein Verpassen des Termins werden strenge Voraussetzungen geknüpft. Es werden Gründe anerkannt, die im Bereich der höheren Gewalt, Krankheit oder Unfall liegen. Nach der Rechtsprechung liegt ein zu sanktionierendes Verhalten insbesondere dann vor, wenn ein Termin aus Gleichgültigkeit und Desinteresse verpasst wurde, nicht aber, wenn ein Versicherter den Termin irrtümlich oder zufolge einer Unaufmerksamkeit nicht eingehalten hat und durch sein (verspätetes) Erscheinen gezeigt hat, dass er das vereinbarte Gespräch im RAV ernst nehme (Urteil EVG C 112/04 vom 1. Oktober 2004 E. 2). Entsprechend stellt aber auch das Versäumen eines Termins für ein Beratungs- und Kontrollgespräch aus Vergesslichkeit – ohne sich sofort nach Erkennen des Versäumnisses, sondern erst auf Aufforderung zur Rechtfertigung hin zu entschuldigen – ein sanktionswürdiges Verhalten dar (vgl. Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco; AVIG-Praxis ALE] B363). 4. Der Beschwerdeführer ist dem Kontrollgespräch vom 24. April 2019 – ohne sich vorgängig abzumelden oder sich im Nachhinein sofort und unaufgefordert zu entschuldigen – unbestrittenermassen ferngeblieben, weshalb er von der Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Fernbleiben vom Gespräch als entschuldbar erscheinen und deshalb eine Kürzung der Einstelltage resp. deren gänzliche Streichung angebracht ist. 4.1 Ausweislich der Akten ist erstellt, dass das RAV den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. April 2019 zu einem Beratungsgespräch am 24. April 2019 eingeladen

6 Urteil S 2019 89 hat (AWA-act. 20). Diesem ist sodann zu entnehmen, sollte der Termin nicht eingehalten werden können, sei die Kontaktperson einen Werktag im Voraus zu informieren. Ein Fernbleiben ohne entschuldbaren Grund habe eine Kürzung des Taggeldanspruchs zur Folge. Noch mit Schreiben vom 24. April 2019 wurde dem Versicherten das rechtliche Gehör gewährt (AWA-act. 21). Der Beschwerdeführer gab als Reaktion darauf am 30. April 2019 einen Austrittsbericht des Spitals C.________ seine Mutter betreffend vom 23. April 2019 am Schalter des RAV ab (AWA-act. 22). Damit steht fest, dass der Versicherte sich weder vorgängig vom Beratungsgespräch am 24. April 2019 abgemeldet noch dass er sich innert nützlicher Frist nach Erkennen des Versäumnisses beim RAV gemeldet hat. Dies bestreitet er denn auch zu Recht nicht. 4.2 Es stellt sich sodann die Frage, ob der Beschwerdeführer Gründe nennen kann, welche sein Versäumnis zu entschuldigen vermögen. Der Versicherte macht geltend, der Termin sei zu kurzfristig anberaumt worden. Er habe im Februar oder März 2019 um einen neuen Berater gebeten, indessen keinen Bescheid erhalten. Offenbar habe das RAV noch kurzfristig vor Ostern stillschweigend einen solchen Wechsel vorgenommen. Sein neuer Berater habe ihn sicher noch schnell im April 2019 sehen wollen. Es könne auch gut sein, dass das RAV das Ganze extra gemacht habe, ihm nach den Ostern so kurzfristig einen Termin anzuberaumen. Dabei wüssten sie, dass er Wochenaufenthalter in B.________, sei. Der Brief des RAV sei am Samstag scheinbar im Briefkasten seiner Mutter gewesen. Allerdings habe sie am Sonntag den 21. April 2019 ins Spital müssen und sei erst am Mittwoch den 24. April 2019 wieder entlassen worden. Er selber sei vom 19. April 2019 an über Ostern weg und erst gegen Abend des 21. April 2019 wieder zu Hause in B.________ gewesen. Seine Mutter habe ihn dann am 25. April 2019 angerufen und ihn über das Schreiben informiert. Er sei somit nicht über den Beraterwechsel informiert worden und die Einladung für den Termin sei zu kurzfristig erfolgt. Normalerweise würden die Termine einige Wochen im Voraus bekannt gegeben bzw. anlässlich eines Beratungsgesprächs für das nächste Mal festgelegt (act. 1 und 5). 4.3 4.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen das Verpassen des Beratungsgesprächs vom 24. April 2019 nicht zu entschuldigen. Es trifft zwar zu, dass die Anberaumung des Termins sehr kurzfristig war. Allerdings hat die versicherte Person gemäss Art. 21 Abs. 1 AVIV innert Tagesfrist erreichbar zu sein, was sie sicherstellen muss. Dieses Erfordernis deckt sich mit Sinn und Zweck der in Art. 17 AVIG festgelegten Pflichten der versicherten Person, wonach sie alles Zumutbare unternehmen muss, um

