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Zug Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer 30.03.2020 S 2019 59

30. März 2020·Deutsch·Zug·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Kammer·PDF·3,075 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Leistungen) | Invalidenversicherung

Volltext

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker Gerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch URTEIL vom 30. März 2020 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________, Beschwerdeführer vertreten durch RAin MLaw B.________, gegen IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Postfach, 6302 Zug Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenversicherung (Leistungen) S 2019 59

2 Urteil S 2019 59 A. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 22. April 2016 unter Hinweis auf die Folgen einer verunreinigten Bluttransfusion bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (IV-act. 3). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nebst dem Einholen der Berichte der behandelnden Ärzte gab sie bei Dr. med. C.________, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 17. April 2018 erstattet wurde (IV-act. 57). Gestützt hierauf stellte die Verwaltung mit Vorbescheid vom 29. Januar 2019 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (IV-act. 71). Die hiergegen erhobenen Einwände wies sie am 19. März 2019 ab und verfügte wie vorbeschieden (IV-act. 77). B. Beschwerdeweise lässt A.________ beantragen, die Verfügung vom 19. März 2019 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente gemäss Gesetz zuzusprechen. Er sei durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zwecks erneuter medizinischer Begutachtung und anschliessendem Neuentscheid zurückzuweisen (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 25. April 2019 verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wurde von A.________ fristgerecht bezahlt (act. 3). D. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde (act. 5). E. In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest (act. 10 und 12). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 162.1] und § 12 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung [BGS 841.1]). Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

3 Urteil S 2019 59 des Kantons Zug ist vorliegend gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) – Zuständigkeit am Ort der IV-Stelle – fraglos gegeben. Die IV-Stelle erliess die strittige Verfügung am 19. März 2019; diese ging frühestens am 20. März 2019 bei der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein. In Anwendung von Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG ist dagegen direkt Beschwerde beim zuständigen Versicherungsgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift vom 24. April 2019 wurde an demselben Tag der Post übergeben und ging tags darauf beim Verwaltungsgericht ein. Die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG vorgesehene 30-tägige Beschwerdefrist wurde somit unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG gewahrt. Der Beschwerdeführer ist von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeschrift enthält Antrag und Begründung. Damit ist den formellen Anforderungen Genüge getan, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (in casu 19. März 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. auch: BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Dabei sind in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbstätigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

4 Urteil S 2019 59 mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Bei einer Invalidität von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe, ab 60 % auf eine Dreiviertels- und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.1 und 3.2; 132 V 93 E. 4). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts oder eines Gutachtens kommt es entscheidend darauf an, ob die betreffenden Angaben für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 4. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Verwaltung stützte sich in der angefochtenen rentenablehnenden Verfügung auf die Expertise von Dr. C.________ vom 17. April 2018 (IV-act. 57). Danach bestehe aufgrund einer parenchymatösen Hepatopathie (mutmasslich im Sinne einer Leberzirrhose CHILD A), eines Status nach chronischer Hepatitis C Virusinfektion, eines chronischen regelmässigen Alkoholkonsums und eines chronischen Fatigue-Syndroms keine höhere Einschränkung als 20 %. Die vom Versicherten geschätzte Arbeitsfähigkeit von 50 % sei alleine mit den hepatologischen Diagnosen nicht zu erklären. Soweit das Gutachten die subjektiv geltend gemachte Erschöpfung und Müdigkeit nicht erklären könne, sei festzuhalten, dass keine Hinweise bestünden, diese würden von einem psychischen Geschehen oder Leiden aus einer anderen medizinischen Fachrichtung herrühren. Die