7 Urteil S 2019 89 Arbeitslosigkeit zu vermeiden, und insbesondere Arbeit zu suchen hat. Dazu gehört auch, dass die versicherte Person so schnell wie möglich erreichbar zu sein hat, ist doch die Erreichbarkeit innert Tagesfrist gerade wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten (Urteil EVG C 171/05 vom 16. September 2005 E. 3.3). Dabei ist unerheblich, ob zwischen dem Aufgebot und dem Termin ein Feiertag ist. Nichts daran zu ändern vermag auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer Wochenaufenthalter in B.________ ist. Er hat sich diesfalls so zu organisieren, dass er die Briefe des RAV jeweils rechtzeitig erhält (Urteil EVG C 171/05 vom 16. September 2005 E. 4.1). Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn er – wie er vorbringt – über Ostern weg gewesen sei. Gerade aufgrund seines Aufenthaltsstatus wurde dem Beschwerdeführer die Post jeweils aufs Wochenende hin zugesandt (vgl. AWA-act. 25 E. 4c), was auch vorliegend geschah. 4.3.2 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers wurde der an ihn adressierte Brief am 19. April 2019 (Samstag) in den Briefkasten seiner Mutter gelegt. Damit wäre es ihm grundsätzlich möglich gewesen, rechtzeitig Kenntnis davon zu erhalten und allenfalls am Dienstag, 23. April 2019, eine Verschiebung zu beantragen, hätte er dem Termin nicht Folge leisten können. Soweit er geltend macht, seine Mutter habe ins Spital müssen und sie habe ihn erst nach ihrer Rückkehr am Mittwoch, 25. April 2019, über das Schreiben informiert, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichten Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 23. April 2019 (AWA-act. 22) ist einzig zu entnehmen, dass seine Mutter am 22. April 2014 hospitalisiert war. Eine mehrtägige stationäre Behandlung ist damit nicht ausgewiesen. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass sie sowohl am Samstag, 21. April 2019, wie auch am Dienstag, 23. April 2019, den Briefkasten hätte leeren und den Termin ihm mitteilen können. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun bzw. ist ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Einen allfälligen Fehler seiner Vertretung oder Erfüllungsgehilfen muss sich der Versicherte wie seinen eigenen anrechnen lassen (Urteil BGer 8C_345/2009 vom 2. Juni 2009 E. 1.2). Insgesamt liegen somit keine Gründe vor, welche das Verpassen des Beratungsgesprächs vom 24. April 2019 entschuldigen würden. 5. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Verschulden sind die persönlichen

8 Urteil S 2019 89 Verhältnisse der versicherten Person, damit alle Umstände des konkreten Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen. Verschuldensmindernde Umstände können unter anderem das Alter, familiäre Probleme, missliche finanzielle Verhältnisse, aber auch die begründete Hoffnung auf eine Neuanstellung sein (Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, 1998, S. 167). 5.1 Gemäss Einstellraster des seco im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE) ist bei erstmaligem Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund am Infotag, am Beratungs- oder Kontrollgespräch eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen zu verfügen (AVIG-Praxis ALE D79 3.A). Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E. 2.4). Ein Eingreifen des Sozialversicherungsrichters in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt sich folglich nur dann, wenn ein Ermessensmissbrauch gegeben ist, d.h. wenn sich die Verwaltung von unsachlichen und zweckfremden Erwägungen hat leiten lassen oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Willkürverbot oder das Verbot rechtsungleicher Behandlung, aber auch das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hat (vgl. BGE 123 V 150 E. 2 mit Hinweisen). 5.2 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall eine Einstelldauer von sechs Tagen verfügt und damit eine Einstelldauer im mittleren Bereich des genannten Rasters angeordnet. Verschuldensmindernde Umstände – deren Vorhandensein sich aus den Akten jedenfalls nicht ergibt – können keine berücksichtigt werden. Weitere Kriterien, welche vorliegend gar ein Unterschreiten des Einstellrahmens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Zutreffend führte das AWA im angefochtenen Entscheid an, der Termin sei leichtfertig versäumt worden und entschuldbare Gründe lägen keine vor. Darauf kann verwiesen werden. Die Einstellung für sechs Tage ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

9 Urteil S 2019 89 6. Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG kostenlos und eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).

10 Urteil S 2019 89 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an den Rechtsdienst der Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zug sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), Bern. Zug, 20. April 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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