5 Urteil S 2019 59 Einschränkung von 20 % bestehe seit Juli 2016 und damit vor Ablauf des Wartejahres. Die Voraussetzungen für eine Invalidenrente seien deshalb nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt, auf die Expertise von Dr. C.________ könne nicht abgestellt werden. Was er gegen das hepatologische Gutachten vom 17. April 2018 vorbringt, vermag indessen nicht zu überzeugen: 5.1.1 Zutreffend ist zwar, dass die Expertise mit sechs Seiten nicht sehr umfangreich ist. Allein daran ist aber die Beweistauglichkeit des Gutachtens nicht zu messen. Vielmehr entscheidend ist, ob es den Anforderungen gemäss Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) zu genügen vermag. Ausserdem handelt es sich um eine monodisziplinäre Expertise, weshalb deren Umfang eher kleiner ausfällt. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, dass der Sachverständige etwas ausser Acht gelassen hätte. Es finden sich ein Aktenauszug, eine Anamneseerhebung, die klinischen Befunde, die Resultate der Laboruntersuchungen, eine Diagnoseliste sowie deren Erläuterung wie auch Angaben zur Leistungsfähigkeit im Gutachten. Damit ist es als umfassend zu bezeichnen. 5.1.2 Wenn der Beschwerdeführer moniert, der Gutachter habe die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht diskutiert, ist ihm zwar zuzustimmen. Indessen kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die von den behandelnden Ärzten attestierten Leistungsminderungen sind ohnehin nicht nachvollziehbar, widerspiegeln sie die tatsächlichen Begebenheiten doch in keiner Weise. So wurde dem Versicherten ab 5. August 2014 bis 3. Oktober 2014 sowie vom 4. November 2015 bis 30. Juni 2016 eine vollständige und ab 1. Juli 2016 bis 31. August 2017 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. die zahlreichen Krankentagkontrollen unter IV-act. 43). Gegenüber dem Sachverständigen gab der Beschwerdeführer indessen an, die administrativen Arbeiten, welche ungefähr 50 % ausmachten, könne er relativ gut erledigen (IV-act. 57 S. 5). Gleiches bestätigte er anlässlich der Abklärung von Selbständigerwerbenden vom 12. September 2018 (vgl. IVact. 68 S. 3). Angesichts des tatsächlichen Leistungsvermögens, welches der Beschwerdeführer selber bestätigte, sind die von den behandelnden Ärzten attestierten Arbeitsunfähigkeiten nicht aussagekräftig. Offensichtlich haben sie sich nicht weiter mit den vom Versicherten zu verrichtenden Arbeiten auseinandergesetzt, sondern unbesehen eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Diskussion erübrigte sich damit.

6 Urteil S 2019 59 In diesem Zusammenhang mag zwar zudem verständlich sein, dass der Versicherte sich um den Fortbestand seines Unternehmens sorgt und trotz der aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbaren schweren körperlichen Tätigkeiten dennoch solche Arbeiten verrichtet. Allerdings ist er darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Betriebsaufgabe nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar ist, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil BGer 9C_888/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3.1). Da vorliegend der Gewinn aus seinem Unternehmen nunmehr äusserst bescheiden ausfällt (vgl. IV-act. 68 S. 3), müsste der Beschwerdeführer trotz seines Alters die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ins Auge fassen. 5.1.3 Ebenso wenig stichhaltig ist der Einwand, der Experte habe zwar die Diagnose eines Chronic Fatigue-Syndroms gestellt, allerdings die geltend gemachten Einschränkungen nicht anhand der Diagnosekriterien diskutiert. Hätte er dies getan, wäre aufgefallen, dass auch die nicht mit den Folgen der Leberzirrhose vereinbaren Beschwerden im Einklang mit den Diagnosekriterien des Chronic Fatigue-Syndroms stünden. Einerseits ist nicht ersichtlich, welche übrigen vom Versicherten geltend gemachten Beeinträchtigungen nebst der Müdigkeit, den Konzentrationsstörungen und der Krämpfe bzw. der Adynamie gemeint wären. Andererseits kann der Beschwerdeführer lediglich aus dem Stellen einer Diagnose keine Leistungsminderung herleiten. Das Vorliegen eines solchen Syndroms ist zudem keineswegs gesichert. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den in Harrisons Innere Medizin wiedergegebenen Eintrag zum Chronischen Fatigue-Syndrom (Bf-act. 3). Gemäss den Diagnosekriterien wird nebst einer Erschöpfung auch das Vorliegen von mindestens vier weiteren Symptomen verlangt. Diesbezüglich liegen ausweislich der ärztlichen Akten lediglich die Konzentrationsstörungen vor. Andere verlangte Symptome (etwa Schmerzen, insbesondere muskuloskelettal) machte er nicht geltend (vgl. etwa IV-act. 41 S. 1). Insbesondere einen nicht erholsamen Schlaf verneinte der Versicherte mehrfach (vgl. etwa IV-act. 41 S. 1, 57 S. 3). Auch anhand der kanadischen Konsensuskriterien könnte die Diagnose nicht schlüssig gestellt werden. Der Sachverständige Dr. C.________ vermochte die vom Beschwerdeführer geklagte Müdigkeit, Leistungsintoleranz und Muskelspasmen keiner genauen Ursache zuordnen. Er hielt fest, eine aktive Hepatitis C- Virusinfektion könne solche Beschwerden verursachen. Auch eine pathologische Krankheitsverarbeitung bzw. Belastungsstörung durch die Grunderkrankungen könnten eine Teilerklärung darstellen. Insgesamt seien diese Beeinträchtigungen nur bedingt durch

7 Urteil S 2019 59 die weiteren Diagnosen erklärbar. Eine psychische Überlagerung sei nicht auszuschliessen. Demzufolge sah er die Müdigkeit, Konzentrationsstörungen sowie die Krämpfe als teilweise Folge des Leberleidens und der durchgemachten Hepatitis- Erkrankung, indessen nicht in vollem vom Versicherten geschilderten Umfang. Nur so kann erklärt werden, weshalb er – soweit er die geschilderten Beschwerden nicht organisch verifizieren konnte – die zusätzliche Diagnose auflistete mit dem Hinweis einer möglichen psychischen Überlagerung. Diesbezüglich die Diagnosekriterien zu diskutieren, lag nicht mehr im Aufgabenbereich des Experten. Hiervon geht der Beschwerdeführer auch selber aus (vgl. act. 1 Ziff. 28). Wenn er nun kritisiert, der Sachverständige hätte die Diagnosekriterien ausführlicher diskutieren müssen, und deshalb die Expertise als nicht verwertbar betrachtet, verhält er sich widersprüchlich. 5.1.4 Nichts am Beweiswert des Gutachtens zu ändern vermag, dass Dr. C.________ auch allgemeine Aussagen zu den Folgen einer Hepatitis C und einer Leberzirrhose festhielt. Letztlich, und dies ist entscheidend, bezifferte er die Leistungsfähigkeit für den betreffenden Fall. Er beurteilte die konkrete Situation des Beschwerdeführers. Damit erfüllte er seinen Auftrag. Hinsichtlich des HVC-Infekts ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer nach aktueller Definition als geheilt gilt (vgl. IV-act. 57 S. 4). Dies wurde im Übrigen auch von Dr. med. D.________, Leitender Arzt der Gastroenterologie am Spital E.________ in dessen Sprechstundenbericht vom 28. April 2017 festgehalten (IV-act. 41 S. 3). Der sogenannte Sustained virological response (SVR) trat im 2016 ein. Soweit der Versicherte einen Relapse ins Feld führt, ist er daran zu erinnern, dass dieser im Jahr 2014 stattgefunden hat (vgl. die zahlreichen Sprechstundenberichte in IV-act. 41) und somit für die aktuelle Beurteilung keine Rolle mehr spielt. Wenn er Gegenteiliges geltend macht, ist dies aktenwidrig. Bezüglich der Ausführungen des Gutachters zur Hepatopathie ist anzumerken, dass er festhielt, für die Langzeitprognose sei der regelmässige Alkoholkonsum von 3 dl pro Tag entscheidend, da die Gefahr einer Progredienz bis hin zur Dekompensation resp. zum Leberversagen bestehe (IV-act. 57 S. 4). Eine solche Entwicklung ist für einen Experten selbstredend kaum vorherzusagen, insbesondere wann die Verschlechterung eintritt. Der Sachverständige hat vielmehr den aktuellen Zustand zu beurteilen, was Dr. C.________ denn auch getan hat. Auch der Vorwurf, es fehle eine Diskussion hinsichtlich einer

8 Urteil S 2019 59 zumutbaren Abstinenz, geht fehl. Dies liegt nicht im Fachbereich des Gastroenterologen, dies zu beurteilen. 5.1.5 Ebenfalls zielt der Einwand ins Leere, der Zustand des Beschwerdeführers sei wesentlich ernster als es Dr. C.________ festgestellt habe. So habe er sich einer operativen Entfernung eines bösartigen Lebertumors unterziehen müssen. Es kann vom Gutachter sicherlich nicht verlangt werden, im Zeitpunkt seiner Einschätzung eine Prognose abzugeben, wann sich eine Verschlechterung einstellen wird. Ob und wann ein Tumor an der beschädigten Leber auftritt, ist nicht vorhersagbar. Damit stellt der Beschwerdeführer utopische Anforderungen an die Fähigkeiten eines Sachverständigen. Abgesehen davon ist mit der Operation keine andauernde Verschlechterung ausgewiesen. Im eingereichten Arztbericht vom 16. April 2019 (Bf-act. 4) wurde die Arbeitsfähigkeit lediglich vom 9. bis 18. April 2019 als aufgehoben bescheinigt. Die blosse Möglichkeit einer Lebertransplantation führt (noch) zu keiner anderen Betrachtung. Diesfalls wäre der Beschwerdeführer auf den Weg der Neuanmeldung zu verweisen, sollte sich sein Zustand dadurch verschlechtern. 5.1.6 Nach dem Gesagten ist der Expertise von Dr. C.________ vom 17. April 2018 voller Beweiswert zuzumessen. Es liegen keine Hinweise vor, welche Zweifel an dessen Einschätzung zu begründen vermöchten. Hierauf kann abgestellt werden. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, weil die IV-Stelle keine weiteren Abklärungen in die Wege geleitet habe, obschon der Gutachter solche für angezeigt gehalten habe. 5.2.1 Mit der Verwaltung ist einig zu gehen, dass im vorliegenden Fall keine weiteren Abklärungen notwendig sind, selbst wenn der Gutachter Dr. C.________ ausgeführt hat, aus seiner Sicht sei eine genaue Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht konklusiv möglich. Dies deshalb, weil eine Einschränkung von mehr als 20 % nicht zu erwarten sei. Der Versicherte schätze seine Arbeitsfähigkeit auf 50 % ein, was alleine mit den hepatologischen Diagnosen nicht zu erklären sei. Diskrepant dazu sei auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen bis dato sowohl die Büroarbeiten als auch die Arbeiten als Handwerker trotz allen Widrigkeiten weiterhin überwiegend selber verrichte (IV-act. 57 S. 5).

9 Urteil S 2019 59 5.2.2 Nur weil der Sachverständige die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen nicht vollumfänglich zu objektivieren und nachzuvollziehen vermochte, bedeutet nicht automatisch, dass weitere Abklärungen angezeigt sind, wenn keine Hinweise auf weitere Gesundheitsschäden bestehen. Wie schon oben dargelegt, muss hinter der Diagnose einer Chronic Fatigue ein grosses Fragezeichen gesetzt werden, sind ausweislich der Akten die hierfür relevanten Kriterien nicht in ausreichender Weise erfüllt. Im Übrigen wurde die Müdigkeit bzw. die Adynamie endokrinologisch untersucht (Bericht vom 12. Juni 2017; IV-act. 41 S. 1 bis 2). Die entsprechende Abklärung in Form einer laborchemischen Untersuchung ergab keine Erklärung für die unklare Adynamie (IVact. 41 S. 1 f.). 5.2.3 Auch Hinweise auf ein psychisches Geschehen liegen keine vor. Selbst die jahrelang behandelnden Ärzte waren nicht der Ansicht, dass eine psychische Therapie notwendig wäre. Dergleichen kann ihren Sprechstundenberichten nicht entnommen werden. Im Gegenteil, hielt Dr. D.________ in seinem Bericht vom 28. April 2017 gar fest, die Differentialdiagnose einer Depression sei zu verneinen, weshalb eine mögliche hormonelle Dysregulation möglich sei, was sich nach den vorstehend erwähnten Abklärungen ebenso wenig bewahrheitete (IV-act. 41 S. 3). Der Beschwerdeführer war selber auch nie der Ansicht, sich in psychiatrische Behandlung begeben zu müssen. Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein psychisches Geschehen vor, weshalb es hierzu auch keiner weiteren Abklärungen bedarf. Ebenso wenig liegt eine krankheitswerte Suchterkrankung vor. Wie sich nämlich gezeigt hat, ist es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, abstinent zu sein. Aus seinem eingereichten Austrittsbericht vom 16. April 2019 (Bf-act. 4) ist zu entnehmen, dass er – falls er weiterhin Alkohol abstinent bleibe –sich am Spital F.________ hinsichtlich einer möglichen Lebertransplantation melden könne. Mit anderen Worten konsumierte der Versicherte seit einiger Zeit, zumindest sicher im Vorfeld der Lebertumorentfernung, keinen Alkohol mehr. Ihm ist es somit möglich, auf den Konsum zu verzichten. Insofern vermag er auch aus der geänderten Rechtsprechung zu den Suchtkrankheiten (vgl. BGE 145 V 215) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.4 Insgesamt kann gesagt werden, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat. Nachdem weder ein psychischer Gesundheitsschaden ersichtlich ist – insbesondere wurde bereits das Vorliegen einer Depression verneint und ein krankheitswertiger Suchtmittelkonsum ist nicht gegeben – noch die Müdigkeit und Konzentrationsstörungen sowohl hepatologisch wie auch endokrinologisch nicht

10 Urteil S 2019 59 vollständig bzw. gar nicht erklärbar sind, ist nicht erkennbar, in welcher Fachrichtung der Beschwerdeführer noch hätte untersucht werden sollen. Von den behandelnden Fachärzten kamen bis anhin denn auch keinerlei weitere Vorschläge. Somit kann der IV- Stelle auch keinen Vorwurf gemacht werden, sie hätte weitere Erhebungen tätigen müssen. 6. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Expertise von Dr. C.________ vom 17. April 2018 vollen Beweiswert hat, weshalb darauf abgestellt werden kann. Demnach ist eine Einschränkung von 20 % ausgewiesen. Weitere Erhebungen waren nicht angezeigt. Somit erfüllt der Beschwerdeführer die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Das Verfahren ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig. Demnach ist eine Spruchgebühr zu erheben, welche auf Fr. 800.– festgesetzt wird und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen ist. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– wird daher mit der Spruchgebühr verrechnet. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG keine Parteientschädigung zuzusprechen.

11 Urteil S 2019 59 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Spruchgebühr von Fr. 800.– auferlegt, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (im Doppel), die IV- Stelle des Kantons Zug, an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, und zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 30. März 2020 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am

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